Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1833/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien;
Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. August 2010
in die Schweiz einreiste und gleichentags unter dem Namen A._______,
geboren am (…), um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 5. August 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er habe aufgrund von Morddrohungen
durch Islamisten sein [Geschäft] schliessen und daher (…) aus Somalia
flüchten müssen,
dass er eigenen Angaben zufolge über Äthiopien, den Sudan und Lybien
nach Italien gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. September 2010
mitteilten, der Beschwerdeführer sei unter dem Namen C._______,
geboren am (…), in Italien als Flüchtling anerkannt worden,
dass die zuständige italienische Behörde am 25. Januar 2011 einem
Gesuch des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich entsprochen hat (A 21/3),
dass das BFM am 9. März 2011 eine direkte Anhörung des
Beschwerdeführers durchführte,
dass er dabei im Wesentlichen bestätigte, in Italien als Flüchtling
anerkannt worden zu sein,
dass er weiter aussagte, dass er dort etwa sechs Monate lang in einem
Camp gelebt habe, dieses aber habe verlassen müssen, nachdem ihm
ein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei, und er keine Hilfe und
Unterstützung mehr erhalten habe,
dass er unter anderem in einer Kirche und auf der Strasse habe schlafen
müssen und lediglich gelegentlich das Haus einer alten Dame für 10 Euro
habe putzen können, sonst aber keine Arbeit gehabt habe,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet
am 22. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der
Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten habe,
dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 15. September
2010 festgehalten habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
in Italien anerkannten Flüchtling handle,
dass Italien sich am 25. Januar 2011 bereit erklärt habe, ihn wieder
aufzunehmen,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu
denen er enge Beziehungen habe,
dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in Italien dort asylrechtlichen
Schutz geniesse,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung
gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien
keine relevanten Gründe geltend mache und sinngemäss angegeben
habe, dass er bei einer Rückkehr nach Italien wieder dasselbe Leben
führen würde und lieber nach Somalia zurückkehren würde,
dass die italienischen Behörden und andere Hilfsorganisation ihm als
Flüchtling sicherlich weiter helfen würden,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten,
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dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass er seiner Beschwerde einen Bericht des Fördervereins Pro Asyl vom
28. Februar 2011 beilegte, der die Situation von Asylsuchenden,
abgewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit oder ohne
Asylgewährung in Italien dokumentiert,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, in Italien würde er im Elend leben und Italien sei aufgrund
des Migrantenstromes aus Tunesien überfordert,
dass er daher darum ersuche, in der Schweiz aufgenommen zu werden,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in
welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der vorangegangene mehrmonatige und legale Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien nicht bestritten ist,
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dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14.
Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu einer in
der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
geltend macht, und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt,
dass es gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung des
Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn
einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher
bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein
vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010, D-
7463/2009, E. 4-6),
dass daher der aktenkundige Umstand, dass dem Beschwerdeführer in
Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung
der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag,
dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom
BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen
ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers,
dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling alle Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise
bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine
entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
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dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling namentlich
gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die
günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines
fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird,
dass ihm hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1
FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen
Italiens,
dass ihm damit stets die bestmögliche Ausländerstellung zukommt,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie
vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und
in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei nach
seiner Anerkennung als Flüchtling in keiner Art und Weise unterstützt
worden,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und
mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen
geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich gegenüber den
Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich
besseren Position befindet,
dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts des
Fördervereins Pro Asyl über die schwierigen und zum Teil
unzureichenden Lebensbedingungen von Asylsuchenden und
Flüchtlingen in Italien festzuhalten ist, dass allfällige Anliegen betreffend
Unterstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf bei den in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen vorzubringen wären,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die
italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte
Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erweisen und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: