Abtei lung V
E-1837/2009
E-1838/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
und deren Sohn C._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. November 2008 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1837/2009
E-1838/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchstellenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neten Eingaben vom 16. März 2009 an das BFM gelangten,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. März 2009 (Ausgang BFM am
23. März 2009) die gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten
dem Bundesverwaltungsgericht überwies, mit dem Ersuchen um Prü-
fung, ob das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben zur Behandlung
als Revisionsgesuch entgegennehmen wolle,
dass die Akten am 24. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gingen,
dass in den Eingaben beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiederer-
wägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den Gesuchstellen-
den als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbe-
reitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sis-
tieren seien, bis über die aufschiebende Wirkung des vorliegenden
Gesuches entschieden sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses zu verzichten,
dass als Verfahrensantrag weiter anbegehrt wird, falls sich das BFM
als unzuständig erachten sollte, sei das Gesuch als Revisionsgesuch
an das Bundesverwaltungsgericht weiter zu leiten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2009 festgestellt wurde, es handle sich insoweit um ein Revi-
sionsgesuch, als ein neuer Sachverhalt, der sich vor den ordentlichen
Beschwerdeurteilen vom 6. November 2008 zugetragen habe, geltend
gemacht wird und es sich bezüglich des Sachverhaltes, der sich nach
Seite 2
E-1837/2009
E-1838/2009
diesen Urteilen verwirklicht haben soll, unter dem Titel der Wiederer-
wägung vom BFM zu prüfen sei,
dass in revisionsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht wird,
zwei Söhne beziehungsweise Brüder der Gesuchstellenden hätten im
Rahmen einer religiös motivierten Massenschlägerei vom (...) mit
Todesfolge lediglich schlichtend eingreifen wollen, seien jedoch in der
Folge mit einer Anklage der syrischen Behörden wegen vorsätzlicher
Tötung konfrontiert worden,
dass sich einer der beiden immer noch im Gefängnis befinden würde,
während sein Bruder mit behördlichen Auflagen bis auf weiteres frei-
gelasssen worden sei,
dass die Gesuchstellenden selbst auch von den syrischen Behörden
gesucht würden, da sie zur engsten Familie der wegen vorsätzlicher
Tötung Angeklagten gehören würden,
dass die Gesuchstellenden Dokumente bezüglich der strafrechtlichen
Ermittlungen der syrischen Behörden - teilweise mit Übersetzung in
deutscher Sprache - zu den Akten gereicht haben, so insbesondere
ein Beschluss der militärischen Staatsanwaltschaft in (...) vom (...), ein
Beschluss des Ermittlungsrichters vom (...) 2008 und ein Urteil des
zweitinstanzlichen Gerichts von (...),
dass die Gesuchstellenden vorbringen, sie hätten schon seit einiger
Zeit versucht, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen, be-
dingt durch ihren Status und der damit einhergehenden beschränkten
Mobilität sei es jedoch nicht einfach, entsprechende Dokumente zu or-
ganisieren, vielmehr sei man auf die Hilfe von Drittpersonen im Aus-
land angewiesen,
dass zudem der Briefverkehr durch das syrische Regime überwacht
werde, weshalb die angefragten Personen schlichtweg Angst gehabt
hätten, ihnen zu helfen,
dass es ihnen unter Hinnahme von grossen Risiken für die ihnen hilf-
reiche, in Deutschland wohnhafte Person sowie unter Mitwirkung des
Anwaltes einer der Brüder in Syrien in der Zwischenzeit gelungen sei,
die eingereichten Unterlagen zu beschaffen,
Seite 3
E-1837/2009
E-1838/2009
dass sich aufgrund der neuen Beweismittel für die Gesuchstellenden
bei einer Rückkehr nach Syrien klar die drohende Gefahr massiver
Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime ergebe, da die
Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und damit verbundener Folter
und unmenschlicher Haftbedingungen sehr gross sei, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden,
dass sodann mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2009 die Eingaben in diesem Sinne als Revisionsgesuch ent-
gegengenommen und aufgrund des sachlichen Zusammenhangs so-
wie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren antragsgemäss
vereinigt wurden,
dass mit derselben Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
wurde und die Gesuchstellenden aufgefordert wurden, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass im Weiteren das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung und vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Revisionsgesu-
ches abgewiesen wurde,
dass die Eingabe bezüglich der geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgründe zur gutscheinenden Behandlung und Prüfung, ob im
Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die aufschiebende Wirkung
anzuordnen sei oder vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien, an
das BFM überwiesen wurde,
dass die Gesuchstellenden mit Zahlung vom 30. März 2009 den Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet haben,
dass das BFM die Eingabe der Gesuchstellenden vom 16. März 2009,
insoweit Wiedererwägungsgründe geltend gemacht wurden, als Wie-
dererwägungsgesuch entgegennahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 das Wiedererwägungs-
gesuch abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Seite 4
E-1837/2009
E-1838/2009
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM ent-
scheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstat-
bestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
Seite 5
E-1837/2009
E-1838/2009
dass vorliegend sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich aufge-
fundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend gemacht wird,
dass auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG;
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal
die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist
(vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.),
dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismit-
tel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei ge-
nügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht
werden können (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bun-
desgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG),
dass mit anderen Worten die Revision nicht aus einem Grund verlangt
werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass von den Gesuchstellenden vorliegend nicht überzeugend darge-
legt wird, dass sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Be-
achtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
den nun geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2008 zugetragen habe,
nicht bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren hätten
geltend machen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
Seite 6
E-1837/2009
E-1838/2009
dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel bezüg-
lich des Strafverfahrens in Syrien, unter anderem datiert vom (...) 2007
und vom (...) 2008, in objektiver Betrachtungsweise und bei ernsthafter
Bemühung darum vor dem 6. November 2008 beschaffbar gewesen
sein müssten,
dass die in den Eingaben geltend gemachten Gründe bezüglich der
angeblichen Beschaffungshindernisse nicht stichhaltig erscheinen und
anderweitig gesicherten Erkenntnissen bezüglich der Beschaffbarkeit
von Dokumenten und Unterlagen aus Syrien widersprechen,
dass vielmehr der berechtigte Eindruck erweckt wird, die Gesuchstel-
lenden würden durch begangene vermeidbare Unterlassungen versu-
chen, durch unvollständiges Vorbringen im ordentlichen Beschwerde-
verfahren eine nochmalige Neubeurteilung ihres Falles zu sichern,
dass die Gesuchstellenden den nun geltend gemachten Sachverhalt
zudem auch ohne die entsprechenden Beweismittel im Verlaufe des
ordentlichen Rechtsmittelverfahrens längst hätten einbringen können,
was denn auch zu erwarten gewesen wäre, hätten sie Anlass gehabt,
daraus ernsthafte Nachteile in der nun vorgebrachten Form begründe-
terweise befürchten zu müssen,
dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch
dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich
ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9),
dass diese Voraussetzungen vorliegend offenkundig nicht offensicht-
lich zu Tage treten,
dass entgegen den Vorbringen der Gesuchstellenden keine auch nur
ansatzweise hinreichenden Anhaltspunkte als gegeben erkannt wer-
den können, weshalb sich aufgrund der neuen Beweismittel für die Ge-
suchstellenden bei einer Rückkehr nach Syrien klarerweise die dro-
hende Gefahr massiver Verfolgungsmassnahmen durch das syrische
Regime ergeben und die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und da-
mit verbundener Folter und unmenschlicher Haftbedingungen sehr
gross sein sollten,
Seite 7
E-1837/2009
E-1838/2009
dass aufgrund der eingereichten Dokumente der syrischen strafrechtli-
chen Ermittlungsbehörden und des zweitrichterlichen Beschlusses
vielmehr zu schliessen ist, die Untersuchungen der syrischen Behör-
den bezüglich der Massenschlägerei seien unabhängig von der religiö-
sen Zugehörigkeit der am gewaltsamen Tod Beteiligten differenziert
geführt worden,
dass demnach auch einer der angeklagten Brüder aus dem engsten
Familienkreis der Gesuchstellenden vom Verdacht der strafrechtlich re-
levanten Beteiligung an der vorsätzlichen Tötung gerichtlich entlastet
wurde,
dass sich weder aus den Akten noch aus der allgemeinen Mensch-
rechtssituation in Syrien hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101 oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Stra-
fe oder Behandlung ausgesetzt wären,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Ge-
suchstellenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.),
dass schliesslich festzustellen ist, dass die Gesuchstellenden seit der
in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2009 aufgrund der Aktenlage vorgenommenen Einschätzung
der Prozessaussichten keine weiteren Aspekte eingebracht haben, die
die Sachbeurteilung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte,
dass die Eingaben unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese
Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen und das Re-
visionsgesuch abzuweisen ist,
Seite 8
E-1837/2009
E-1838/2009
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstel-
lenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N
(...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9