B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-182/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Chastonay
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).
E-182/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemässe seinen Angaben im (…)
2014 illegal und stellte am 27. Juli 2014 in die Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Heimatland keine
Lebensperspektiven gehabt habe und in die Schweiz gekommen sei, um
sich hier ausbilden zu lassen und zu arbeiten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton be-
auftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des
SEM vom 30. Mai 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Asylpunkt
wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil BVGer
E-4049/2016 vom 10. August 2016 im vereinfachten Verfahren als offen-
sichtlich unbegründet ab.
Das Gericht führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea
unglaubhaft und die diesbezüglichen Erwägungen des SEM nicht zu bean-
standen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Wegweisung sei vom SEM zu Recht angeordnet worden, und der Vollzug
der Wegweisung erweise sich nicht als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich.
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Seite 3
II.
E.
E.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 (betitelt als "zweites Asylgesuch")
ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
E.b Im Gesuch wurde im Wesentlichen ausgeführt, Berichte, die nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 publiziert wor-
den seien – würden aufzeigen, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tat-
bestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit erfüllen würden.
Dies sei vom Upper Tribunal von Grossbritannien am 11. Oktober 2016
ebenfalls bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minder-
jähriger verlassen, bevor er zum Militärdienst aufgeboten worden sei; mitt-
lerweile sei er aber im militärdienstfähigen Alter, und er gehöre nicht zu
einer Personengruppe, die vom Nationaldienst befreit werden könne. Des-
halb müsse er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, bereits am Flug-
hafen festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Ab-
solvierung des Nationaldiensts zugewiesen zu werden. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea würden ihm Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Mili-
tärdiensts drohen. Die im Nationaldienst integrierte Zwangsarbeit bezwe-
cke, Rekruten politisch zu erziehen beziehungsweise deren politische Ein-
stellung zu korrigieren; deshalb sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver-
folgungsmotiv gegeben und ihm Asyl zu gewähren.
F.
Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, der Beschwerdeführer mache
keine Tatsachen geltend, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. August 2016 entstanden seien. Deshalb seien seine Vor-
bringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen.
G.
Nach Durchführung eines Schriftenwechsels stellte der Instruktionsrichter
am 27. November 2018 fest, dass die neuen Tatsachen – namentlich zwei
Gerichtsurteile, auf die der Beschwerdeführer sich abstütze – nach dem
Urteil E-4049/2016 vom 10. August 2016 entstanden seien und folglich kei-
nen Revisionsgrund darstellen könnten. Der Instruktionsrichter verwies
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weiter auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) vom 20. Juni 2017 in einem ähnlich gelagerten Verfahren,
gemäss welchem die neuen Vorbringen, mit denen jener Beschwerdefüh-
rer unter Anrufung von Art. 4 EMRK seine Flüchtlingseigenschaft begrün-
den wolle, im Zeitpunkt des letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheids
noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb der betreffende Asylsuchende
ein neues Asylverfahren anzustrengen habe; diese Rechtsauffassung
habe im Übrigen auch die Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für
Justiz, im Rahmen jenes Verfahrens vorgetragen. Mangels funktioneller
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Eingabe vom
9. Januar 2018 deshalb an das SEM zur Behandlung rücküberwiesen.
H.
Das SEM nahm das Gesuch in der Folge als Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2018 (eröffnet am folgenden Tag) wurde das Gesuch unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Das SEM ordnete wiederum die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und qualifizierte auch
den Wegweisungsvollzug erneut als durchführbar. Ein Gesuch um Befrei-
ung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde abgelehnt und dem
Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.– auferlegt.
I.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 (Datum der Postaufgabe) liess der Be-
schwerdeführer auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte die Aufhebung des zweiten Asylentscheids des
SEM und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, die Befreiung von der Vorschusspflicht und die Einsetzung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
E-182/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers
um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Mehrfach-
gesuchs geltend, er habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, bevor er
zum Militärdienst aufgeboten worden sei, stehe nun aber im militärdienst-
fähigen Alter. Er würde nach einer Rückkehr in das Heimatland in den Na-
tionaldienst eingezogen, wo ihn Sklaverei und Zwangsarbeit erwarten wür-
den.
E-182/2019
Seite 6
4.2
4.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. hierzu und zum Folgenden: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1;
zudem statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Feb-
ruar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 oder
E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
4.2.2 Eine Furcht vor zukünftiger Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus
dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte
(z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Auch ein informeller Kontakt mit den Be-
hörden kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus
diesem klar ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesen Fällen droht,
wie erwähnt, grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter.
4.2.3 Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den eritreischen National-
dienst eingezogen wird, ist jedoch – entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) – in asylrechtlicher Hin-
sicht von vornherein nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Pra-
xis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven begründet wäre (vgl. wiederum EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom
11. September 2018 E. 6.3).
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Seite 7
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er sei als Minderjähriger vor
Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist. Er ver-
neinte nicht nur die Frage nach irgendwelchen Problemen mit den eritrei-
schen Behörden, sondern er gab ausdrücklich zu Protokoll bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in den Militärdienst eingezogen worden
zu sein oder diesbezüglich Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben
(vgl. insbesondere das Protokoll der Anhörung vom 30. November 2015
[Aktenstück A18/22] S. 11 f.).
4.4 Bei dieser Rechts- und Aktenlage erweist sich das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten,
festgenommen und in den Nationaldiensts eingezogen zu werden, in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als irrelevant.
4.5 Das SEM hat das Mehrfachgesuch im Asylpunkt zu Recht und mit
zutreffender Begründung – nämlich unter Hinweis auf die oben in E. 4.2
zitierte Praxis (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) – abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-182/2019
Seite 8
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug angesichts der ihm in Eritrea
drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbe-
sondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch
Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (Referenzurteil; zur Publikation in der amt-
lichen BVGE-Sammlung vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eri-
treischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Berichte und
Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
8.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar
nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ver-
standen werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
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Seite 9
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht
diese Einschätzung jedoch nicht aus; vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine sol-
che Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienst-
dauer, der niedrigen Besoldung sowie der Berichte über Misshandlungen
und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts
nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.4
9.4.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers selbst bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.4.2 Dass der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Eritrea nicht einverstanden ist, hat das Gericht
zur Kenntnis genommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Be-
schwerde, insbes. S. 7 ff.) vermögen indessen keine Anpassung der
– nach Auswertung aller relevanten zur Verfügung stehender Quellen – erst
kürzlich koordinierten Gerichtspraxis zu begründen.
9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
E-182/2019
Seite 11
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht
länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und ge-
mäss Akten in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezügli-
chen Feststellungen im ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
E-182/2019
Seite 12
BVGer E-4049/2016 vom 10. August 2016 E. 6.3) werden in der nun zu
behandelnden Beschwerde mit keinem Wort bestritten.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung ist angesichts der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Vor-
schusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E-182/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: