B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1824/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus (…), ver-
liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) in Richtung
Kassala und reiste weiter nach Khartum, wo sie sich etwa zwei Jahre
aufhielt. Nach Gutheissung ihres Einreisegesuchs im Rahmen eines Fa-
miliennachzugs durch das BFM gelangte sie am (…) in die Schweiz ein,
wo sie am 17. September 2012 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am
24. September 2012 befragt und am 16. Dezember 2013 angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie Probleme mit ihrer Stief-
mutter vor. Als ihr Bruder B._______ ausgereist sei, habe sie deshalb be-
schlossen, zu dessen Freundin zu ziehen. Im Juni (…) habe sie zusam-
men mit dieser Eritrea illegal verlassen und sei nach Khartum gegangen.
B.
Das BFM stellte mit am 7. März 2014 eröffneter Verfügung vom 6. März
2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete es
indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete statt-
dessen die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2014 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hin-
sicht beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden.
4.
Vorliegend ist angesichts des Hauptbegehrens einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der vorliegend be-
deutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4
AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland
oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen
Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüg-
lich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen
(vgl. BVGE 2009/29). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis ha-
ben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und E- 4367/2012
vom 14. September 2012).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft aus, die Beschwerdeführerin mache
keine Gründe nach Art. 3 AsylG geltend; bei den vorgebrachten Proble-
men mit ihrer Stiefmutter handle es sich nicht um Verfolgungsmassnah-
men im Sinne dieser Bestimmung.
6.2 In der Beschwerde wird anerkannt, dass die Vorbringen bezüglich der
Übergriffe der Stiefmutter keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
seien. Allerdings habe es das Bundesamt in Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ungeprüft und ungewür-
digt gelassen, dass die Beschwerdeführerin wegen der illegalen Flucht
aus ihrem Heimatland gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54
AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es halte zwar fest, dass ihr bei
einer Rückkehr eine unmenschliche Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK
drohe, spreche ihr aber die Flüchtlingseigenschaft ab.
6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis der eritreischen Behörden bei der
Anwendung des nationalen Rechts nur recht wenige zuverlässige und
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unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land verfolgt eine gegen innen
und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt
sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department
of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border
Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH,
Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for as-
sessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea,
20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten
vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bun-
desverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere
Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden
Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist ge-
mäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausrei-
se nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen des Landes lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss
Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
und/oder einer Busse bis zu 10 000 Birr (der in Eritrea bis zur Einführung
der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung, Anm.
des BVGer) sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10 000 USD)
an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf
Jahren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit der Waffe zu verhindern. Wie von der Beschwerdefüh-
rerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung Herr zu werden.
6.2.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (…) Jahre alt war, ist
davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer durch
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Art. 3 EMRK verbotenen drohenden Strafe oder Behandlung geht auch
das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese
Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AylG, sondern ledig-
lich unter demjenigen von Art. 3 EMRK berücksichtigt und nur die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festgestellt. Damit verkennt das Bundesamt, dass die
Beschwerdeführerin angesichts der in Erwägung 6.2.1 genannten Um-
stände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen (vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3702/2013 vom 18. März 2014
und D-3892/2008 vom 6. April 2010).
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde auf diesen Punkt be-
schränkt, ist sie vollständig gutzuheissen; die Dispositiv-Ziffer 1 der vo-
rinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos werden.
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz ei-
ne Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote einge-
reicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014
wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling zu anerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: