Abtei lung V
E-1829/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Belarus,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1829/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger
aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...)
2009 verliess und über Polen und Deutschland, wo er sich (...) Monate
lang aufhielt, am 16. September 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank EURODAC (Abgleich von
Fingerabdrücken) vom 17. September 2009 im Jahre 2004 in Belgien
und im Jahre 2006 in Holland daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM am 28. September 2009 im C._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, und er dabei geltend machte, er werde in
seinem Land diskriminiert und schikaniert,
dass seine Mutter reich sei, weshalb er durch Unbekannte um Geld
erpresst worden sei,
dass er (...),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Befragung am
gleichen Tag im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der
vorgenannten Länder, insbesondere Belgiens, für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Hollands geltend
machte, er habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden
sei, und man ihn danach ausgeschafft habe,
dass er jedoch nichts dagegen hätte, bei einer allfälligen Zustimmung
Hollands zur Rückübernahme wieder dorthin zu gehen,
dass er weiter angab, vom 25. Oktober 2004 bis am 15. August 2006 in
D._______ gelebt und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er jedoch nicht nach Belgien wolle, da ihm dort Lebensgefahr
drohe,
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dass nämlich die Probleme, die er mit der Gelderpressung in
B._______ erlebt habe, sich in Belgien fortgesetzt hätten,
dass er von Belgien weggegangen sei, bis am 16. September 2009 in
Deutschland gelebt und dort (...) gearbeitet habe,
dass er bei allfälliger Zuständigkeit Deutschlands für sein
Asylverfahren auch nichts dagegen hätte, dorthin zu gehen,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 dem E._______ als
Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde,
dass das BFM am 17. November 2009 die belgischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die belgischen Behörden am 26. November 2009 zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Belgien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, es bestehe für den 25. Oktober
2004 ein EURODAC-Treffer mit Belgien, und der Beschwerdeführer
habe zudem bestätigt, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass gestützt auf die staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
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2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Belgien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am
26. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Belgien geltend gemacht habe,
dort drohe ihm Lebensgefahr,
dass diese Aussage die Rückführung nach Belgien nicht zu verhindern
vermöge, diese mithin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2010
(Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und den Verzicht auf die Rückschiebung nach Belgien
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2010
(per Telefax) das Amt für Migration des E._______ anwies, bis zum
definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen, von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und
auch auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde nicht eruiert werden
konnte,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
23. März 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in Belgien am
25. Oktober 2004 daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Belgien für die Prüfung seines am 16. September 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 und 4, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und
DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die belgischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des
BFM am 26. November 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe insbesondere geltend
macht, sein Leben in Belgien sei in Gefahr,
dass er dort zusammengeschlagen worden sei und man ihn um Geld
erpresst habe,
dass diese Ausführungen einer Rückschaffung nach Belgien nicht
entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer bei den belgischen
Behörden um Schutz vor diesen Leuten ersuchen kann,
dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach Belgien nicht
willens und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor kriminellen
Personen zu schützen,
dass demnach eine Überstellung nach Belgien zulässig ist und es sich
angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
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der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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