B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1835/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
E-1835/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 9. Dezember 2009 verlassen habe, am folgenden Tag in die Schweiz
einreiste und am 14. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Dezember 2009 im EVZ
und der Anhörung vom 18. Januar 2010 zu den Asylgründen im Wesentli-
chen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Jaffna-Distrikt) stam-
me, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe und als (…) er-
werbstätig gewesen sei,
dass er sich von 1991 bis 1996 beziehungsweise 1997 als damaliges
Mitglied und in der Funktion eines "Versorgers" für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) engagiert habe und deshalb zu jener Zeit mehrere
Monate inhaftiert, aber dann gerichtlich freigesprochen worden sei,
dass er auch im Jahre 2009 im Zusammenhang mit von den LTTE gefor-
derten Unterstützungsleistungen Probleme mit den Sicherheitskräften be-
ziehungsweise der Karuna-Gruppe bekommen habe, welche ihn insbe-
sondere kurzzeitig festgenommen, befragt, bedroht und wieder freigelas-
sen hätten,
dass er angesichts dieser Bedrohungslage seinen Pass und seine Identi-
tätskarte habe erneuern lassen, um in der Folge Sri Lanka auf dem Luft-
weg über den Flughafen Colombo zu verlassen und via C._______ an ei-
nen unbekannten Zielort in Italien zu gelangen, von wo er mit dem Zug
unkontrolliert in die Schweiz weitergereist sei,
dass er ergänzend auf eine im Jahre 1996 erlittene Granatsplitterverlet-
zung an der Hüfte aufmerksam machte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (dar-
unter Gerichtsdokumente) und seine Identitätskarte einreichte, wogegen
sein Reisepass beim Schlepper geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch
E-1835/2013
Seite 3
ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten,
dass in seinen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten in wesentlichen
Punkten – insbesondere Widersprüche im Zusammenhang mit den Rei-
seumständen und -papieren, betreffend die Inhaftierungsdauer im Jahr
2009 und die Dauer der LTTE-Mitgliedschaft sowie Inkohärenzen, Unlogik
und Erfahrungswidrigkeiten in geltend gemachten eigenen und behördli-
chen Verhaltensweisen (z.B. zeitweises Versteck bei der eigenen Frau im
Heimatdorf oder Passausstellungen trotz angeblicher Verfolgung als
LTTE-Mitglied) und schliesslich Unstimmigkeiten in der Ereignischronolo-
gie ab Juli 2009 – aufgetreten seien,
dass im Weiteren unter Berücksichtigung der seit Beendigung des Bür-
gerkriegs im Mai 2009 veränderten politischen, militärischen und men-
schenrechtlichen Lage in Sri Lanka, insbesondere der vernichtenden Zer-
schlagung der LTTE und des Einflussverlustes bewaffneter Gruppen, die
Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch solche Organisatio-
nen nicht mehr asylrelevant erscheine und der Beschwerdeführer zudem
mangels Führungsfunktion, Kampfeinsätzen und politischem Profil sowie
in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Passausstellungen nicht im
Verfolgungsfokus der Behörden stehe,
dass auch die vorgelegten Beweismittel keine Hinweise auf ein heute be-
stehendes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm beinhalteten und
damit die Echtheitsfrage offen gelassen werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszumachen seien
und der aus dem Jaffna-Distrikt stammende und begünstigende Zumut-
barkeitsfaktoren (Bildung, Beruf, Beziehungsnetz) aufweisende Be-
schwerdeführer dort keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei,
E-1835/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit einer umfangreichen Eingabe vom 8. April
2013 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob und darin deren Aufhebung aus verschiedenen Gründen, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung
von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht insbesondere die Mittei-
lung des Spruchgremiums, seine erneute Anhörung, die Ansetzung ver-
schiedener Fristen zur Einreichung von Beweismitteln aus dem In- und
Ausland sowie die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen bean-
tragt,
dass er zur Begründung der Kassationsanträge verschiedenartige und
zahlreiche Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungs-
pflicht sowie eine ungenügende und unrichtige Abklärung beziehungswei-
se Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt und die Behe-
bung dieser Mängel durch das BFM nach Wiederaufnahme des erstin-
stanzlichen Verfahrens statt deren allfällige Heilung durch das Bundes-
verwaltungsgericht fordert,
dass er sich im Weiteren argumentativ der vorinstanzlichen Unglaubhaf-
tigkeitserkenntnis widersetzt, die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit sei-
ner Verfolgungsvorbringen bekräftigt und dabei insbesondere auch eine
unzutreffende länderspezifische Lageeinschätzung durch das BFM rügt,
dass er schliesslich die vorinstanzliche Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beanstandet und in diesem Zusammenhang
insbesondere auf seine somatischen und schweren psychischen Proble-
me aufmerksam macht,
dass mit einlässlich begründeter Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. April 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerde-
führers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und er zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 1'200.— bis zum
13. Mai 2013 aufgefordert wurde und ferner (unter Vorbehalt eines allfälli-
gen späteren Rückkommens infolge Veränderung der Sachlage) die An-
träge betreffend Durchführung einer Anhörung und weiterer Sachver-
haltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht und ebenso die
Anträge betreffend Fristgewährung zur Übersetzung bereits aktenkundi-
ger Beweismittel und zur Beibringung von Beweismitteln aus dem In- und
Ausland allesamt abgewiesen wurden,
E-1835/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auf die
"sich aktuell präsentierende Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge"
und im Besonderen auf den Umstand hingewiesen wurde, dass "sich das
Gericht (…) aktuell nicht zur Änderung seiner (dem Rechtsvertreter hin-
länglich bekannten) bisherigen Praxis in rechtlicher oder länderspezifi-
scher Hinsicht veranlasst sieht",
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 13. Mai 2013 vollumfänglich
geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingaben vom 13. Mai
und vom 18. Juli 2013 ergänzte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten im Verlaufe
des erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahrens in der Schweiz mehrfach
deliktisch und dissozial in Erscheinung getreten ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
E-1835/2013
Seite 6
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung –
sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung
– zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend seine Vorfluchtgründe würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügen,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, darin nach Prüfung
der Akten kein materielles oder formelles Beanstandungspotenzial zu er-
blicken ist und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation,
wie im Ansatz bereits in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 er-
kannt, unbehelflich ist,
E-1835/2013
Seite 7
dass sich eingehendere Erörterungen hierzu im vorliegenden Verfahren
angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhalts-
veränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entschei-
des zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März
2013 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung
antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und
die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder
aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung
zu stellen sind,
E-1835/2013
Seite 8
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. Mai
2013 geleistete Kostenvorschuss dementsprechend zurückzuerstatten ist,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer bislang keine Kostennote seines Rechtsver-
treters vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung somit von Amtes wegen auf angemessene Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (vgl. zur Bemessung der Par-
teientschädigung betreffend den rubrizierten Rechtsvertreter in analogen
Fällen beispielhaft das Urteil E-4516/2011 vom 15. November 2013
E. 5.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1835/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Mai 2013 geleis-
tete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: