Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E183/2012
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige aus
B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) – mit an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 2008 unter
Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die Auslandvertretung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage
mit Schreiben vom 5. November 2008 Gelegenheit zur eingehenden
Stellungnahme einräumte, welche diese mit Eingabe vom 17. Novem
ber 2008 unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln wahrnahm,
dass die Schweizerische Botschaft die Akten – sowie auch die
ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. August 2009 und
vom 1. Mai 2010 – an das BFM überwies, welches der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2010 – wiederum
durch Vermittlung der Auslandvertretung – Gelegenheit einräumte, zu
verschiedenen Gesichtspunkten ihres Asylgesuchs vertieft Stellung zu
nehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2010 eine
entsprechende Stellungnahme und am 16. September 2011 eine
ergänzende Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo
übermittelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr
Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein undatiertes
englischsprachiges Schreiben zu Handen des
Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011, um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl
ersuchte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
Beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 233),
dass die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin ihrem Inhalt nach
als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 zu
qualifizieren ist,
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben sind,
dass im Folgenden zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdefrist von
30 Tagen gewahrt wurde,
dass die Auslandvertretung dem Bundesverwaltungsgericht auf
entsprechende Anfrage via EDAKurier mit Schreiben vom
17. Januar 2012 eine Empfangsbestätigung ("Advice of Delivery")
übermittelte, wonach die angefochtene Verfügung der
Beschwerdeführerin am 2. November 2011 eröffnet worden sei,
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dass die dreissigtägige Beschwerdefrist nach dem Gesagten am 3. No
vember zu laufen begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am
3. Dezember 2011 geendet hat,
dass die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin gemäss
Eingangsstempel der Auslandvertretung am 27. Dezember 2011, mithin
nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Botschaft eingegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einreichung ihrer
Beschwerde denn auch einräumt und in diesem Zusammenhang
ausführt, die angefochtene Verfügung sei in einer ihr unverständlichen
Sprache verfasst und sie habe innert Frist keine Übersetzung erhältlich
machen können,
dass sie aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum ersucht, ihre
Beschwerde sei trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, sie
mithin sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen
Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass zwar davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihr
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit
Wegfall des genannten Hindernisse (Erhalt einer Übersetzung)
eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung
der Beschwerde) innert Frist nachgeholt, weshalb auf das
Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
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Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv
betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLIBONORAND,
a.a.O.,
S. 227 ff.),
dass erstinstanzliche Asylverfahren in einer Amtssprache – in der Regel
Deutsch, Französisch oder Italienisch – zu führen sind (Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin mit englischsprachigem
Übermittlungsschreiben der Auslandvertretung vom 28. Oktober 2011 das
Resultat des erstinstanzlichen Verfahrens (Einreiseverweigerung und
Ablehnung des Asylgesuchs) mitgeteilt und eine Rechtsmittelbelehrung
zugestellt wurde, weshalb sie zweifellos bereits zum Zeitpunkt der
Eröffnung Kenntnis von der Frist zur Beschwerdeeinreichung hatte,
dass es damit klarerweise an ihr gewesen wäre, um eine rasche
Übersetzung der anzufechtenden Verfügung besorgt zu sein oder
zumindest fristgerecht mit einer provisorischen Rechtsmitteleingabe an
die Schweizerische Botschaft zu gelangen,
dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist fehlt,
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dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 nicht
einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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