B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1827/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Januar 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 9. Februar 2015 im EVZ und der Anhörung
vom 2. März 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache ([…]-Dialekt) und stamme aus dem kleinen Dorf B._______
in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihrer Mutter und
ihrem Bruder gelebt und in der Land- und Viehwirtschaft, im Garten sowie
im Haushalt geholfen. Im Dorf gebe es weder Radio noch Fernsehen noch
Telefon. Sie habe nie eine Schule besucht, sei Analphabetin und spreche
kein Chinesisch. Am 9. Oktober 2014 habe sie Flugblätter beziehungs-
weise Plakate beziehungsweise Schreiben gesehen beziehungsweise
überreicht bekommen, auf welchen Selbstverbrennungen von Tibetern ab-
gebildet seien. Diese Wahrnehmung habe sie traurig gestimmt, weshalb
sie und drei Freunde aus ihrer Nachbarschaft diese Dokumente gleichen-
tags an öffentlichen Gebäuden beziehungsweise am Verwaltungsgebäude
des Gemeindehauptortes angebracht hätten. Am folgenden Tag habe sie
durch Hörensagen erfahren, dass ihre drei Freunde verhaftet worden
seien. Aus Furcht vor ihrer eigenen Verhaftung sei sie auf Anraten ihrer
Mutter am selben Tag in deren Begleitung ins Dorf ihrer Tante geflüchtet
und nach drei Tagen in Begleitung eines Verwandten nach C._______ ge-
reist, wo sie am 15. Oktober 2014 illegal die Grenze nach Nepal überschrit-
ten habe. Von dort sei sie am 22. Januar 2015 im Besitze eines ihr vom
Schlepper überreichten, inhaltlich nicht näher bekannten, aber ihr Foto auf-
weisenden Reisedokumentes auf dem Luftweg in die Schweiz weiterge-
reist und hier am 23. Januar 2015 angekommen. Mit den heimatlichen Be-
hörden habe sie nie Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderungen
keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eige-
nen Reisepass beantragt oder besessen und eine Identitätskarte besitze
sie auch nicht beziehungsweise dieses nach ihrer Geburt beziehungsweise
im Jahre 2006 oder 2007 erhaltene Dokument habe sie auf der Reise weg-
geworfen. Es sei ihr nicht möglich, ihr Familienbüchlein oder andere Doku-
mente zu beschaffen, zumal sie beziehungsweise ihre Familie sonst Prob-
leme bekäme.
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B.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 – eröffnet am 11. März 2015 – verneinte
das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Weg-
weisungsvollzuges nach China.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel vom 19. März 2015) erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung und die Neu-
beurteilung der Sache, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen
unabhängigen gerichtlichen Tibet-Experten, die Gewährung von Asyl unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe sowie subeventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzei-
tigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG [SR
142.31].
D.
Am 25. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem
vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Bezüglich des letzte-
ren Antrages wäre die Beschwerdeführerin auch gar nicht beschwert, da
das SEM die einer Beschwerde ordentlicherweise zukommende aufschie-
bende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) nicht entzogen hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die behaup-
tete chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als zweifel-
haft und ihre tibetische Herkunft sowie die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien ver-
schiedene Ausführungen (zum persönlichen und dörflichen Alltagsleben im
Heimatort sowie zu geografischen, ethnischen, verwaltungsmässigen,
schulischen, religiös-historischen und sprachlichen Gegebenheiten) sub-
stanzarm, ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die Wis-
senslücken seien nicht durch ihr biografisches Profil zu erklären, zumal das
Wissen und ebenso die Sprachfertigkeit durch die Sozialisation in ihrer Hei-
mat vorauszusetzen wären. Hinzu kämen eine Reihe ausweichender, wi-
dersprüchlicher und nicht erlebnisbasierter Angaben zu Ausweisdokumen-
ten im Allgemeinen sowie das unplausible Fehlen jeglicher Identitätsdoku-
mente. Vor dem Hintergrund ihrer biografischen Angaben erstaune weiter,
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dass sie durch ihre Familie über das Netzwerk verfügen soll, um innert ei-
nes Tages eine Reise mit einem illegalen Grenzübertritt nach Nepal zu or-
ganisieren und von dort die Organisation einer illegalen Flugreise nach Eu-
ropa vermittelt zu bekommen. Aufgrund des Gesagten bestünden zwar
noch keine Zweifel an ihrer tibetischen Ethnie, jedoch an der Sozialisation
im angeblichen Herkunftsgebiet und überhaupt im Tibet. Den geltend ge-
machten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen werde dadurch jegliche
Grundlage entzogen. Angesichts dessen vermöge die Beschwerdeführerin
die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu
erfüllen und es erübrige sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeit-
selemente einzugehen. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der er-
kannten Mitwirkungsverletzung, Identitätstäuschung und insbesondere der
Verheimlichung der Herkunft, Sozialisation sowie Staatsangehörigkeit be-
ziehungsweise Aufenthaltsberechtigungen in Drittstaaten gemäss (präzi-
sierter) Praxis keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Es bestünden Indi-
zien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Diaspora. Ein Vollzug der
Wegweisung nach China werde jedoch ausgeschlossen, da aufgrund der
unbestrittenen tibetischen Ethnie eine chinesische Staatsangehörigkeit
nicht gänzlich auszuschliessen sei.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chi-
nesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit so-
wie ihre Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China. Sie
habe ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sei ihrer
Mitwirkungspflicht nachgekommen und bemühe sich auch weiter um Be-
weise. Die erkannte Substanzarmut, inexistenten Chinesischkenntnisse
und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien auf ihre fehlende Bildung,
das damit fehlende Allgemeinwissen, das traumatisch wirkende Fluchter-
eignis und auf den Umstand zurückzuführen, dass sie eine Interviewsitua-
tion nicht gewohnt sei. Zudem sei ihr Dorf sehr klein und abgelegen; sie
habe sich praktisch nur in dieser Umgebung bewegt und sei von einer ti-
betisch-traditionellen Erziehung geprägt. Das Fehlen von Identitätsdoku-
menten sei nachvollziehbar; sie könne solche nicht beschaffen, weil sie seit
ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihrer Familie habe und ohnehin über keine
Kontaktdaten verfüge; eine Kontaktnahme würde aufgrund der behördli-
chen Kommunikationsüberwachung auch ihre Familie gefährden. Aus dem
Fehlen von Beweismitteln dürfe noch nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen geschlossen werden. Das SEM habe somit den Sachverhalt unge-
nügend und falsch abgeklärt und seinen Entscheid unrichtig begründet.
Insbesondere habe es die vorliegend gebotene und entscheidrelevante
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Vornahme ihrer linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung
durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten unterlassen und zu Unrecht
einzig auf die Protokolle abgestellt. Eine solche Begutachtung sei durch
das Gericht nachzuholen und werde die Wahrheitskonformität ihrer Anga-
ben bestätigen. Die vom SEM erwähnten Indizien auf eine Sozialisation in
einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal würden im Ent-
scheid im Übrigen nicht konkretisiert. Im Weiteren macht die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission
(ARK), bestätigt durch das in BVGE 2009/29 publizierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, auf das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe dergestalt aufmerksam, dass sie als Tibeterin durch ihre
glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus China begründete Furcht vor Ver-
folgung habe und zum Flüchtling geworden sei. Damit erweise sich gleich-
sam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar, wo-
gegen sie sich hier integriert habe und ihre tibetische Kultur ausleben
könne. Einen Aufenthaltstitel in einem anderen Staat besitze sie nicht.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten
und in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit der ihre Mitwirkungspflicht verletzenden Be-
schwerdeführerin mit Zweifeln behaftet ist und ihre tibetische Herkunft so-
wie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und illegale Ausreise
aus China den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch
auf Asyl hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind umfassend, hin-
länglich auf die Akten und auf die Praxis abgestützt und überzeugend. Die
Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort unter-
nommenen Erklärungsversuche besitzen in der vorgelegten Form offen-
sichtlich keine Durchschlagskraft. Mit ihnen wird letztlich nur die Wahrheits-
konformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen be-
kräftigt oder es werden damit blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen
oder unbehelfliche Ausflüchte vorgebracht. Klarzustellen ist im Besonde-
ren, dass das SEM seine Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht aus dem
Fehlen jeglicher Beweismittel gewonnen hat, sondern den angeblichen Be-
weisnotstand als unbegründet und nicht zureichend entschuldbar erkannt
und diesen Umstand zutreffend als eines von zahlreichen Unglaubhaftig-
keitselementen verwendet hat. Auch die Forderung nach Vornahme einer
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linguistischen und herkunftsspezifischen Begutachtung durch einen unab-
hängigen Tibet-Spezialisten erweist sich als unberechtigt. Eine Herkunft
aus dem behaupteten Dorf und Sozialisation der Beschwerdeführerin in Ti-
bet überhaupt ist aus den genannten Gründen derart haltlos, dass sich die
geforderte Begutachtung weder für das SEM noch für das Bundesverwal-
tungsgericht aufdrängt(e) und der angefochtene Entscheid nach Massgabe
von Art. 40 AsylG zutreffend ohne weitere Abklärungen gefällt wurde (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli
2014 E. 5). Auch die Rüge, die vom SEM erwähnten Indizien auf eine So-
zialisation in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Indien oder Nepal wür-
den im Entscheid nicht konkretisiert, zielt ins Leere. Das SEM hat seine
Unglaubhaftigkeitserkenntnisse betreffend eine Herkunft und Sozialisation
in Tibet rechtslogisch korrekt als Indizien für eine Herkunft beziehungs-
weise Sozialisation in der exiltibetischen Diaspora verwendet, Indien und
Nepal aber gar nicht erwähnt, wenngleich eine dahingehende Annahme
aus reinen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen durchaus auf der Hand läge.
Bloss am Rande ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass die von ihr im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen
subjektiver Nachfluchtgründe angerufenen Urteile der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht den aktuellen Stand der Rechtsprechung
wiedergeben und insbesondere die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil
BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 ausser Acht lassen. Nähere Erörterun-
gen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten illegalen
Ausreise aus China.
6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass
die vermutlich keine chinesische Staatsangehörigkeit besitzende Be-
schwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora
sozialisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler
Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen
konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Ver-
schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täu-
schen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin den behaup-
teten Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls zu Recht verneint hat.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
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findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. an-
gefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6.1 oben und im Übrigen auf E.
6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20.
Mai 2014 verwiesen werden.
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG)
sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: