B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1825/2019
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (…).
E-1825/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 1. März 2019 wurden sie zur Person und zu den Asyl-
gründen durch das SEM angehört. Gleichentags wurde ihnen das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot (Art. 67 AIG [SR 142.20])
gewährt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Dorf E._______, Georgien, aufgewachsen,
wo er die Schule besucht und eine Ausbildung als (…) absolviert habe. Im
Jahr 2010 habe er seine Ehefrau geheiratet und sei mit ihr nach F._______,
Georgien, gezogen. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Bis (…) 2018 sei
er bei einer (…) tätig gewesen. Er und seine Frau seien seit dem Jahr 2017
Mitglieder bei der Partei „United National Movement“ und er vermute, dass
er deshalb seine Arbeitsstelle verloren habe. Ferner seien sie von den
Nachbarn und die Kinder in der Schule ignoriert worden. Da er keine Arbeit
mehr gefunden habe und weder Mietkosten noch medizinische Untersu-
chungen für die Kinder habe bezahlen können, hätten sie sich im (…) 2019
für die Ausreise aus Georgien entschieden. Probleme mit den Behörden
oder Drittpersonen hätten er und seine Familie nie gehabt.
B.b Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, sie habe im Jahr 2003 in
G._______, Georgien, ein Studium in (…) absolviert. Im Jahr 2010 habe
sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, geheiratet. Sie hätten zunächst in
E._______, dann bis zur Ausreise aus Georgien in F._______ gelebt. Un-
gefähr während (…) Jahren, bis im (…) 2019, habe sie in einem Laden als
(…) gearbeitet. Seit dem Jahr 2017 seien sie und ihr Mann Parteimitglieder.
Während der Wahlen im Jahr 2018 sei sie als Wahlbeobachterin tätig ge-
wesen. Nach mehreren (…) sei sie gesundheitlich angeschlagen und habe
eine depressive Verstimmung. Ferner habe sie aufgrund von (…) ärztlich
verordnete Beruhigungstropfen erhalten. Im (…) 2018 sei ihr Mann entlas-
sen worden, woraufhin die Familie in eine finanzielle Notlage geraten sei.
Sie vermute, dass sie ihre Anstellungen aufgrund der Parteimitgliedschaft
verloren hätten.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe und
Identitätskarten, die Reisepässe ihrer Kinder, ihren Ehe- und Trauschein
E-1825/2019
Seite 3
sowie zwei Bestätigungsschreiben mit Übersetzung ihrer Parteimitglied-
schaft bei der Partei „United National Movement“ vom 16. Februar 2019 im
Original, zudem Kopien der Geburtsscheine der Kinder ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 – eröffnet am 18. März 2019 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner verfügte das SEM die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbe-
schwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-
währen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuord-
nen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
E.
Mit Schreiben vom 25. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-1825/2019
Seite 4
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) ist festzuhalten, dass der vorliegenden
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
E-1825/2019
Seite 5
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure dro-
hen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1,
je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese
noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat – die
Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. Au-
gust 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den
Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Diskriminierungen genüg-
ten den Anforderungen an die Intensität zur Annahme eines ernsthaften
Nachteils nicht und hätten deren Alltag nicht so weit erschwert, dass den
Beschwerdeführenden ein menschenunwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich gewesen wäre. Weiter seien sie seit dem Jahr 2017 Parteimitglieder,
hätten ihre Stellen aber erst im (…) 2018 sowie (…) 2019 verloren. Ferner
gehöre die Partei „Vereinte Nationale Bewegung“ nicht zu einer staatlich
verbotenen oder verfolgten Gruppierung. Die geltend gemachten wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten seien ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Familie sei aufgrund ih-
rer Tätigkeit für die Partei schlecht behandelt worden, sie hätten ihre Arbeit
verloren und ihre Karriere sei ruiniert worden. Neben verbalen Warnungen
und Drohungen sei die Beschwerdeführerin einmal körperlich angegriffen
worden. Ferner habe es (…) Versuche gegeben, ihre Kinder zu kidnappen,
E-1825/2019
Seite 6
sodass diese nicht mehr hätten zur Schule gehen können. Da sie und die
Kinder bedroht worden seien, hätten sie sich aus Angst nicht an die Straf-
verfolgungsbehörden wenden können. Seither würden die Kinder an einer
(…) leiden. Sie seien gezwungen gewesen, ihren Besitz zu verkaufen und
das Land zu verlassen, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Daher sei ihnen
Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift bereits Gesag-
tes wiederholt wird, allerdings mit einer Steigerung der geltend gemachten
Erlebnisse. Die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen und unsubstan-
tiiert dargelegten Bedrohungen und Kidnapping-Versuche der Kinder der
Beschwerdeführenden vermögen nicht zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen
zu führen. Aus der Beschwerdeschrift geht weder hervor, von wem die Fa-
milie eine Gefährdung befürchtet habe noch weshalb sie überhaupt hätten
bedroht werden sollen. Ferner wäre es den Beschwerdeführenden möglich
gewesen – wären sie tatsächlich im dargelegten Ausmass bedroht worden
– Schutz respektive Unterstützung bei den örtlichen Behörden zu suchen.
Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der Strafverfol-
gungsbehörden in Georgien sind nicht ersichtlich (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-3047/2018 vom 12. Juni 2018 E. 6.2). Weiter vermuten die Be-
schwerdeführenden lediglich, ihre Probleme im Heimatort, insbesondere
der Verlust ihrer Arbeitsstellen, hätten auf ihrer Parteimitgliedschaft beruht
(SEM-Akte A8 F38, F54). Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor,
zumal sie mit ihrem dargelegten Engagement für die Partei „United Natio-
nal Movement“ klarerweise kein über ein einfaches Mitglied hinausgehen-
des politisches Profil aufweisen (SEM-Akten A8 F42, F47 f.; A11 F37). Zu-
dem handelt es sich dabei um eine legale Oppositionspartei, die im geor-
gischen Parlament vertreten ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass in
den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Verfolgung mit asylrecht-
lich relevanter Intensität gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. oben E. 5.2) fest-
gestellt werden kann.
E-1825/2019
Seite 7
7.2 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-1825/2019
Seite 8
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, nicht über
die finanziellen Mittel für medizinische Untersuchungen ihrer Kinder zu ver-
fügen, und die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und leide
an einer (…), sei festzuhalten, dass es in Georgien in jeder Stadt staatliche
und private medizinische Versorgung gebe. Ferner existierten Sozialhilfe-
programme mit kostenloser Krankenversicherung. Daher sei es der Be-
schwerdeführerin und den Kindern möglich und zumutbar, sich in Georgien
in Behandlung zu begeben. Der Vollzug sei daher zumutbar.
9.3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Weder die all-
gemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und
sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen beide über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung,
weshalb es ihnen zumutbar ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
Ferner haben sie in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akten
A8 F26 ff., A11 F22 f.), das sie bei der Rückkehr bei Bedarf unterstützen
kann. Allfällige anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Ar-
beitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermö-
gen (vgl. Urteil des BVGer D-4087/2016 vom 4. August 2016 E. 7.3.2,
m.w.H.). Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien gesund (SEM-Akten A8 F53,
A11 F41). Die Beschwerdeführerin leide an einer (…) und sei bereits in der
Heimat medikamentös behandelt worden (SEM-Akte A11 F34 f.). Die auf
Beschwerdeebene dargelegte (…) der Kinder wurde nicht näher beschrie-
ben oder mit einem Arztbericht bestätigt. Von einer medizinischen Notlage
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat kann folglich nicht ausgegangen
E-1825/2019
Seite 9
werden. Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesund-
heitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversi-
cherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-
1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3; E-7411/2018 vom 29. Januar 2019
E. 7.3.3 sowie E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, je m.w.H.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe (bis ins
Jahr […] resp. […]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu be-
zeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-1825/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: