B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1832/2017
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Maron Zirngast Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
E-1832/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind Faili-Kurden mit irakischer Staatsangehö-
rigkeit. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus E._______ [Zentra-
lirak], wo er bis zur Heirat und zum Wegzug nach Mosul im Jahr 2010 ge-
lebt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als Tochter irakischer
Eltern im Iran geboren; sie bezeichnete sich als Araberin (SEM-Akten A18
S. 1, 4), zugleich aber ebenfalls als Faili (SEM-Akten A52 F123). Ihre Fa-
milie sei im Jahr 2009 aus dem Iran in den Irak, nach […], zurückgekehrt;
nach der Heirat habe sie ab 2010 in Mosul gelebt.
Die Beschwerdeführenden reichten am 24. November 2015 in der Schweiz
Asylgesuche ein.
B.
Nachdem die Beschwerdeführenden am 24. November 2015 dem Testbe-
trieb in Zürich zugewiesen worden waren, wo am 25. November 2015 ihre
Personalien aufgenommen wurden, führte die Vorinstanz mit dem Be-
schwerdeführer und der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 je ein
beratendes Vorgespräch. Am 11. Februar 2016 wurden sie zu ihren Asyl-
gründen angehört (Protokoll SEM-Akte A51 [Beschwerdeführer] respektive
A52 [Beschwerdeführerin]). Am 16. Februar 2016 wurden ihre Asylgesuche
ins erweiterte Verfahren transferiert und sie wurden dem Kanton […] zuge-
wiesen.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten irakische Identitätskarten, irakische
Staatsangehörigkeitsausweise sowie eine Wohnsitzbescheinigung ein. In
einer vom SEM bei der Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkomman-
dos veranlassten Dokumentenanalyse wurden alle Identitätsausweise
zweifelsfrei als Totalfälschungen erkannt; bei der Wohnsitzbescheinigung
handle es sich vermutlich ebenfalls um eine Totalfälschung (vgl. SEM-Ak-
ten A41, A42, A43, A44). Die Dokumente basieren namentlich auf von ech-
ten Papieren sich unterscheidenden Druckverfahren; Sicherheitselemente
im Papier und im Lichtbildbereich fehlen oder wurden nachgeahmt (vgl.
SEM-Akten A61).
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingaben ihres damaligen Rechts-
vertreters vom 21. März 2016 und 14. April 2016 zum Fälschungsvorwurf
Stellung; sie reichten Kopien von Dokumenten ihrer Angehörigen ein, um
E-1832/2017
Seite 3
ihre irakische Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. SEM-Akten A60 und
A62).
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017, am 27. Februar 2017 dem damaligen
Rechtsvertreter eröffnet, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche
ab. Zudem wies die Vorinstanz sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist
zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
Das SEM zog die irakische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
nicht in Zweifel. Hingegen ging es angesichts der als Fälschungen erkann-
ten Identitätspapiere davon aus, eine Herkunft aus dem Zentral- oder Süd-
irak werde nicht glaubhaft, und es sei durchaus denkbar, dass die Be-
schwerdeführenden aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak stammten,
wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und wohin ein Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar gelten könne.
E.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 hatte das SEM den Beschwerdeführer
für den 7. März 2017 zu einem Lingua-Gespräch eingeladen (vgl. Beilage
3 zur Beschwerdeschrift). Das Lingua-Gespräch, ein gut einstündiges Te-
lefongespräch mit dem Beschwerdeführer, fand am 7. März 2017 tatsäch-
lich statt.
Nachdem, ohne diesen Verfahrensschritt abzuwarten, die Verfügung vom
24. Februar 2017 ergangen war, wandte sich der neu bevollmächtigte,
rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. März 2017 ans SEM und
beantragte Akteneinsicht in die Lingua-Abklärung (vgl. SEM-Akten A71).
Aus den Akten geht hervor, dass der bereits im Mai 2016 erteilte Lingua-
Auftrag versehentlich nicht storniert worden sei, obwohl nach Vorliegen der
Dokumentenanalysen der Identitätspapiere und nach Durchsicht aller An-
hörungsprotokolle eine Abklärung nicht mehr als erforderlich betrachtet
worden sei. Dass das Lingua-Gespräch nach Erlass der Verfügung vom
24. Februar 2017 dennoch stattgefunden habe, sei ebenfalls ein Versehen;
das Gespräch werde aber nicht weiter verwendet werden und es werde
keine linguistische Analyse erstellt werden. Dies wurde dem Rechtsvertre-
ter mit Schreiben des SEM vom 30. März 2017 (SEM-Akten A75) entspre-
chend mitgeteilt.
E-1832/2017
Seite 4
F.
Am 27. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter von einer Weg-
weisung (recte: vom Wegweisungsvollzug) infolge Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 13. April
2017 ordnete das Gericht den Beschwerdeführenden Herrn Marcel Zirn-
gast, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand bei.
H.
Mit Datum vom 3. Mai 2017 erstellte eine fachkundige Person der SEM-
Fachstelle Lingua gestützt auf das telefonische Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer vom 7. März 2017 einen Bericht. Dieser gelangte aufgrund
der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der linguisti-
schen Analyse zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei eindeutig
in E._______ [Zentralirak] sozialisiert worden.
I.
Am 11. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
J.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 zog die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern 4 (Fristansetzung
zur Ausreise) und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung
auf und schob den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E-1832/2017
Seite 5
K.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilten die Beschwerde-
führenden am 31. Mai 2017 mit, am Hauptantrag auf Gewährung von Asyl
trotz der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme festzu-
halten. Gleichzeitig reichten sie ein neues Beweismittel ein.
L.
Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen wurde das vorliegende
Verfahren im Januar 2019 der heute zuständigen vorsitzenden Richterin
zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.
September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-1832/2017
Seite 6
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorliegend sind nur noch die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewäh-
rung sowie die Anordnung der Wegweisung als solche streitig und zu prü-
fen, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung betreffend den Weg-
weisungsvollzug in Wiedererwägung zog, sie teilweise aufhob und die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufnahm. Der Wegweisungsvollzug ist demnach
nicht (mehr) Streitgegenstand und das Beschwerdeverfahren ist insoweit
gegenstandslos geworden.
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung in
der Regel auf andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situ-
ation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten
der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
E-1832/2017
Seite 7
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen-
zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch-
ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös-
ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be-
ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die
Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den
Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un-
geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen
(vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
E-1832/2017
Seite 8
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:
AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten ab 2010 in Mosul ge-
wohnt und seien 2014 vor dem IS (sogenannter "Islamischer Staat") von
dort nach Bagdad geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im
November 2015 gewohnt hätten. In Bagdad habe die Beschwerdeführerin
bei einer gemeinnützigen Organisation namens […] gearbeitet, die sich un-
ter anderem für Personen eingesetzt habe, deren Häuser illegal enteignet
worden seien. Der Beschwerdeführerin sei die Aufgabe zugekommen, bei
betroffenen Personen vorbeizugehen, sie zu befragen und Beweismittel zu
sammeln. Die Anwälte der Organisation hätten die Fälle anschliessend
weiterbearbeitet. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe sich aufgrund
ihrer Arbeit, die sich auch gegen hohe Politiker gerichtet habe, oft beobach-
tet und verfolgt gefühlt. Sie habe als Vertreterin der Organisation auch an
Demonstrationen teilgenommen, in welchen verschiedene Missstände an-
geprangert worden seien. Dabei habe sie sich oft von Männern belästigt
und bedroht gefühlt. Eines Tages seien sie und eine Freundin und Nach-
barin, die ebenfalls für die Organisation gearbeitet habe, auf dem Nach-
hauseweg von unbekannten Männern, die aus einem schwarzen Auto ge-
stiegen seien, angegangen worden. Die Männer hätten sie entführen wol-
len. Sie hätten ihre Freundin gepackt, sie selber sei schreiend weggelau-
fen. Daraufhin seien Leute aus der Wohnung gekommen und die Männer
seien weggegangen. Sie und ihre Freundin, die leicht am Bein verletzt ge-
wesen sei, seien anschliessend nach Hause gegangen. Aufgrund der Aus-
sagen der beiden Männer glaube sie, dass der Überfall mit ihrer Arbeit bei
der Organisation in Zusammenhang stehe. Bereits früher sei einmal ein
Mitarbeiter der Organisation umgebracht worden. Deshalb sei sie mit ihrer
Familie ungefähr zehn Tage nach dem Vorfall aus dem Irak ausgereist.
Als die Beschwerdeführenden schon in der Schweiz gewesen seien, sei an
ihrem Wohnort in Bagdad ein Drohbrief im Hof deponiert worden; der
Cousin der Beschwerdeführerin habe ihnen eine Kopie davon zugeschickt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sie hätten Mosul wegen der be-
drohlichen Lage nach der Machtergreifung durch den IS im Jahr 2014 ver-
lassen und seien nach Bagdad gezogen; auch dort sei die Sicherheitslage
aber bedrohlich und von Terroranschlägen geprägt gewesen. Zudem habe
E-1832/2017
Seite 9
er als Angehöriger der Minderheit der Faili-Kurden Verfolgung befürchten
müssen.
4.2 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft. Die Angaben zu ihren Teilnahmen an den Demonstrationen
seien stereotyp und unsubstantiiert, die Schilderungen hätten nicht das
Bild einer Person ergeben, die tatsächlich daran teilgenommen habe. Die
Darlegungen seien unpersönlich, erlebnisfremd und flach. Die Angaben zu
dem Vorfall mit den Männern, seien detailarm und repetitiv. Sie enthielten
Widersprüche und die Schilderungen seien wiederholt ausweichend und
stereotyp. Aufgrund dieser Unklarheiten, Ungereimtheiten und Undifferen-
ziertheiten könne ihre Verfolgung nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich Nachteile geltend gemacht,
die sich aus der im Rahmen von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrschen-
den Situation ergäben und denen keine Asylrelevanz zukomme.
Hinzu komme, dass an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführenden gezweifelt werde, da sich die irakischen Identitätskarten der
Familie als gefälscht herausgestellt hätten.
4.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen im Beschwerdeverfahren, die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem politischen Engagement
seien plausibel, konkret und nachvollziehbar. Die Ausführungen seien auch
ausführlich und detailliert. Es bestünden keine berechtigten Einwände ge-
gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie sei als politische Aktivistin, ins-
besondere gegen die behördliche Enteignungspraxis, im Irak an Leib und
Leben bedroht. Der Beschwerdeführer, als ihr Ehemann, sei damit eben-
falls gefährdet.
5.
5.1 Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung den Beschwer-
deführenden die Angaben zu ihrer Herkunft aus dem Zentral- oder Südirak
nicht geglaubt, da eine Prüfung der von ihnen eingereichten irakischen
Identitätskarten zum Schluss gekommen war, dass es sich dabei um Total-
fälschungen handle. Die Beschwerdeführenden hatten gegenüber der Vo-
rinstanz diesbezüglich ausgeführt, es sei ihnen unerklärlich, wieso es sich
um Fälschungen handeln sollte. Sie hätten die eingereichten Dokumente
in Bagdad bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen, nachdem sie
ihre alten Identitätskarten verloren hätten. Im Beschwerdeverfahren wei-
sen sie namentlich darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie
E-1832/2017
Seite 10
sich durch die Fälschung ihrer Identitätskarten einen Vorteil hätten ver-
schaffen sollen. Um ihre Herkunft zu belegen, hatten sie zudem Kopien von
Identitätskarten von Verwandten der Beschwerdeführerin eingereicht.
Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz
durchgeführte Lingua-Herkunftsanalyse (vgl. oben Bst. E, H) bestätigte je-
doch die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft, weshalb die Vor-
instanz die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teil-
weise in Wiedererwägung zog und den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden in den Irak als unzumutbar qualifizierte (vgl. Sachver-
halt Bst. J).
In ihrer Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden die Kassation der
angefochtenen Verfügung beantragt, nachdem das SEM, ohne den ange-
ordneten Verfahrensschritt einer Lingua-Analyse abzuwarten, seine Verfü-
gung erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 3). Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
räumen die Beschwerdeführenden ein, der Kassationsantrag sei nunmehr,
nachdem ihre Herkunft nicht mehr angezweifelt werde und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden sei, hinfällig gewor-
den. Weitergehende Ausführungen können daher vorliegend in diesem Zu-
sammenhang unterbleiben.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie sei im Irak
verfolgt worden, weil sie bei einer gemeinnützigen Organisation gearbeitet
habe, die auch gegen hohe Politiker, insbesondere gegen einen ehemali-
gen stellvertretenden irakischen Ministerpräsidenten, vorgegangen sei.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren einen am
1. Juli 2014 ausgestellten Mitgliederausweis der Organisation ein, für die
sie gemäss ihren Aussagen arbeitete (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2017).
Diesem Ausweis kommt jedoch bezüglich der Mitgliedschaft der Beschwer-
deführerin kein Beweiswert zu. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Be-
schwerdeführerin nämlich mehrmals ausgesagt, sie könne keine Belege
für ihre Mitgliedschaft, insbesondere keinen Mitgliederausweis, einreichen
(SEM-Akte A52, F75 und F134 ff.), da der Direktor der Organisation die
Mitgliederausweise aller weiblichen Mitglieder eingesammelt und vernich-
tet habe, damit sie bei einer Durchsuchung der Büros der Organisation
nicht gefährdet wären (SEM-Akte A52, F75 und F143). Später gab sie zu-
dem, in teilweisem Widerspruch dazu, an, sie habe ihren Ausweis selber
mit einer Schere zerschnitten und dann in die Toilette geworfen (SEM-Akte
E-1832/2017
Seite 11
A52, F146). Dass sie anschliessend im Beschwerdeverfahren doch einen
Mitgliederausweis der Organisation mit ihrem Foto einreichte, ohne auszu-
führen, wie sie dazu gekommen sei, lässt an der Authentizität dieses Aus-
weises zweifeln, weshalb er nicht dazu beiträgt, ihre Mitgliedschaft in der
Organisation glaubhaft zu machen. Die genannten Widersprüche in den
Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zudem Zweifel daran aufkom-
men, dass sie tatsächlich Aktivistin bei dieser Organisation war. Zu diesen
Zweifeln trägt auch bei, dass die Beschwerdeführerin angab, eine Nachba-
rin und Freundin habe sie mit der Organisation in Kontakt gebracht
(SEM-Akte A52, F41 und F47), während der Beschwerdeführer aussagte,
die Beschwerdeführerin habe über ihre frühere Tätigkeit in Mosul von der
Organisation in Bagdad erfahren (SEM-Akte A51, F17). Andererseits
konnte die Beschwerdeführerin immerhin gewisse Aussagen zur Grösse
der Organisation (SEM-Akte A52, F45) und zu deren Tätigkeiten
(SEM-Akte A52, F49 und F130 ff.) machen sowie den Namen des Direktors
angeben (SEM-Akte A52, F44). Zudem vermochte sie über ihre eigenen
Tätigkeiten Auskunft zu geben (SEM-Akte A52, F51 und F118) und ihre
Motivation für die Arbeit – dass ihrer Familie auch ein Haus weggenommen
worden sei und sie gerne anderen helfe – erscheint grundsätzlich nachvoll-
ziehbar (SEM-Akte A52, F102). Insgesamt ist damit nicht ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für diese Organisation arbeitete.
Letztlich kann dies jedoch offengelassen werden, da die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung – wie nachstehend zu
zeigen sein wird – nicht glaubhaft sind.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich der geltend gemachten
Verfolgung vor ihrer Ausreise aus dem Irak insbesondere auf einen Vorfall
kurz vor ihrer Ausreise, bei dem sie von zwei Männern überfallen und be-
droht worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind jedoch sehr kurz.
Sie erschöpfen sich darin, mehrmals zu wiederholen, es seien zwei Män-
ner aus einem schwarzen Auto gestiegen, einer habe ihre Freundin ge-
packt, während sie selber schreiend weggelaufen sei (SEM-Akte A52, F77
und F81), und sie seien bedroht worden, damit sie keine Beweismittel mehr
sammeln würden (SEM-Akte A52, F37). Ihre Aussagen bleiben vage und
ergeben kein nachvollziehbares Bild des Vorfalls. Es bleibt insbesondere
unklar, was die Männer, die aus dem Auto ausstiegen, genau taten. In ihrer
ersten Schilderung berichtete die Beschwerdeführerin davon, der Mann
habe ihnen gedroht und ihnen gesagt, sie sollten aufhören, Beweismittel
zu sammeln (SEM-Akte A52, F37 und F76). Später führte die Beschwer-
deführerin aus, die zwei Männer hätten versucht, ihre Freundin mitzuneh-
men und zu «ziehen» (SEM-Akte A52, F77 ff.). Vage ist auch die Aussage,
E-1832/2017
Seite 12
die beiden Männer hätten von ihr und ihrer Freundin abgelassen, als viele
Leute aus der Wohnung gekommen seien (SEM-Akte A52, F79). Die Be-
schwerdeführerin beschreibt nicht, was die Leute taten oder sagten, das
die Männer veranlasst haben könnte, von ihnen abzulassen. Schliesslich
fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung den Vorfall mit dem
schwarzen Auto nicht erwähnte, obwohl dieser gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführerin der Auslöser für ihre Flucht aus Bagdad gewesen sei
(SEM-Akte A52, F37) und sie dem Beschwerdeführer davon erzählt habe
(SEM-Akte A52, F37 und F80). Er erwähnte lediglich, die Beschwerdefüh-
rerin habe ihm erzählt, dass öfters ein schwarzes Auto hinter ihr hergefah-
ren sei (SEM-Akte A51, F19).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten zudem keinerlei Re-
alkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass ihre Erzählungen auf
tatsächlichen Erlebnissen basieren würden: Weder enthalten sie Details
zum Kerngeschehen (zu den Männern, zum Auto, zu ihrer Reaktion oder
zum genauen Ablauf des Vorfalls) noch zu Nebensächlichkeiten oder zu
ungewöhnlichen Details, welche die Aussagen plastisch erscheinen lassen
würden. Auch beschreibt die Beschwerdeführerin weder ihre Emotionen
noch irgendwelche Sinneswahrnehmungen während des Vorfalls, so dass
nicht der Eindruck entsteht, sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Das
Vorbringen ist zudem in keiner Weise räumlich, zeitlich oder in die täglichen
Gewohnheiten der Beschwerdeführerin eingebettet. Trotz der Kürze ent-
halten die Aussagen zudem Widersprüche, zum Beispiel dazu, ob ein oder
zwei Männer aus dem schwarzen Auto ausgestiegen seien und sie und ihre
Freundin bedroht hätten (SEM-Akte A52, F37 und F77).
Insgesamt kann die Beschwerdeführerin damit den angeblichen Vorfall mit
dem schwarzen Auto nicht glaubhaft machen.
5.2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Teilnahmen an
mehreren Grossdemonstrationen in Bagdad lassen – unabhängig von ihrer
Glaubhaftigkeit – ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit schliessen. Einer-
seits brachte sie vor allem vor, dass sie als Frau an den Demonstrationen,
insbesondere, wenn ihr Gesicht nicht verhüllt gewesen sei, von Männern
belästigt worden sei (SEM-Akte A52, F62). Sie insinuierte später zwar
auch, dass die Männer gedroht hätten, sie mitzunehmen (SEM-Akte A52,
F64) und dass dies irgendwie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Akti-
vistin stehe (SEM-Akte A52, F68). Dieser Zusammenhang bleibt jedoch
E-1832/2017
Seite 13
äusserst vage, so dass nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführe-
rin sei bei den Demonstrationen wegen ihrer Tätigkeit als Aktivistin bedroht
worden.
5.2.5 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem
von den Beschwerdeführenden in der Anhörung eingereichten schriftlichen
Warnschreiben, das angeblich nach ihrer Ausreise bei ihrer Wohnung in
Bagdad aufgetaucht sei, kommt bezüglich der angeblichen Gefährdung der
Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführenden kön-
nen in keiner Weise glaubhaft machen, dass das Schreiben tatsächlich wie
von ihnen behauptet von einem hohen irakischen Politiker stammt und mit
den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht. Bezüg-
lich ihrer Behauptung, einmal sei ein Mitarbeiter der Organisation ermordet
worden, zeigt die Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang mit ihren ei-
genen Aktivitäten für die Organisation auf, weshalb auch diese Behauptung
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin
glaubhaft zu machen vermag. Das gleiche gilt für ihre Aussage, sie habe
sich oft verfolgt und beobachtet gefühlt und einmal sei ihr ein schwarzes
Auto gefolgt und habe beobachtet, wo sie wohne (SEM-Akte A52, F37 und
F80). Auch diese Aussage ist zu vage und unbestimmt, um eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.2.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin sich im Irak als Aktivistin politisch exponiert hatte und
deshalb einer Verfolgung ausgesetzt war.
5.3 Der Beschwerdeführer machte keine eigenen asylrelevanten Flucht-
gründe geltend. Die in der Anhörung geltend gemachten allgemeinen Be-
nachteiligungen als Faili-Kurden und die schlechte Sicherheitslage im Irak
sind zudem nicht asylrelevant und werden im Übrigen im Beschwerdever-
fahren auch nicht mehr geltend gemacht.
5.4 Insgesamt ist damit weder davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt waren, noch, dass sie bei einer Rückkehr in
den Irak einer solchen ausgesetzt wären. Damit erfüllen weder die Be-
schwerdeführerin noch der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft,
weshalb ihnen auch kein Asyl zu gewähren ist. Das gleiche gilt für die Kin-
der der Beschwerdeführenden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft
E-1832/2017
Seite 14
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung der Asylgesuche und die
Anordnung der Wegweisung als solche betreffend.
Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Be-
schwerde gegenstandslos geworden, nachdem die Vorinstanz diesbezüg-
lich die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und angesichts der
derzeitigen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet hat.
8.
8.1 Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs gegenstandslos geworden ist, sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen, da sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr
eigenes Verhalten bewirkt haben, sondern die Vorinstanz diese durch die
wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeige-
führt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, wären ihnen grund-
sätzlich die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung jedoch gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage die diesbe-
züglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, sind keine Kosten aufzu-
erlegen.
E-1832/2017
Seite 15
8.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind die Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten praxisgemäss hälftig zu entschädigen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dem für das Beschwerdever-
fahren als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ist sodann im
Umfang des Unterliegens – nämlich ebenfalls hälftig – zu Lasten des Ge-
richts ein amtliches Honorar auszurichten.
Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am 28. September
2017 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von
Fr. 4'353.95 ein (18.05 Stunden à Fr. 220.– sowie Fr. 60.45 Auslagen; inkl.
Fr. 322.50.– Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen.
Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist so-
mit auf insgesamt Fr. 2'177.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren
ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 2'177.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1832/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ab-
geschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'177.– auszurichten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'177.–.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand: