B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1835/2012
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Mazedonien am 14. oder 15. September 2011 verliessen und über ihnen
unbekannte Länder auf dem Landweg am 17. September 2011 legal in
die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 4. Oktober
2011 sowie der direkten Bundesanhörung vom 27. März 2012 zur Be-
gründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten
in G._______ gelebt und mit den dortigen Behörden keine Probleme ge-
habt,
dass der Beschwerdeführer in Mazedonien gearbeitet und genügend ver-
dient habe, um für seine Familie aufzukommen,
dass ihr Sohn D._______ unter (…) leide und deswegen im Dezember
2010 in Mazedonien habe operiert werden müssen,
dass er nicht gut gepflegt worden sei und die behandelnde Ärztin die ver-
ordnete Medikamententherapie abgesetzt habe,
dass eine Konsultation und eine Untersuchung ihres Sohnes durch einen
Privatarzt ergeben habe, dass die (...) aufgrund der Absetzung der Medi-
kamente erneut (…), weshalb er sich nochmals einer Operation hätte un-
terziehen müssen, was sie jedoch nicht gewollt hätten und wozu ihnen
auch das Geld gefehlt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund und in der Hoffnung, ihr Sohn könne in
der Schweiz geheilt werden, ihr Heimatland verlassen hätten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Reisepässe, fünf Gesund-
heitsausweise, den Führerausweis des Beschwerdeführers sowie eine
vom 28. Februar 2012 datierte ärztliche Bescheinigung des Spitals (…)
für ihren Sohn D._______ ins Recht legten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 30. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts der
innenpolitischen Situation in Mazedonien habe der Bundesrat mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, wes-
halb auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass derartige Hinweise, die eine widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien,
dass die Vorbringen, ihr Sohn habe nicht ausreichende medizinische Be-
handlung erhalten, sie sich darüber nicht hätten beschweren können und
nicht genügend finanzielle Mittel gehabt hätten, um eine gute Behandlung
zu bezahlen, auf die nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozia-
len Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen seien, unter wel-
chen eine Vielzahl der Bevölkerung in Mazedonien leiden würden, welche
sich in einer ähnlichen Situation befinde,
dass ihre vorgebrachten Probleme asylrechtlich nicht relevant seien, zu-
mal es an der vom Asylgesetz geforderten Zielgerichtetheit der Verfol-
gung fehle,
dass aus den Akten somit keine Hinweise entnommen werden könnten,
die die Vermutung fehlender Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG widerlegen könnten, so dass in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2012 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2012 erhoben und dabei bean-
tragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen, und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie ferner beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Be-
schwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren,
dass sie ihrer Beschwerde ein Aufgebot zu Verlaufskontrollen des Spitals
(…) vom 4. April 2012 beilegten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor-
liegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Ab. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass ebenso die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den dies-
bezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehö-
rige von Mazedonien sind und der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wider-
legen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden be-
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schränkt, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass das Vorbringen, bei eine Rückkehr nach Mazedonien wären sie
nicht mehr krankenkassenversichert und würden keine Sozialleistungen
erhalten, nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu gelangen,
dass damit vielmehr davon auszugehen ist, der von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachte Ausreisegrund sei auf die allgemeinen wirt-
schaftlichen und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzufüh-
ren, womit offensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall
keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestim-
mungen bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bes-
tätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E.9 S. 733, mit
weiteren Hinweisen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die gegenwärtige Lage in Mazedonien nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, aufgrund dessen die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes D._______ festzuhalten ist,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per-
son führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b),
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dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes der
Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen
lassen, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre,
dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Bedenken
bezüglich des Gesundheitssystems und der Fachkräfte in Mazedonien
erneut darauf hinzuweisen ist, dass ein tieferes Niveau der medizinischen
Versorgung im Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass zu berücksichtigen ist, dass ihr Sohn in Mazedonien bereits operiert
worden ist, so dass nicht auf eine fehlende und ungenügende Bereit-
schaft des mazedonischen Gesundheitssystems geschlossen werden
kann,
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen Behand-
lung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4),
dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem
Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei allfäl-
lige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Voll-
zug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Man-
gel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass ferner davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auf fi-
nanzielle Unterstützung ihrer Familienangehöriger, die alle in Mazedonien
leben, und allenfalls von den im Ausland lebenden Familienangehörigen
(Angaben zu den im Ausland lebenden Familienangehörigen [vgl. Akten
BFM A5/11 S. 5, A7/11 S. 3]) zählen können,
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dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine seine exis-
tenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es
den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführen-
den sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-
scheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1835/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen-
zulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: