B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-18/2018
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Dr. lic. iur. Martin Kessler, imkp,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Georgien eigenen Angaben zufolge Juni
2015 und reichte – nachdem sie in Deutschland beziehungsweise Schwe-
den erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte – am 19. September
2017 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylge-
such ein. Per Zufallsprinzip wurde sie in der Folge der Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich zugewiesen.
Am 8. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer
Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie im We-
sentlichen vor, aus der Stadt B._______ zu stammen, wo sie – bis auf ei-
nen Studienaufenthalt in Russland – fast ihr ganzes Leben verbracht und
zuletzt zusammen mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und den fünf gemein-
samen Kindern gelebt habe. Sie habe als Tochter einer „kriminellen Autori-
tät“, ihrem Vater, mit der Präsidentschaftsübernahme von Micheil
Saakashvili, der „Krieg gegen Kriminelle“ zu führen begonnen habe, Prob-
leme mit den Behörden erhalten. Sie habe sich geweigert, den Behörden
Informationen über ihren Vater preiszugeben beziehungsweise mit diesen
zu kooperieren, weshalb sie von den Sicherheitskräften gewarnt und be-
droht worden sei. Am 29. April 2010 sei sie sowie ihre Mutter – weil anläss-
lich einer Hausdurchsuchung Drogen gefunden worden seien – und zwei
Wochen später ihr Ehemann – weil auf ihm Drogen gefunden worden seien
– in Haft genommen worden. Auch ihre fünf Kinder seien einvernommen
worden. Die Drogen seien ihr von den Behörden zuvor untergeschoben
respektive in ihrem Haus versteckt worden. Die Beschwerdeführerin sei in
der Folge wegen Drogendelikten zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jah-
ren und ihr Ehemann zu vier Jahren verurteilt worden. Ihre Mutter sei nach
einem Jahr Untersuchungshaft wieder freigekommen. Vom 29. April 2010
bis am 28. September 2013 habe sie (die Beschwerdeführerin) deshalb
eine Gefängnisstrafe abgesessen, sei indessen im November 2013 vom
(damals neu amtierenden) Präsidenten im Rahmen einer Amnestie freige-
lassen worden. Während ihrer Haft sei sie einmal von zwei Männern ver-
gewaltigt und wiederholt von Aufsehern geschlagen und unter Druck ge-
setzt worden. Weil auch die Gefängnisleitung an diesen Ereignissen betei-
ligt gewesen sei, habe sie sich nicht an diese wenden können. Nach ihrer
Entlassung habe sie Anwälte engagieren wollen, um eine entsprechende
Beschwerde in Strassburg einzureichen, doch hätten sich diese nicht bereit
erklärt, ihr in dieser Angelegenheit zu helfen. Nach ihrer Entlassung aus
dem Gefängnis und trotz Regierungswechsels hätten ihre Probleme nicht
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aufgehört. So habe sie vor allem im Mai 2015 vermehrt Drohanrufe und
SMS von Unbekannten erhalten, wobei sie davon ausgehe, dass es sich
hier um jene Leute gehandelt habe, welche sie bereits in der Vergangenheit
gequält hätten. Im gleichen Monat sei am C._______ Pass auf ihr Auto
geschossen worden. Diese Schiesserei habe sie weder bei der Polizei zur
Anzeige gebracht noch sich an sonst jemanden gewandt. Dieser Vorfall
habe sie zur Flucht veranlasst.
Des Weiteren trug die Beschwerdeführerin vor, sich während ihrer Anstel-
lung bei der Gemeinde beziehungsweise im Bürgermeisterhaus von
B._______ – zwischen 2004 bis 2008 – für die Rechte der Homosexuellen
eingesetzt zu haben. Ein konkretes Problem mit den Behörden habe sie
deswegen nicht gehabt, sei jedoch auf ihr Engagement angesprochen wor-
den.
Überdies sei sie psychisch angeschlagen und nehme deshalb Medika-
mente.
Für die weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin fremdsprachige Kopien
eines Gerichtsurteils, einer Anklageschrift sowie eines präsidialen Amnes-
tie-Erlasses zu den Akten.
B.
Am 15. Dezember 2017 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin den Entscheidentwurf und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem
SEM mit, eine Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin sei aufgrund des
unbekannten Aufenthalts nicht möglich, weshalb keine Stellungnahme ein-
gereicht werden könne. Gleichzeitig zeigte die Vertreterin der Vorinstanz
die Mandatsbeendigung an.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – ausgehändigt am 19. Dezember
2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete – unter Androhung von Zwang – deren Vollzug
an.
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D.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und beantragte dabei die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache
zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur mate-
riellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Ferner ersuchte
sie um Ansetzung einer Nachfrist zur zusätzlichen Beschwerdebegründung
sowie zur Beibringung von Beweismitteln.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 5. Januar 2017 den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht die Ansetzung
einer Frist zur Ergänzung ihrer Rechtsmitteleingabe.
4.1.1 Die Beschwerdeinstanz gestattet die Ergänzung der fristgerecht ein-
gereichten Beschwerdebegründung, sofern es der aussergewöhnliche
Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache dies er-
fordert (Art. 53 VwVG). Im Fall der Beschwerdeführerin liegt weder ein aus-
sergewöhnlicher Umfang vor noch ist das Verfahren oder die sich stellen-
den Rechtsfragen als komplex zu beurteilen (dazu ausführlich: FRANK SEE-
THALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, zu Art. 53 VwVG).
4.1.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung
sei ihr anlässlich der Aushändigung am 19. Dezember 2017 weder erklärt
noch übersetzt worden, weshalb sie erst anlässlich eines Besuchs ihres
Rechtsvertreters am 29. Dezember 2017 im Gefängnis, wo sie vorüberge-
hend in Untersuchungshaft sei, vom tatsächlichen Inhalt habe Kenntnis
nehmen können, vermag die Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht
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zu rechtfertigen. Die Rechtsmittelschrift wurde rechtsgenüglich begründet.
Auch hätte seit deren Eingabe genügend Zeit bestanden, diese im Rahmen
von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu ergänzen. Zudem trug die Beschwerdeführerin
vor, über ein abgeschlossenes Studium in Jurisprudenz zu verfügen (vgl.
A54 F33) und sich im Zusammenhang mit den Umständen in ihrem Hei-
matland für Gerechtigkeit eingesetzt beziehungsweise gar die Einreichung
einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Strassburg beabsichtigt zu haben (A54 F68/F114 f.; F151), so dass ihr ein
Mindestwissen verfahrensrechtlicher Abläufe bekannt sein müsste. Aus-
serdem wurde sie anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, ihrer
Rechtsvertretung werde ein Asylentscheid zugestellt (A54 S. 19), wobei ihr
der Entscheidentwurf – durch welchen sie bereits vor Erlass der endgülti-
gen Verfügung Kenntnis über die Begründung erhalten hätte und dazu Stel-
lung hätte beziehen können – wegen unbekannten Aufenthalts nicht zur
Kenntnisnahme gebracht werden konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich die Beschwerdeführerin auch selbst um eine entsprechende
Übersetzung hätte bemühen können.
4.1.3 Der Antrag um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Be-
gründung ist abzuweisen.
4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich, die Vorinstanz
habe ihren Entscheid ungenügend begründet (vgl. Ziff. 28, 30 und 31 der
Beschwerde)
4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann (vgl. dazu BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016,
Art. 29 N103; BGE 138 I 232).
4.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erken-
nen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung – namentlich was die
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mangelhafte Begründung hinsichtlich der als Schutzbehauptung betrach-
teten behördlichen Schonung des Vaters aufgrund seines Alters und Ge-
sundheitszustands und der als stereotyp betrachteten Ausführungen zu
den Drohanrufen und dem versuchten Anschlag – hinreichend dargelegt,
weshalb es diese für unglaubhaft hält. Inwiefern eine substanziierte Rüge
nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitte-
leingabe auch nicht konkret dargelegt. Im Gegenteil ist der Entscheid ins-
gesamt so abgefasst, dass eine sachgerechte Anfechtung durchaus mög-
lich war.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt folgt hinsichtlich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, als Tochter einer „kriminellen Autorität“ von den
georgischen Behörden unter Druck gesetzt und verfolgt worden zu sein,
mithin die Hintergründe ihrer Verurteilung unglaubhaft seien, im Ergebnis
zu stützen sind. Die wenig stichhaltigen Entgegnungen in der Beschwer-
deeingabe vermögen die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb auf
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die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
dort E. II Ziff. 1).
6.1.1 Vorab ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
georgischen Behörden, die (lediglich) Informationen aus der Beschwerde-
führerin betreffend deren Vater hätten herauspressen wollen (A54 F67),
diese Auskünfte trotz Bettlägerigkeit und hohen Alters des Vaters (er sei
heute etwa (…)-jährig und seit zehn Jahren krankheitshalber ans Bett ge-
bunden) nicht direkt bei diesem hätten erfragen können. Ihr Einwand, der
Vater stelle aufgrund seines Alters und der Bettlägerigkeit keine Gefahr
mehr für die Behörden dar (vgl. Ziff. 28 der Beschwerde), stützt eher die
Annahme, dass kein behördliches Interesse an diesem mehr bestand.
Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb an seiner Stelle seine Familie, insbe-
sondere die Beschwerdeführerin, verstärkt im Visier der georgischen Be-
hörden gestanden haben soll. Selbst wenn sie Kenntnisse über dessen Ak-
tivitäten gehabt hätte, wäre sie alleine deshalb wohl kaum eine Gefahren-
quelle für den Staat geworden. Aus demselben Grund ist nicht plausibel,
welches Interesse die Behörden gehabt haben sollen – selbst bei Unter-
stellung von Korruptheit –, die Beschwerdeführerin für deren mangelnde
Kooperation beim Sammeln von Informationen über deren Vater wegen ei-
nes (angeblich inszenierten) Drogendelikts vor Gericht zu bringen. Eben-
falls ist nicht verständlich, weshalb sie gerade im Jahr 2010 aus dem vor-
getragenen Grund hätte inhaftiert werden sollen, war Micheil Saakaschwili
doch bereits seit dem Jahr 2004 Staatschef Georgiens und hätten dessen
Behördenmitglieder wohl kaum zuerst während vieler Jahre immer wieder
versucht an Informationen heranzukommen, um erst im Jahr 2010 einen
derart schwerwiegenden Schritt zu unternehmen. Auch hielt sich die Be-
schwerdeführerin stets in der Stadt B._______ auf und war dort bis im Jahr
2008 im (…) als (…) tätig (A54 F21/F34), so dass ein entsprechendes Vor-
gehen durch die Polizeikräfte wesentlich früher zu erwarten gewesen wäre.
Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb sie als Tochter derart
belästigt, ihre Mutter, mithin die Ehefrau des hoch angesehenen Kriminel-
len, hingegen mit einem Jahr Untersuchungshaft relativ glimpflich davon
gekommen sein soll (A54 F67, F92 und F106 f.). Ebenfalls nicht zu über-
zeugen vermag der Erklärungsversuch, die Kinder seien in einer staatli-
chen Sportmannschaft und zum Studium zugelassen worden, obschon die
Familie im Visier des georgischen Staates stehe, weil sie zum Einen einer
anderen Generation als die Beschwerdeführerin angehörten und zum An-
deren die Zulassungen wegen objektiv messbarer und erbrachter Fähig-
keitsnachweise erfolgt seien (vgl. Ziff. 29 Beschwerde). Dies spricht wie-
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derum eher dafür, dass die Behörden wegen ihrem Grossvater kein Inte-
resse an der Verfolgung der Familie hatten, weshalb diese als unglaubhaft
zu erachten ist.
6.1.2 Erweist sich bereits die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der
angeblichen Position des Vaters als unglaubhaft, ist der angeblich daraus
resultierten Verhaftung und Inhaftierung der Beschwerdeführerin die
Grundlage entzogen. Daran ändert die pauschale Entgegnung nichts, die
geschilderten Hintergründe ihrer Verhaftung und der Verurteilung erschie-
nen unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen und politischen Verhält-
nisse in Georgien keineswegs realitätsfremd, sondern seien im Gegenteil
nachvollziehbar, detailreich und ohne Widersprüche geschildert worden.
Das behauptete behördliche Vorgehen, der Beschwerdeführerin deshalb
Drogen untergeschoben und an zwölf unterschiedlichen Orten an ihrem
Domizil versteckt zu haben, um die Aufdeckung der Verstecke als Beweis
für eine spätere Verurteilung nutzen zu können (A54 F83 ff.), mutet reali-
tätsfremd an, zumal das Motiv der Behörden nach dem Gesagten nicht er-
sichtlich ist. Dies selbst dann, wenn die georgischen Gesetze harte Strafen
für Betäubungsmitteldelikte vorsehen und die Delinquenz rigoros verfolgt
wird, beziehungsweise entsprechend hohe Strafen ausgesprochen und
vollzogen werden. Entgegen ihrem Vorbringen, vermag auch die erfolgte
Amnestie aufgrund bekannt gewordener Missstände in georgischen Ge-
fängnissen die Unglaubhaftigkeit, wegen der Eigenschaft der Beschwerde-
führerin als Tochter eines Kriminellen verfolgt und verhaftet worden zu sein,
nicht zu entkräften.
6.1.3 Als unglaubhaft erweisen sich ebenfalls die Vorbringen, sie sei nach
ihrer Haftentlassung, insbesondere ab Mai 2015, weiterhin durch die Be-
hörden bedroht und verfolgt worden, weil sie die für den Missbrauch im
Gefängnis verantwortlichen Personen durch eine Beschwerde zur Rechen-
schaft habe ziehen und für allgemeine Gerechtigkeit habe kämpfen wollen.
Hierzu ist zu bemerken, dass sie zwar aussagte, sich an zwei Anwälte ge-
wandt zu haben (A54 F151 ff.), gleichzeitig aber nicht erkennbar ist, wes-
halb die Behörden davon hätten Kenntnis erhalten sollen, gab sie doch an,
dass diese Anwälte nichts unternommen hätten (A54 F153). Entgegen ih-
ren Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe sind auch die Angaben zur
angeblichen Verfolgungsfahrt weder detailreich noch plausibel ausgefallen.
Dass sie anlässlich der Anhörung einen Ort des versuchten Anschlags oder
die damals herrschenden Witterungsverhältnisse zu Protokoll gab (A54
F139 ff.), ändert nichts an der Unglaubbhaftigkeit dieser Vorbringen. Deren
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Schilderungen sind nämlich widersprüchlich ausgefallen (sie sei ange-
schossen worden [A54 F68/140] beziehungsweise habe die Schüsse nur
gehört und später Spuren von drei Kugeln auf dem Auto feststellen können
[A54 F144]).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend
festgestellt, die Verhaftung und Verurteilung der Beschwerdeführerin seien
asylrechtlich nicht relevant. Namentlich sass sie die ihr vorgeworfene Straf-
tat wegen Drogendelikten eigenen Angaben zufolge ab und wurde auf-
grund einer präsidialen Amnestie vorzeitig aus der Haft entlassen, wobei
gerade dieser Straferlass gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens
der georgischen Behörden im asylrechtlichen Sinn von Art. 3 AsylG spricht.
6.3 Gleiches gilt für die während der Haft erlittenen Misshandlungen und
die Vergewaltigung. Selbst wenn diese Vorbringen als glaubhaft qualifiziert
würden, mangelt es diesen an einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfol-
gungsmotive, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine
asylrelevante Verfolgungssituation darzulegen vermag. Wenig überzeu-
gend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen das Argument, sie habe
sich deshalb nicht an die Behörden gewandt beziehungsweise die Miss-
bräuche deshalb nicht zur Anzeige gebracht, weil die gleichen Personen
an der Macht gewesen seien und es deswegen keinen Sinn ergeben hätte.
Gleichzeitg gab sie nämlich zu Protokoll, sie sei freigelassen worden, nach-
dem öffentlich geworden sei, was in den Gefängnissen alles geschehen sei
(A54 F68), was eher für eine Regierung spricht, die Klagen und Strafver-
folgung ermöglicht hätte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
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Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die innenpolitische Lage in Ge-
orgien habe sich im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den
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Seite 12
vergangenen Jahren nicht verbessert, ist hierzu festzuhalten, dass sich we-
der aus diesem pauschalen Hinweis noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Trotz angespanntem Verhältnis zu Russland, insbesondere betreffend die
von Russland besetzt gehaltenen Regionen Tskhinvali/Südossetien und
Abchasien, herrscht in Georgien weder Krieg noch Bürgerkrieg und sind
diese Umstände auch nicht als Situation allgemeiner Gewalt zu bezeich-
nen. In konstanter Praxis ist daher von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszugehen. Die Beschwerdeführe-
rin stammt aus B._______ (im Zentrum von Georgien, weit entfernt von
den besetzten Gebieten), wo sie auch die meiste Zeit wohnhaft war und
über Familienangehörige verfügt. Überdies sprechen auch in medizini-
scher Hinsicht keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, was auf
Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird. So gab sie zwar an,
an einer Epilepsie und Hepatitis C zu leiden, seit Jahren drogenabhängig
beziehungsweise in einem Entzugsprogramm zu sein und in Georgien in
einer psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein (A28; A54 F9 f./F101
f.; A31), doch vermögen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Georgien bietet
ein staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem, welches ambu-
lante und stationäre Behandlungen – inklusive Behandlung von psychi-
schen Störungen im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch – umfasst
(vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinformations-
blatt Georgien, 2017,
702450/698578/704870/698704/698616/18363838/Georgien_-_Country_
E-18/2018
Seite 13
Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760837&vernum=-2; Soc-
ial Service Agency, Mental health, 2013, .
php?sec_id=808&lang_id=ENG; beide Seiten abgerufen am 11. Januar
2018). Überdies steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen. Weitergehend sind den Akten keine Hinweise medizinischer Natur
zu entnehmen, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschei-
nen liessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
der unentgeltlichen Rechtverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG
fehlt und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-18/2018
Seite 14
Demnach Dispositiverkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: