B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1826/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende 1-5,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am
7. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 3. Dezember 2013 reisten sie in die
Schweiz ein, wo sie am 10. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 18.
Dezember 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Person befragt. Das SEM hörte sie am 6. Juni 2014 respektive
am 10. September 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, sie seien Kur-
den aus F._______. Er habe an Demonstrationen der Yekiti-Partei teilge-
nommen und auch Bilder des Präsidenten verbrannt, weshalb er gesucht
werde. Sein Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) sei von der PYD (Par-
tei der Demokratischen Union) zwangsrekrutiert worden, habe jedoch aus
dem Trainingslager fliehen können. Danach seien sie in die Türkei geflo-
hen. Zudem seien Verwandte bei einem Bombenanschlag nach einer
Hochzeit ums Leben gekommen.
Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen
des Bürgerkrieges und aus Angst um ihren Sohn C._______ (Beschwer-
deführer 3), der zwangsrekrutiert worden sei, geflohen.
Der Beschwerdeführer 3 brachte vor, er sei von der YPG (Volksvertei-
dungseinheiten) an einem Kontrollposten mitgenommen und in ein militäri-
sches Trainingslager gebracht worden. Dort habe man ihn an der Waffe
ausgebildet. Eine Woche später sei er geflohen, woraufhin er von seiner
Familie abgeholt worden sei und sie ausser Landes geflohen seien.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – eröffnet am 24. Februar 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie
seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Sozialhilfebestätigung der Stadt Winterthur ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu-
gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden einerseits den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen
der Beschwerdeführenden würden in sich selbst und auch untereinander
zahlreiche Widersprüche aufweisen. So würden insbesondere die Aussa-
gen der Beschwerdeführer 1 und 3 bezüglich der Flucht des Beschwerde-
führers 3 aus dem militärischen Trainingslager in wesentlichen Punkten
nicht übereinstimmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, dass er
wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde, und dass sei-
nen Verwandten ein Dokument über die Fahndung nach ihm ausgehändigt
worden sei, seien fern der Realität. Bezüglich der Aussagen zum angebli-
chen Bombenanschlag, bei dem Familienangehörige ums Leben gekom-
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men seien, äussere er verschiedene Datumsangaben. Angesichts der ein-
gereichten Dokumente zu diesem Anschlag, dränge sich der Schluss auf,
dass er versuche, gestützt auf ein reales Ereignis, das sich in F._______
zugetragen habe, Asylgründe zu konstruieren. Andererseits kommt die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Konkrete
Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seien nicht ersichtlich.
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen o-
der den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich
auch nicht annehmen. So widersprechen sich die Aussagen der Beschwer-
deführenden bezüglich der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers 3
in wesentlichen Punkten. Während der Beschwerdeführer 1 behauptet,
man habe sich nach der Flucht des Beschwerdeführers 3 um Mitternacht
getroffen (SEM-Akten, A20/15 F112), sagte der Beschwerdeführer 3, man
habe sich am frühen Morgen getroffen und es sei bereits hell gewesen
(SEM-Akten, A21/12 F41 ff.). Weiter behauptete der Beschwerdeführer 3,
sein Vater sei das Auto gefahren, mit dem die Familie ihn nach der Flucht
abgeholt habe (SEM-Akten, A21/12 F45 ff.). Sein Vater (Beschwerdeführer
1) hingegen meinte, es sei ein Chauffeur gefahren (SEM-Akten, A20/5
F117). Des Weiteren spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Aussagen, dass der Beschwerdeführer 1, der diese Vorbringen in der
Bundesanhörung in den Vordergrund stellte, die Zwangsrekrutierung sowie
die Flucht seines Sohnes in der Befragung zur Person mit keinem Wort
erwähnte, sowie dass der Beschwerdeführer 3 in der Befragung zur Person
vorbrachte, dass er nach seiner Flucht nach Hause gegangen sei (SEM-
Akten, A6/9 S. 6) und nicht wie später vorgebracht, abgeholt worden sei.
Bezüglich des Zeitpunktes des Bombenanschlages auf Familienangehö-
rige nannte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Daten (SEM-Akten,
A20/15 F73 und A8/10 S. 7). Das erscheint umso weniger nachvollziehbar,
als das eine Datum (15. Juni 2013) vor der Ausreise seiner Familie liegt
und das andere Datum (22. August 2013) danach. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers 1, dass er wegen der Teilnahme an verschiedenen De-
monstrationen gesucht werde und seinen Verwandten ein Originaldoku-
ment übergeben worden sei, das dies bestätige, ist nicht nachvollziehbar
(vgl. SEM-Akten, A20/15 F52 ff.). Die Beschwerdeführenden haben nichts
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vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden (insbe-
sondere der Beschwerdeführerin 2), dass sie wegen des Bürgerkrieges
und der allgemeinen Lage aus Syrien geflüchtet seien, sind nicht asylrele-
vant. Die Würdigung der Beweismittel (zwei Fahndungsmeldungen und
zwei Berichte über einen Anschlag) durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich mit ihrem Eventualbegehren,
wonach sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men seien, sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. In ihrer Be-
schwerde bringen sie jedoch nichts zur Begründung von Nachfluchtgrün-
den vor. Nachfluchtgründe sind auch nicht ersichtlich.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten unter solidari-
scher Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des
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Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: