B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1820/2009
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
beide vertreten durch lic. iur, Claudia Tamuk,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,, 3003 Bern
Vorinstanz,.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar
2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Azeri aus der Nähe von
C._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge am 10. November
2008 ihren Heimatstaat und gelangten am darauf folgenden Tag legal in
die Schweiz, wo sie am 13. November 2008 Asylgesuche stellten.
Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie anlässlich der Befragung der
Beschwerdeführerin zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 17. November 2008 und ihrer Anhörung zu den Ge-
suchsgründen vom 8. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, auf
Grund des politischen Engagements der Beschwerdeführerin verfolgt zu
werden.
Die Beschwerdeführerin engagiere sich seit (…) für die oppositionelle
Partei Müsavat; die politische Verfolgung habe dagegen erst 2003 be-
gonnen. Anlass sei die Kundgebung vom (…) 2003 gewesen, an welcher
sie – zusammen mit (…) und ihrem Sohn – teilgenommen habe. Bei die-
ser Kundgebung seien sie von der Polizei tätlich angegriffen worden. Zum
letzten Mal habe sie im Jahre 2005 an einer Protestkundgebung teilge-
nommen, wobei ihr Sohn, der ebenfalls teilgenommen habe, mit (…) am
(…) verletzt worden sei. Wegen der diesbezüglichen Medienberichterstat-
tung sei ihr Sohn von der Schule verwiesen worden. Im selben Jahr sei
sie der Partei als Mitglied beigetreten und habe begonnen, sich zusam-
men mit (…) neben propagandistischer Tätigkeit wie Flugblattverteilen
oder Veranstaltung von Anlässen im (…) als (…) zu engagieren. So habe
sie bis kurz vor ihrer Ausreise wöchentlich an Vorstandsversammlungen
teilgenommen. Auf dem Heimweg von solchen Versammlungen sei sie
häufig von Polizisten in Zivil mit dem Tode, mit Folter oder dem Tode ihres
Sohnes bedroht worden, wenn sie sich aus der Politik nicht zurückziehe.
Man habe ihr auch Geld geboten. Der Polizei sei sie zwar namentlich be-
kannt, allerdings sei ihr Wohnort unbekannt, da sie sich bei (…) unter-
wegs umziehe, so dass sich ihre Spur verliere. Sie werde von der Polizei
besonders deshalb unter Druck gesetzt, weil sie sich zusammen mit (…)
für (…)angelegenheiten einsetze. Sie räumte indes ein, weder sie noch
(…) seien je festgenommen, verhaftet oder festgehalten worden.
Nach den Wahlen im Herbst 2008, bei denen erneut Wahlbetrug stattge-
funden und mit denen sich die politische Lage verschlechtert habe, habe
sie alle Hoffnung in die Zukunft aufgegeben und sich aus Angst, die Poli-
zei würde ihre zahlreichen Drohungen einmal wahrmachen, zur Ausreise
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entschlossen, wobei die Partei ihre Ausreise und die Unterkunft in der
Schweiz organisiert und finanziert habe.
Zur Untermauerung ihres Gesuches legte sie einen Parteiausweis, Foto-
grafien und zahlreiche Medienberichte vor, welche ihr regierungskriti-
sches Engagement und insbesondere ihre Kundgebungsteilnahme do-
kumentieren.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen an,
auf Grund verschiedener Unstimmigkeiten in den Angaben der Be-
schwerdeführerin bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen. So habe sie zunächst geltend gemacht, die Adresse, an der sie wäh-
rend der letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland gelebt
habe, nicht zu kennen. Über ihre Aufenthalte habe sie sich dabei in Wi-
dersprüche verwickelt, bis sie später erzählt habe, sich zusammen mit ih-
rem Sohn vom 31. August 1993 bis zu ihrer Ausreise am 10. November
2008 in einem Haus am Strand ausserhalb von C._______ versteckt zu
haben. Bei der Anhörung habe sie schliesslich ausgesagt, sie hätten dort
([…]) bei (…) gelebt, der auf Grund seines (…)leidens und des für ihn
besseren Klimas dort gelebt habe. Nach ihrem Pass und Visum befragt,
welche sie gemäss ihren Angaben beide am Flughafen Zürich weggewor-
fen habe, habe sie sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. Wider-
sprüchlich seien auch ihre Angaben zu den Umständen ausgefallen, unter
welchen ihr Sohn seit 2005 dem Schulunterricht ferngeblieben sei. Unkla-
re und widersprüchliche Aussagen habe sie schliesslich bezüglich ihres
parteipolitischen Engagements gemacht, zumal sie einerseits als "nicht
feste Mitarbeiterin der Partei" lediglich dann zu den Parteiversammlungen
gegangen sei, wenn bestimmte Themen besprochen worden seien oder
Entscheide hätten gefällt werden müssen, sie andrerseits aber zwischen
2005 und 2008 an den Versammlungen angeblich wöchentlich habe teil-
nehmen müssen. Ausserdem enthielten ihre Schilderungen weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente. So habe sie sich oft in allgemeinen Details ver-
loren, insbesondere rund um die Ausschreitungen vom November 2005.
Ihre Teilnahme im Jahre 2005 an Kundgebungen könne sie zwar mittels
Fotos beweisen, eine asylrelevante Verfolgung der Kundgebungsteilneh-
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mer – über den kampfähnlichen Zustand an den Kundgebungen selber
hinaus – habe dagegen mit den eingereichten Beweismitteln und den
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Sympa-
thisanten von Oppositionsparteien wie der Müsavat könnten nach Auffas-
sung der Vorinstanz im täglichen Leben zwar Benachteiligungen ausge-
setzt sein. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten diese Nachteile jedoch
kein asylbeachtliches Mass erreicht. Zwar seien in Aserbaidschan Ver-
sammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit
in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen, was dazu geführt ha-
be, dass seit November 2005 praktisch keine wahrnehmbaren Kundge-
bungen der Opposition mehr stattgefunden hätten. Um sich als Oppositi-
onspolitiker suspekt zu machen, genüge es, sich mit Personen zu treffen,
die sich in der Öffentlichkeit regierungskritisch geäussert hätten. Gegen
solche Personen werde in der Regel jedoch kein Verfahren eingeleitet, es
werde vielmehr auf verschiedene Weise auf sie Druck ausgeübt (Schika-
nen, Druck am Arbeitsplatz, allenfalls Stellenverlust), wobei dieser Druck
keine asylbeachtliche Intensität erreiche. An dieser Stelle sei festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin selber zugegeben habe, dass solche
Nachteile zwar eintreten könnten, ihr persönlich jedoch nicht widerfahren
seien. Unglaubhaft sei ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
den Beamten unter Tausenden von Kundgebungsteilnehmern namentlich
bekannt sein soll, ohne je verhaftet worden zu sein, und später wegen ei-
ner als eher untergeordnet einzuschätzenden Politaktivität verdeckt ver-
folgt und bedroht worden sein soll. Ihre Position als Parteiaktivistin habe
sie dagegen kaum mit Inhalten füllen können. Abgesehen von einem
Schlag in (…) und der (…)verletzung ihres Sohnes, die sie in den allge-
meinen Tumulten im November 2006 erlitten hätten, bei denen 10'000
Demonstranten durch die Polizei gewaltsam zur Aufgabe der Demonstra-
tion gezwungen worden seien, sei sie nie tätlich angegriffen oder nach-
weislich verfolgt worden. Trotz regelmässiger Beschattung sei den ver-
deckten Ermittlern ihr Zuhause nicht bekannt gewesen, weil sie sich bei
(…) vor dem Nachhausegehen umgezogen habe. Ausser unterwegs zu
Kundgebungen sei sie offenbar nie bedroht worden und (…),(…) offenbar
noch mehr unter Druck gesetzt werde, lebe – ohne plausible Begründung
der Beschwerdeführerin – weiterhin unbehelligt in ihrem Heimatland. Da-
her vermöge die Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Verfolgung
glaubhaft zu machen, die sie zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen
hätte. Bezüglich des eingereichten Parteiausweises hielt das BFM so-
dann fest, dass er bezüglich des verwendeten Papiers und der Druckqua-
lität nicht einem echten Parteiausweis entspreche; zudem trage er den
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Namen einer Person, die für die Unterschrift und Beglaubigung von Par-
teiausweisen nicht zuständig sei.
Die Regelfolge der Asylabweisung sei die Wegweisung. Es bestünden
keine Hinweise, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprächen.
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. März 2009 (Post-
stempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei
"wiedererwägungsweise" aufzuheben, eventuell sei er an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei
anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der
Wegweisung sei festzustellen und infolgedessen zumindest die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Stützung ihrer Begehren
reichten sie zwei Fotografien, eine Fürsorgebestätigung und zahlreiche
fremdsprachige Dokumente in Kopie (teilweise mit deutschen Überset-
zungen) zu den Akten. Auf diese Beweismittel sowie die Begründung der
Beschwerdeschrift wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen worden sei, so dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind den
Ausgang des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten
dürften, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies den Antrag auf Ver-
beiständung ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zu einem Schriften-
wechsel ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt
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vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Mit Postsendung vom 3. April 2009 wurde die Vernehm-
lassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. April 2009 legten
die Beschwerdeführenden zu bereits eingereichten Kopien die entspre-
chenden Originale ins Recht.
G.
Ihr damaliger Rechtsvertreter fasste in der Eingabe vom 18. Oktober
2009 (Poststempel) ein vom 1. Oktober 2009 datiertes Telefax der Müsa-
vat-Partei zusammen, wonach die Beschwerdeführerin Parteimitglied sei
und in Aserbaidschan wegen ihrer politischen Tätigkeit unter Druck stehe,
legte eine Kopie davon bei und erkundigte sich nach dem Verfahrens-
stand, worauf das Gericht in der Folge mit Schreiben vom 21. Oktober
2009 antwortete.
H.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2011
(Poststempel) legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (…)
Dienstes des Kantons E._______ vom 29. Dezember 2010 ins Recht.
I.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 16. Februar 2011 (beim Bun-
desverwaltungsgericht am 23. Februar 2011 eingegangen) teilte die Be-
schwerdeführerin mit, dass sie ihren bisherigen Rechtsvertreter seines
Mandates enthebe.
J.
Die damals neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin gab mit an das BFM
gerichtetem Schreiben vom 30. März 2011 (Poststempel; Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2011) ihr Mandat bekannt.
K.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 19. April 2011 erkun-
digte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand und
machte geltend, wegen der Ungewissheit ihrer Situation und der Angst
vor einer Wegweisung befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Die zu-
ständige Instruktionsrichterin antwortete ihr mit Schreiben vom 21. April
2011. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Vertretungsverhältnis.
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Seite 7
L.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 klärte die damalige Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht über ihr Mandat auf.
M.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2011 erkun-
digte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand bzw.
ersuchte um Bekanntgabe eines provisorischen Erledigungstermins.
N.
Mit ergänzender Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel:
14. Juli 2011) legte die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beweismit-
tel zu den Akten, darunter fünf Zeitungsartikel über die Lage in Aserbai-
dschan jeweils mit deutscher Übersetzung, einen Bericht der Partei Mü-
savat mit deutscher Übersetzung, verschiedene Briefe und eine CD, auf
welcher eine Filmsequenz zu sehen ist, welche (gemäss ihren Angaben)
die Verhaftung (…) und (…) anlässlich einer Kundgebung zeigt.
O.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte sie zu verschiedenen oben ge-
nannten in Kopie eingereichten Beweismitteln die Originale nach (Schrei-
ben der Müsavat Partei und persönlicher Brief […]).
P.
Mit Eingabe ihrer neu bevollmächtigten, aktuellen Rechtsvertreterin vom
25. November 2011 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel
bezüglich ihres Gesundheitszustandes, ihrer medizinischen Behandlung
und der Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat zu den Akten
reichen und machte neue Vorbringen geltend.
Q.
In seiner erneuten Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 stellte das
BFM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Beweismittel
oder Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Weiter führte das BFM aus, die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte könnten an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern. Zum einen seien die
anamnesischen Angaben der Beschwerdeführerin durch die Ärzte unveri-
fiziert übernommen worden; überdies entspreche die Anamnese nicht den
Angaben in den Befragungsprotokollen. Ihre psychischen Probleme, de-
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rentwegen sie in ärztlicher Behandlung sei, habe sie erst zwei Jahre nach
Gesuchseinreichung geltend gemacht. Damit sei es ihr nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie mit Ereignissen im Heimatstaat zusam-
menhingen. Zum andern seien die in den ärztlichen Berichten beschrie-
benen Krankheitsbilder ohne weiteres auch im Heimatsstaat behandelbar,
auch wenn dort nicht derselbe Standard gelte wie in der Schweiz.
R.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2012 replizierte die
Beschwerdeführerin und legte weitere Beweismittel (einen aserbaidscha-
nischen Flüchtlingsausweis sowie Beweismittel zu den unter Bst. Q er-
wähnten anamnesischen Angaben [Gerichtsurteil mit englischer Überset-
zung] und zu den gesundheitlichen Problemen) ins Recht. In ihrer Replik
äusserte sie sich nicht nur zur Vernehmlassung, sondern stellte auch frü-
here unzutreffende Angaben richtig. So führte sie aus, beim angeblichen
Ferienhaus am Strand handle es sich in Wahrheit um ein Flüchtlingslager.
Ihre dortige Unterbringung belegte sie mit der Beilage eines als Flücht-
lingsausweis ausgewiesenen fremdsprachigen Dokuments.
S.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2012 machte die Be-
schwerdeführerin exilpolitische Tätigkeit insbesondere Teilnahme an einer
gegen das aserbaidschanische Regime gerichteten Demonstration vom
(…) 2012 in F._______ geltend und bot als Beweismittel eine Internetad-
resse, eine CD-Rom, welche zahlreiche Dateien zu jener Kundgebung
enthält, und ein Schreiben der Kundgebungsveranstalter an, welche sie
ins Recht legte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1.1 Bei den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche
Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im
Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt
jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlas-
sen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist
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und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe
müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant an-
gesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt
sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des
Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage,
Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in
Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als
asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen
genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts
schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzu-
legen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist
(vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte
Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG
dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene
Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt. Dabei muss Ausgangs-
punkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit
solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet
erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79).
3.1.2 Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft
ist der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich
nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begrün-
deten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete
Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen
im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwer-
deführers zu berücksichtigen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit,
dass die Beschwerdeführerin zwar ihre Beteiligung an Kundgebungen
zwischen 2003 und 2005 habe belegen können, ihre Vorbringen darüber
hinaus aber widersprüchlich seien und gewisse Unstimmigkeiten enthiel-
ten und sie ihr politisches Engagement über die Kundgebungsteilnahme
hinaus nicht habe mit Inhalt füllen können. Es sei ihr insbesondere nicht
gelungen, zwischen ihrem parteipolitischem Engagement und der geltend
gemachten Verfolgung einen überzeugenden Zusammenhang darzule-
gen. Auch wenn das BFM ausdrücklich lediglich auf die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen abstellte, machte es sinngemäss auch geltend, die vorge-
brachten Verfolgungshandlungen seien in ihrer Intensität nicht asylbe-
achtlich und vermöchten keine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung zu begründen.
5.
Auf Grund verschiedener widersprüchlicher Angaben und weiterer Un-
stimmigkeiten hielt das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin für
unglaubhaft. Ein parteipolitisches und offen regierungskritisches Enga-
gement der Beschwerdeführerin kann dagegen auf Grund der zahlreichen
schlüssigen Beweismittel (darunter fotografische und filmische Darstel-
lung von politischen Handlungen) als erstellt erachtet werden. Zumindest
was die Kundgebungsteilnahmen von 2003 bis 2005 betrifft, wird dies
auch vom BFM nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund erschei-
nen die verschiedenen vom BFM monierten Widersprüche in den Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin und die weiteren Unstimmigkeiten, wel-
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Seite 12
che auch auf Beschwerdeebene nicht restlos überzeugend aufgelöst und
geklärt werden können, unmassgeblich, zumal die offen regierungskriti-
sche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als solche und diejenige ihrer
Verwandten hinreichend dokumentiert sind. Damit überwiegen bei einer
Gesamtwürdigung aller Aspekte die Faktoren, welche für die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen sprechen, die noch bestehenden Zweifel und ist
grundsätzlich von folgendem glaubhaftem Sachverhalt auszugehen, wel-
cher auf seine asylrechtliche Relevanz zu prüfen ist:
Die Beschwerdeführerin engagierte sich seit 1998 für die Müsavat-Partei.
Von 2003 bis 2005 nahm sie zusammen mit (…) und ihrem Sohn an ver-
schiedenen, gegen die Regierung gerichteten Kundgebungen teil; dabei
wurden sie von der Polizei tätlich angegriffen und verletzt. Die Kundge-
bungsteilnahme ihres Sohnes brachte auch Probleme mit dem Schuldi-
rektor mit sich, welche zu seinem Schulverweis führten. 2005 trat sie der
Partei bei und engagierte sich unter anderem propagandistisch. Regel-
mässig nahm sie auch an Vorstandsversammlungen teil. Dabei wurde sie
offenbar beschattet. Denn auf dem Heimweg von solchen Versammlun-
gen wurde sie häufig von Polizisten in Zivil mit dem Tode, mit Folter und
dem Tode ihres Sohnes bedroht, wenn sie sich aus der Politik nicht zu-
rückziehe. Nach den Wahlen im Herbst 2008 hielt sie diesem Druck nicht
mehr stand und entschloss sich zur Ausreise.
Betrachtet man diesen Sachverhalt nun im Lichte von Art. 3 AsylG, so ist,
auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zu keiner
Zeit verhaftet, festgehalten oder festgenommen und auch nie zu Hause
bedroht worden ist, davon auszugehen, dass sie mit ihrem öffentlichen
und offen regierungskritischen Auftreten mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates ge-
weckt hat und dass die massiven und regelmässigen Drohungen der Po-
lizei in ihr einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3.1.1) bewirkt haben, welcher den weiteren Verbleib
in der Heimat für sie als objektiv unzumutbar erscheinen liess. Angesichts
der politischen Lage in ihrem Heimatstaat, insbesondere in Anbetracht
des Umgangs des Staates mit regierungskritischen Stimmen, der diesbe-
züglichen Verschärfungen, die gemäss Erkenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts seit ihrer Ausreise eingetreten sind, und der Verfolgungs-
handlungen, denen ihre ebenfalls politisch aktiven Angehörigen mittler-
weile ausgesetzt sind, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass
ihre subjektive Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung (Wahrma-
chen der zahlreichen schweren Drohungen) zum aktuellen Zeitpunkt noch
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Seite 13
immer objektiv begründet erscheint. Die zwischenzeitliche Verhaftung (…)
ebenfalls politisch engagierten (…) ist dabei als konkretes objektives Indiz
für die Begründetheit der Furcht vor künftiger politisch motivierter Verhaf-
tung zu würdigen. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist im Übri-
gen bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfol-
gungsgefahr nicht auszugehen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwer-
deführerin die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen
ist, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der min-
derjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres ebenfalls als
Flüchtling anzuerkennen und ihm ist Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 3 AsylG).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die neuen Vorbringen der Be-
schwerdeergänzungen, insbesondere auch auf die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe näher einzugehen. Der Eventualantrag
(vorläufige Aufnahme) wird damit hinfällig und die Fragen, ob die geltend
gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin oder das Kin-
deswohl ein Vollzugshindernis zu begründen vermögen, können ebenfalls
dahingestellt bleiben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihnen erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Weder die aktuelle Rechtsvertreterin noch die vorherigen
Rechtsvertretenden haben eine Honorarnote eingereicht. Auf die nach-
trägliche Einholung von Kostennoten ist aber praxisgemäss zu verzich-
ten, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
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massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung pauschal auf Fr. 1000.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2009 wird
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Ent-
schädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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