B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1824/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Revision; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. Februar 2012 (E-922/2012 / N […]).
E-1824/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ver-
liessen eigenen Angaben zufolge Syrien am 3. respektive 4. August 2011
und gelangten über die Türkei sowie Italien am 26. September 2011 in die
Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten. Anläss-
lich der Kurzbefragungen vom 14. Oktober 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ] (...) gewährte das BFM den Gesuchstellenden das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Belgiens
(gestützt auf EURODAC-Treffer vom 20. August 2010 in Italien und vom
13. September 2010 in Belgien) zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Gesuchstellenden und zu einer allfälligen Überstel-
lung dorthin.
Der Gesuchsteller gab dabei insbesondere zu Protokoll, er sei am
20. oder 24. Dezember 2010 von Belgien nach Italien überstellt worden,
wo ihn die italienischen Behörden am 24. Dezember 2010 auf die Strasse
gestellt hätten. Daraufhin habe ihn die "syrische Interpol" in Italien auf die
syrische Botschaft gebracht und am (…) Januar [recte: 2011, nachträgli-
che Anmerkung des Gerichts] mittels eines von den syrischen Behörden
ausgestellten Laissez-Passer nach Syrien überführt.
Die Gesuchstellenden reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen zwei syrische Identi-
tätskarten, einen syrischen Führerausweis, ein syrisches Familienbüch-
lein und ein Laissez-Passer der syrischen Behörden ein.
B.
Auf Anfrage des BFM vom 19. Oktober 2011 bestätigten die belgischen
Behörden mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, dass der Gesuchsteller
nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Belgien am
20. Dezember 2010 nach Italien überführt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am 11. Februar 2012 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstel-
lenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien an. Das Bundesamt verwies in seinem Entscheid auf die Zuständig-
keit Italiens für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche, da die ita-
lienischen Behörden den Übernahmeersuchen des BFM vom 2. Novem-
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ber 2011 stillschweigend zugestimmt hätten; aus diesem Grunde sei da-
von auszugehen, Italien habe – anders als vom Gesuchsteller behaup-
tet – seine Wegweisung nach Syrien noch nicht vollzogen. Im Übrigen
hätten die Gesuchstellenden keine relevanten Argumente gegen die be-
absichtigte Überstellung nach Italien vorbringen können, zumal weder die
vorgetragene Sachverhaltsdarstellung noch die eingereichten Belege die
geltend gemachte Rückreise des Gesuchstellers von Italien nach Syrien
glaubhaft zu machen vermöchten.
D.
Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom
17. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
23. Februar 2012 ab (vgl. Beschwerdeverfahren E-922/2012) und aufer-
legte den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.–. Das Gericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die
Begründung, Italien habe dem Übernahmegesuch des BFM implizit zuge-
stimmt, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und für die Aufnahme der Ge-
suchstellenden durch Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung
EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) gegeben sei. Im Übri-
gen sei das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei nach seiner Überstel-
lung von Belgien nach Italien dort ohne Zutun der italienischen Behörden
von den syrischen Behörden verhaftet und in sein Heimatland überführt
worden, offensichtlich haltlos, da weder das im vorinstanzlichen Verfahren
in Kopie eingereichte Laissez-Passer noch die mit der Beschwerde ins
Recht gelegten Beweismittel – ein Schreiben eines syrischen Anwalts
sowie ein Vertrag betreffend einen Hausverkauf in Syrien – geeignet sei-
en, eine Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland aufzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund würden sich auch die Aussagen der Ehefrau so-
wie der ältesten Tochter des Gesuchstellers als nicht stichhaltig erweisen.
E.
Mit Revisionsgesuch vom 4. April 2012 (Datum Poststempel; vorab per
Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter
namens und im Auftrag der Gesuchstellenden die Aufhebung des Urteils
vom 23. Februar 2012 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens E-922/2012 gegen die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012,
welche aufzuheben sei; überdies sei das Bundesamt anzuweisen, sich für
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die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erklären. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei dem vorliegenden
Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zustän-
digen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeg-
lichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins
Recht gelegt: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz)
die Teilnahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (…) Juli 2011
respektive (…) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme
des Gesuchstellers am Newroz-Fest vom 21. März 2011 betreffend, einen
Arztbericht vom (…) Juni 2011 in arabischer Sprache, einen DHL-
Frachtschein in Kopie sowie eine undatierte Anfrage bei [Fluggesell-
schaft] den Flug des Gesuchstellers am (…) Januar 2011 von [Italien]
nach Damaskus betreffend.
F.
Mit Telefax vom 4. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 56 VwVG
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin ausgesetzt bleibe, bis über
das weitere Vorgehen befunden werden könne. Im Übrigen werde über
die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
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1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass, worauf in der
Rechtsmitteleingabe richtigerweise hingewiesen und was deshalb auch
nicht formell geltend gemacht wurde, der Revisionsgrund der Nichtbe-
rücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache
(Art. 121 Bst. d BGG) – nämlich die angebliche Nichtbeachtung des sich
auf der Hinterseite des Laissez-Passer vom (…) Januar 2011 befinden-
den Einreisestempels vom (…) Januar 2011 der Arabischen Republik Sy-
rien – nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfah-
rensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b - d BGG innert 30 Tagen
nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 wurde gleichen-
tags per Telefax sowie per Post versandt, weshalb das Revisionsgesuch
vom 4. April 2012 als verspätet zu erachten und darauf nicht einzutreten
wäre, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
BGG abstützen würde.
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2.3. Des Weiteren rufen die Gesuchstellenden mit der Nachreichung von
Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und
zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan-
zen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
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wiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.3. Die Gesuchstellenden reichten im Revisionsverfahren folgende Do-
kumente – die der Bruder des Gesuchstellers ihm per DHL am (…) re-
spektive (…) Februar 2012 habe zukommen lassen (vgl. eingereichten
DHL-Frachtschein in Kopie) – ein, welche die Rückkehr des Gesuchstel-
lers von Italien nach Syrien und seinen dortigen Aufenthalt belegen wür-
den: zwei CD (inklusive Ausdrucke der jeweiligen Videosequenz) die Teil-
nahme des Gesuchstellers an einer Hochzeit vom (…) Juli 2011 respekti-
ve (…) April 2011 betreffend, zwei Fotographien die Teilnahme des Ge-
suchstellers am Newroz-Fest am 21. März 2011 betreffend, einen Arztbe-
richt vom (…) Juni 2011 in arabischer Sprache sowie eine undatierte An-
frage bei [Fluggesellschaft] den Flug des Gesuchstellers vom (…) Januar
2011 von [Italien] nach Damaskus betreffend.
3.4. Fraglich ist zunächst, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt in
der Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beige-
bracht werden können, da Gründe, welche die um Revision nachsuchen-
de Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
chen können, gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe gelten
(vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG
auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstim-
mend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung,
dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen bezie-
hungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Be-
weismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren.
Vorliegend ist bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Be-
achtung der den Gesuchstellenden obliegenden umfassenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon auszugehen, dass die Gesuch-
stellenden bereits im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Erge-
hen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz
die Beweismittel hätten einreichen können, zumal zwischen dem Erlass
der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 respektive deren Eröffnung
am 11. Februar 2012 und dem Ergehen des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 23. Februar 2012 weniger als ein Monat liegt; für die
Beibringung eines Beweismittels aus dem Ausland sieht jedoch das Asyl-
gesetz selbst eine Frist von 30 Tagen vor (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG).
Ferner wurde in der Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2012 darauf
hingewiesen, dass sich die Gesuchstellenden bemühen würden, zumin-
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dest einige der eingereichten Beweismaterialien alsbald nachzureichen.
Nach dem Gesagten kann nicht von einer unsorgfältigen Prozessführung
ausgegangen werden und es liegt kein Versäumnis vor, die Beweismit-
tel bereits auf Beschwerdestufe einzureichen.
3.5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die ins Recht gelegten Beweis-
mittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie
geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren
vorgelegen hätten, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstige-
ren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage
des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.51 S.
251, mit weiteren Hinweisen).
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG). Wie die Beschwerdeinstanz in ihrem Urteil vom
23. Februar 2012 zutreffend ausführte, haben die italienischen Behörden
dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Gesuchstellenden implizit
zugestimmt, da Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorsieht, dass wenn keine
Antwort des ersuchten Mitgliedstaates auf das Aufnahmegesuch des er-
suchenden Mitgliedstaates innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei
Monaten erfolgt, davon auszugehen ist, dem Gesuch werde stattgege-
ben. In der entsprechenden Anfrage des BFM vom 2. November 2011 an
Italien um Rückübernahme des Gesuchstellers teilte das Bundesamt den
italienischen Behörden insbesondere mit, dass der Gesuchsteller geltend
mache, er sei von Italien nach Syrien überführt worden und habe sein
Heimatland im August 2011 zusammen mit seiner Familie wieder verlas-
sen (vgl. A25/6). Mithin teilte das BFM den italienischen Behörden alle
dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen mit. Ausserdem
ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Italien selber über das Wissen ver-
fügt, ob die Ausschaffung des Gesuchstellers von Italien nach Syrien be-
reits erfolgt ist oder nicht. Aufgrund der unbeantwortet gebliebenen Über-
nahmeanfrage ist davon auszugehen, dass sich Italien – im Wissen um
die geltend gemachte Überstellung von Italien nach Syrien seitens des
Gesuchstellers – für die vorliegenden Asylgesuche zuständig erachtet.
Wären dabei die im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Recht gelegten
Beweismittel bereits auf Beschwerdestufe vorgelegen, hätte dieser Um-
stand die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahren der Gesuchstellenden, welche infolge
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Verfristung begründet worden ist, nicht umzustossen vermocht. Es wäre
vielmehr Sache Italiens gewesen, im Falle eines bereits erfolgten Voll-
zugs eines negativen Asylentscheids, welcher das unmittelbare Erlöschen
der Zuständigkeit Italiens zur Folge hätte, auf die Übernahmegesuche
des BFM zu reagieren und die eigene Zuständigkeit für die Durchführung
der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zu bezweifeln. Nach
dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der eingereichten
Beweismittel zu verneinen, da sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
zu keinem anderen Entscheid geführt hätten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. Ap-
ril 2012 festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren
Zeitpunkt befunden, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu entscheiden.
Die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden geht aus den Akten hervor, und
das Revisionsgesuch musste nicht zum vornherein als aussichtslos be-
trachtet werden. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfah-
renskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: