B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1822/2012
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…),
Indien,
vertreten durch Theo Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 in Ausschaffungshaft um Asyl
nachsuchte und mit der Anweisung entlassen wurde, sich im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu melden, was er unterliess,
dass er am 30. November 2011 polizeilich angehalten wurde und die zu-
ständige Behörde des Kantons C._______ die Ausschaffungshaft gemäss
Art. 75 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an den (…) des Kantons C._______ ge-
richteter, in der Folge zuständigkeitshalber an das BFM übermittelter Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2012 erneut um Asyl nach-
suchte,
dass ihn das Bundesamt am 22. März 2012 gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei am
25. Oktober 2008 anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung zwi-
schen zwei Studentengruppierungen, bei welcher sein Freund D._______
tödlich verletzt worden sei, zusammen mit etwa zehn anderen Personen
festgenommen worden,
dass er von der Polizei verhört und nach zwei Tagen freigelassen worden
sei,
dass in der Folge weitere Mitglieder der beiden Studentengruppen er-
mordet worden seien und er von der Polizei zu Hause gesucht worden
sei,
dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung im Januar 2009 mithilfe
eine Schleppers nach E._______ ausgereist sei und sich in der Folge il-
legal in E._______, F._______ und der Schweiz aufgehalten habe,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass im Zusammenhang mit
der Auseinandersetzung drei Personen zu einer lebenslänglichen Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestäti-
gungsschreiben von Rechtsanwalt G._______, (…) (Indien), vom
12. Dezember 2011 und einen Wählerausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien mit Be-
schluss vom 18. März 1991 – letztmals bestätigt am 24. Juni 2003 − als
verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche indischer Staatsange-
höriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung,
dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich seien,
dass die zweitägige Einvernahme durch die Polizei rechtsstaatlich legiti-
men Zwecken gedient habe und daher nicht asylrelevant sei und sich
auch aus der Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer keine
konkreten Hinweise auf eine Verfolgungssituation ableiten liessen,
dass auch nichts gegen die Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen würde und dieser zudem möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
Eintreten auf sein Asylgesuch, die Gewährung von Asyl und den Verzicht
auf die Wegweisung beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung
von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei das
Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den
in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hin-
aus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), wes-
halb darauf nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenann-
te Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
eine Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum Safe
Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung besteht,
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dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein
Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht wer-
den, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die
mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen,
und auf deren Glaubhaftigkeit hinzuweisen, ohne indessen in substanzi-
ierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass auch der Hinweis auf das Bestätigungsschreiben des indischen
Rechtsanwalts nicht geeignet ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun,
zumal dieses sich inhaltlich offenkundig auf Informationen der Familie des
Beschwerdeführers stützt und deshalb ohne wesentlichen Beweiswert ist,
dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe des
jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers, welcher in
seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und den (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: