Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1833/2010
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ruth Dönni, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben den Irak am
10. Dezember 2007 und reiste am 20. Dezember 2007 in die Schweiz
ein, wo er am 21. Dezember 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Januar
2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______
zugeteilt. Am 27. April 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM
statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und sei in D._______ geboren,
wo er bis zur Ausreise im Quartier E._______ gelebt habe. Seine
Muttersprache sei Kurdisch und er verfüge auch über bescheidene
Kenntnisse des Arabischen. Sein Bruder habe als Dolmetscher für eine
amerikanische oder kanadische Organisation gearbeitet und sei Ende
2005 nach F._______ ausgereist. In den Jahren 2005 und 2006 habe
seine Familie mehrere vermutlich von arabischen Terroristen stammende
Drohbriefe erhalten, in welchen sie mit dem Tod bedroht worden seien,
falls sie nicht ihr Haus und ihr Geschäft verlassen würden. Sein Vater sei
am 20. Dezember 2006 bei einem Bombenanschlag auf den Markt
G._______ im Quartier H._______, wo er gearbeitet habe, getötet
worden. Seine Mutter sei im September 2007 an den Folgen eines
Schlaganfalls verstorben. Im Weiteren seien zwei seiner Freunde in den
Jahren 2005 respektive 2006 bei Bombenanschlägen ums Leben
gekommen (Akten BFM A1 S. 5), respektive von Terroristen entführt und
umgebracht worden (A18 S. 7ff.). Nach dem Tod des ersten Freundes im
Jahre 2005 sei er aus Sicherheitsgründen nicht mehr zur Schule
gegangen. Er habe sich schliesslich aus Angst, ebenfalls zum Opfer
eines Anschlags oder Übergriffs der Terroristen zu werden sowie weil er
in seinem Heimatland keine Familienangehörigen mehr habe, zur
Ausreise entschlossen. Ein Freund seines Vaters, bei welchem er nach
dem Tod seiner Mutter gelebt habe, habe seine Reise organisiert. Er sei
versteckt im Laderaum von LKWs über die Türkei und vermutlich Italien
illegal und ohne kontrolliert worden zu sein in die Schweiz gelangt. Der
Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine
Identitätskarte, einen Todesschein seines Vaters sowie zwei
Familienfotos ein.
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Seite 3
C.
Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse
(LINGUAAnalyse) vom 17. August 2009 zum Schluss, dass die
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie sein geographisches
und kulturelles Wissen darauf schliessen liessen, er sei in einem
kurdischen Milieu im Irak sozialisiert worden, jedoch nicht in D._______.
Aufgrund des von ihm gesprochenen Dialekts sei von einer Sozialisation
in der Provinz Dohuk auszugehen.
D.
Am 5. November 2009 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer
eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse.
Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive
Fälschungsmerkmale aufweise.
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA
Analyse sowie der Dokumentenprüfung gegeben.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des
Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme sowie um Gewährung der Einsicht in die vollständigen
Verfahrensakten.
G.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 hiess das BFM das Gesuch um
Fristerstreckung gut, lehnte hingegen das Begehren um Akteneinsicht
unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene
Untersuchungsverfahren ab.
H.
Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 3. Dezember 2009 hielt der
Beschwerdeführer an der behaupteten Herkunft aus D._______ sowie
daran, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen
Amtsstelle ausgestellt worden sei, fest. Zur Begründung brachte er
namentlich vor, die Folgerungen des Gutachters seien in Anbetracht
seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Flucht sowie seines
kurdischen Umfelds in der Heimat nicht haltbar. Zudem sei nicht
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erkennbar, ob der Experte einen angemessenen Bezug zu seinem
Herkunftsort E._______ habe. Es werde daher, falls das Bundesamt an
seinem Abklärungsergebnis festhalte, beantragt, dass eine neue Analyse
durch einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen durchgeführt
werde.
I.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das entsprechende Begehren
in der Eingabe vom 13. November 2010 (recte: 2009) Einsicht in die
Verfahrensakten.
J.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Ferner wurde die Einziehung der Identitätskarte angeordnet
und der Antrag auf ein erneutes Herkunftsgutachten abgelehnt. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und das Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, subeventualiter die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein in Kopie,
inklusive Übersetzung, sowie einen Arbeitsvertrag und eine
Fürsorgebestätigung der I._______ vom 22. März 2010 zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 13. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer innert auf
Gesuch hin mit Sendung vom 28. April 2010 erstreckter Frist eine
Stellungnahme ein.
P.
Am 22. Dezember 2010 stellte das Zivilstandsamt J._______ gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu Handen des BFM folgende Identitätsdokumente des
Beschwerdeführers sicher: Geburtsschein, ausgestellt am 16. September
2009, Nationalitätenausweis, ausgestellt am 7. Januar 2007,
Zivilregisterauszug, ausgestellt am 1. Februar 2010, Identitätskarte in
Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das Bundesamt fest, dass
sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte als Fälschung
erwiesen habe. Zudem sei der begutachtende Experte zum Schluss
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gekommen, er sei nicht, wie von ihm behauptet, in der Region
D._______, sondern im kurdischen Nordirak sozialisiert worden. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner diesbezüglichen
Stellungnahme vermöchten nicht zu überzeugen. Auch von einer
jugendlichen Person könnten gewisse Kenntnisse von deren Heimatort
erwartet werden. Zudem vermöge er das eindeutige Ergebnis der
Sprachanalyse nicht zu widerlegen. Die eingereichten Fotos seien nicht
geeignet, seine Herkunft zu beweisen. Dem Todesschein des Vaters,
welcher in D._______ ausgestellt worden sein solle, komme wegen der
leichten Beschaffbarkeit derartiger Dokument im Heimatstaat des
Beschwerdeführers nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Aus diesen
Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen
seiner Behauptung nicht in D._______ sondern im Nordirak
aufgewachsen sei. Damit sei seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage
entzogen und seine Vorbringen seien als tatsachenwidrig zu bewerten.
Die am Sachverständigen geäusserte Kritik könne nicht gehört werden
und der Antrag auf ein erneutes Gutachten durch eine anderen
Sachverständigen sei demnach abzuweisen. Im Übrigen sei festzustellen,
dass er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht
habe, so zur Frage, ob er im Irak noch Verwandte habe und zu den
Umständen des Todes seiner beiden Freunde. Die seiner Familie
angeblich zugestellten Drohbriefe habe er zudem anlässlich der
Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, obwohl es sich um ein
wesentliches Vorbringen handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine
gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und der Wegweisungsvollzug in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania sei grundsätzlich
als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der individuellen Situation des
Beschwerdeführers sei nicht möglich, da er seine wahre Herkunft zu
verschleiern versuche.
4.2. Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer,
das Bundesamt habe falsche Anforderungen an die Glaubhaftmachtung
gestellt. Es habe die Pflicht, auch die für seine Glaubwürdigkeit
sprechenden Umstände zu würdigen, verletzt, indem es nur diejenigen
Elemente berücksichtigt habe, welche aus seiner Sicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Es werde daran
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festgehalten, dass die eingereichte Identitätskarte von der zuständigen
Amtsstelle ausgestellt worden sei. Auch wenn es sich bei dieser um eine
Fälschung handle, könne demnach daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen geschlossen werden. Seine Herkunft aus D._______
sei auch aus dem Todesschein seines Vaters und dem zwischenzeitlich
beschafften Geburtsschein ersichtlich. Es gehe nicht an, dem
Todesschein keinen massgeblichen Beweiswert beizumessen.
Hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen mangelhaften
Kenntnisse seines Herkunftsorts D._______ sowie der Analyse seiner
Sprachkenntnisse werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom
3. Dezember 2009 verwiesen. Sollte weiterhin an seiner Herkunft aus
E._______ gezweifelt werden, werde die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Durchführung einer Sprachanalyse mit einem qualifizierten
Sachverständigen beantragt, zumal in der angefochtenen Verfügung die
Kritik am Verfasser der ersten Analyse ohne Angabe von Gründen
zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Widersprüche sei zu berücksichtigen, dass es sich um solche zwischen
seinen Aussagen bei der ersten Befragung an der Empfangsstelle und
bei der Anhörung durch das BFM handle. Die erste Befragung sei aber
nur summarisch gewesen und zudem habe er den Dolmetscher nur
schlecht verstanden, da er einen anderen Dialekt gesprochen und nur
gemurmelt habe. Dies habe er bereits anlässlich der Anhörung durch das
BFM zu Protokoll gegeben, weshalb dies nicht als nachgeschobene
Schutzbehauptung qualifiziert werden könne. Zu beachten sei schliesslich
auch, dass er bei der ersten Befragung erst (…)jährig gewesen und
durch die vorangegangenen Erlebnisse verunsichert gewesen sei. Dass
er die Drohbriefe bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt habe,
sei in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar. Im Weiteren werde
auf seine Ausführungen zu den Widersprüchen anlässlich der Anhörung
durch das BFM verwiesen. Seine Ausführungen seien demnach entgegen
der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten und es sei vom
Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Sollte die
Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint werden, sei ihm diesbezüglich
das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Weiteren sei der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Nachdem seine Eltern
verstorben seien, wäre er im Irak auf sich alleine gestellt und er wäre,
zumal in Anbetracht der nach wie vor unsicheren Lage in seinem
Heimatland, nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen.
5.
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Seite 9
5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUAAnalysen des
BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57
ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen − sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zu
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind
LINGUAAnalysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer
Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).
Die LINGUAAnalyse vom 26. Juni 2009 (Telefongespräch) respektive
17. August 2009 (Analyse) ist fundiert, sehr differenziert und in allen
Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen
Beanstandungen Anlass. Der eingesetzte Gutachter verfügt gemäss
Aktenlage über vertiefte Kenntnisse von Syrien und Kurdistan, hat
analyserelevante Kenntnisse der kurdischen und arabischen Sprachen
und hat insgesamt 48 Jahre in der zu analysierenden Region verbracht.
Zudem verfügt er über eine universitäre Ausbildung in Linguistik. Es
liegen demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich
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der Analyse seiner sprachlichen Sozialisation zu zweifeln. Der Antrag auf
Durchführung einer neuen Sprachanalyse durch einen anderen Gutachter
ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermochte der vom
Gutachter getroffenen Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis der Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe
stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere wären auch
unter Berücksichtigung seines jungen Alters grundlegende Kenntnisse
der geographischen Gegebenheiten und Lebens und
Sprachgewohnheiten seiner angeblichen Herkunftsregion D._______ zu
erwarten, zumal er nach seiner Darstellung während acht Jahren dort die
Schule besuchte und soziale Kontakte auch ausserhalb seiner Familie
pflegte.
Der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUAAnalyse stehen überwiegende
öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34
E. 9 b). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. November 2009, mit
welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt des
Gutachtens vom 17. August 2009 in hinreichendem Umfang
wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und
des fairen Prozesses Genüge getan (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Offenlegung, welche seiner Angaben
zu den von ihm erwähnten Schulen sowie zur irakischen Währung
unzutreffend seien, ist demnach abzuweisen.
Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz zu Recht auf das Ergebnis
der LINGUAAnalyse abgestützt, wonach der Beschwerdeführer
entgegen seinen Angaben nicht in D._______ sondern
höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk sozialisiert wurde.
5.3. Das Ergebnis der HerkunftsAnalyse wird dadurch erhärtet, dass eine
von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung der vom Beschwerdeführer zu
den Akten gereichten Identitätskarte ergeben hat, dass es sich dabei um
eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer hat diese Bewertung nicht
grundsätzlich bestritten, hält aber daran fest, das Dokument legal bei der
zuständigen Behörde in D._______ erworben zu haben. Dies erscheint
jedoch angesichts der zahlreichen und erheblichen Fälschungsmerkmale
als unglaubhaft und es kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die
Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden.
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Im Weiteren weicht das auf dem Todesschein angegebene Geburtsdatum
des Vaters des Beschwerdeführers ([…]) eklatant von dessen
diesbezüglichen Angaben anlässlich der Befragungen ab, aus welchen
sich ein Alter des Vaters im Todeszeitpunkt von etwa (…) oder (…)
Jahren errechnen lässt (vgl. A1, S. 2, A18 S. 11). Zudem handelt es sich
bei dem verwendeten Formular lediglich um eine Kopie schlechter
Qualität. Ebenso weicht das im Geburtsschein des Beschwerdeführers
angegebene Alter seiner Eltern ([…] respektive […] Jahre) sowohl von
seinen protokollierten, oben genannten Angaben als auch von dem im
Todesschein angegebenen Alter des Vaters ab Zudem wird lediglich die
Geburtsprovinz (K._______ beziehungsweise L._______), nicht aber der
Geburtsort oder der Bezirk angegeben. Demnach sind auch an der
Authentizität dieser Dokumente erhebliche Zweifel berechtigt.
In Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis,
Zivilregisterauszug) ist zu berücksichtigen, dass nach Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten
einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur
ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Diese Dokument vermögen
daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die
Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft nicht auszuräumen.
5.4. In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der
LINGUAAnalyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angebliche
Herkunft aus E._______ bei D._______ nicht glaubhaft gemacht hat.
Demzufolge ist der von ihm vorgebrachten Gefährdung durch arabische
Terroristen in seinem angeblichen Herkunftsort jede glaubhafte
Grundlage entzogen.
5.5. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten
beziehungsweise sie erst bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht
wurden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Es kann
hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte diese
Ungereimtheiten weder anlässlich des Vorhalts in der Anhörung vom 27.
April 2009 noch in der Beschwerdeeingabe überzeugend auszuräumen.
Das Argument, er habe den Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung
vom 16. Januar 2008 schlecht verstanden, kann nicht gehört werden. Die
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Seite 12
Befragung fand in KurmanjiKurdisch statt, der Muttersprache des
Beschwerdeführers. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll keine
Hinweise auf Missverständnisse und der Beschwerdeführer hat am
Schluss der Befragung ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher
gut verstanden habe.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen ).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 13
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
E1833/2010
Seite 14
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak,
wo der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich herkommt (vgl. E. 7.4.2),
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Wie oben ausgeführt, ist von einer Herkunft des
Beschwerdeführers aus der Provinz Dohuk im Nordirak auszugehen.
7.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die
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Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
Juli 2010, S. 2 f.).
7.4.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über
eine grundlegende Schulbildung. Gemäss Aktenlage hat er in der
Schweiz während rund zwei Monaten in einem Gastgewerbebetrieb
gearbeitet, hat aber darüber hinaus keine berufliche Erfahrung.
Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer im Irak, abgesehen
von seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in einem Irrenhaus lebe,
keine näheren Familienangehörigen. In M._______ und N._______
würden mehrere Cousins seines Vaters leben, zu welchen er aber keinen
Kontakt pflege. Ebenso habe er keinen Kontakt zu seinem nach
F._______ emigrierten Bruder. Nachdem erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht
hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht
beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, sind
allerdings auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz
berechtigt. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass beide Eltern
Einzelkinder gewesen sein sollen, und er daher keine Onkel und Tanten
habe. Zudem sind die vom Zivilstandsamt J._______ zu Handen des
BFM am 22. Dezember 2010 sichergestellten Dokumente zum Teil erst
nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ausgestellt
worden (Geburtsschein vom 16. September 2009, Zivilregisterauszug
vom 1. Februar 2010) und sind ihm augenscheinlich im Jahre 2010
zugestellt worden. Auch wenn es sich bei diesen Dokumenten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt (vgl. E. 5.3),
ist davon auszugehen, dass sie im Irak erstellt wurden. Demnach kann
der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest bis
ins Jahr 2010 über eine Bezugsperson in seinem Herkunftsland verfügte,
welche diese Dokumente beschaffte und sie ihm zustellte. Dies steht aber
im Gegensatz zu seiner Behauptung anlässlich der Anhörung durch das
BFM vom 27. April 2009, seine letzte Bezugsperson im Irak, ein Freund
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seines Vaters, welcher seine Ausreise organisiert habe, sei im Januar
2009 in die Türkei ausgereist (A18 S. 16).
Unter diesen Umständen ist entgegen der Aussagen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsland
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor
Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein
praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren
Hinweisen).
7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage
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seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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