B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1834/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
Eritrea,
handelnd durch B._______,
und
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Be-
schwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Oktober 2012 reichte der in der Schweiz anwesende B._______ für
seine uneheliche Tochter A._______ durch seine Rechtsvertreterin ein Ge-
such um Familienasyl beim BFM ein. Gleichentags stellte seine Mutter
C._______ ebenfalls ein Gesuch um Familienasyl. In der Beilage befanden
sich handschriftliche Schreiben von B._______ über die Situation seiner
Familie, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (Nr. […])
sowie je zwei Passfotos seiner Tochter und seiner Mutter.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 stellte das BFM zunächst fest, dass seit
der Asylgesetz-Revision (in Kraft getreten am 29. September 2012) keine
selbständige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mittels eines Asylge-
suchs aus dem Ausland erfolgen kann. Ferner wurde das Gesuch um Fa-
milienasyl vom BFM abgelehnt und die Einreise der Beschwerdeführerin
A._______ in die Schweiz verweigert. Es begründete diesen Entscheid im
Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie nicht durch die Flucht ihres Va-
ters von ihm getrennt worden sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG,
SR 142.31).
Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch um Familienasyl ihrer
Grossmutter C._______ vom BFM ebenfalls abgelehnt. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wird mit vorliegendem Verfahren koordiniert behandelt
(vgl. E-1819/2014).
C.
Am 3. April 2014 (Poststempel: 4. April 2014) reichte die Rechtsvertreterin
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2014 sei aufzuheben, die Ein-
reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei zu bewilligen und es sei
ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss
zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgefordert, weitere schriftliche Unterlagen, wel-
che ihre Identität und Lebenslage untermauern könnten, einzureichen.
Am 10. und 16. Juni 2014 wurden das mutmassliche Original der Taufur-
kunde der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Eritrean Orthodox
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Church am […] 2000, inkl. Übersetzung), ein von B._______ verfasster Le-
benslauf seiner Tochter, ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Gross-
mutter sowie eine Bestätigung des Schuljahres 2013/14 der (…) School
([…] Zone) vom (…) 2014 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten verzichtet (Art. 6 Bst. b VGKE, SR 173.320.2) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
3.1 B._______, der Vater der Beschwerdeführerin, diente von 1995 bis im
Jahr 2007 dem eritreischen Militär. Nach seiner Desertion reiste er am (…)
2007 aus Eritrea aus, um über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz zu gelangen, wo er am 19. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte.
Er gab zu Protokoll, er sei seit dem (…) 2001 mit D._______ (geboren am
[…]) verheiratet und habe zwei Töchter (E._______, geboren am […], und
F._______, geboren am […]; A1 S. 3, A12 S. 3), welche damals bei der
Mutter in Dekemhare lebten. Seine Ehefrau habe er sechs oder sieben Mo-
nate vor seiner Flucht das letzte Mal gesehen (A12 S. 10). Mit Verfügung
vom 21. Januar 2010 anerkannte das BFM B._______ als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl.
3.2 Am 22. Februar 2010 reichte B._______ ein Gesuch um Familienasyl
für seine Ehefrau D._______ und seine Töchter E._______ und F._______,
damaliger Aufenthalt in Dekemhare, beim BFM ein. Mit Verfügung vom
22. März 2010 wurde die Einreise der erwähnten Personen in die Schweiz
bewilligt. Am (…) 2011 hätten sie zu dritt Dekemhare verlassen (B4 S. 5).
Die Befragungen von D._______ und E._______ fanden am 22. Februar
2012 (B4 und B5) und deren Anhörungen am 6. November 2013 (B14 und
B15) statt. Dabei gab D._______ zu Protokoll, sie habe noch eine Tochter
namens A._______ in Eritrea (geboren am […], bzw. im Jahr […]), welche
eigentlich die Tochter ihres Ehemannes mit einer anderen Frau sei; indes
habe sie diese Tochter grossgezogen, welche erst seit ihrer Ausreise bei
ihrer Grossmutter wohne (B4 S. 5, B14 S. 2 f.). Die eigentliche Mutter von
A._______ heisse G._______ (früher wohnhaft in […]), welche sich indes
aufgrund gesundheitlicher und ökonomischer Probleme nicht um
A._______ habe kümmern können, weshalb ihr Vater das Kind zu
D._______ gebracht habe (B14 S. 3, B15 S. 3). Ferner gab sie an, sie sei
nach der Flucht ihres Ehemannes immer wieder von den Behörden beläs-
tigt und verhaftet worden (B4 S. 8, B14 S. 4 ff.). Auch E._______ erwähnte,
dass ihre Halbschwester derzeit bei der Grossmutter in Dekemhare wohne
(B5 S. 5, B15 S. 2 f.). Mit Verfügungen vom 29. November 2013 wurden
D._______ und die volljährige E._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die min-
derjährige F._______ wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling an-
erkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.
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3.3 Im Gesuch um Familienasyl vom 15. Oktober 2012 wurde erwähnt,
A._______ sei als uneheliche Tochter von B._______ während seines Mi-
litärdienstes zur Welt gekommen. Sie habe zunächst bei ihrer leiblichen
Mutter gelebt, bis diese im Jahr 2009 verschwunden sei und ihr Kind der
Ehefrau von B._______ überlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe
dort bis zur Ausreise ihrer Stiefmutter gelebt. Seither lebe sie bei ihrer
Grossmutter C._______, welche mehrmals schon für mehrere Monate in
Haft gewesen und deswegen in schlechter gesundheitlicher Verfassung
sei. Während den Verhaftungen der Grossmutter sei die Beschwerdefüh-
rerin jeweils bei Nachbarn untergekommen. Folglich sei A._______ als
minderjährige Tochter von B._______ durch dessen Flucht von der Famili-
engemeinschaft getrennt worden.
3.4 Die abweisende Verfügung vom 5. März 2014 hat das BFM dahinge-
hend begründet, dass B._______ während seines Asylverfahrens in der
Schweiz die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe. Erst seine Ehefrau und
E._______ hätten zu Protokoll gegeben, dass A._______ etwa seit dem
Jahr 2010 – rund drei Jahre nach der Ausreise von B._______ – bei ihnen
gelebt habe. Folglich sei auszuschliessen, dass B._______ vor seiner Aus-
reise aus Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdefüh-
rerin gelebt habe und diese durch dessen Flucht von ihm getrennt worden
sei (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG).
3.5 Die Rechtsvertreterin argumentierte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
3. April 2014 demgegenüber, dass aufgrund des ununterbrochenen Militär-
dienstes zwar kein Zusammenleben zwischen B._______ und seiner Toch-
ter A._______ möglich gewesen sei, indes hätten sie im Rahmen der Mög-
lichkeiten regelmässigen Kontakt gepflegt. Dass er seine uneheliche Toch-
ter nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese während sei-
nes Militärdienstes in (…) gezeugt worden sei, wo die leibliche Mutter als
Köchin gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er schon mit seiner Ehefrau zu-
sammen gewesen. Aus Schamgefühlen über seinen Seitensprung habe er
seine Tochter während seines Asylverfahrens nicht erwähnt.
Die Rechtsvertreterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen mit ihrer Stiefmutter zusammengelebt habe, bis
diese in die Schweiz geflohen sei und beide durch diese Flucht getrennt
worden seien.
4.
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4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht
getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise in die
Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Dem Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenste-
hende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn
das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er-
kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie
zusammenzuleben. Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – gemäss Rechtsprechung der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird – nicht nur die gemeinsamen Kinder
der Partner, sondern auch beispielsweise Stief- und Adoptivkinder sowie
Pflegekinder subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung
eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und
EMARK 2000 Nr. 22; bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts D-5536/2013 vom 24. Februar 2014 E. 8.3 und D-6263/2011 vom
16. Januar 2013 E. 5.2.2.3).
4.2 B._______ wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2010 von den schwei-
zerischen Behörden als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl ge-
währt (Art. 3 AsylG). Mit Verfügung vom 29. November 2013 wurde auch
seine Ehefrau D._______ aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea ori-
ginär als Flüchtling anerkannt (Art. 3 AsylG) und ihr gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG Asyl gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – gestützt auf Aussagen von
B._______, D._______, E._______, H._______ (Halbbruder von
B._______, N […], A7 S. 3) sowie I._______ (Halbschwester von
B._______, N […], B9 S. 5 und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar
2014, S. 5) und anderen Bescheinigungen (z.B. Taufschein im Original) –
davon aus, dass die Beschwerdeführerin die heute (…)-jährige uneheliche
Tochter von B._______ ist (B4 S. 5, B5 S. 5, B14 S. 2, B15 S. 2 sowie die
Taufurkunde vom […] 2000). Sie hat mutmasslich bis im Jahr 2010 bei ihrer
leiblichen Mutter G._______ in (…) gelebt, wo auch der Beschwerdeführer
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seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Desertion im Jahr 2007 seinen Dienst im
militärischen (…) absolvierte (A12 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass
er – neben seiner offiziellen Familie in Dekemhare – einen guten Kontakt
zu seiner unehelichen Tochter pflegte, während er seinen Dienst in (…)
absolvierte, weshalb von einer (inoffiziellen) Familiengemeinschaft mit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Dass B._______ diese
Beziehung in den Asylprotokollen nicht erwähnte, kann in glaubhafter
Weise auf Schamgefühle zurückgeführt werden. So gab er bereits während
seines Asylverfahrens zu Protokoll, dass er in militärischen Kreisen gehän-
selt worden sei, weil er uneheliche Halbgeschwister habe und dies in der
eritreischen Gesellschaft nicht toleriert sei (A1 S. 5, A12 S. 4 und 6). Ähn-
lich äusserte sich auch seine Halbschwester I._______ in ihrem Verfahren
(N […], B9 S. 8 ff. und Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2014,
S. 6 ff.).
Aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme habe die leibliche
Mutter sodann ihr Kind, die Beschwerdeführerin, der Ehefrau von
B._______ (damals wohnhaft in Dekemhare) im Jahr 2010 überlassen
(B14 S. 3, B15 S. 3), bei welcher die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise
ihrer Stiefmutter am (…) 2011 gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin
gerade in dem Zeitpunkt zu ihrer schon lange bestehenden Stieffamilie ge-
kommen ist, als dieser mutmasslich ihre Ausreise aus Eritrea schon be-
kannt war – das BFM hat deren Einreise in die Schweiz am 22. März 2010
bewilligt –, ist nicht von Bedeutung. Indes bestand im Zeitpunkt der Flucht
der Stiefmutter ebenfalls eine Familiengemeinschaft zwischen ihr, ihren
Töchtern und der Beschwerdeführerin, da diese damals mindestens ein
Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt haben. Davon
zeugen die Aussagen der Stiefmutter und ihrer älteren Tochter, welche die
Beschwerdeführerin als Tochter und Schwester bezeichnen und dankbar
wären, wenn diese wieder im Kreis der Familie aufgenommen werden
könnte (B14 S. 9, B15 S. 6). Damit ist auch der Zweck der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt, welche alleine die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften zum Ziel hat.
Es sind im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe ersichtlich, welche
gegen eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Familienasyl spre-
chen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass
sie ausser ihrer gesundheitlich geschwächten Grossmutter – deren letzte
bekannte Inhaftierung für mehrere Monate im Jahr 2013 stattgefunden
habe – über keine weitere Verwandtschaft in Eritrea verfügt, da auch die
Halbgeschwister von B._______ – H._______ und I._______ – sich in der
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Schweiz befinden. Aus den Akten ist der Aufenthaltsort der leiblichen Mut-
ter der Beschwerdeführerin, mit welcher sie offenbar seit Jahren keinen
Kontakt mehr hat, nicht klar ersichtlich.
4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass
vorliegend die Bedingungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt
sind.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und ihre Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. worden
seien. worden seien.
6.
6.1 Wiedererwägungsweise ist an dieser Stelle auf den Entscheid vom
18. Juni 2014 zurückzukommen, mit welchem auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten verzichtet wurde (vgl. dazu Art. 6 Bst. b VGKE), ohne das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandlen.
Angesichts des Ausgangs dieses Verfahren ist das Gesuch um Gewährung
der Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) indes als gegenstandlos abzu-
schreiben.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine pauschale
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt)
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und sie ins Familienasyl ihrer Stiefmutter D._______ einzube-
ziehen.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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