B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1826/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März
2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – algerischer Staatsangehöriger – verliess eigenen
Angaben zufolge am 15. Januar 2019 seinen Heimatstaat. Mit einem Boot
sei er nach Spanien gereist und über Frankreich am 24. Januar 2019 in die
Schweiz gelangt, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2019 sowie der
Anhörung vom 6. März 2019 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
folgenden Sachverhalt vor:
Er stamme aus B._______ und habe dort dreizehn Jahre lang die Schule
besucht, welche er mit der Matura abgeschlossen habe. Danach sei er
während zweier Jahre als (…) tätig gewesen, bevor er ein (…)studium mit
Bachelorabschluss absolviert habe. Im Jahr 2017 habe er im Rahmen ei-
nes Erasmus-Programms ein Semester in [europäischer Staat] studiert.
Dabei sei er mit Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen in Kon-
takt gekommen und sei zur Überzeugung gelangt, man müsse nicht einer
Religion angehören, um eine gute Person zu sein. Er sei zwar als Moslem
geboren, habe sich aber fortan als konfessionslos gesehen. Sein Vater sei
hingegen ein gläubiger Moslem und habe nicht gebilligt, dass er Alkohol
trinke und nicht bete. Am 16. Juni 2018 habe sein Vater ihn beim Alkohol
trinken erwischt und ihn daraufhin mit einer Metallstange geschlagen und
gedroht, ihn zu töten. Der Vater habe ihm dabei den Arm gebrochen. Infol-
gedessen habe sich der Beschwerdeführer mehreren Operationen am Arm
unterziehen müssen und sei bis am 15. November 2018 im Spital statio-
niert gewesen. Im Spital sei er von zwei Onkeln väterlicherseits mit dem
Tode bedroht worden, sollte er seinen Vater anzeigen, weshalb er dies un-
terlassen habe. Ausserdem hätte er Schwierigkeiten mit den Behörden er-
halten, hätte er ihnen den Grund für den Streit mit dem Vater angegeben
und ihnen gesagt, dass er ungläubig sei. Seinen Vater habe er seit dem
Vorfall im Juni 2018 nicht mehr gesehen, seine Mutter habe ihn hingegen
regelmässig im Spital besucht. Nachdem er aus dem Spital entlassen wor-
den sei, habe er sich während etwa zweier Monate bei einem Freund auf-
gehalten, bevor er Algerien verlassen habe.
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C.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründetet es im We-
sentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April
2019 (Poststempel 16. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes, sowie eventualiter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Foto-
grafie der Narbe auf seinem Arm sowie eine Echographie seines Armes
des Universitätsspitals (…) ein. Ausserdem wies er darauf hin, dass wegen
seiner Schmerzen am Arm weitere Termine am Universitätsspitals (…) be-
vorstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt folgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten. Bei dem geltend gemachten Angriff seines Va-
ters handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson, welcher nur
dann asylrechtlich relevant sei, wenn die heimatlichen Behörden ihrer
Schutzpflicht nicht nachkommen würden oder nicht in der Lage seien,
Schutz zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der
Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern und
wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe keine Anzeige er-
stattet, da er von seinen Onkeln bedroht worden sei, dies zu unterlassen.
Ausserdem wäre er eigenen Angaben zufolge ins Gefängnis gekommen,
hätten die Behörden den Grund für den Angriff des Vaters erfahren. Das
SEM hielt diesbezüglich fest, dass die algerische Verfassung die Mei-
nungs- und Gewissensfreiheit sowie die freie Religionsausübung garan-
tiere. Gewisse Aktivitäten, wie beispielsweise solche, welche auf die Ver-
breitung eines nicht-muslimischen Glaubens und die Konversion von Mus-
limen hinzielen würden, seien hingegen verboten. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und aus den Akten seien indes keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass er verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem
Glauben unternommen habe. Es bestünde somit kein Grund zur Annahme,
dass er mit den Behörden Probleme erhalten hätte, hätte er eine Anzeige
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erstattet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Schutz der Behör-
den hätte in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich sei der algerische
Staat schutzfähig und schutzwillig.
In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr
durch islamistische Gruppierungen getötet zu werden, da er ungläubig sei
und alle Bewohner der Stadt davon erfahren hätten, hielt die Vorinstanz
fest, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung seinerseits handle. Er
mache keine konkreten Probleme mit einer entsprechenden Gruppierung
geltend und es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft eine Verfolgung drohe. Aus-
serdem sei der Staat auch diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig.
Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei
abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine
Rückkehr nach Algerien eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer
darstelle. Seine Familie sei extrem religiös und er werde als abtrünniger
Moslem betrachtet. Sein Vater habe ihn bereits vor seiner Ausreise deswe-
gen tätlich angegriffen und er sei durch seine Onkel mit dem Tode bedroht
worden. Die algerische Verfassung garantiere zwar die Religionsfreiheit. In
der Realität seien jedoch Personen, welche sich vom Islam abwenden, oft-
mals Diskriminierungen ausgesetzt, und der Staat schütze diese Personen
kaum vor ihren Familien. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf
einen Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) sowie auf einen Bericht des US Department of State (USDOS) aus
welchen hervorgehe, dass eine grosse Diskrepanz zwischen der legalen
und faktischen Religionsfreiheit in Algerien bestehe. Konvertiten würden
von ihren Familien bedroht, und auch moderate Imame würden von islami-
schen „Hardlinern“ angegriffen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Ab-
tritt des langjährigen Präsidenten Bouteflika im April 2019 ein Machtva-
kuum hinterlassen habe und die Gefahr bestünde, dass zukünftig gegen-
über Andersgläubigen weniger Toleranz gezeigt werde. Er könne somit in
Algerien nicht den auf den Schutz der Behörden zählen und wäre den Ge-
walthandlungen durch seine Familie schutzlos ausgeliefert, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei.
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Seite 7
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen.
6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch seinen Va-
ter beziehungsweise durch seine Onkel ist festzuhalten, dass – wie von der
Vorinstanz korrekt aufgeführt wurde – eine Verfolgung durch Dritte nach
der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist,
wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater
Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Hei-
matstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person
effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruk-
tur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51
E. 7 m.w.H.).
Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden,
dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist
deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich
schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben
sich somit auch keine Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerde-
führers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein
könnte.
Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass keine Hinweise ersichtlich sind,
wonach der Beschwerdeführer verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang
mit seinem Glauben unternommen hat, welche ihm durch die Behörden
vorgehalten werden und ihm deswegen staatlicher Schutz verwehrt wer-
den könnte. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des
BAMF und USDOS führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus dem all-
gemeinen Hinweis auf die faktisch beschränkte Religionsfreiheit in Algerien
lässt sich keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten.
Der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Abtritt des ehemaligen Präsiden-
ten Bouteflika vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung der Asylrele-
vanz seiner Vorbringen zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abtritts des ehemaligen Präsi-
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denten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Diskri-
minierungen aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Algerien
zu gewärtigen hätte, beziehungsweise er den Schutz der heimatlichen Be-
hörden nicht in Anspruch nehmen könnte.
Die geltend gemachten Probleme mit seiner Familie sind somit nicht asyl-
relevant im Sinne des Art. 3 AsylG.
6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch islamisti-
sche Gruppierungen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden,
wonach eine Verfolgung durch Dritte in casu flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant ist, da grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des
algerischen Staates auszugehen ist. Im Übrigen ist dem SEM beizustim-
men, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit solchen
Gruppierungen geltend gemacht hat und kein Anlass zur Annahme besteht,
dass ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seines Glau-
bens drohen könnte.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehba-
rer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
8.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es führt hierzu aus,
der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über ei-
nen Universitätsabschluss. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine
Stelle finden werde und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne.
Seine Mutter habe ihn ausserdem regelmässig im Spital besucht und auch
seit seiner Ankunft in der Schweiz stehe er in Kontakt mit ihr. Es sei sodann
anzunehmen, dass seine Mutter ihn trotz der Auseinandersetzung mit dem
Vater nach ihren Möglichkeiten unterstützen werde. Ausserdem habe er
auch entfernte Verwandte und Freunde, welche ihn wenn nötig zumindest
vorübergehend bei der sozialen und finanziellen Wiedereingliederung in
Algerien unterstützen könnten.
8.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es
für ihn schwierig sein werde, ohne jegliche Hilfe durch seine Familie für
seinen Lebensunterhalt in Algerien aufkommen zu können. Die Arbeitslo-
senquote in Algerien sei sehr hoch und ohne familiäres Beziehungsnetz sei
es kaum möglich, wirtschaftlich unabhängig zu sein. Seine Mutter könne
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Seite 11
ihn finanziell nicht unterstützen und es bestehe die Gefahr, dass er in gros-
ser Armut leben müsste.
8.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich an. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge
Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde. Bei den Verletzungen am Arm des Beschwerdeführers handelt
es sich um keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. Der Be-
schwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens geltend gemacht, er
sei in Algerien stationär in einem Spital behandelt und mehrfach operiert
worden, weshalb davon auszugehen ist, dass die gemäss Schreiben des
Beschwerdeführers vom 26. April 2019 weiteren benötigten Termine auch
in Algerien erfolgen können.
8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese ein-
zutreten ist, abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
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ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs.
1 Bst. a ebenfalls abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tina Zumbühl
Versand: