B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-182/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus Jaffna (Nordprovinz) – suchte am
19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 30. August 2016
führte er im Wesentlichen aus, sein Schwager und ein Cousin seien Anhä-
nger der LTTE gewesen. Sein Schwager sei Kämpfer gewesen und habe
Aktivitäten zwischen Vanni und Jaffna koordiniert. Sein Cousin sei eben-
falls Kämpfer gewesen und habe lediglich Befehle befolgt. Er selber habe
von zirka 2004 bis 2007 seinen Schwager unterstützt. Dabei hätten sie zu-
sammen verschiedene Informationen von Personen – beispielsweise Ar-
mee-Kollaborateure – gesammelt, welche sein Schwager weitergeleitet
habe. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) während Märtyrer-Anlässen
die Strassen dekoriert. Die Sicherheitskräfte hätten diese Tätigkeiten beo-
bachtet und fotografiert. Nachdem sie gegen die Familie des Beschwerde-
führers hätten Massnahmen ergreifen wollen, hätten sich sein Schwager
und sein Cousin versteckt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Visier
der Behörden geraten. Er sei zwischen 2006 und 2009 mehrmals nach Co-
lombo sowie ins örtliche Militärcamp vorgeladen, verhört und misshandelt
worden. Man habe Informationen zu seinem Schwager und seinem Cousin
von ihm verlangt. Die Sicherheitskräfte hätten ihm zudem mehrmals eine
Stelle als Spitzel angeboten, da sie vermutet hätten, dass er gut informiert
sei. Er habe sich immer wieder versteckt, sei jedoch weiterhin seiner Arbeit
nachgegangen. Im Weiteren sei er mehrfach von ihm fremden Personen
bedroht und belästigt worden. Deshalb habe er bei der Polizei Anzeigen
eingereicht. Es seien auch Anzeigen gegen ihn eingereicht worden. Im Ap-
ril 2015 sei es in der Stadt zu einer Protestaktion gekommen, nachdem
eine Frau durch mehrere Männer vergewaltigt worden sei. Soldaten und
Polizisten seien auf die Zivilisten losgegangen. Viele Leute hätten in sei-
nem Haus, das sich in der Nähe der Protestaktion respektive des Gerichts-
gebäudes befunden habe, Schutz gesucht. Dabei sei er von den Sicher-
heitskräften bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe
er seinen Wohnort wiederholt gewechselt und habe sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass unbekannte Personen
des Öfteren nach ihm gesucht hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen meh-
rere Beweismittel (Kopien von Identitätsdokumenten, drei Anzeigebestäti-
gungen bei der Polizei vom (…) 2011, (…) 2013 und (…) 2013, „Token Nr.
(…)“ [Jeton], drei Vorladungen zu Anhörungen beziehungsweise Passier-
scheine aus den Jahren 2006, 2007 und 2009 sowie drei Fotos) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
sinngemäss die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer reichte nebst den bereits bei der Vorinstanz einge-
reichten Kopien von Dokumenten und Unterlagen (Fotos, Identitätsdoku-
mente, Bestätigungen von Anzeigen und Passierscheine) Kopien einer
Vorladung der Police Station Jaffna vom (…) 2015 und eines Schreibens
von B._______, vom 19. Mai 2016, als Beweismittel ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechts-
verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Florian Wick als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung einge-
laden.
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Seite 4
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer vom
2. Februar 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.
September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der Verfü-
gung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die von ihm erwähnten Ver-
letzungen, die ihm unter Folter zugefügt worden seien und eine zweimalige
Operation notwendig gemacht hätten, nicht erwähnt. Es handle sich dabei
um Umstände, die seine Verfolgung belegen würden. Auch seine mehrma-
ligen Folterungen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.
3.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ein
Foto als Beweismittel der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzung im
Sachverhalt aufgenommen worden ist. Zudem hat das SEM die Misshand-
lungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm gel-
tend gemachten behördlichen Vorladungen und Befragungen im Zeitraum
von 2006 bis 2010 erwähnt. Indessen kam es bei der Würdigung zum
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Schluss, dass diese in keinem direkten Zusammenhang mit dessen Aus-
reise stehen würden und das Foto keine Rückschlüsse auf Ursache und
Art der Verletzungen zulassen würde.
3.5 Es ist damit nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers missachtet habe. Daher ist der Antrag auf Aufhebung
der Verfügung abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die gel-
tend gemachten mehrfachen behördlichen Vorladungen und Befragungen
aus den Jahren 2006 bis 2010, bei denen der Beschwerdeführer auch
misshandelt worden sei, würden in keinem direkten Zusammenhang mit
seiner Ausreise stehen. So sei er trotz dieser Umstände noch über vier
Jahre in der Heimat geblieben, ohne deswegen in massgeblicher Weise
weiter behelligt worden zu sein. Weiter sprach das SEM den geschilderten
Belästigungen und Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 durch Dritte
mangels Intensität die Asylrelevanz ab, zumal der Beschwerdeführer bei
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den Behörden habe vorsprechen und Anzeige erstatten können respektive
dort mit den (gegen ihn erhobenen) Anschuldigungen konfrontiert worden
sei. Er habe angegeben, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben.
Die Ermahnungen und Beschimpfungen durch die Polizisten seien asyl-
rechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte für die Konflikte mit Drittpersonen,
zumal er sich deswegen an die lokalen Behörden habe wenden können
und dies auch getan habe. Diese Ereignisse würden zudem nicht belegen,
dass er wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten weiterhin im
Fokus der sri-lankischen Ermittlungsbehörden gestanden habe. Vielmehr
scheine er in geringfügige zivilrechtliche Angelegenheiten involviert gewe-
sen zu sein, die richtigerweise in die Kompetenz der sri-lankischen Behör-
den gehöre. Ferner kam die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten
Bedrohung im Jahre 2015 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zum
Schluss, es bestünden an den diesbezüglichen Vorbringen wegen unge-
nauer und uneinheitlicher Angaben Zweifel, die durch die mangelhafte Be-
gründung der Vorfälle verstärkt würden. Der Beschwerdeführer habe die
Ereignisse nur in allgemeiner Form, ohne wesentliche Vertiefungen, Ein-
zelheiten oder einem persönlich geprägten Standpunkt dargelegt. Der Mo-
ment der Bedrohung bleibe zudem unkonkret und wenig detailliert. Es sei
davon auszugehen, dass er an den Protestaktionen nicht in der von ihm
angegebenen Form bedroht worden sei. Überdies habe er diese Bedro-
hung in der Anhörung als fluchtauslösendes Moment angegeben, wäh-
renddem er in der BzP kein konkretes Ereignis als Ausreisegrund habe
nennen können und nur allgemein und unbestimmt geantwortet habe. Es
werde dadurch der Eindruck bestärkt, er habe die angebliche Drohung
während den Protestaktionen nachträglich als Bestandteil einer grösseren
Verfolgung darstellen wollen.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zur geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE ab 2004 zusammen mit
seinem Schwager seien aufgrund uneinheitlicher Angaben und mangelhaf-
ter Begründung zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer in der BzP
keine Tätigkeit für die LTTE angegeben und eine politische Tätigkeit im
Heimatland verneint. Überdies seien seine Angaben (anlässlich der Anhö-
rung) zu dieser angeblichen Tätigkeit insgesamt vage und stereotyp aus-
gefallen. Es sei ihm trotz mehrfachen Nachfragen nicht gelungen, originelle
Details oder einen konkreten Einzelfalls zu schildern, so dass der Eindruck
entstehe, es handle sich um einen erfundenen oder gesteigerten Sachver-
halt.
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Ferner lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015
E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka schliessen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Tätigkei-
ten für die LTTE und die angebliche Drohung durch die Behörden im Jahre
2015 seien unglaubhaft und die weiteren Vorbringen (Befragungen, Dro-
hungen und Diskriminierungen durch die örtliche Polizei) asylrechtlich nicht
relevant ausgefallen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die
Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Auch aufgrund des blossen Um-
stands, dass er Verwandte habe, die bei den LTTE gewesen seien und er
deswegen von den Behörden mehrfach befragt worden sei, sei nicht davon
auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden
als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt
habe.
An der Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien, würden die eingereichten Be-
weismittel nichts ändern, zumal sie keine Hinweise auf eine Verfolgung we-
gen Verdachts auf Unterstützung der LTTE oder Zugehörigkeit zu einem
den LTTE nahestehenden Umfeld enthielten. Die Vorladungen seien nur in
Kopie vorhanden. Der Reisegutschein enthalte keine Informationen zu den
geltend gemachten Befragungen. Die Fotos zu seinen Arbeitseinsätzen
hätten keinen sachverhaltsbezogenen Aussagewert. Das Foto seiner Ver-
letzung liesse keine Rückschlüsse auf Ursache und Art der Verletzungen
zu. Zudem enthielten die Beschwerdezettel keine konkreten Hinweise auf
eine Verfolgung aus politischen Motiven, zumal darin nur äusserst spärli-
che Informationen verzeichnet seien.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf ein
Schreiben von Friedensrichter B._______ geltend, bei den mehrmaligen
Verhaftungen, Verhören und Folterungen handle es sich um staatliche Ver-
folgung mit dem Anspruch auf Asyl. Auch eine Verfolgung durch Dritte sei
asylrelevant, wenn der Staat nichts zu seinem Schutz unternehme. Die von
ihm erwähnten Zivilpersonen seien offensichtlich im Dienste des Staates
unterwegs gewesen und somit keine Drittpersonen. Er sei zudem weiterhin
im Fokus der Behörden gewesen, sei er doch im April 2015 von den Si-
cherheitskräften bedroht worden, was der Grund für seine Flucht gewesen
sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich falsch argumentiert. Es habe sich
nicht um denselben Vorfall gehandelt, was aus der BzP und der Anhörung
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auch hervorgehe. Die Vorinstanz habe zwei verschiedene Sachverhalte
miteinander vermengt und Wortklauberei betrieben. Er habe zudem sub-
stanziierte, konzise, detaillierte und ausführliche Angaben gemacht. Er sei
wegen (nicht an) der Protestaktion zu Hause von den Behörden bedroht
worden. Diese Bedrohungssituation habe zu seinem Ausreiseentschluss
geführt. Weiter sei er zusammen mit seinem Schwager – wenn auch nicht
direkt – für die LTTE tätig gewesen, indem er diesem Informationen über
andere Personen zugetragen habe. Daher ergebe seine Aussage, wonach
er nicht politisch tätig gewesen sei, auch einen Sinn. Seine Angaben seien
ausführlich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine begründete Furcht ver-
neint, da die sri-lankischen Behörden sein Engagement für die LTTE als
besonders enge Beziehung zu den LTTE betrachte.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest
und sprach den eingereichten Beweismitteln eine Beweiskraft ab. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung vom 30. August
2016 die Vorladung der Police Jaffna vom (…) 2015 nicht erwähnt, was
jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn diese Vorladung ein zentrales
Indiz für die angeblich drohende Verfolgung in Sri Lanka darstellen würde.
Solche Schreiben seien zudem käuflich zu erwerben und könnten leicht
gefälscht werden. Es liege auch nur in Kopie vor. Das Schreiben von
B._______, vom 19. Mai 2016, liege ebenfalls nur in Kopie vor und er-
scheine als reines Gefälligkeitsschreiben. Es sei notorisch, dass diese in
Sri Lanka von beachteten Persönlichkeiten wie Parlamentsmitgliedern o-
der Anwälten auf Nachfrage ausgestellt würden, ohne dass der Unterzeich-
nende hinreichend oder überhaupt über die Hintergründe des Empfängers
informiert sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und
die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die unter E. 5.1 und 5.3 erwähnten Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden.
6.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, handelt es sich bei den
vorgebrachten behördlichen Vorladungen von 2006 bis 2010, bei denen
der Beschwerdeführer wegen seinen bei den LTTE aktiven Verwandten
(Cousin und Schwager), die im Jahre 2006 verschwunden seien, befragt
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und misshandelt worden sei, um Ereignisse, die in sachlicher als auch zeit-
licher Hinsicht in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zur erst
über vier Jahre später erfolgten Ausreise stehen. Entgegen der Argumen-
tation des Beschwerdeführers vermag nämlich der Umstand, dass er trotz
dieser Nachstellungen in seinem Heimatstaat geblieben ist, keine Asylre-
levanz zu entfalten, zumal sich die nachfolgenden geschilderten Benach-
teiligungen als unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erweisen.
So hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die vorgebrachten Beläs-
tigungen und Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 durch Dritte zum
Einen zu wenig intensiv sind, um daraus einen Anspruch auf Asylgewäh-
rung abzuleiten. Zum andern handelte es sich dabei um Übergriffe Dritter,
gegen die sich der Beschwerdeführer mittels Anzeigeerhebung erfolgreich
zur Wehr setzen konnte. Dass er bei einer Gegenanzeige und der diesbe-
züglichen Konfrontation von den Polizisten ermahnt und beschimpft wor-
den sei, vermag ebenfalls keine Asylrelevanz zu begründen. Der diesbe-
zügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, es habe sich bei den
Dritten um Personen gehandelt, die im Dienste des Staates unterwegs ge-
wesen seien und deshalb keine Dritte seien, muss als Schutzbehauptung
gewertet werden, zumal er bei der Anhörung angegeben hat, es habe sich
dabei um Armee-Sympathisanten gehandelt, die mit Falschanzeigen ver-
sucht hätten, ihn „reinzulegen“ (vgl. Akte A12, S. 15). Abgesehen davon
war der Beschwerdeführer mit seiner Anzeigeerhebung offenbar erfolg-
reich gewesen respektive war es (bezüglich der gegen ihn erhobenen An-
zeigen) bei den Ermahnungen der Polizei geblieben. Jedenfalls überzeugt
der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Verwand-
ten (Cousin und Schwager), die im Übrigen schon seit 2006 verschwunden
sind, weiterhin im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht.
Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu ma-
chen, er sei im Jahre 2015 weiterhin behördlichen Benachteiligungen (Dro-
hungen) ausgesetzt gewesen. So weisen seine diesbezüglichen Angaben
eine Reihe von Ungereimtheiten auf, die gegen ein behördliches Interesse
an seiner Person sprechen. In der BzP wies er nämlich darauf hin, zu Be-
ginn des Jahres 2015 gesehen zu haben, wie Soldaten junge Mädchen
geschlagen und ihm, weil er Zeuge des Übergriffs gewesen sei, (auf der
Strasse) damit gedroht hätten, dasselbe mit ihm zu tun. Auf die Frage nach
einem genauen Ereignis, welches zu seinem Ausreiseentschluss geführt
habe, führte er in allgemeiner Weise aus, er habe Angst vor Problemen mit
den Soldaten, die behaupteten, dass er den Aufenthaltsort seines Schwa-
gers und seines Cousins kennen würde. Zudem würden ihn die Polizisten
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kennen, da er nahe des Polizeipostens wohne, und ihn jeweils aufsuchen
würden, wenn sich irgendetwas ereigne (vgl. A3 S. 7). Demgegenüber
führte er anlässlich der Anhörung aus, es habe im April 2015 einen Vorfall
gegeben, der ihn dazu bewogen habe, das Land zu verlassen. So hätten
Tamilen das Gerichtsgebäude, das sich 150 Meter von seinem Haus be-
finde, total zerstört. In der Folge seien Soldaten in die Häuser eingedrun-
gen und hätten Zivilisten geschlagen und Frauen brutal tätlich angegriffen.
Sie seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn verbal bedrängt und be-
droht (vgl. Akte A12 S. 7). Angesprochen auf die genauen Umstände die-
ses Ereignisses machte er geltend, diese Protestaktion habe stattgefun-
den, nachdem eine Frau durch vier Männer vergewaltigt worden sei, die
deshalb verhaftet worden seien. Die Bevölkerung habe Selbstjustiz gegen
die Männer ausüben wollen. Dabei sei das Gerichtsgebäude zerstört wor-
den. Die Sicherheitsleute seien auf die Zivilisten losgegangen und hätten
versucht, die Menschen auseinanderzutreiben. Vor seinen Augen seien
dort anwesende Frauen geschlagen worden. Es seien Zivilisten in sein
Haus geflohen, worauf die Sicherheitsleute in sein Haus eingedrungen
seien und ihn bedroht hätten. Die Geheimdienstsoldaten hätten ihm vorge-
worfen, dass er „mit dieser Sache involviert“ sei, und ihm gesagt, dass sie
später noch einmal zu ihm kommen würden. Er habe deswegen entschie-
den, das Land zu verlassen (vgl. Akte A12 S. 18 f. und S. 25).
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen von April 2015 zu ungenau und unbe-
stimmt ausgefallen sind. Dabei spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer
als Zeuge oder als Täter und ob er auf der Strasse oder in seinem Hause
von den sri-lankischen Sicherheitskräften bedroht worden ist. Vielmehr ent-
steht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe versucht, bei der Anhörung
die Ereignisse von April 2015 aufzubauschen und mit der dabei gegen ihn
ausgesprochenen Drohung durch sri-lankische Sicherheitsleute eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation darzustellen. Es wäre nämlich von
ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Vorfälle von April 2015 bereits in
der BzP als ausschlaggebend für die Ausreise erwähnt, wo er wiederholt
nach bestimmten Ereignissen gefragt worden war, und nicht nur nebenbei
von einem Vorfall Anfang 2015 auf der Strasse zu berichten, ohne diesen
mit der gleich danach gestellten Frage des konkreten Ausreisegrunds zu
verknüpfen (vgl. A3 S. 7). Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach
es sich bei den geschilderten Ereignissen – Beobachtung einer Misshand-
lung junger Frauen durch die Armee sowie Bedrohung durch die Armee „zu
Hause“ – entgegen der Feststellung der Vorinstanz um zwei verschiedene
Vorfälle gehandelt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
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Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche
damit, eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation glaubhaft zu ma-
chen. Dies ist ihm indessen nicht gelungen.
Im Weiteren ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zu be-
zweifeln, der Beschwerdeführer sei ab 2004 zusammen mit seinem Schwa-
ger für die LTTE tätig gewesen. So machte er in der BzP geltend, sein
Schwager und sein Cousin, die bei der LTTE gewesen seien, hätten in der-
selben Strasse wie er gewohnt. Nachdem diese im Jahre 2006 verschwun-
den seien, seien Angehörige der Armee und des Criminal Investigation De-
partments (CID) zu ihm gekommen, um sie bei ihm zu suchen, wobei sie
ihn geschlagen hätten. Er nannte in diesem Zusammenhang weitere Vor-
fälle, behördliche Vorladungen und Beschwerden durch ihn. Im Laufe der
doch recht ausführlichen Befragung war jedoch nie die Rede davon, dass
er selber diese zwei Verwandten bei ihrer Arbeit für die LTTE in irgendeiner
Weise unterstützt habe. Zudem verneinte er die Frage, ob er sich politisch
betätigt habe (vgl. A3 S. 7 f.). Demgegenüber führte er anlässlich der An-
hörung aus, er habe seit 2004 seinen Schwager bei seinen Aufgaben für
die LTTE begleitet und zusammen mit ihm Informationen zu Armee-Kolla-
borateuren und Spitzeln gesammelt, welche dieser an die LTTE weiterge-
leitet habe (Akte A12 S. 8 f.). Zwar trifft es zu, dass er dort auch angab, er
habe nie direkt für die LTTE gearbeitet (S. 9 F79). Indessen wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er eine derartige, wenn auch in seinen Augen unpoliti-
sche Tätigkeit, die er immerhin von 2004 bis 2007 ausgeführt haben will,
bereits bei der BzP erwähnt, zumal ihm die sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden angeblich auch vorgeworfen haben sollen, mit den LTTE zu kolla-
borieren (vgl. A12 S.10). Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers,
dass seine Antwort in der BzP, wonach er nicht politisch tätig gewesen sei,
einen Sinn dafür ergebe, dass er tatsächlich nicht direkt für die LTTE tätig
gewesen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Doch selbst wenn er
seinen Schwager punktuell bei dessen Tätigkeiten begleitet haben sollte,
ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn deshalb
als politisch unbequeme Person erachten, ansonsten er sich wohl kaum
am (…) 2008 einen echten Pass hätte ausstellen lassen und in den Jahren
nach seiner angeblichen Tätigkeit bei der Polizei hätte Anzeigen einreichen
können, ohne weiter belangt worden zu sein.
Insgesamt kann somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe
wegen seines Schwagers und seines Cousins, die bei den LTTE gewesen
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Seite 13
sein sollen und seit 2006 verschwunden seien, über Jahre hinweg und wei-
terhin auch im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte gestanden.
Was die auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichten Beweismit-
tel betrifft, kommt diesen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer
Beweiswert zu. Überdies hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, anlässlich seiner Anhörung
vom 30. August 2016 die Vorladung der Polizei Jaffna vom (…) 2015 mit
keinem Wort erwähnt, was von ihm aber hätte erwartet werden können,
zumal er weiterhin in Kontakt mit seinen in Sri Lanka verbliebenen Eltern
steht und ihm seine Mutter auch andere Unterlagen zugestellt hat (vgl. A12
S. 3 F16). Zudem wäre das eingereichte Schreiben von Friedensrichter
B._______ vom 19. Mai 2016, in dem dieser die Vorbringen des Beschwer-
deführers (Verdacht wegen Schwager und Cousin, Vorladungen, Miss-
handlungen und Folterungen sowie Nachstellungen durch Dritte) in sehr
allgemeiner Weise wiedergibt, ohnehin als Gefälligkeitsschreiben von ge-
ringem Beweiswert zu qualifizieren. Insgesamt vermögen auch diese Be-
weismittel ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er keine (aktuelle) Verbindung zu
den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der
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oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er kei-
ner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über ei-
nen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund
dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
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Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, weil eine Risikoeinschätzung ergebe, dass Anhaltspunkte für
ein reales Risiko von Folter und unmenschlicher Behandlung bestehe, da
er von den Behörden bereits vor seiner Flucht bedroht worden sei, was mit
Art. 3 EMRK unvereinbar sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Es besteht auch keinerlei konkreter Grund zur
Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten
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sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Be-
schwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015
E. 13.2).
8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die Ar-
beitslosigkeit in Sri Lanka, die sehr hoch sei, noch die finanzielle Situation
seiner Familie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen.
Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer lebte seit
seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwis-
tern in Jaffna, Nordprovinz. Diese sowie weitere Verwandte sollen weiterhin
in Sri Lanka wohnen (vgl. A3 S. 4 und A12 S. 3 ff.). Ferner verfügt der Be-
schwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige
Berufserfahrungen als (…) bei derselben Firma (vgl. A3 S. 4 und A12 S.
24f.). Auch unter Berücksichtigung der über dreieinhalbjährigen Landesab-
wesenheit ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wieder-
eingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen
können.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage
auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung
vom 13. Januar 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter wies in seiner
Honorarnote vom 16. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von sieben
Stunden und zehn Minuten bei einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen
von Fr. 26.–, total ausmachend Fr. 1‘730.90 aus. Dieser Aufwand erscheint
als zu hoch. Es ist von insgesamt sechs Stunden auszugehen. Dem
Rechtsbeistand ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Ho-
norar von Fr. 1‘454.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, Florian
Wick, Rechtsanwalt, wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘454.– zulasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: