Abtei lung V
E-1831/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
Russland,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1831/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus E._______/Dagestan stammenden Beschwerde-
führenden (die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder)
eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 12. Februar 2010 verliessen
und am 15. Februar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 25. Februar
2010 sowie der direkten Anhörung vom 9. März 2010 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit der Ermordung
ihres Vaters am (...) fürchte sie sich vor Blutrache, da sie aufgrund
eines Telefonats mit ihrem Vater, unmittelbar vor dessen Ermordung, in
einem entfernten Verwandten namens F._______ den Mörder zu
kennen glaube und dieser sie und ihre Kinder auch bedroht habe,
dass auch der älteste Sohn der Beschwerdeführerin am 25. Februar
2010 und am 9. März 2010 befragt wurde und bestätigte, am (...) sei
der Grossvater umgebracht worden, im Übrigen aber angab, er wisse
nicht, warum sie das Heimatland verlassen hätten,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 16. März 2010 – gleichentags eröffnet – nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM unter Berufung auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Be-
gründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe
ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Papiere ab-
gegeben und ihre Vorbringen seien – wenn überhaupt glaubhaft – nicht
asylrelevant, da der russische Staat bei Übergriffen Dritter grundsätz-
lich als schutzfähig und schutzwillig gelten könne,
dass die Vorinstanz ferner diverse Widersprüche und Ungereimtheiten
in den Schilderungen der Beschwerdeführenden aufführte und zum
Schluss kam, bei deren Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden
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herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 16. März 2010 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit russischsprachiger Eingabe vom
23. März 2010 – die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über-
setzen liess – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglich-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die un-
entgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass mit der Beschwerde weiter auch beantragt wurde, die zu-
ständigen Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung
persönlicher Daten an diese zu unterlassen, bei bereits erfolgter
Übermittlung persönlicher Daten seien die Beschwerdeführenden in
einer separaten Anordnung darüber zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 (per Faxkopien)
respektive am 1. April 2010 im Original beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im
Bereich des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert
sind und auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hingegen auf das Rechtsbegehren
betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und der-
jenigen ihrer Kinder lediglich ihren Geburtsschein im Original und
denjenigen ihrer Kinder in Kopie einreichte,
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise
fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
die zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7),
dass Geburtsscheine diesen Zweck, gemäss zitierter Rechtsprechung,
nicht erfüllen und es die Beschwerdeführenden demnach im Asylver-
fahren unterlassen haben, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches abzugeben,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ geltend
machte, sie habe ihren Pass sowie ihren Inlandspass bei ihrer Mutter
gelassen, (...) (A1, S. 5), und auf die Aufforderung hin, diese Papiere
einzureichen, weinte und ausführte, man werde sie „rausschmeissen“,
wenn sie diese Papiere einreiche (A1, S. 6),
dass sie demgegenüber an der direkten Anhörung ausführte, sie habe
diese Reise geplant und alle ihre Dokumente bereitgelegt, sie jedoch,
als es dann spontan zur Abreise gekommen sei, in der Eile zu Hause
vergessen (A11, S. 2 f.),
dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts
angeführt wird,
dass die Beschwerdeführenden somit insgesamt nicht glaubhaft dar-
zulegen vermochten, sie seien aus entschuldbaren Gründen an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien
in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen sie gereist sind, und
wollten diese den Behörden nicht offenlegen, oder sie hätten ihre
Identitätspapiere zum Zwecke der Erschwerung eines allfälligen Voll-
zugs der Wegweisung zu Hause gelassen,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod
ihres Vaters vom mutmasslichen Mörder bedroht worden, und sie habe
aus Angst, eine Blutrache auszulösen, keinen Schutz vor diesen
Bedrohungen suchen können, zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen
und insgesamt nicht glaubhaft werden,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ausführte, sie wisse nicht,
wie F._______ – jener Verwandte, der angeblich ihren Vater ermordet
und sie und ihre Kinder bedroht habe – zum vollen Namen heisse
(A11, S. 5),
dass sie weiter angab, es käme zu einer Blutrache, wenn sie ihren
Verdacht, dass F._______ der Täter sei, der Polizei melden würde
(A11, S.8), während sie andererseits kurz darauf angab, dass auch die
Polizei davon ausgehe, dass es jemand von der Verwandtschaft sei
(A11, S. 10),
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dass sie einerseits aussagte, sich vor der Rache von F._______ zu
fürchten, da er sie und ihre Kinder bedroht habe (A11, S. 8), anderer-
seits aber ausführte, F._______ habe ihr nichts antun wollen, sondern
habe nur gewollt, dass sie den Mund halte (A11, S. 11),
dass der Verdacht der Beschwerdeführerin gegen F._______ darauf
beruht, dass ihr Vater kurz vor seiner Ermordung während seines
letzten Telefongesprächs ihr gegenüber erwähnt habe, F._______
fahre mit dem Auto vor,
dass gemäss ihren Darstellungen in der EVZ-Anhörung F._______ von
ihrem Verdacht wissen soll, weil sie einem Verwandten im Auto von
diesem letzten Telefongespräch mit dem Vater und dessen Inhalt
erzählt habe, beziehungsweise weil F._______ selber sie im Auto
gefahren und dies von ihr erfahren habe und ihr daraufhin gedroht
habe (A1, S. 7),
dass sie in der Beschwerde demgegenüber ausführte, F._______ habe
über die von den Behörden ausgedruckte Liste des Telefons ihres
Vaters erfahren, dass sie von seiner Beteiligung am Mord wisse
(Beschwerde, S. 3),
dass die Erklärung, weshalb F._______ wissen soll, dass die Be-
schwerdeführerin ihn verdächtige, überaus konstruiert und realitätsfern
wirkt,
dass die Tatsache, dass die Äusserung des Verdachts der Be-
schwerdeführerin zu Blutrache führen könnte, obwohl die Polizei an-
geblich ebenfalls Familienmitglieder verdächtigen soll, nicht nach-
vollziehbar ist,
dass – obwohl die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche
zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
unbeheflich sind, handelt es sich doch um einen knapp (...)-jährigen
Jungen, welcher wohl kaum über alles von seiner Mutter eingeweiht
werden wird – des Weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten
Ungereimtheiten zu verweisen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen
nicht geglaubt werden können,
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dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argu-
mentation der Vorinstanz weiter nichts angeführt wird, was die Be-
schwerdeführerin nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen umzustossen,
dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, da sie höchstens die
Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin beweisen könnten, nicht
aber ihre daraus abgeleiteten Fluchtvorbringen,
dass deshalb die Frage der Echtheit der Beweismittel offen gelassen
werden kann,
dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen ist und die Vor-
instanz demnach zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass demnach auch die Fragen offen bleiben können, ob bei einer
hypothetischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin, sie und ihre Kinder würden vom Mörder ihres Vaters bedroht,
der Staat schutzwillig und -fähig wäre, ob den Beschwerdeführenden
eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde und ob eine Über-
prüfung dieser Fragen in einer summarischen Prüfung gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG vom BFM ausreichend vorgenommen wurde,
dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder – wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergeben wird – eines allfäl ligen Weg-
weisungshindernisses erforderlich,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
und sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf einen dahin-
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gehenden Anspruch berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ins
Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105 ], Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) und der
Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG
erweist, da vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht
von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu-
treffend darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin über
eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (...) und über Berufs-
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erfahrung verfügt, dass sie bereits vor ihrer Ausreise während Jahren
– seit der Trennung beziehungsweise Scheidung von ihrem Mann – für
sich und die Kinder gesorgt hat, und dass sie in Dagestan ihren An -
gaben zufolge über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungs-
netz verfügt,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach
dem oben Gesagten, wonach die angebliche Bedrohung durch den
Mörder ihres Vaters nicht glaubhaft geworden ist, nach Dagestan in
Frage steht und als zumutbar zu würdigen ist, weshalb die
Ausführungen in der Beschwerde (S. 4), wegen ihrer nichtrussischen
Ethnie und der Herkunft aus dem Nordkaukasus wären die
Beschwerdeführenden im Heimatland mit Rassismus konfrontiert,
unbehelflich sind,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, Stress und Depressionen
hätten bei ihr zu einem nervlichen und psychoemotionalen
Zusammenbruch geführt (Beschwerde S. 5), dass aber diesbezüglich
aus den Akten keine konkreten Hinweise hervorgehen und im EVZ
einzig ein Arztbesuch der Beschwerdeführerin wegen Halsschmerzen,
der gemäss Auskunft des Arztes als Bagatelle eingestuft werden
konnte (A10/1), aktenkundig gemacht worden ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen selbst obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere in gebotener Weise mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass diese Feststellungen über das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernisse allesamt ohne Weiteres aufgrund der bestehenden Akten
getroffen werden können und keine weiteren diesbezüglichen Ab-
klärungen erforderlich sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie das Gesuch, die zuständigen Behörden seien anzu-
weisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
landes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu
unterlassen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet
werden (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
und aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des
Heimatlandes bereits Daten betreffend die Beschwerdeführenden
übermittelt worden wären, weshalb auch der Antrag, über eine solche
Datenweitergabe sei in einer separaten Anordnung zu informieren,
gegenstandslos ist,
dass die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, die Beschwerde jedoch nach
dem Gesagten aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung ist, weshalb
das Gesuch ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde-
führenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerde-
verfahrens von Fr 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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