B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1835/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Oktober (…) an die Schweizer
Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwer-
deführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…)
Glaubens aus B._______, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz so-
wie Gewährung von Asyl nach und führte aus, dass er im C._______ inhaf-
tiert sei.
Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer den Erhalt des Asylge-
suchs mit Schreiben vom 4. November (…) und forderte ihn auf, sie wieder
zu kontaktieren, sobald er aus der Haft entlassen worden sei und mehr
Unterlagen einreichen könne. Gleichentags übermittelte sie das Asylge-
such dem damaligen BFM, welches dieses am 30. November (…) auf-
grund eines lediglich abstrakten Schutzinteresses des Gesuchstellers von
der Geschäftskontrolle abschrieb.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 9. August (…) gelangte der Beschwerdeführer er-
neut an die Botschaft und teilte mit, dass er am (…)(…) D._______ entlas-
sen worden sei. Als Beweismittel reichte er Kopien von mehreren Doku-
menten ein, darunter seiner Geburtsurkunde inkl. englischsprachiger Über-
setzung, Auszügen aus seinem Reisepass und seiner Identitätskarte, eines
Receipt on Arrest und einer Inhaftierungsbestätigung des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 28. Februar (…).
B.b. Mit Schreiben vom 31. August (…) unterbreitete die Botschaft dem
Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend ge-
machten Probleme. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle für seinen Fall
einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit Ein-
gabe vom 14. September (…) beantwortete der Beschwerdeführer die Fra-
gen und reichte diverse von der Botschaft eingeforderte Identitätsdoku-
mente in Kopie zu den Akten. Am 3. Oktober (…) lud die Botschaft ihn zu
einer Anhörung ein. Diese fand am 17. Oktober (…) statt.
B.c. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt:
Er sei (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach
(…) habe er die LTTE wieder verlassen dürfen, ohne ein Training absolviert
zu haben. (…) sei er jeweils nach E._______ umgesiedelt worden. (…)
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habe er sich in den Osten des Landes begeben, um dem Krieg zu entge-
hen. Nach Kriegsende sei er in einem IDP-Camp untergebracht worden.
Am (…) sei er im Haus seines Onkels in F._______ unter Terrorismus-Ver-
dacht von der Polizei festgenommen und anschliessend inhaftiert worden.
Unter Schlägen sei er gezwungen worden, ein ihm unverständliches, in
singhalesischer Sprache verfasstes Dokument zu unterschreiben. Im (…)
sei er gerichtlich freigesprochen und ohne Auflagen aus der Haft entlassen
worden.
Nach seiner Entlassung habe er sich nach B._______ begeben. Dort sei
er drei beziehungsweise zwei Mal (zum letzten Mal im […]) von Beamten
des Criminal Investigation Departement (CID) aufgesucht und jeweils kurz
über seine frühere Festnahme sowie seine gegenwärtige Tätigkeit befragt
worden. Ein weiteres Mal, am (…) sei er von unbekannten, maskierten Leu-
ten, die in einem weissen Van gekommen seien, zu Hause aufgesucht wor-
den. Sie hätten ihm mit Entführung gedroht und Geld verlangt. Nachdem
seine (…) gesagt habe, sie hätten kein Geld, sei er von den unbekannten
Personen aufgefordert worden, die verlangte Summe zu verdienen und
später zu bezahlen. Er habe die Polizei aus Angst über diesen Vorfall nicht
informiert, sondern stattdessen ein Bürgerkomitee. Grund für sein Asylge-
such sei schliesslich auch seine schwierige finanzielle Lage.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente in Kopie als Be-
weismittel zu den Akten.
B.d. Zusammen mit einem Bericht vom 19. Oktober (…) überwies die Bot-
schaft das Dossier ans ehemalige BFM zum Entscheid.
B.e. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem Verfahrensstand und machte geltend, er werde immer
noch von Unbekannten bedroht. Im Übrigen sei in G._______ eine Person
von solchen unbekannten Personen am (…) 2014 erschossen worden
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur
Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es bestünden keine Anhalts-
punkte, wonach er auf Grund seines Aufenthalts in einem IDP Camp sowie
der nachfolgenden Inhaftierung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfol-
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gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Auch würden die anderen Vor-
bringen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar-
stellen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er
machte insbesondere geltend, Unbekannte Personen verlangten Geld von
ihm und die sri-lankische Polizei behellige ihn nach wie vor betreffend seine
frühere Rolle bei den LTTE. Seiner Rechtsmitteleingabe fügte er eine Vor-
ladung der Polizei vom (…) mit Übersetzung ins Englische und ein Unter-
stützungsschreiben eines Pfarrers der "H._______", wonach der Be-
schwerdeführer kürzlich von der Polizei vorgeladen und befragt worden sei,
weshalb er voller Panik und Angst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar in englischer
Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung konnte diesbezüglich indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet
werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht in Er-
mangelung einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts dessen,
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dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAELBEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten des Beschwerdeführers von der
Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmitteleingabe auszugehen. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die (vermutungs-
weise) fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4. Das Verfahren wird gemäss Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 4 BV in einer der
vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ge-
führt und der Beschwerdeführer kann sich aus dem Vorbringen, er habe
die Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung des SEM abgefasst
sei, nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
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3.
3.1. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
auf Grund seines Aufenthalts in einem IDP Camp sowie der nachfolgenden
Inhaftierung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnte. Die Haftentlassung läge fast (…) Jahre zurück,
und die strafrechtliche Verfolgung sei mit seiner Freilassung auf richterliche
Anweisung hin als beendet zu betrachten. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-
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lankischen Behörden stehe. Solche Massnahmen stünden aber im Zusam-
menhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und
es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter im Sinne von Art. 3 AsylG zu
Die von ihm für die Zeit nach seiner Freilassung geltend gemachten Behel-
ligungen durch Angehörige des CID, die Armee und unbekannte Drittper-
sonen seien aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussa-
gen zweifelhaft. Es würde sich jedoch ohnehin um Nachteile handeln, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten liessen. Er könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen gegebenen-
falls durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ent-
ziehen. In Bezug auf die geltend gemachte schwierige Lebenssituation auf-
grund seiner prekären finanziellen Lage hielt es fest, sie stelle keinen
Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbeson-
dere geltend, dass er seit seiner Freilassung am (…) von unbekannten Per-
sonen bedroht werde, welche vermutlich mit Sicherheitskräften zusam-
menarbeiten würden. Im vorigen Monat sei er gegen Abend von drei unbe-
kannten Jugendlichen zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten ihn mit
Waffen bedroht und Geld verlangt. Er habe sie überzeugen können, an ei-
nem anderen Tag wieder zu kommen. Seit diesem Vorfall lebe er in ständi-
ger Angst. Er gehe nicht mehr so oft aus dem Haus, insbesondere nachts
nicht, und ziehe sich in das Nachbarshaus zurück.
Am (…) sei er auf die Polizeistation von B._______ vorgeladen worden und
während zweieinhalb Stunden zu seiner früheren Rolle bei den LTTE be-
fragt worden. Obwohl er danach frei gelassen worden sei, beobachte ihn
die Polizei weiterhin. Unter diesen Umständen könne er nicht in seinem
Heimatland leben.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.
Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im IDP Camp sowie im Ge-
fängnis und seine Entlassung im (…) betrifft, ist auf die zutreffende Erwä-
gung in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, wonach keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass er aus diesen Gründen in absehbarer Zeit
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staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Was die Be-
suche durch das CID zwecks Kontrollfragen sowie jene durch Unbekannte
betrifft, ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen aufgrund
zahlreicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen – beispielsweise hinsicht-
lich der Daten dieser Vorfälle – zweifelhaft seien, zuzustimmen. Unabhän-
gig davon trifft es auch zu, dass den so umschriebenen Benachteiligungen
– sollten sie tatsächlich so stattgefunden haben – schon mangels Intensität
keine Erheblichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit zu-
kommt. Ergänzend kann hier auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt auch für die auf Beschwerde-
stufe geltend gemachte erneute Bedrohung seitens unbekannter Jugendli-
cher, zumal der Beschwerdeführer auch in Bezug auf diesen Vorfall nicht
geltend macht, die Polizei vergebens um Schutz nachgesucht zu haben. In
Bezug auf die geltend gemachte polizeiliche Vorladung und Befragung vom
(…) handelt es sich offensichtlich um eine legitime Kontrollmassnahme der
sri-lankischen Behörden, die im Zusammenhang mit ihrem Bemühen, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und den Terrorismus zu bekämp-
fen, zu sehen ist. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer nach der
Befragung ohne weiteres wieder frei gelassen worden, was klar gegen ein
Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spricht.
Insgesamt vermögen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen keine
Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu be-
gründen, selbst wenn aufgrund des von ihm Erlebten seine subjektiv emp-
fundene Furcht nachvollziehbar ist. Auch die geltend gemachten schwieri-
gen Lebensumstände, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlage, da er der einzige Mann in der Familie sei, führen nicht zu
einem anderen Ergebnis. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verwei-
gert und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
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fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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