B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1832/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber David Wenger
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka
alle vertreten durch
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. März 2012 / N (…)
.
E-1832/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. April 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche ein, wo der Beschwerdefüh-
rende 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführende 2
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2007 summarisch befragt
wurden. Am 2. November 2007 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 13. März
2012 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte
den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2012 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung
ging am 14. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 18. Mai 2012
und am 19. April 2013 gingen Nachträge zur Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
aufgrund teilweiser realitätsfremder Elemente Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden. Es sei beispielsweise
nicht nachvollziehbar, dass er auf seiner Reise durch das von den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Gebiet all diese Fotogra-
fien, insbesondere derart kompromittierende wie diejenigen, auf denen er
anlässlich einer Demonstration gegen die LTTE zu sehen sei, mitgenom-
men habe. Auch erstaune, dass er als langjähriges Parteimitglied mit
Kontakten zu Ministern und Regierungspersonen seine Partei nicht in
Kenntnis über die geltend gemachten Vorfälle gesetzt habe. Sein diesbe-
züglicher Erklärungsversuch, wenn er sich an einen Minister oder eine
Regierungsperson gewandt hätte, wäre er der Zusammenarbeit mit den
LTTE verdächtigt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem mute es
seltsam an, dass er im Besitz des Originals des an F._______ adressier-
ten Empfehlungsschreibens des Sekretärs des Gourverneurs der Wes-
tern Province sei. Weiter wolle er gemäss Befragungsprotokoll drei Tage
im LTTE-Bunker eingesperrt gewesen sein, anlässlich der Anhörung habe
er jedoch zu Protokoll gegeben, länger als einen Tag dort festgehalten
worden zu sein.
Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne jedoch die Frage der Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit der Vorbringen) offen gelassen werden. Die
LTTE gälten seit 2009 als zerschlagen. Der Beschwerdeführer habe da-
her seitens dieser Organisation nichts mehr zu befürchten. Auch dem von
G._______ des (…) vom 17. August 2009 datierten Schreiben zuhanden
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des BFM könne kein nennenswerter Beweiswert zukommen. Diesem sei
zu entnehmen, dass Polizisten, die im Besitz von Fotografien seien, auf
welchen der Beschwerdeführer mit LTTE-Leuten abgelichtet sei, nach ihm
gesucht hätten. Sollten die sri-lankischen Behörden tatsächlich im Besitz
solcher Fotografien sein, so sei es ihm angesichts seiner Stellung und der
Beziehungen, die er in der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) gehabt habe,
zuzumuten, die den schweizerischen Asylbehörden geschilderten Vor-
kommnisse auch den heimatlichen Behörden darzulegen. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die üb-
rigen zu den Akten gelegten Dokumente und Fotografien nichts zu än-
dern.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass die Fluchtge-
schichte in sich stimmend, nachvollziehbar und mit zahlreichen Real-
kennzeichen versetzt geschildert worden sei. Es sei daher von einem er-
stellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe anfangs
2007 geltend gemacht, massiv von den LTTE bedrängt, gefoltert und
missbraucht worden zu sein. Auch habe er schon damals angegeben,
sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung sei das Schutzinteresse zweifelsohne aktuell gewesen.
Das BFM habe aber grundlos über fünf Jahre gebraucht, um eine Ent-
scheidung zu treffen. Die lange Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen
Ungunsten gewertet werden. Er bedürfe auch heute noch des Schutzes
durch die Schweiz.
Abgesehen davon stehe die Feststellung, wonach es sich bei der geltend
gemachten Angst vor Verfolgung um ein subjektives Empfinden handle,
nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts. Aufgrund der Fotos, auf denen er zusammen mit LTTE-
Leuten zu sehen sei, könnte die Regierung ihn der Zusammenarbeit mit
den LTTE verdächtigen. Gerade wegen seiner Stellung in der SLFP sei er
besonders verdächtig. Er gehöre deshalb zum Personenkreis, welcher
gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliege. Neben seinem Bekannten hätten auch sei-
ne Eltern anlässlich ihrer Anhörung im Asylverfahren bestätigt, dass er
von den LTTE-Leuten und der Polizei, Sektion Terrorist Investigation De-
partement (TID), gesucht werde. Unberücksichtigt geblieben sei das ein-
gereichte Originalschreiben vom H._______ vom 25. April 2007, mit wel-
chem ihm von behördlicher Seite rechtliche Schritte angedroht würden,
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weil er ohne Erklärung seine Dienstpflicht nicht erfüllt habe. Es dürfe nicht
vergessen werden, dass er Sri Lanka verlassen habe, ohne die Regie-
rung darüber zu informieren. Er sei ohne gültiges Visum mit einem ge-
fälschten Pass geflüchtet. Zudem habe er am 5. März 2012 in Genf im
Zusammenhang mit der UN-Resolution gegen Sir Lanka an einer Kund-
gebung teilgenommen. Entgegen der Meinung des BFM könne er seine
Situation, die illegale Ausreise und die lange Abwesenheit nicht einfach
den heimatlichen Behörden erklären.
3.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, dass es sich beim
erwähnten behördlichen Schreiben um das übliche Schreiben handle, das
ein Arbeitgeber an seine Angestellten richte, die dem Arbeitsplatz unent-
schuldigt ferngeblieben seien. Ferner gehe aus der Beschwerde nicht
hervor, was der Beschwerdeführer aus der Teilnahme an der Kundgebung
zu seinen Gunsten für das Asylverfahren ableiten wolle. Mit der blossen
Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration erfülle er noch
kein eigentliches Risikoprofil. Schliesslich vermöge auch der mehrjährige
Aufenthalt nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er sich im
nahen Umfeld der LTTE bewegt habe.
3.4 Die Nachträge zur Beschwerde halten fest, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits als Friedensrichter gearbeitet habe und andererseits als
Angestellter im H._______ in der Funktion eines Landwirtschafts-, For-
schungs- und Produkt-Assistenten. Für die Tätigkeit als Friedensrichter
habe er sich vereidigen lassen. Mit seiner Flucht habe er den Eid gebro-
chen und gegen geltendes Recht verstossen. Dafür könne man ihn mit
bis zu fünf Jahren Gefängnis bestrafen. Ferner sei er seit längerer Zeit
exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied in den Vereinen Swiss Tamil Coordinati-
on Committee (STCC) und Tamil Guard (security), nehme an Demonstra-
tionen und Kundgebungen teil. Mit dem Beitritt zur STCC habe er gegen
den Eid verstossen, den er als Friedensrichter abgelegt habe. Als Strafe
drohe ihm der Verlust von politischen Rechten und Eigentum.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2
und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt
der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer sol-
chen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich
nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann.
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Hinweise)
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz genannten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinterlassen einen echten, lebensnahen und – unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Herkunftsregion – einen
glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie die
direkte Wiedergabe von Gesprächen, die Beschreibung innerer Vorgänge
und nebensächlicher Einzelheiten. Der Beschwerdeführer hat seine Vor-
bringen zudem mit zahlreichen Beweismitteln belegt und seine Angaben
stimmen mit denen der Beschwerdeführerin überein. Sodann sieht das
Gericht in seinen Angaben zur Dauer der Einschliessung im LTTE-Bunker
auch keinen wesentlichen Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat immer
angegeben, dass er insgesamt drei Tage festgehalten worden ist.
Schliesslich ist auch sein Verhalten nach der Festhaltung und den Dro-
hungen durch die LTTE schlüssig. Er zog sich politisch zurück, verzichte-
te darauf, sich im Jahre 2004 für die Provinzratswahlen aufstellen zu las-
sen, und versuchte, eine Schutzalternative zunächst im Inland zu finden.
Es erstaunt wenig, dass er sich nicht an die Minister und Regierungsper-
sonen gewandt hat. Seine Befürchtungen, die LTTE könnten ihre Dro-
hungen wahr machen oder die Regierung ihm nicht glauben, dass er in
keiner Zusammenarbeit mit den LTTE stehe, sind durchaus nachvollzieh-
bar. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen.
5.2 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2006 Vizepräsident der Sri Lan-
ka Freedom Party (SLFP) und seit 2002 nationales Kommiteemitglied der
besagten Partei. Aufgrund seiner Stellung hatte er Zugang zu allen Minis-
tern. Am 24. September 2003 reiste er durch das von den LTTE kontrol-
lierte Gebiet I._______ nach J._______, um dort politische Konferenzen
zu organisieren. Als er in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gelangte,
wurde er kontrolliert und sein Gepäck untersucht. Dabei wurden politische
Unterlagen und Fotos gefunden, auf denen er mit wichtigen politischen
Persönlichkeiten zu sehen ist. Die LTTE stellten ihm anschliessend einen
Passierschein aus, zogen die Durchfahrtssteuer ein und liessen ihn wei-
terreisen. Kurz vor K._______ hielten uniformierte LTTE-Personen den
Bus an und riefen seinen Namen. In einem Wagen brachten sie ihn in ein
LTTE-Lager. Dort wurde er in einen Raum gesperrt und am nächsten Tag
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befragt. Anlässlich der Befragung wollten sie wissen, weshalb er als Tami-
le die Tamilen verrate und ob er für die Armeespionage arbeite. Sie war-
fen ihm vor, die Tamilen in L._______ gegen die LTTE aufzuhetzen und
zeigten ihm eine seiner Fotografien, auf welcher die SLFP gegen die
LTTE demonstriert. Sie drohten ihm mit seiner Erschiessung, teilten ihm
jedoch sodann mit, er werde verschont, wenn er mit ihnen zusammenar-
beite. Er müsse ihnen Informationen über diverse Minister und Regie-
rungspersonen, namentlich über F._______ und über den Flughafen
Ratmalana liefern. Ferner solle er LTTE-Personen beherbergen und Waf-
fen sowie Munition bei sich zu Hause aufbewahren. Als er dies ablehnte,
boten sie ihm Geld an. Als er weiterhin ablehnte, sperrten sie ihn in einen
kleinen Betonbunker, in welchem er nur gebückt sitzen und sich nicht be-
wegen konnte. Am darauffolgenden Abend drohten sie ihm erneut mit
seiner Erschiessung. Daraufhin sicherte er ihnen seine Hilfe zu. Sie
machten Fotos von ihm zusammen mit LTTE-Personen und drohten, ihn
umzubringen, falls er versuche, sie zu täuschen oder jemanden über den
Vorfall zu informieren.
Mitte November 2006 rief ihn jemand an, stellte sich als Angehöriger der
LTTE-Intelligence-Group vor, erinnerte ihn an die Abmachung von 2003
und trug ihm auf, sich nach M._______ zu begeben. Diese Person rief
danach noch fünfmal an. Sie drohte ihm mit Erschiessung, sollte er der
Aufforderung nicht nachkommen. Er zog deshalb im Dezember 2006 aus
Angst nach N._______. Im März 2007 wurde ein mit dem Briefkopf der
LTTE versehener Brief für ihn abgegeben. Diesem war zu entnehmen,
dass er sich vor Ende April 2007 nach M._______ begeben müsse, an-
sonsten die ganze Familie getötet werde. Daraufhin flohen die Beschwer-
deführenden.
5.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE
2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert
und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung
hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und sta-
bilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind Personen, die auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen bzw. gestanden zu haben, der Zugehörigkeit zu den
LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositions-
politiker, die den Machtanspruch des Rajapakse Regimes in Frage stel-
len, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppe kritisch auftretende Journa-
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listen, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer
und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich
juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rück-
kehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt
werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute
noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sol-
len, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Lan-
des nur limitiert bzw. ineffizient schützen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
5.4 Ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
Morddrohungen der LTTE im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte, kann offen
bleiben. Denn letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich,
weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Die LTTE gelten seit 2009 militärisch als zerschla-
gen. Es ist deshalb grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat. Es existieren jedoch Fo-
tos, auf denen der Beschwerdeführer mit LTTE-Leuten zu sehen ist. Die-
se wurden explizit zum Zweck angefertigt, ihn bei der Regierung denun-
zieren zu können. Die Fotos sollen den Eindruck vermitteln, dass der Be-
schwerdeführer mit den LTTE zusammenarbeitet bzw. zusammengearbei-
tet hat. Aufgrund der Tatsache, dass er sich nicht wie von den LTTE ver-
langt vor Ende April 2007 nach M._______ begeben hat, ist anzunehmen,
dass sie die Fotos der Regierung haben zukommen lassen. Es liegen so-
dann mehrere Hinweise aus dem Bekannten- und Familienkreis des Be-
schwerdeführers vor, die bestätigen, dass die Regierung in den Besitz der
Fotos gelangt ist und nach ihm sucht.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Regierung ihn
verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu
haben. Der Beschwerdeführer gehört somit im Sinne der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Risikogruppe, die einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Entgegen der Meinung der Vor-
instanz geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich
der Beschwerdeführer durch Erklärung der Verfolgung entziehen könnte.
Unter diesen Umständen muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht
ausgegangen werden, die aktuell ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
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6.
Die Beschwerdeführerin (Ehegattin) macht keine eigenen Fluchtgründe
geltend. Sie und die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 2-5)
sind ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG in der Person des Beschwerdeführers
erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Den
obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kos-
tennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Par-
teientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Be-
trag als Parteientschädigung zu entrichten. Das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
9. März 2012 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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