Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-18/2011
Urteil vom 4. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen4
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 30. November 2008 verliess und am 8. Januar 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Januar 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 16. April
2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus C._______ stamme, stets bei seinen Eltern gelebt habe, im
Jahre 2006 sein Studium in (…) abgeschlossen habe und in der Folge bis
im April 2008 als (…) tätig gewesen sei,
dass er seit seiner Collegezeit als einfaches Mitglied beziehungsweise
Mitläufer der royalistischen Rastriya Prajatantra Party angehört habe,
dass er im Hinblick auf die nationalen Wahlen vom 10. April 2008 an
einer 45-tägigen Wahlkampagne für diese Partei teilgenommen und
dadurch den Unmut von Anhängern der YCL (Young Communist
League), der Jugendpartei der Maobadi, auf sich gezogen habe, welche
ihn überfallen, verprügelt sowie mündlich beziehungsweise später auch
mittels eines am 26. oder 27. August 2008 eingegangenen und noch
zuhause befindlichen Drohbriefes mit seiner Tötung bedroht hätten,
dass er deshalb auf Anraten seines Vaters zunächst zu einem Onkel
gezogen sei, nach drei Monaten aber aus Sicherheitsgründen auf dem
Landweg nach Indien ausgereist und am (…) auf dem Luftweg von
D._______ nach E._______ weitergereist sei, um zwei Tage später in die
Schweiz zu gelangen,
dass er dabei in Begleitung eines Schleppers gewesen sei, jedoch nie
irgendwelche Dokumente in den Händen gehabt und persönlich keine
Kontrollen erlebt habe,
dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass er sich wegen seiner Bedrohungslage zwar bei der Polizei gemeldet
habe, welche ihn jedoch auf die aktuelle Machtposition der Maobadi und
auf die Eigenverantwortlichkeit für seinen Schutz aufmerksam gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab
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und einer am 8. Januar 2009 im Empfangszentrum ergangenen
schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit
Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und
Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er hierzu erklärte, nie einen Reisepass besessen oder beantragt
und seine Identitätskarte – wie im Übrigen auch den Drohbrief – zuhause
gelassen zu haben, welche er jedoch zu beschaffen beabsichtige,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. Dezember 2010 – eröffnet am 4. Dezember 2010 – ablehnte und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden
Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügten, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht erfülle,
dass er sich in seinen Schilderungen zu Anzahl, Art, Daten und
Chronologie der direkten Konfrontationen mit seinen Gegnern
widersprochen habe und hierfür keine zureichenden Erklärungen habe
vorlegen können,
dass er ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1
AsylG verletzt habe, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver
Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beibringung des angeblichen
Drohbriefes gekümmert habe,
dass die Glaubhaftigkeitszweifel auch durch den Umstand bestärkt
würden, dass er weder einen Reisepass noch andere der Feststellung
der Identität und der Reisemodalitäten dienlichen Dokumente abgegeben
habe,
dass ferner seine Furcht vor Benachteiligungen durch die Maobadi im
heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht zureichend begründet erscheine, da die
Maobadi, obwohl in die Opposition gegangen, seit den Wahlen vom April
2008 eine der stärksten politischen Kräfte in Nepal und in den politischen
Prozess eng eingebunden sei, weshalb sie kein Interesse haben könne,
ehemalige politische Gegner, die sich zudem wie der Beschwerdeführer
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nicht exponiert hätten, weiter zu verfolgen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
sei, da in Nepal insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und auch die politische Situation oder andere Gründe nicht
gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass sich vielmehr die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses mit
dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 und der Schaffung
einer Übergangsregierung, den von der Maobadi gewonnenen Wahlen
vom 10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der
im Mai 2008 erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik
wesentlich verbessert habe, wenngleich die innenpolitische Situation
noch nicht stabil sei und eine neue Verfassung noch ausstehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011 gegen diese
Verfügung vom 1. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in der Begründung zunächst geltend macht, er habe den
Sachverhalt in den wesentlichen Zügen durchaus übereinstimmend
geschildert, und die scheinbaren Widersprüche seien darauf
zurückzuführen, dass er in der Erstbefragung aufgefordert worden sei, die
Asylgründe nur rudimentär darzulegen,
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dass er sich sodann durchaus und mehrmals, wenngleich bislang
vergeblich, um die Beschaffung des Drohbriefes der Maobadi bemüht
habe, nunmehr aber in der Lage sei, dieses Ende Dezember 2010
eingegangene Beweismittel vorzulegen, dessen Übersetzung er
umgehend nachreichen werde,
dass er zwischenzeitlich ebenso Kopien von Identitätspapieren
("Identitätsausweis", Schulabschlusszeugnis sowie "Character/Transfer
Certificate" der Sekundarschule) habe erhältlich machen können,
wodurch seine Identität nunmehr erstellt sei und an seinen
Asylvorbringen keine berechtigten Zweifel mehr bestehen dürften,
dass im Weiteren seine Befürchtungen vor Übergriffen seiner politischen
Gegner durchaus begründet und aktuell seien und für ihn keine
genügende Sicherheit bestehe, da nach wie vor Übergriffe der YCL
vorkämen, die zudem nicht gerichtlich verfolgt würden, weil der
Rechtsstaat in Nepal noch nicht genügend ausgebildet sei,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Übrigen den
Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe, da er Nepal nicht im Juni
2006, sondern erst am 30. November 2008 verlassen habe und sein
politisches Engagement somit nicht so weit zurückliege,
dass er somit flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligungen und
Befürchtungen aus politischen Motiven habe glaubhaft machen können
und dementsprechend Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe, wodurch sich der
Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweise,
dass sich die Unzumutbarkeit zudem aus dem Umstand ergebe, dass er
seit über einem Jahr eine feste Beziehung zu einer (…) Asylbewerberin
pflege, mit welcher er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, wobei sie die
Heirat beabsichtigten,
dass es seiner Lebenspartnerin nicht zuzumuten wäre, mit ihm nach
Nepal zurückzukehren,
dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6.
Januar 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die
Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügen und zudem flüchtlingsrechtlich unbeachtlich
sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die
Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden
kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in
der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM
erkennen lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen
Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt
und auf die Argumente des BFM meist nur in pauschaler Weise Bezug
nimmt, ohne sie substanziell zu beanstanden,
dass zwar die Protokolle der summarischen Erstbefragung bei der
Beurteilung von Widersprüchen nur beschränkt heranziehbar sind, die
vorliegend vom BFM festgestellten Widersprüche aber auf klaren und
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unmissverständlichen Aussagen basieren und zudem das zentrale
Sachverhaltselement schlechthin (Verfolgung seitens der Maobadi
beziehungsweise YCL) betreffen, weshalb sie nach Lehre und Praxis
trotz der protokollarischen Kürze durchaus zu berücksichtigen sind (vgl.
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass die mit über zweijähriger Verzögerung erfolgte Nachreichung des
Drohbriefes die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
obsolet macht, zumal bezeichnenderweise die "umgehend" in Aussicht
gestellte Übersetzung des bloss zehnzeiligen Briefes auch über zwei
Monate nach der Beschwerdeeinreichung nicht vorliegt,
dass zudem die in der Beschwerde (vgl. dort S. 4) gemachte
Inhaltsangabe ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokumentes
aufkommen lässt, da nicht logisch nachvollziehbar ist, weshalb die
Widersacher des Beschwerdeführers diesem nebst der eigentlichen
Drohung nochmals in Erinnerung rufen sollten, was sie ihm bislang
angetan hätten (verbale Drohung und Prügel), weshalb von einer
gezielten Herstellung des Dokuments zuhanden der Asylbehörden
auszugehen ist,
dass ferner nicht nur das Interesse der Maobadi am politisch gänzlich
unprofilierten und unexponierten Beschwerdeführer Erstaunen erweckt,
sondern auch der Umstand, dass er zwar den Drohbrief im Original, nicht
aber seine angeblich ebenfalls zuhause befindliche Identitätskarte
einzureichen imstande ist und ihm somit diesbezüglich eine Missachtung
der nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht anzulasten ist,
wodurch nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, sondern
auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen
werden,
dass im Übrigen der mit der Beschwerde eingereichte "Identitätsausweis"
nicht näher spezifiziert ist, ferner Schulzeugnisse und –bestätigungen
vorliegend weder zum Identitätsbeweis noch selbstredend zum
Verfolgungsbeweis taugen und der Beweiswert dieser drei Dokumente
zudem angesichts ihrer blossen Kopiequalität erheblich eingeschränkt ist,
dass das Fehlen jeglicher Falze auf den Farbkopien ferner den Schluss
zulässt, er habe diese nicht zusammen mit dem Drohbrief im
eingereichten Zustellcouvert aus Nepal erhalten,
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dass unbesehen dessen auch die Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen
Unbeachtlichkeit der Asylvorbringen (fehlende Aktualität und
Begründetheit) zu bestätigen sind, an welcher Erkenntnis die
vorinstanzliche Falschangabe des Ausreisezeitpunktes in der Sache
nichts ändert,
dass es sich dabei im Übrigen um ein offensichtliches redaktionelles
Versehen handelt, was aus der Tatsache hervorgeht, dass genau dieses
Sachverhaltselement (Ausreisezeitpunkt) in der eigentlichen
Sachverhaltsfeststellung durch das BFM (vgl. angefochtene Verfügung S.
2) durchaus korrekt und in Übereinstimmung mit den Aussagen des
Beschwerdeführers erfasst wurde,
dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten zahlreiche weitere
Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich stützen
(beispielsweise Reiseumstände), jedoch angesichts des bisher
Erwogenen nicht mehr zu erörtern sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den
Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit
hinzuweisen ist, als er jung und überdurchschnittlich gut gebildet ist sowie
über Berufserfahrungen und ein familiäres sowie verwandt- und
bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch
kontaktierbar ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die
Unzumutbarkeit auch aus dem Umstand ergebe, dass er seit über einem
Jahr eine feste Beziehung zu einer (…) Asylbewerberin pflege, mit
welcher er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die er zu heiraten
beabsichtige, unbehelflich ist,
dass eine Heirat bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich weder erfolgt
ist noch die diesbezüglichen Bemühungen fortgeschritten sind (angeblich
Stadium der Papierbeschaffung) und eine einjährige Lebenspartnerschaft
zudem nicht die Qualität der Eheähnlichkeit aufweist, um sich
praxisgemäss auf die landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zum
Schutz des Familienlebens (insb. Art. 8 EMRK) berufen zu können,
dass die angebliche Lebenspartnerin abgesehen davon bloss den
Asylbewerberstatus besitzt und somit nicht über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, auf welches sich der
Beschwerdeführer allenfalls stützen könnte,
dass sie im Übrigen nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und
daher angeblich in ihrer Person zu findende Unzumutbarkeitsaspekte
(unzumutbare Wohnsitznahme im Heimatland des Beschwerdeführers)
nicht im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vorgebracht
werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie
vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
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inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde unbesehen
der noch in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen weiteren Beweismittel
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: