B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1826/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor: Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).
E-1826/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Aussagen hätten die Beschwerdeführenden geplant,
zusammen von Aleppo in die Türkei zu reisen, hätten sich jedoch verpasst
und so sei jeder für sich allein ausgereist.
A.b
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
5. März 2012 legal mit dem Auto in Richtung Türkei. Von Istanbul aus sei
sie an einen unbekannten Ort gefahren worden, von wo sie teils zu Fuss,
teils mit einem Kleinboot nach Griechenland gelangt sei. Dort habe man
ihre Fingerabdrücke genommen und in der Folge sei sie von einem Schlep-
per zum Flughafen gebracht worden. Von dort sei sie mit einer Zwischen-
landung an einem ihr unbekannten Ort am 16. März 2012 in die Schweiz
geflogen, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2012 wurde sie summarisch
befragt und am 10. Januar 2014 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe in ih-
rem Quartier in Damaskus willkürliche Verhaftungen gegeben und so habe
sie ihr Haus im Januar 2012 verlassen und sei nach D._______ gegangen,
wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Ihr Mann habe weiterhin zu Hause
gelebt und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Ihr Bruder habe gesagt,
dass, wenn man ihren Mann verhaftet hätte, man auch sie verhaften würde,
weshalb er ihr zur Flucht verholfen habe. Sie stamme aus einer politischen
Familie und habe das Gymnasium nicht besuchen dürfen. Sie selbst sei
nicht politisch aktiv gewesen und habe persönlich keine Probleme mit den
Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Auch ihr Mann sei
politisch nicht aktiv gewesen. Er habe im Oktober 2011 nach neun Jahren
Arbeit bei einer Firma, die (…) produziert habe, aufgehört, und danach
keine Stelle mehr gefunden.
A.d Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge eben-
falls am 5. März 2012 legal mit einem PW Richtung Türkei, anschliessend
via Gaziantep nach Istanbul, wo er 10 bis 15 Tage geblieben sei. In der
Folge sei er zur griechischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuss pas-
siert habe, um sich anschliessend bei den griechischen Behörden zu mel-
den. Er sei mit einem Bus nach Athen geschickt worden. Am 3. Juli 2012
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sei er nach Rom geflogen und weiter im Zug nach Mailand gereist, von wo
ihn ein Schlepper in die Schweiz gebracht habe. Am 4. Juli 2012 suchte er
ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im EVZ - C._______ um Asyl
nach. Am 12. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und am 10. Januar
2014 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, Syrien wegen des Bürgerkriegs, der wachsenden Unruhen
und aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen verlassen zu haben. Er habe
jeweils nach dem Gottesdienst an Demonstrationen teilgenommen und in
der Folge erfahren, dass die Behörden dies herausgefunden und in seinem
Quartier Verhaftungen vorgenommen hätten. Er habe seine Frau nach
E._______ geschickt und sich einige Zeit versteckt gehalten, bis er das
Land, nachdem die Situation immer schlimmer geworden sei, verlassen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2014 – eröffnet am 5. März 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie
deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumut-
barkeit auf den Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 4. April 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und ihnen sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
und die Ehefrau erneut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist
von 30 Tagen zum Nachreichen von weiteren Beweismitteln zur Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers im Jahre 2008 aus der Heimat ein-
zuräumen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnen ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Unter-
mauerung ihrer Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung der (…) vom
7. April 2014 nachgereicht.
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Seite 4
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ein Zertifi-
kat über die politische Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin mit
Fotografien von verschiedenen Anlässen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Be-
schwerdeführenden Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbei-
stand bei und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Mai 2014.
G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde ein Marschbefehl in Kopie vom
2. Januar 2015 mit Übersetzung und mit einem weiteren Schreiben vom
11. Juni 2015 das Original des Marschbefehls eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur zwei-
ten Vernehmlassung eingeladen.
I.
Die Vorinstanz schloss in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015
erneut auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 21. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung und reichten das Dienstbüchlein im Original so-
wie die Zuteilungskarte zur Reserve des Beschwerdeführers ein.
K.
Am 23. Juli 2015 reichten sie die Übersetzung der Zuteilung zur Reserve
ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Seite 7
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht,
Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Insbesondere sei es
in ihrem Quartier zu willkürlichen Verhaftungen gekommen und der Be-
schwerdeführer habe Angst gehabt, von den Behörden identifiziert und ver-
haftet zu werden, weil er mehrmals unfreiwillig in Demonstrationen geraten
sei. Die syrischen Behörden gingen gegen regimekritische Aktivisten be-
kanntlich energisch vor. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich expo-
niert, hätte er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Ge-
heimdienste auf sich gezogen und wäre von diesen mit Sicherheit bereits
belangt worden. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und
asylrechtlich nicht relevant.
Hinsichtlich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin, die die ständige
Unsicherheit in Folge des Konflikts geltend gemacht habe, sei festzuhalten,
dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe zu treffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als
unausweichliche Folge dieses Konflikts herrsche, betreffe die gesamte Be-
völkerung im gleichen Masse. Diese Vorbringen würden daher den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden seien
den Befragern und dem arabisch sprechenden Dolmetscher mit grosser
Angst und grossem Misstrauen begegnet. Der Beschwerdeführer habe er-
fahren, wie ein von F._______ zurückgeschickter Nachbar von den Sicher-
heitsbehörden in Damaskus befragt und gefoltert worden sei, nachdem er
mit Aussagen konfrontiert worden sei, die er gegenüber den Asylbehörden
gemacht habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer trotz der Beteue-
rung, dass alles vertraulich behandelt werde, nicht getraut, seinen aktiven
Willen auszudrücken, bewusst an den Kundgebungen gegen das Regime
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Seite 8
teilgenommen zu haben. Zudem sei die Befragung auf Arabisch, nicht auf
Kurdisch geführt worden.
4.2.2 Er habe an den Gewerkschaftstätigkeiten in der Fabrik, in der er ge-
arbeitet habe, teilgenommen und sei im März/April 2011 im Rahmen einer
Plakataktion betreffend Forderungen nach mehr Lohn und besseren Ar-
beitsbedingungen zweimal von der Geheimpolizei befragt sowie aufgefor-
dert worden, mit ihr zu kooperieren. Dies habe er jedoch nicht gemacht.
Sodann sei er im Januar 2012 registriert worden, als er einem Aufruf an die
Belegschaft der Fabrik, an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen,
nicht gefolgt sei und vorgetäuscht habe, eine Maschine reparieren zu müs-
sen. Schliesslich habe er erfahren, dass er bei der Teilnahme an regie-
rungskritischen Demonstrationen fotografiert worden sei.
4.2.3 Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer be-
stimmt schon vor der Flucht festgenommen worden wäre, wenn ihn die Si-
cherheitskräfte konkret verfolgt hätten, treffe nicht zu. Das System des Si-
cherheitsdienstes habe im Jahre 2011 so funktioniert, dass dieser eine
übermässige Anzahl willkürlicher Festnahmen ausserhalb des Krieges
habe vermeiden wollen, um die Bevölkerung nicht zusätzlich gegen das
Regime aufzuheizen. Stattdessen sei eine Vielzahl von Daten und Belas-
tungsmaterial gesammelt worden. Erst wenn diese für ein Quartier aufge-
arbeitet worden seien, habe man Razzien durchgeführt, bei welchen die
Gegner festgenommen und zum Verschwinden gebracht worden seien.
Das Quartier, in welchem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, habe
man im Januar 2012 überfallen und es sei seither durch den Bürgerkrieg
unbewohnbar gemacht worden. Dem Beschwerdeführer, dem anlässlich
der Polizeibefragungen im März 2011 seine ganze Akte und diejenige der
Ehefrau vorgehalten worden sei, sei klar gewesen, dass er sich nur durch
sofortige Flucht der Verschleppung, Misshandlung, oder gar Tötung entzie-
hen könne. Auch der Umstand der getrennten Flucht der Beschwerdefüh-
renden belege, dass das Sicherheitsrisiko als immens eingestuft worden
sei. Daher erfülle die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Sicher-
heitskräfte, welche den Quartierüberfall geplant hätten, den Tatbestand
von Art. 3 AsylG.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen ihre per-
sönliche Gefährdung heruntergespielt. Sie stamme aus einer politisch ex-
ponierten Kurdenfamilie, was sie nur kurz angesprochen habe. Ihr Bruder
sei ein bekannter (…) in der Region G._______ und Mitglied des kurdi-
schen Nationalrats in Syrien gewesen. Diese besondere politische Stellung
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der Familienangehörigen habe eine erhebliche Reflexgefährdung mit sich
gebracht, und es sei anzunehmen, dass bei jener Razzia im Januar 2012,
wäre sie mit ihrem Ehemann aufgegriffen worden, auch sie verfolgt und
gefoltert worden wäre. Mittlerweile seien alle ihre Geschwister ins Ausland
geflüchtet. Gestützt auf ihre Familienbindung zum Kurdenführer
H._______ erfülle daher auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
gensaft. Zu den persönlichen Fluchtgründen fehle eine vertiefte Abklärung
durch die Vorinstanz, was eventuell die Rückweisung der Sache an das
SEM rechtfertige.
4.3 In der Vernehmlassung vom 30. April 2014 führte das BFM aus, dass
die Beschwerdeführenden angegeben hätten, gute Arabisch Kenntnisse zu
haben, weshalb die erwähnten Befragungen auf Arabisch durchgeführt
worden seien. Zudem hätten sie die Frage, ob sie den Dolmetscher ver-
standen hätten mit „gut“ beantwortet, und ihre Aussagen durch ihre Unter-
schrift bestätigt, sodass sie darauf behaftet werden könnten. Es seien aus
dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, dass der Dolmetscher seine Rolle
nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen habe. Sodann sei die
gewerkschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und seine angeblich
politisch motivierte Teilnahme an den Demonstrationen im bisherigen Ver-
fahren nicht geltend gemacht worden. Er habe auf entsprechende Fragen
geantwortet, sich politisch nicht engagiert zu haben und keine Probleme
mit den Behörden gehabt zu haben. Daher müssten die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Vorbringen als nachgeschoben beurteilt werden, mit
denen er seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wolle.
Sodann habe es aufgrund der Befragungssituation keinen Grund dafür ge-
geben, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen heruntergespielt
habe. Auch wenn sich einige Familienmitglieder politisch engagiert hätten,
was sie sehr wohl zu Protokoll gebracht habe, habe sie keine persönliche
Verfolgung geltend gemacht und sei legal sowie behördlich kontrolliert aus-
gereist.
4.4 In der Replik vom 19. Mai 2015 wird daran festgehalten, dass Flücht-
linge, die erfahren hätten, dass ihre Aussagen bei den Asylbehörden ihnen
vom Geheimdienst im Heimatland vorgehalten worden seien, wie dies den
nachbarlichen Rückkehrern aus Europa geschehen sei, sehr misstrauisch
seien. Im Weiteren wird betont, dass die in der Beschwerde vorgebrachten
Asylgründe echt seien.
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Seite 10
4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Juli 2015
fest, der nachgereichte Marschbefehl stehe in keinem direkten Zusammen-
hang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Wegen der Fäl-
schungsanfälligkeit komme dem Dokument zudem ein geringer Beweis-
wert zu. In der Beschwerde würden sich sodann keine Informationen be-
züglich der Beschaffung des eingereichten Beweismittels finden. Somit
werde der bereits in der ersten Vernehmlassung gewonnen Eindruck be-
stätigt, der Beschwerdeführer wolle durch nachgeschobene Vorbringen
seinen Asylgründen nachträglich Gewicht verleihen. Zudem handle es sich
beim eingereichten Dokument nicht um ein konkretes Mobilmachungsauf-
gebot, sondern lediglich um eine Reservistenkarte, auf welcher vermerkt
sei, welcher Einheit der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei. Weiter
stehe geschrieben, dass er sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu
melden habe, sobald er ein Mobilmachungsaufgebot erhalte. Die einge-
reichten Fotos zur politischen Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführe-
rin würden deren individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen. Gemäss
ihren Aussagen habe sie persönlich nie Probleme mit den Behörden ge-
habt.
4.6 Mit Replik vom 21. Juli 2015 wurden das Dienstbüchlein im Original
und eine Zuteilungskarte zur Reserve aus dem Jahre 2002 eingereicht und
festgehalten, dass der Vater diese Dokumente dem Beschwerdeführer zu-
geschickt habe, nachdem Armeeleute diesen hätten verhaften wollen und
den Vater mit schweren Nachteilen bedroht hätten, falls sich der Beschwer-
deführer nicht melde. Der Vater habe dessen Militärdokumente mitgenom-
men und sei in die Türkei geflüchtet. Der Marschbefehl sei echt, er sei all-
gemein gehalten und wäre aus Gründen der Geheimhaltung erst bei der
Rekrutierungsstelle durch den persönlichen Marschbefehl mit Einrü-
ckungsort und Auftrag ersetzt worden. Dass der Beschwerdeführer nicht
zu seiner militärischen Funktion und zum späteren Aufgebot zum Kriegs-
dienst befragt worden sei, hänge mit der damaligen Befragungstechnik des
SEM zusammen. Er habe auch nicht wegen einer allfälligen Rückschie-
bung mit seinen Aussagen Probleme schaffen wollen. So sei das nachträg-
liche Aufgebot zum Kriegsdienst als Nachfluchtgrund im Sinne der Asylpra-
xis zu würdigen und es rechtfertige sich zumindest die Anerkennung als
politsicher Flüchtling ohne Asylzusprache, da der Beschwerdeführer we-
gen Kriegsdienstverweigerung eine hohe Strafe zu erwarten habe.
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Seite 11
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Hei-
matstaat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.1.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständi-
ger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer kon-
kreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich re-
levanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn
eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie
die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern dar-
über hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Über-
zeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich
relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1
m.w.H.).
5.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, können die Beschwer-
deführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
nachweisen. Sodann stellen die geltend gemachten, aufgrund der Bürger-
kriegssituation erlittenen Nachteile, wie die ständige Unsicherheit, keine
gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu begründen.
5.1.3 Hinsichtlich des in der Anhörung erwähnten Umstandes, die Be-
schwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, ist festzuhalten,
dass sie zwar angab, deswegen nicht das Gymnasium besucht zu haben,
aber gleichzeitig explizit erwähnte, diesbezüglich keine Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben (A9/7 Fragen und Antworten 35 f.). Daher sah
sich der Befrager zu Recht nicht mehr veranlasst, hierzu noch weitere Fra-
gen zu stellen und ging zu Fragen über ihre Familie über (vgl. A9/7 Fragen
und Antworten 39 f.). Somit erübrigt sich auch die Rückweisung an die Vor-
instanz zur vertieften Abklärung ihrer Fluchtgründe, weshalb dieser Antrag
abzuweisen ist.
5.1.4 Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden
zur kurdischen Ethnie keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie
gerichteten Verfolgung durch die syrischen Behörden abgeleitet werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation
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Seite 12
ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
5.1.5 Wenn die Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdestufe vorbrin-
gen, bei den Befragungen dem Dolmetscher gegenüber misstrauisch ge-
wesen zu sein und deshalb nicht alle ihre Asylvorbringen dargelegt haben
zu können, und die Beschwerdeführerin deshalb ihre persönlichen Asyl-
gründe bewusst heruntergespielt habe, so muss dies als untauglicher Ver-
such betrachtet werden, ihren Asylvorbringen im Nachhinein mehr Nach-
druck zu verleihen. Vorliegend hielt sich der angeblich politisch aktive Bru-
der noch in Syrien auf, als die Beschwerdeführerin das Land verliess (vgl.
A4/11 Ziffern 3.01; 7.01), so dass schon deshalb nicht von einer Reflexver-
folgung gesprochen werden kann. Es ist auch aufgrund der Akten nicht er-
sichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Druckmittel zwecks Verfolgung ihres Bruders benutzt worden oder
Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe konnten nicht überzeugend
dargetan werden. Die blosse Mutmassung, es könnte zu Verfolgung kom-
men, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht aus.
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden gleich am Anfang der beiden Befra-
gungen darüber informiert, dass der Dolmetscher unparteiisch und neutral
sei und auf den Entscheid keinen Einfluss habe. Weiter wurden sie darüber
in Kenntnis gesetzt, dass sich ungenaue und lückenhafte oder falsche An-
gaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken
könnten. Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
renden einen Grund gehabt hätten, dem Dolmetscher nicht zu trauen und
darauf basierend ihre Asylgründe nicht vollständig und wahrheitsgemäss
vorzubringen. Daran kann auch der Einwand, dass ein aus F._______ zu-
rückgeschickter Nachbar in Damaskus von den Sicherheitsleuten befragt
und mit seinen Asylvorbringen konfrontiert worden sei, nichts ändern, da
es sich hier um eine unbelegte Behauptung handelt, die die Beschwerde-
führenden vom Hörensagen erfahren haben wollen.
5.2.1 Dem Beschwerdeführer können die in der Beschwerde dargelegten
politisch motivierten Vorbringen, er habe an gewerkschaftlichen Tätigkeiten
in der Fabrik teilgenommen und sei danach von der Geheimpolizei befragt
und aufgefordert worden, mit dieser zusammenzuarbeiten, und er habe be-
wusst an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, nicht geglaubt
werden. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er noch vor
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Seite 13
dem eigentlichen Konfliktbeginn im (…) 2011 rein zufällig an Demonstrati-
onen teilgenommen habe (B10/8 Antwort 35). Sodann sei ihm aufgrund der
Unruhen im Jahre 2011 in der Fabrik gekündigt worden beziehungsweise
es habe keine Arbeit mehr gehabt und er habe keine weitere mehr finden
können. Der routinemässigen Befragung noch vor dem Konfliktbeginn
durch die Sicherheitsbehörden aufgrund eines (…) Plakats kann kein asyl-
rechtlich motiviertes Verhalten der Sicherheitskräfte entnommen werden.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sy-
rien wohl aus Angst vor willkürlichen Verhaftungen, die offenbar in seinem
Wohnquartier stattfanden, und weil er keine Arbeit mehr hatte, verlassen
hat. Dies ist aber nicht von asylrechtlicher Relevanz.
5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
5.4 Die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst, das eingereichte
Dienstbüchlein und die Reservistenkarte sind weder geeignet, eine erneute
Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen, noch die vorge-
brachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung auch nur glaub-
haft zu machen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar
2016). So geht aus der Reservistenkarte lediglich hervor, dass der Be-
schwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Namentlich handelt es sich
bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich
um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen
Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch das Urteil des BVGer
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 und E 8.2 und D-1791/2014 vom
19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Reservis-
tenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer zu melden habe, "so-
bald" er einberufen werde.
In diesem Zusammenhang ist sodann auf den Grundsatzentscheid BVGE
2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Dort stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist
erst dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
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den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien er-
wog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle ei-
nes syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie darge-
legt lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise entnehmen. Und es besteht kein Grund zur Annahme,
dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist auch nicht da-
von auszugehen, er habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer –
anders als geschildert – Syrien legal über die Grenze zur Türkei verlassen
hat (vgl. (B4/10 Ziffer 5.02). In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwer-
deführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne
allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Okto-
ber 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfron-
tation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-
5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service,
Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to
the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15) verzichtet. Das Risiko einer Rek-
rutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als
gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der
Echtheit der eingereichten Reservistenkarte, vorliegend offen bleiben (wie
etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der
Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm of-
fenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorbrin-
gen konnte, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen.
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5.5 Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch
motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
käme. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint
somit unbegründet.
5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien mög-
licherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen
würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft
machen konnten und somit nahezu ausgeschlossen werden kann, dass sie
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese
sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefähr-
dend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Vollständig-
keitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
machte, exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt zu haben, weshalb auch dies-
bezüglich nicht davon auszugehen ist, er könnte aus der Schweiz aus die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben.
5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Der Sachverhalt
ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen, insbesondere eine noch-
malige Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Flucht-
gründen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden
seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der
Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2014
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde (vgl. E. 5.1.4). Da die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprü-
fung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 16. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde, sind ihnen indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein
angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwi-
schen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art.
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12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschä-
digt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausge-
wiesene Zeitaufwand erscheint nachvollziehbar und damit angemessen.
Dem Rechtsvertreter ist somit für seine Bemühungen im Beschwerdever-
fahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 2‘112.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher Christian
Wyss wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2‘112.40 zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser