B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1830/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch
Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
E-1830/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. April 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2014 fand die
Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12. Januar 2015 sowie am 13.
Februar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus
dem Dorf C._______, D._______. Er habe im Sommer (…), nach Ab-
schluss des Schuljahres (…), die Schule abgebrochen und danach auf ei-
ner Baustelle gearbeitet. Da er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt
habe, habe er sich verstecken müssen, um bei den zahlreichen Razzien
nicht festgenommen zu werden. Er sei ab dem Jahr 2012 von den Behör-
den wegen seines Schulabbruchs gesucht worden. Sein Vater sei im Mili-
tärdienst gewesen und nur selten nach Hause gekommen. Im (…) 2012 sei
diesem ein Urlaub gewährt worden. Im Oktober 2012 sei er selber auf Ver-
langen seiner Mutter nach Hause zurückgekehrt. Sie habe ihm daraufhin
mitgeteilt, sein Vater sei nach seinem Urlaub von den Militärbehörden ge-
sucht worden, weil er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Sie
hätten zunächst seine Mutter festnehmen wollen, davon aber abgesehen,
weil sie schwanger gewesen sei. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass die
Behörden nun ihn anstelle seines Vaters suchen würden. Er habe sich in
der Folge bis zur Ausreise bei einer Cousine in E._______ versteckt. In
dieser Zeit hätten die Behörden noch zweimal bei seiner Mutter nach ihm
gesucht. Das zweite Mal seien sie am (…) 2013 gekommen und hätten
verlangt, dass er sich bis am (…) 2013 bei ihnen melden müsse. Er sei am
(…) 2013 nach Hause zurückgekehrt, habe sich am Tag darauf zu Fuss ins
Grenzgebiet zu Äthiopien begeben und in der folgenden Nacht die Grenze
überquert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Flüchtlingslagern in Äthio-
pien sei er im Dezember 2013 in den Sudan und von dort im Januar 2014
nach Libyen weitergereist. Im April 2014 sei er per Schiff nach Italien ge-
reist und sei von dort per Auto in die Schweiz gekommen. Er habe nach-
träglich erfahren, dass nach seiner Ausreise seine Mutter festgenommen
und während (…) Wochen inhaftiert worden sei. Danach habe sein Vater
sich bei den Behörden gemeldet und befinde sich seit etwa (…) 2014 in
Haft.
E-1830/2015
Seite 3
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Schüler-
ausweis für das Schuljahr (…), ein Schulzeugnis der (…) Klasse, Schuljahr
(…), sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 18. Februar 2015) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 20. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 (Poststempel) bestätigte der Kantonale
Sozialdienst F._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerde-
führers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin,
Advokatin Vijitha Schniepper-Muthuthamby, als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
E-1830/2015
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Innert erstreckte Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsbeiständin vom 12. Mai 2015 von dem ihm (mit Instruktionsverfü-
gung vom 15. April 2015) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei
er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt und um Gutheissung seiner Be-
schwerde ersuchte. Zudem wurde eine Kostennote der Rechtsbeiständin
eingereicht.
I.
Mit persönlichem, an das SEM gerichtetem und zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom 8. Juni 2016
bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mit dem Status der
vorläufigen Aufnahme verbundenen Erschwernisse sinngemäss sein Be-
gehren um Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-1830/2015
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1830/2015
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder
den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG zu
genügen. Er habe sowohl bei der Befragung zur Person (BzP) als auch
zunächst bei der Anhörung nur einen Besuch der Behörden bei seiner Mut-
ter erwähnt und erst im weiteren Verlauf der Anhörung ausgesagt, die Be-
amten hätten seine Mutter noch zwei weitere Male aufgesucht. Die Erklä-
rung dafür, dass er diese weiteren Besuche nicht vorher vorgebracht habe,
sei nicht überzeugend, zumal er den letzten Vorfall vom (…) 2013 als
fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet habe. Es bestünden daher erhebli-
che Zweifel an diesem Vorbringen. Ebenso könnten seine Ausführungen
zu dem Vorfall vom (…) 2012 nicht geglaubt werden. Es sei logisch nicht
nachvollziehbar, dass er einerseits ausgesagt habe, von der Schwanger-
schaft seiner Mutter in diesem Zeitpunkt gewusst zu haben, andererseits
aber erklärt habe, er habe bloss vermutet, sie sei schwanger. Die von ihm
geltend gemachten Gründe für die Rückkehr zu seiner Mutter seien somit
unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der angeblichen Suche der eritreischen
Behörden nach dem Beschwerdeführer sei ferner nicht nachvollziehbar,
dass seine Mutter ihn angeblich nach Hause gerufen habe, da er an die-
sem Ort von den Behörden am ehesten vermutet worden wäre. Demnach
vermöge der Beschwerdeführer den geschilderten Vorfall vom (…) 2012
sowie das Folgeverhalten von ihm und seiner Mutter nicht glaubhaft zu ma-
chen. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er
wegen seines Schulabbruchs gezielt gesucht worden sei oder sich nur vor
den Razzien gefürchtet habe sowie zu der zeitlichen Dauer seiner Grenz-
überquerung von seinem Heimatdorf nach G._______. Die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet zu belegen, dass er in Eritrea gesucht
werde.
4.1.2 Ein Schulabbruch vermöge alleine keine asylrelevante Gefährdung
zu begründen. Insbesondere gelte dies im Falle des Beschwerdeführers,
dessen diesbezügliche Furcht objektiv unbegründet sei und der gemäss
seinen expliziten Aussagen nicht gezielt gesucht werde. Er habe nicht plau-
sibel dazulegen vermocht, dass er wegen seines Schulabbruchs in abseh-
barer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmass-
nahmen rechnen müsse. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich
auf unbelegte und unglaubhafte Behauptungen beschränken. Dieses Vor-
bringen erweise sich daher als nicht asylrelevant.
E-1830/2015
Seite 7
4.1.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angeb-
lich illegale Ausreise seien in Anbetracht seiner widersprüchlichen Anga-
ben zur Dauer seiner Ausreise unglaubhaft. Von Gesetzes wegen habe der
Beschwerdeführer die Pflicht, das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er auch
durch die notorisch schwierig zu bewerkstelligende legale Ausreise aus
Eritrea nicht entbunden werde. Der Beschwerdeführer habe seine behaup-
tete Illegale Ausreise und damit das Vorliegen eines subjektiven Nach-
fluchtgrundes nicht glaubhaft gemacht.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst bezüglich des Vorwurfs nachgeschobener Aussagen aus, es müsse
der summarische Charakter der BzP berücksichtigt werden. Er sei bei die-
ser Gelegenheit nur oberflächlich zu seinen Asylgründen befragt worden,
weshalb seine Antworten auch nur rudimentär gewesen seien. Es sei ihm
nicht die Frage gestellt worden, ob er alle Gründe für seine Ausreise ge-
nannt habe, sondern ob es sonstige Gründe gebe, die gegen eine allfällige
Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Zudem müsse sein Alter von
knapp (…) Jahren bei der BzP sowie deren kurze Dauer beachtet werden.
Der BzP komme daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch aus dem
Umstand, dass er die beiden weiteren Besuche der Behörden anlässlich
der Anhörung erst auf Nachfrage hin erwähnt habe, könne nicht geschlos-
sen werden, diese Vorbringen seien nachgeschoben. Für ihn sei der erste
Besuch ausschlaggebend gewesen, da ab diesem Zeitpunkt die Gefahr ei-
ner Verhaftung bestanden habe. Zudem habe er insbesondere den letzten
Vorfall detailliert geschildert. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien
bei beiden Befragungen dieselben gewesen. Ob er im Zeitpunkt seiner
Rückkehr zu seiner Mutter im (…) 2012 gewusst habe, dass sie schwanger
sei, oder dies nur vermutet habe, sei nicht von Bedeutung. Die Behörden
hätten seiner Mutter die Möglichkeit eingeräumt, ihn selber auszuliefern
und er sei im (…) 2012 von ihnen noch nicht aktiv gesucht worden. Erst
beim zweiten und dritten Besuch hätten die Sicherheitskräfte eine Frist ge-
setzt, innert welcher er sich bei ihnen hätte melden müssen. Es sei im Wei-
teren nicht ersichtlich, weshalb die Gefährdung im Zusammenhang mit
dem Schulabbruch als unglaubhaft erachtet werde. Er sei deswegen zwar
nicht gezielt gesucht worden, jedoch habe es Razzien gegeben, und es
seien ihm Verhaftungen von anderen Schulabbrechern aus seinem Umfeld
bekannt gewesen. Die Gefahr einer Verhaftung sei daher gross und seine
entsprechende Furcht begründet gewesen. Der von der Vorinstanz erho-
bene Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zu diesem Punkt sei spitzfindig
E-1830/2015
Seite 8
und nicht gerechtfertigt. Ebenso seien seine Aussagen zu seiner Ausreise
nicht widersprüchlich. Er habe bei der BzP nur die Dauer seiner Grenz-
überquerung, aber weder den Zeitpunkt, in welchem er das Haus seiner
Familie verlassen habe, noch den Zeitpunkt seiner Ankunft in G._______
in Äthiopien angegeben. Seinen präziseren diesbezüglichen Ausführungen
in der Anhörung könne entnommen werden, dass er sich zunächst im drei
Stunden von seinem Heimatort entfernten Buschland H._______ versteckt
habe. Von dort aus habe er für den Fussmarsch nach G._______ sechs
Stunden gebraucht; von seinem an der Grenze liegenden Heimatdorf habe
die Reise nach G._______ etwa drei Stunden gedauert. Er habe demnach
seine Asylgründe widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt.
Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe einerseits eine erhebliche Gefahr einer
Reflexverfolgung – wegen der Desertion seines Vaters und weil ihn seine
Mutter trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgeliefert habe – und ande-
rerseits das Risiko einer Verhaftung wegen seines Schulabbruchs bestan-
den. Es werde auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend die Rekrutierung von minderjähri-
gen Schulabbrechern in den Nationaldienst verwiesen. Zusammenfassend
habe er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er von den eritrei-
schen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden sei und damit die Voraus-
setzungen von Art 3 AsylG erfüllt seien.
4.2.2 Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da er bei einer Rückkehr nach
Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
4.2.3 Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (…)-jährig und damit minderjährig
gewesen. Als Minderjähriger hätte er weder einen Reisepass noch ein Vi-
sum erhalten und daher wäre eine legale Ausreise unmöglich gewesen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine illegale Ausreise
glaubhaft darlegen können. Die Glaubhaftigkeit könne nicht alleine wegen
der ihm vorgeworfenen Divergenz in seinen zeitlichen Angaben verneint
werden. Dass er sich vor der Grenzüberquerung im Buschland versteckt
habe, sei angesichts seines jugendlichen Alters nachvollziehbar. Zudem
habe er bei Anhörung dargelegt, wie er von äthiopischen Soldaten aufge-
griffen und ins Flüchtlingslager gebracht worden sei, und er habe über
seine Weiterreise ohne weiteres berichten und die diesbezüglichen Fragen
beantworten können. Dass ihm keine weiteren konkreten Fragen zu seiner
Ausreise gestellt worden seien, liege in der Verantwortung der Vorinstanz.
E-1830/2015
Seite 9
Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für eine legale Ausreise. Die gel-
tend gemachte illegale Ausreise könne somit nicht mit genügender Sicher-
heit widerlegt werden. Er habe – gerade auch weil er im militärdienstpflich-
tigen Alter sei – begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2.4 Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da
diese sich zum hauptsächlichen Asylgrund, der Desertion seines Vaters,
nicht geäussert habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Argumentation
des Beschwerdeführers hinsichtlich der bei der BzP nicht erwähnten Such-
aktionen der Behörden sei haltlos. Er sei bei der BzP mit einer offenen
Frage aufgefordert worden, anzugeben, wann versucht worden sei, ihn
festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe aber von sich aus seinen
freien Bericht kurz gehalten und nur einen Vorfall erwähnt. Für das erst
nachträgliche Geltendmachen der weiteren Aktionen der Behörden habe
er keine plausible Erklärung vorgebracht. Im Weiteren vermöge der Be-
schwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu
erklären, weshalb er bei der BzP explizit festgehalten habe, in drei Stunden
über die Grenze nach G._______ gelangt zu sein, wenn er angeblich in Tat
und Wahrheit nicht den direkten Weg gewählt habe und die Ausreise rund
15 Stunden gedauert habe. Das Argument, die illegale Ausreise könne
nicht hinreichend widerlegt werden, trage der Rechtsprechung zur illegalen
Ausreise aus nicht Rechnung und könne nicht gehört werden. Mit dem Ar-
gument, die angefochtene Verfügung enthalte keine Ausführungen zur Si-
tuation des Vaters des Beschwerdeführers, werde verkannt, dass die An-
nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht konkrete Anhaltspunkte erfor-
dere. Solche würden aber nicht vorliegen. Es könne nicht geglaubt werden,
dass er von den Behörden gesucht worden sei, und damit fehle ein kon-
kreter Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen des be-
haupteten persönlichen Hintergrundes seines Vaters. Es bestehe auch
kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor Verfolgung wegen seines Schulabbruchs.
4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt,
es sei in Anbetracht dessen, dass er die Reise von seinem Heimatland in
die Schweiz als Minderjähriger ohne Begleitung durchlebt habe, nachvoll-
ziehbar, dass er anlässlich der BzP nicht von sich aus seine Asylgründe
ausführlich dargelegt habe. Dem Protokoll der Anhörung könne entnom-
men werden, dass er erst auf konkrete Fragen hin detailliertere Antworten
E-1830/2015
Seite 10
gegeben habe. Dies sei aufgrund seines jungen Alters und seiner sehr
schüchternen und zurückhaltenden Persönlichkeit nachvollziehbar. Insbe-
sondere unter Berücksichtigung seines Alters wären bei der Befragung zu
seinen Gesuchsgründen im Rahmen der BzP Nachfragen angezeigt gewe-
sen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass er betreffend die Um-
stände seiner Ausreise aus Eritrea nichts nachgeschoben, sondern in der
Anhörung lediglich ausführlicher darüber berichtet habe, während er bei
der BzP seine Reise kurzgefasst wiedergegeben habe. Er habe im Rah-
men der Ausreise auf die weiteren konkreten Fragen zu seiner Ausreise
versucht, möglichst konkrete Antworten zu geben. Ferner würden seine Er-
zählungen zwar keinem chronologischen Ablauf folgen, was aber deren
Glaubhaftigkeit nicht schmälere, sondern vielmehr stärke. Entscheidend
sei eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit gestützt auf eine Gesamtbetrach-
tung. Der BzP könne aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein be-
schränkter Beweiswert beigemessen werden.
5.
5.1
5.1.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wo-
nach die Vorinstanz seinen hauptsächlichen Asylgrund, die Furcht vor Ver-
folgung wegen der Desertion seines Vaters, nicht geprüft habe. Damit
macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend.
5.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Über-
legungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr
Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.1.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht ge-
worden. Die Desertion des Vaters des Beschwerdeführers und die sich an-
geblich daraus ergebenden Nachteile für ihn und seine Mutter wurden in
E-1830/2015
Seite 11
der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ex-
plizit erwähnt. Zudem setzte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit
den Suchaktionen der Behörden, welche nach Darstellung des Beschwer-
deführers Folge der Desertion seines Vaters waren, auseinander, und er-
achtete diese als unglaubhaft. Aus dieser Argumentation ergibt sich ohne
weiteres, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Reflexverfolgung verneinte.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die an-
gefochtene Verfügung sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.2 Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Sicher-
heitsbehörden aufgrund der Desertion seines Vaters verneinte, kann aus
folgender Überlegung offengelassen werden: Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Ausreise erfah-
ren, dass, nachdem seine Mutter festgenommen worden sei, sein Vater
sich den Behörden gestellt habe und sich nun im Gefängnis befinde (Pro-
tokoll Anhörung A18 S. 3 und S. 14). Aufgrund dessen kann davon ausge-
gangen werden, dass im heutigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der
eritreischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Desertion seines Vaters besteht und der – sich nach seiner Darstellung
daraus ergebenden – Furcht vor Verfolgung die Grundlage entzogen ist.
5.3
5.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ist dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der
Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person
in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird,
dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich
anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die be-
troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausge-
hoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass
die betroffene Person rekrutiert werden soll. (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit
Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4).
E-1830/2015
Seite 12
Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert,
und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
5.3.2 Ein derartiger Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehör-
den bestand vorliegend indessen nicht, zumal er nicht geltend gemacht
hat, ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, und in der Be-
schwerdeschrift explizit verneint wurde, er sei im Zusammenhang mit sei-
nem Schulabbruch von den eritreischen Behörden gezielt gesucht worden.
Demnach sind den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zu-
ständigen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre.
5.4 Aus diesen Gründen kann festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich re-
levanter Weise verfolgt war.
5.5 Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, durch die
eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausge-
reist sei und macht damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
5.5.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale
Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des
BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Trotzdem geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird
(vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2).
Es bleibt die Beweislastregel von Art. 7 AsylG massgeblich, wonach eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea
lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr zumindest
glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt
durch die Urteile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom
20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5).
Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine
grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit
Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer
E-1830/2015
Seite 13
E-7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016
S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Ok-
tober 2015 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3350/2016 vom
4. Juli 2016 E. 4.2).
5.5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht aus Eritrea als un-
glaubhaft zu erachten sind. Insbesondere machte er klar divergierende
Aussagen zu der Dauer seiner Grenzüberquerung und der hierfür gewähl-
ten Route. Anlässlich der BzP sagte er aus, er sei von seinem Dorf in drei
Stunden nach G._______ gelangt (Protokoll BzP, A5 S. 9), während er bei
der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich vor der Ausreise in einem
Waldgebiet namens „H._______“ versteckt, von wo aus er nach einem
sechsstündigen Fussmarsch nach G._______ gelangt sei (Protokoll Anhö-
rung, A18 S. 13). Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren, und die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeig-
net, diesen Widerspruch auszuräumen. Der Erklärungsversuch des Be-
schwerdeführers, er sei von „H._______“ aus über seinen Herkunftsort
C._______ nach G._______ marschiert, und habe bei der BzP nur die
Marschzeit für die Strecke von C._______ nach G._______ angegeben, ist
schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung auf die ausdrückliche Frage nach den in Eritrea vor dem Grenz-
übertritt durchquerten Orten nur eine Ortschaft namens „I._______“ er-
wähnte, nicht aber sein Heimatdorf (A18 S. 14 F101). Zudem muss die
Behauptung, er habe bei der Ausreise seinen Herkunftsort erneut passiert,
als realitätsfremd bezeichnet werden, unter dem Aspekt, dass er gemäss
seinen Aussagen zu Hause von den Behörden gesucht wurde und dem-
nach mit dieser Reiseroute ein erhebliches Verfolgungsrisiko eingegangen
wäre. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen seiner Ausreise wenig substanziiert und weisen keine besonderen
Realkennzeichen auf.
5.5.3 Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer die wahren Umstände seiner Ausreise aus Eritrea verheimlicht.
Aus diesem Umstand kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers genauso wenig, allein aufgrund der noto-
risch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass
seine Ausreise illegal erfolgt sein müsse. Dies auch deshalb nicht, weil sich
nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer
Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern
E-1830/2015
Seite 14
aufhalten. Den vorliegenden Akten sind somit keine glaubhaften Hinweise
auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Ver-
folgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternati-
ver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist,
ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf den in der Be-
schwerdeschrift gestellte Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
E-1830/2015
Seite 15
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 31. März 2015 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrens-
kosten verzichtet.
9.
Mit der Instruktionsverfügung vom 31. März 2015 wurde ausserdem das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als Rechts-
beiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die
Beiständin hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 eine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint – ab-
gesehen vom ausgewiesenen Aufwand für das Erstellen der Kostennote,
der nicht entschädigungsfähig ist – als angemessen; hingegen ist der aus-
gewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– entsprechend der Entschädi-
gungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts auf Fr. 200.– zu kürzen. Das
Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichts-
kasse auf insgesamt Fr. 1947.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1830/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1947.50 zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain