B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1822/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Oktober 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 22. Oktober 2015 wurden sie zur Person befragt
(BzP). Sodann folgten am 30. Januar 2018 die Anhörungen zu den Asyl-
gründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Familie stamme aus D._______, Region al-
Hasaka. Hauptgrund seiner Ausreise sei die Furcht vor dem drohenden
Reservedienst für die syrischen Behörden respektive Militärdienst für die
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gewesen. Er habe den regulären Militär-
dienst der syrischen Armee von (…) bis im (…) 2010 geleistet. Während-
dessen sei er einmal (…) lang inhaftiert worden, vermutlich, weil er Kurde
sei. Sodann habe er ein Studium begonnen, welches er nach einem Se-
mester abgebrochen habe. Zwischen 2011 und 2012 habe er heimlich an
Demonstrationen teilgenommen. Er und seine Familie seien Sympathisan-
ten der Al-Parti gewesen. Probleme habe er deswegen keine gehabt. Wäh-
rend der Jahre 2012 und 2013 habe er zudem ein (…) geführt. Aufgrund
einer generellen Mobilisation der syrischen Behörden ab dem Jahr 2013
habe er befürchtet, für den Reservedienst aufgeboten werden zu können.
Deshalb habe er sich von (…) 2013 bis (…) 2014 in der Türkei aufgehalten.
Ausserhalb von D._______ hätte er sich nicht mehr frei bewegen können.
Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im (…) 2015 habe er sich ein
Militärbüchlein der PYD ausstellen lassen. Sodann habe er die Beschwer-
deführerin geheiratet (am […] 2015). Sie hätten aufgrund ihrer sexuellen
Beziehung ansonsten Schwierigkeiten mit ihrer Familie erhalten. Im (…)
2015 sei er von vermummten Personen, vermutlich Anhänger der PYD,
angegriffen und geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er solle das
Land verlassen, zumal er der Einzige seiner Familie sei, der sich noch in
Syrien befinde. Am (…) 2015 hätten er und seine Frau die syrische Grenze
Richtung Türkei überquert. Da sie von der Schweizerischen Botschaft
keine Einreisebewilligung für die Schweiz erhalten hätten, seien sie im
September 2015 mit Hilfe eines Schleppers über Griechenland und weitere
Länder in die Schweiz gereist.
An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, seine ganze Familie, so
wie etwa 60 bis 70% der Bewohner von D._______, habe mit der Al-Parti
sympathisiert. Daher hätten bei ihnen zuhause früher manchmal heimliche
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Parteisitzungen stattgefunden. Vor dem Einzug in den Militärdienst im Jahr
(…) habe er an Sitzungen teilgenommen. Deswegen oder wegen Aktivitä-
ten seiner Familie habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Ferner
sei er als einziger der Familie für die Rekrutierung durch die PYD in Frage
gekommen, da seine Brüder älter und damit nicht mehr dienstpflichtig ge-
wesen seien. Er habe sich (…) 2015 ein Militärbüchlein ausstellen lassen,
damit er nicht zwangsrekrutiert worden sei. Den Dienst habe er aber nicht
antreten wollen und habe ihn daher um drei Monate verschieben lassen.
Weiter habe sein Bruder nach einem Streik gegen die PYD im Jahr (…) als
Arzt Verletzte behandelt und sei danach geflohen, wovon die PYD wisse.
Daher sei er im (…) 2015 vermutlich von PYD-Anhängern überfallen wor-
den.
Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein der syrischen Behörden mit
summarischer Übersetzung, sein Militärbüchlein der kurdischen Behörden
mit Übersetzung, seine Identitätskarte mit Übersetzung und seinen Reise-
pass, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister aus dem Jahr 2010 mit
Übersetzung, seine Immatrikulationsbestätigung und den Studentenaus-
weis sowie sieben Fotografien von sich nach einem Überfall vom (…) 2015
(jeweils im Original) ein. Ferner wurde eine beglaubigte Kopie des Ehe-
scheins zu den Akten gereicht.
B.b Die Beschwerdeführerin ergänzte, sie habe in E._______ studiert. Ei-
ner ihrer Brüder habe sich den Peshmerga angeschlossen. Einmal sei sie
daher an einem Kontrollpunkt angehalten und befragt worden, wonach
man sie aber habe passieren lassen. Da es auf dem Weg zur Universität
viele Kämpfer gegeben habe, sei es zu gefährlich geworden, weshalb sie
ihr Studium in E._______ habe abbrechen müssen. Selbst habe sie keine
Probleme gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Sie habe aber be-
fürchtet, ihr Mann könnte verhaftet und in den Krieg geschickt werden. Fer-
ner habe sie Angst gehabt, man könnte sie verhaften, um Druck auf ihren
Bruder auszuüben. Zudem sei sie ausgereist, da es ihr sehr wichtig sei, ihr
Studium fortsetzen zu können.
Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte mit Übersetzung, eine Im-
matrikulationsbestätigung und ihren Studentenausweis (jeweils im Origi-
nal) ein.
C.
Mit einer amtlichen Geburtsmitteilung zeigten die Beschwerdeführenden
die Geburt ihres Sohnes C._______ (am […]) an.
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D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses; eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Ge-
richtskostenvorschusses anzusetzen.
Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck einer Videoaufnahme einer De-
monstration sowie eine Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 5. März 2018
beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2018
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet
und festgehalten, über die Gewährung um unentgeltliche Prozessführung
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Vorinstanz
um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
G.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Fotoaus-
druck des Peshmerga-Ausweises des Bruders der Beschwerdeführerin zu
den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren
Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
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I.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 9. Mai 2018 und
reichten weitere Beweismittel in Form eines Fotoausdrucks eines Marsch-
befehls an den Beschwerdeführer vom (…) mit Übersetzung sowie eines
Fotoausdrucks der zusammengestürzten Wohnung der Beschwerdefüh-
renden ein.
J.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 gaben die Beschwerdeführenden die be-
glaubigte Originalübersetzung des Marschbefehls ein. Ferner wurde am
31. Dezember 2018 das Original des Marschbefehls zu den Akten gereicht.
K.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter auf die Ent-
wicklungen in Nordsyrien hin und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur
Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage vor Ort stabilisiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien insgesamt als nicht asylrelevant zu
qualifizieren (Art. 3 AsylG).
5.1.1 Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen sachlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, während des regulären Militär-
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dienstes einmal inhaftiert worden zu seinen. Den Militärdienst habe er ge-
mäss eigenen Angaben am (…) 2010 beendet. Ausgereist sei er im Jahr
2015. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der Aus-
reise liege nicht vor, weshalb die Inhaftierung nicht asylrelevant sei.
5.1.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer befürchteten Einzugs in den
Reservedienst sei festzuhalten, dass es für einen Einzug keine Anzeichen
gegeben, sondern es sich lediglich um eine Befürchtung gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem erklärt, nach dem regulären Militär-
dienst kümmere man sich in seiner Heimat nicht mehr um solche Dinge.
Folglich sei der Schluss zu ziehen, dass er nicht für den Reservedienst
aufgeboten worden sei und auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
5.1.3 Übergriffe durch Dritte seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Soweit der Beschwerdeführer angebe, Opfer eines Angriffs, mut-
masslich von PYD-Mitgliedern, geworden zu sein, sei festzuhalten, dass
es sich dabei um eine blosse Vermutung handle. Folglich wäre es ihm zu-
zumuten gewesen, sich um Schutz bei der PYD zu bemühen, welche im
Gebiet, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, faktisch die Kontrolle
ausübe und mit den syrischen Behörden zusammenarbeite. Dies habe er
nicht getan. Es könne nicht davon ausgegangen werden, es hätte kein
Schutz vorgelegen, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant
sei. Die eingereichten Fotografien vermöchten daran nichts zu ändern, zu-
mal der Beschwerdeführer die Verletzungen auch bei einem anderen An-
griff hätte erleiden können.
5.1.4 Bezüglich der Befürchtung, von der PYD zwangsrekrutiert zu werden,
sei festzustellen, dass dies grundsätzlich nicht asylrelevant sei (mit Verweis
auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Der Beschwer-
deführer habe sich zwar ein Militärdienstbüchlein der PYD ausstellen las-
sen, den Dienst aber verschieben können. Vor Ablauf der Frist sei er aus-
gereist. Sodann sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, dass ihm
bei einer allfälligen Verweigerung des Militärdienstes für die PYD eine un-
verhältnismässig hohe Strafe gedroht hätte.
5.1.5 Zur heimlichen Teilnahme an Demonstrationen sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer erklärt habe, dabei nicht gefilmt worden zu sein. Fer-
ner habe dies keinerlei Konsequenzen gehabt. Wegen der Sympathie für
die Al-Parti habe er ebenfalls nie Probleme gehabt. Mithin liege bei diesen
Vorbringen wiederum keine begründete Furcht vor Verfolgung vor.
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Seite 8
5.1.6 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, Angst gehabt zu haben, bei ei-
ner Kontrolle von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Ferner
habe sie befürchtet, die Behörden könnten dabei feststellen, dass einer
ihrer Brüder geflohen sei. Ausserdem habe sie sich Sorgen darüberge-
macht, dass ihr Mann verhaftet und in den Krieg eingezogen werden
könnte. Es gebe jedoch keine konkreten Anzeichen dafür, dass dies bevor-
gestanden hätte. Mit der blossen Sorge oder Angst, ein Ereignis könnte
eintreten, liege keine begründete Furcht vor, weshalb keine Asylrelevanz
zu erblicken sei. Ferner mache sie Nachteile aufgrund der allgemeinen
Lage in Syrien durch den im Jahr 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieg gel-
tend. Es sei kein asylrelevanter Nachteil, sofern nicht die Absicht bestehe,
einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
Eine solche Absicht sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
5.1.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien insgesamt nicht
asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, die Vor-
instanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt.
5.2.1.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist
seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebe-
stimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich
erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unter-
stellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung (Reservedienst) und
die illegale Ausreise verfüge der Beschwerdeführer über ein solches Profil.
Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend nicht angewendet
und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungs-
pflicht schwerwiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei
die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen.
5.2.1.2 Weiter wiege besonders schwer, dass das SEM die Akten der Fa-
milienangehörigen des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, obwohl
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er deren Personalien angegeben habe (mit Hinweis u.a. auf die Urteile des
BVGer D-2352/2015 vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. Au-
gust 2016). Daher sei offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf
rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt habe. Das SEM habe
missachtet, dass seine Familienangehörigen Asyl erhalten hätten. Seine
Mutter habe in ihrem Asylverfahren auf seine Dienstpflichten bei der syri-
schen Armee und der PYD hingewiesen. Ferner habe das SEM die frap-
panten Probleme der Familie mit der PYD nicht berücksichtigt. Dem Be-
schwerdeführer sei wegen Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden
aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen zwingend
Asyl zu gewähren. Hinzu komme, dass das SEM nicht berücksichtigt habe,
dass ein Bruder der Beschwerdeführerin Dissident sei. Dieser sei in der
syrischen Armee gewesen und in der Folge den Peshmerga beigetreten.
5.2.1.3 Sodann habe das SEM die angeblich fehlende Asylrelevanz mit un-
begründeten Parteibehauptungen verneint und es unterlassen, die einge-
reichten Beweismittel vollständig zu übersetzen und zu würdigen. Damit
sei der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Abklärungspflicht und das Will-
kürverbot verletzt worden.
5.2.1.4 Eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1; SR 142.311) liege vor, da die Beschwerdeführerin eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, was dem Befrager
bewusst gewesen sei, da er sich erkundigt habe, ob es in Ordnung gewe-
sen sei, dass er ihr eine entsprechende Frage gestellt habe.
5.2.1.5 Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem
die Anhörung des Beschwerdeführers übermässig lange gedauert habe.
Dem Beschwerdeführer seien detaillierte Fragen zu seinem Militärdienst
gestellt worden, was nicht notwendig gewesen wäre, da das SEM den ge-
leisteten Militärdienst nicht bezweifelt habe. Ferner habe das SEM bis zur
Anhörung über zwei Jahre ungenutzt verstreichen lassen.
5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, sie
hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden wegen der Weigerung zur Leistung des Reservedienstes, der
Teilnahme an Demonstrationen und des politischen Profils seiner Familie
sowie auch von der PYD asylrelevant verfolgt werde. Die Inhaftierung im
Militärdienst sei im Sinne einer Vorverfolgung relevant, zumal er nun als
Militärdienstverweigerer gelte. Er und seine Familie hätten Probleme mit
der PYD gehabt. Folglich sei die Argumentation des SEM, er hätte dort
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Schutz suchen können, absurd. Da das SEM nicht an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen gezweifelt habe, hätten die Fotografien der erlittenen
Verletzungen nicht pauschal als irrelevant eingestuft werden dürfen. Ferner
habe das SEM im Zusammenhang mit der Weigerung, für die PYD Militär-
dienst zu leisten, nicht gewürdigt, dass er Sympathisant der Al-Parti gewe-
sen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass ihm durch die PYD eine
unverhältnismässig hohe Strafe und politische Verfolgung drohe (mit Ver-
weis auf ein Consulting zum Justizsystem Rojavas). Sodann sei die Teil-
nahme an Demonstrationen durchaus relevant. Er sei während einer De-
monstrationsteilnahme gefilmt worden, wovon er ein Video im Internet ge-
funden habe. Auf diesem sei er deutlich zu erkennen. Weiter habe er auf-
grund der Demonstrationsteilnahmen die Universität nicht mehr besuchen
können. Den syrischen Behörden und der PYD sei er als Mitglied einer
politisch oppositionellen Familie bekannt. Das SEM habe sodann zu Un-
recht festgehalten, dass er nicht in den Reservedienst eingezogen worden
sei. Es ergebe sich aus seinem Militärdienstbüchlein auf Seite (…), dass
er auf den (…) 2010 in den Reservedienst eingetreten sei. Sodann gehöre
er der kurdischen Ethnie an und habe in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gezogen (mit Hinweis auf das Urteil des
BVGer D-5552/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.). Daher werde er
asylrelevant verfolgt. Hinzu komme die Reflexverfolgung wegen des politi-
schen Profils seiner Familienangehörigen, denen in der Schweiz Asyl ge-
währt worden sei. Weiter werde die Beschwerdeführerin wegen ihres Bru-
ders, der den kurdischen Peshmerga beigetreten sei, asylrelevant verfolgt.
Schliesslich sei aufgrund der illegalen Ausreise zumindest ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, alleine wegen der Zutei-
lung zum Reservedienst nach der Absolvierung des regulären Militärdiens-
tes könne nicht auf eine allfällige Verfolgung und ein erhöhtes Gefähr-
dungsprofil geschlossen werden. So habe der Beschwerdeführer selbst
angegeben, die syrischen Behörden seien in seiner Gegend nicht mehr
präsent, weswegen sich die für den Reservedienst pflichtigen Männer nicht
um ein allfälliges Aufgebot kümmern würden. Aufgebote erfolgten in der
Regel mittels Code über die Medien. Ihn betreffend sei dies durch die syri-
schen Behörden nicht vorgenommen worden. Weiter versuche der Be-
schwerdeführer eine Reflexverfolgung zu konstruieren. Das SEM habe die
Dossiers der Familienangehörigen nicht beigezogen, weil deren Konsulta-
tion nichts geändert hätte. In Syrien gebe es keine Sippenhaft. Ferner ma-
che der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder ein Gefährdungsprofil
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Seite 11
aufgrund seiner Familienmitglieder geltend und habe angegeben, persön-
lich keine Probleme wegen seiner Familie gehabt zu haben. Er habe bei-
spielsweise deren Tätigkeit und Verfolgung nur beiläufig erwähnt. Ihm sei
es nicht gelungen, seine angebliche Verfolgung mit derjenigen seiner Fa-
milie zusammenzubringen. Erst nach Erhalt des SEM-Entscheids sei die
Konstruktion der Reflexverfolgung als vermeintlicher Ansatz entstanden,
einen positiven Entscheid erwirken zu können. Dass Mitglieder seiner Fa-
milie einen positiven Asylentscheid erhalten hätten, vermöge daran nichts
zu ändern. Dasselbe gelte für die Reflexverfolgung seitens der PYD. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung entbehre
sodann jeglicher Grundlage und erscheine ebenfalls konstruiert. Sie habe
an den Befragungen keinen Zusammenhang zwischen ihrer angeblichen
Verfolgungssituation und derjenigen ihres Bruders dargelegt. Auch sei
nicht ersichtlich, welche Nachteile aufgrund des Bruders entstehen könn-
ten, zumal sie lediglich die nicht mögliche Weiterführung ihres Studiums
aufgrund der allgemeinen Lage als Nachteil geltend gemacht habe. Es sei
nicht erstellt, dass die syrischen Behörden vom Anschluss des Bruders an
die Peshmerga erfahren hätten. Sodann gehe die vorgeworfene Nichtwür-
digung der Beweismittel fehl. Zum einen handle es sich bei den eingereich-
ten Beweismitteln hauptsächlich um Identitätspapiere. Zum anderen habe
das SEM insbesondere die Militärbüchlein sowie die Fotografien sehr wohl
in den Entscheid einfliessen lassen und gewürdigt. Hinsichtlich des einge-
reichten Fotoausdruckes bezüglich der Teilnahme an einer Demonstration
sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mangels Bildqualität nicht er-
kennbar sei. Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 6 AsylV1 sei
schliesslich festzuhalten, dass, selbst wenn diese Bestimmung verletzt
worden wäre, der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden sei, zumal
vorliegend keine geschlechtsspezifische Verfolgung stattgefunden habe.
Ferner sei ihr Einverständnis, weiter durch das bestehende gemischte An-
hörungsteam befragt zu werden, eingeholt worden. Hätte sie dieses nicht
gegeben, wäre eine ergänzende Anhörung angesetzt worden. Die Aufhe-
bung des Entscheids aus formaljuristischen Gründen sei unverhältnismäs-
sig.
5.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM
habe bestätigt, die Akten der Familienangehörigen nicht beigezogen zu ha-
ben, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und voll-
ständige Sachverhaltsabklärung vorliege. Ohne Beizug sei es nicht mög-
lich zu beurteilen, ob die Akten am Entscheid des SEM etwas geändert
hätten. Dies deute auf die Befangenheit der zuständigen Personen hin. Da-
für spreche auch die Behauptung, in Syrien gebe es keine Sippenhaft. Das
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Seite 12
SEM verkenne den Begriff der Reflexverfolgung und verletzte Art. 3 AsylG
sowie Art. 9 BV. Die Familienangehörigen hätten wiederholt geschildert,
dass die Probleme die ganze Familie betroffen hätten. Auch der Beschwer-
deführer habe erklärt, aus einer verfolgten Familie zu stammen. Folglich
hätte sich das SEM damit in der angefochtenen Verfügung auseinander-
setzen müssen. Dasselbe gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich ihres Bruders. Sodann habe das SEM die Militärbüchlein nicht
gewürdigt. Ferner sei der Beschwerdeführer auf dem Fotoausdruck betref-
fend die Demonstrationsteilnahme zwar nicht erkennbar. Auf dem entspre-
chenden Video könnten ihn die syrischen Behörden aber identifizieren. Die
Argumentation des SEM zu Art. 6 AsylV1 sei aktenwidrig. Weiter habe sich
das SEM nicht zur erwähnten neuen Praxis geäussert und die Vorbringen
zum Reservedienst unvollständig gewürdigt. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nicht sagen könne, wann und wo der Aufruf zum Reserve-
dienst erfolgt sei, ändere nichts daran, dass er bei einer Rückkehr verfolgt
werde. Seine Mutter habe einen Marschbefehl für ihn erhalten und dieses
Dokument ihrem Bruder gegeben, wo es jahrelang geblieben sei. Ferner
reiche er ein Foto der zusammengestürzten Wohnung seiner Familie ein.
6.
6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen
einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör,
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts so-
wie die Begründungspflicht verletzt habe.
6.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1).
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
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Seite 13
6.1.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre eigene
Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzu-
stellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Februar 2018
mit den wesentlichen Äusserungen der Beschwerdeführenden auseinan-
dergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass ihre Vorbringen nicht
asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Ausei-
nandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund,
zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl.
zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise
aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersicht-
lich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung
oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch
die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
6.1.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die
Akten seiner sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen nicht
beigezogen, obwohl er diese erwähnt habe. Sodann habe das SEM nicht
berücksichtigt, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin Dissident sei.
Überdies habe die Vorinstanz die Beweismittel nicht vollständig übersetzt
und gewürdigt. Demzufolge habe das SEM den Anspruch auf rechtliches
Gehör, die Abklärungspflicht und damit das Willkürverbot verletzt.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Beschwerde-
eingabe nicht vorgebracht hat, seine eigenen Asylgründe stünden in einer
Verbindung zu einer allfälligen durch seine Familie erlebten Verfolgung
(vgl. z.B. SEM-Akte A19 F15, 17). Die Frage, ob er je Probleme aufgrund
seiner Familienmitglieder gehabt habe, verneinte er ausdrücklich (SEM-
Akte A19 F34 f.). Ebenso legt er nicht dar, welche Schwierigkeiten die Fa-
milienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf ihn (im Sinne einer
Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Er erwähnt lediglich, dass auch seine
Familienmitglieder Sympathisanten der Al-Parti gewesen seien und einer
seiner Brüder als Arzt bei einem Streik gegen die PYD im Jahr (…) Ver-
letzte behandelt habe, wonach dieser, wie hunderte andere junge Männer,
aus Angst vor der PYD in die Türkei geflohen sei (SEM-Akte A19 F12).
Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu
einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen dem Beschwerde-
führer und seinen Familienmitgliedern zu tätigen, erschliesst sich doch
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auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers an der BzP und
der Anhörung kein solcher Zusammenhang (siehe unten). Inwiefern dieses
Vorgehen auf eine Befangenheit der zuständigen SEM-Mitarbeiter schlies-
sen soll, ist nicht zu erblicken. Auch die Beschwerdeführerin hat keine kon-
kreten Probleme aufgrund ihres Bruders dargetan (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht keine vertieften Ausführun-
gen vorgenommen hat.
Ferner hat sich die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden – ausreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt, soweit
diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz waren. Wie von der Vor-
instanz festgestellt, handelt es sich bei einem Grossteil der eingereichten
Beweismittel um eine Form von Identitätsdokumenten. Die weiteren Doku-
mente, welche einen Zusammenhang zu den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden aufweisen, insbesondere die Militärbüchlein und die
Fotografien des Beschwerdeführers, fanden durchaus Eingang in die Wür-
digung der Vorinstanz. Im Übrigen wären die Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, weitere
Übersetzungen der Beweismittel einzureichen, sofern sie dies für relevant
erachtet hätten. Mithin gehen die obgenannten Rügen fehl. Im Übrigen hat
das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG
überprüfen kann.
6.1.4 Sodann kann keine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 erblickt werden, zu-
mal der SEM-Mitarbeiter bei seiner Frage (SEM-Akte A20 F23) nicht an-
nehmen konnte, die Beschwerdeführerin mache geschlechtsspezifische
Probleme geltend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr
möglicherweise drohenden Problemen mit ihrer Familie, hätte sie nicht den
Beschwerdeführer, sondern einen anderen Mann geheiratet, keine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung auch nur angedeutet hat. Dennoch wurde
sie vom SEM-Mitarbeiter gefragt, ob sie von einem Frauenteam angehört
werden wolle, was die Beschwerdeführerin verneinte.
6.1.5 Schliesslich trifft zu, dass die Anhörungen über zwei Jahre nach den
BzPs erfolgt sind. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern
seine Anhörung übermässig lange gedauert haben soll oder ihn einzelne
Fragen des SEM gestört haben könnten. Sodann wird nicht ausgeführt,
weshalb ihnen aus diesen Umständen in Bezug auf das Asylverfahren ein
Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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6.1.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der
Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlas-
sung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung
und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7.
In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Aus-
führungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
7.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht daran zu zwei-
feln, dass er den Militärdienst geleistet und diesen (…) 2010 beendet hat
(vgl. u.a. SEM-Akte A19 F36 ff.). Nicht davon ausgegangen werden kann
jedoch, dass er zur Leistung des Reservedienstes aufgeboten worden und
dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Gemäss seinen Ausführun-
gen an der Anhörung habe er nach Beendigung des regulären Militärdiens-
tes sein Militärdienstbüchlein zurückerhalten und sich danach nicht mehr
um einen allfälligen Reservedienst gekümmert. Bis auf die kurze Inhaftie-
rung während des Dienstes habe er keine Probleme mit den Behörden ge-
habt. Erst nach Kriegsbeginn im Jahr 2011 habe er Angst vor einem mög-
lichen Aufgebot für den Reservedienst bekommen. Zwar habe sich die sy-
rische Regierung aus D._______ zurückgezogen, er habe aber befürchtet,
ausserhalb von D._______ von den Behörden für den Dienst verhaftet wer-
den zu können (SEM-Akte A19 F53 ff.), insbesondere nach der generellen
Mobilisierung der Regierung im Jahr 2013 (SEM-Akte A19 F13). Deshalb
sei er im Jahr 2013 in die Türkei gegangen, bis er (…) 2015 nach
D._______, wo die syrische Regierung nach wie vor nicht präsent gewesen
sei, zurückgekehrt sei (SEM-Akte A19 F60–62). In der Beschwerdeschrift
wird darauf hingewiesen, gemäss Militärbüchlein sei er am (…) 2010 in den
Reservedienst eingetreten. Dabei dürfte es sich um die generelle Erfas-
sung für einen späteren Reservedienst und nicht um eine Einberufung han-
deln, zumal der Beschwerdeführer den regulären Dienst einen Tag zuvor
beendet hatte. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers geht klar
hervor, dass er nicht für den Reservedienst aufgeboten worden ist, sondern
dies lediglich befürchtet hat. Folglich handelt es sich bei ihm nicht um einen
Wehrdienstverweigerer. Die blosse Furcht vor dem Einzug in den Reser-
vedienst vermag keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. BVGE 2015/3 vom
18. Februar 2015, wonach sogar eine Wehrdienstverweigerung nicht per
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se, sondern nur in Verbindung mit einer Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag). Am Gesagten
vermag der mit der Replik eingereichte Marschbefehl vom (…), den die
Mutter des Beschwerdeführers erhalten habe, nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb er diesen Marschbe-
fehl zuvor nie erwähnt respektive nicht selbst erhalten habe. Auch Konse-
quenzen aus dem behaupteten Nichtbefolgen des Befehls erwähnt er
nicht, obwohl er erst über ein Jahr später aus Syrien ausgereist sei. Ob es
sich bei dem Marschbefehl um ein authentisches Dokument handelt oder
nicht, kann damit offen bleiben.
7.2 Von den Jahren 2011 bis 2013 habe er heimlich an Demonstrationen
teilgenommen, wobei er weder gefilmt noch fotografiert worden sei. Prob-
leme deswegen habe er keine gehabt. Die einzige Konsequenz sei gewe-
sen, dass er nicht mehr zur Universität gegangen sei (SEM-Akte A19 F21–
F26). Er sei – wie seine Familie und ein Grossteil der Bewohner von
D._______ – seit langer Zeit Sympathisant der Al-Parti gewesen. Auch
deswegen habe er jedoch nie konkrete Probleme erhalten (SEM-Akte A19
F33–35). Auf dem mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck eines
Videos von einer Demonstration sind aufgrund der schlechten Bildqualität
keine Personen erkennbar. Zudem erklärt der Beschwerdeführer nicht, im
Video namentlich genannt zu werden. Die Internetadresse des Videos gibt
er nicht an und macht keine weiteren Angaben wie zum Ort und Datum
dieser Aufnahme. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer könnte aufgrund dieses Videos plötzlich von den syrischen
Behörden als Demonstrationsteilnehmer und als Oppositioneller identifi-
ziert werden. Mithin kann auch hier keine asylrelevante Verfolgungsgefahr
erblickt werden. Der unsubstantiierte und nachgeschobene Hinweis in der
Beschwerdeschrift, er stamme aus einer politisch oppositionellen Familie
und werde deshalb von der syrischen Regierung reflexverfolgt, entbehrt
einer Grundlage und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zu-
mal sich der Beschwerdeführer jahrelang in Syrien aufgehalten und seinen
Militärdienst geleistet hat, ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden
aufgrund der politischen Einstellung seiner Familie gehabt zu haben.
7.3 Zu den geltend gemachten Schwierigkeiten mit der PYD ist folgendes
festzuhalten: Wie erwähnt gab der Beschwerdeführer an, an einer De-
monstration im Jahr (…) hätten die PYD die Teilnehmer angegriffen, wo-
raufhin etwa 500 bis 600 Personen – unter anderem auch sein Bruder, der
als Arzt Verletzte behandelt habe, und seine Mutter – in die Türkei geflohen
seien. Genaueres zu persönlichen Schwierigkeiten zwischen der PYD und
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seiner Familie führte er nicht aus. Er erwähnte lediglich, aufgrund dessen
habe er den Eintritt in den Militärdienst für die PYD nur um drei statt um
sechs Monate verschieben können (SEM-Akte A19 F13). Auch auf Be-
schwerdeebene fehlen substantiierte Ausführungen hierzu. Da der Be-
schwerdeführer (…) 2015 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist, sich
ebenso freiwillig bei der PYD für den Militärdienst gemeldet hat und er den
Diensteintritt auch noch verschieben konnte, ist darauf zu schliessen, dass
frühere Probleme mit der PYD nicht von (grosser) Relevanz gewesen sein
konnten. Hätte ihn die PYD aufgrund seiner politischen Einstellung oder
wegen des angegebenen Konflikts mit seinem Bruder «bestrafen»,
zwangsrekrutieren und an die Front schicken wollen (SEM-Akte A19 F68,
81 f.), hätte man ihn den Dienst kaum verschieben lassen. Sodann hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch
die PYD respektive eine Weigerung der Wahrnehmung der Dienstpflicht
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag (vgl. u.a. Urteil
des BVGer E-3834/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 5.6, m.w.H., insbeson-
dere auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juli 2015).
Weiter vermutet der Beschwerdeführer lediglich, beim geschilderten Über-
griff (…) 2015 habe es sich um Angehörige der PYD gehandelt, zumal
diese vermummt gewesen seien (SEM-Akte A19 F13, 69 ff., F83 f.). Aus
den eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers hierzu geht nicht
mehr hervor. Aus dem mit der Replik eingereichte Fotoausdruck eines ein-
gestürzten Hauses ohne weitere Angaben vermag der Beschwerdeführer
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mithin ist unklar, wer den
Beschwerdeführer überfallen hat. Ebenso ist kein Verfolgungsmotiv im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Die Vorinstanz hat die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die PYD insgesamt
zu Recht als asylirrelevant eingestuft.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
eine persönliche asylrelevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung auf-
grund seiner Familienangehörigen darzulegen vermag. Abschliessend er-
scheint fraglich, ob der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Gefährdung
befürchtet hat, zumal er (…) freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist und
sich dort bis (…) 2015 aufgehalten hat, um die Beschwerdeführerin zu hei-
raten und sein Geschäft zu verkaufen, was mit offiziellen Behördengängen
verbunden sein dürfte (vgl. u.a. eingereichte Beweismittel in Form eines
Auszugs aus dem Zivilstandsregister und des Ehescheins).
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7.5 Sodann gab die Beschwerdeführerin an, einer ihrer Brüder habe die
syrische Armee verlassen und sich im Nordirak den Peshmerga ange-
schlossen. Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme deswegen
mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in Kenntnis
über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Den einzigen er-
wähnten Kontakt mit den Behörden mit Bezug zu ihrem Bruder stellt die
Kontrolle auf dem Weg zur Universität dar, bei der man sie habe passieren
lassen (SEM-Akte A8 S. 8, A20 F20 ff.). Aufgrund dieser Angaben kann
nicht davon ausgegangen werden, ihr drohten aufgrund ihres Bruders Ver-
folgungsmassnahmen. Die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben so-
wie das eingereichte Beweismittel in Form eines Peshmerga-Ausweises in
Kopie und ohne Übersetzung, gemäss eigenen Angaben ihres Bruders,
vermögen ebenfalls keine Verfolgungsgefahr darzutun.
7.6 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Be-
schwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien res-
pektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstan-
ter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.).
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in ihrem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
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ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen (vgl. E. 3). Entsprechend erübrigt es sich, eine Frist zur Aktuali-
sierung des Dossiers (vgl. oben, Sachverhalt Bst. K) anzusetzen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren je-
doch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten
und der eingereichten Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 5. März 2018
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dementspre-
chend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: