B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1829/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in B._______)
reiste mit Familienangehörigen gemäss eigenen Angaben am (…) mit ei-
nem Reisebus über Belgrad nach Subotica (Serbien). Nach der Überque-
rung der ungarischen Grenze seien sie von der dortigen Polizei verhaftet
und in ein Heim gebracht worden, wo ihnen ihre Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien. Als sie entlassen worden seien, seien sie nach Buda-
pest gefahren. Mit einem Zug hätten sie weiter die österreichische Grenze
passiert. Ein Autofahrer mit einem schweizerischen Kennzeichen hätte sie
später mitgenommen und am 13. Februar 2015 über die Grenze gebracht,
wo sie von der Kantonspolizei St. Gallen bei Oberriet kontrolliert und später
vernommen wurden (A1). Am gleichen Tag reichte der ohne Eltern einge-
reiste Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein.
An der summarischen Befragung vom 24. Februar 2015 (A11) und an der
eingehenden Anhörung (mit einer Vertrauensperson) vom 13. März 2015
(A16) gab der Schüler im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Zusam-
menhang mit einer Blutrache ungefähr (…) Wochen vor Neujahr von der
feindlich gesinnten Familie fast angefahren worden sei. Da er um sein Le-
ben fürchte, habe er den Kosovo verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 – dem Beschwerdeführer am 17. März
2015 persönlich eröffnet (A20) – stellte das SEM fest, dass die Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten würden, wies das Asylgesuch ab und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Der zuständige Kanton wurde mit
dem Wegweisungsvollzug beauftragt.
C.
Am 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbe-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, es sei
nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessrecht-
licher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine
amtliche Rechtsvertretung zu ernennen sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Die zuständigen Behörden seien darüber hinaus anzu-
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weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwer-
deführer darüber in separater Verfügung zu informieren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
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3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) erfüllt: Der Be-
schwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Bundesrat be-
zeichnete den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese
Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass er vor der Ausreise
aus dem Kosovo seit zwei bis drei Jahren bei den Cousins seines Vaters –
C._______ (geboren am […], N […]), D._______ (geboren am […], N […])
und E._______ (geboren am […], N […]) – gelebt und sich um sie geküm-
mert habe, da diese aufgrund einer Blutrache das Haus nicht hätten ver-
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lassen können. Seine Eltern und der grösste Teil seiner Geschwister wür-
den im gleichen Dorf wohnen. Diese seien indes von dieser Blutfehde nicht
betroffen.
Diese Blutrache habe seinen Anfang genommen, als D._______, der heute
im Kosovo inhaftiert sei, jemanden der Familie F._______ getötet habe.
Anfangs habe der Beschwerdeführer der Familie G._______ nur Lebens-
mittel vorbeigebracht, später sei er zu ihnen gezogen. Ungefähr (…) Wo-
chen vor Neujahr sei der Beschwerdeführer beim Einkauf fast mit einem
Auto, welches von einem Mitglied der Familie F._______ gefahren worden
sei, angefahren worden. Er habe indes bei der Polizei keine Anzeige er-
stattet, da diese so oder so nichts unternehmen würden. Obwohl dies der
einzige Vorfall in dieser Art gewesen sei, fühle er sich im Kosovo bedroht
und unsicher.
5.2 Das SEM führte dazu in seiner abweisenden Verfügung vom 13. März
2015 aus, es sei grundsätzlich möglich, diesen versuchten Angriff der Po-
lizei zu melden und entsprechende Aussagen zu machen. Zwar sei es in
Fällen von Blutrache für die kosovarische Polizei meist schwierig, entspre-
chende Massnahmen einzuleiten. Jedoch sei vorliegend festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer seine Verwandten nur mit logistischen Tätigkeiten
unterstützt habe und sonst nicht in diese Blutsfehde involviert sei; folglich
sei davon auszugehen, dass es der kosovarischen Polizei möglich sei, ge-
eignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Des Weiteren sei zu bemerken,
dass die Familie G._______ aus dem Kosovo ausgereist sei, weswegen
für die gegnerische Familie keine dringende Motivation (mehr) bestehe,
gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Entsprechend sei es durchaus
vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers das Gespräch mit der
gegnerischen Familie suchen und Differenzen beilegen könnte. Dies gelte
insbesondere, da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in keiner Weise
in die Blutsfehde involviert sei.
5.3 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Rechtsmitteleingabe darauf,
dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo weiterhin in Gefahr sei, da die
feindlich gesinnte Familie wisse, dass er der Familie G._______ über zwei
Jahre hinweg geholfen habe.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist darzulegen, dass er im Kosovo aktuell ernst-
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hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die Bezeich-
nung der Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. E. 3.2) bedeutet, dass die gesetzliche Regelver-
mutung besteht, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung zu be-
fürchten und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese
Vermutung kann indes im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden.
Vorliegend machte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sei von ei-
nem Mitglied der gegnerischen Familie fast angefahren worden, eine Ver-
folgung von privater Seite geltend. Bis anhin hat er diesen Vorfall indes
nicht der kosovarischen Polizei gemeldet, da er sich keine Hilfe von dieser
erhofft habe. Diese Behauptung überzeugt unter Hinweis auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen und auf die Ausführungen zu Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG nicht, weshalb weiterhin von der Schutzwilligkeit und der
Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen ist. Zudem
scheint es, dass mit der Ausreise der Familie G._______ das Motiv einer
möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Familie
F._______ nicht mehr zugegen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers sich weiterhin in B._______
aufhält und nicht in diese Blutsfehde involviert ist bzw. bis anhin auch nicht
davon konkret betroffen war.
5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Ferner ist – bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine minderjäh-
rige Person – bezüglich den Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über eine grosse Kernfamilie
bestehend aus Eltern und Geschwister, zu denen er ein gutes Verhältnis
hat und die ihn wieder aufnehmen können (A16 S. 2). Zudem sind diese
Angehörigen in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukom-
men – der Vater arbeitet als Sanitär und ein älterer Bruder als Stapelfahrer
(A16 S. 2 f.). Medizinische Wegweisungshindernisse sind vorliegend nicht
ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine noch gültige ko-
sovarische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Die Aktenlage deutet nicht auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in
Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hin, weshalb der diesbezügliche Antrag
abgewiesen wird.
10.
Da sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, ist das beantragte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
lehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: