B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1837/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 – sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie – stellte am 20. September 2015 in der Schweiz für sich und
ihre Tochter ein Asylgesuch. Anlässlich der stark verkürzten Befragung zur
Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 5. Dezember
2016 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Sie sei in C._______ geboren worden und dort aufgewachsen. Ihr Vater
sei im Jahr 1990 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festge-
nommen worden und seit diesem Zeitpunkt verschwunden beziehungs-
weise verstorben. Im Jahr 1999 habe sie ein Mitglied der LTTE geheiratet.
Ihre Familie sei gegen diese Ehe gewesen und habe deshalb den Kontakt
zu ihr abgebrochen. Von 2002 bis 2003 habe sie in D._______ gelebt und
von 2003 bis 2008 in E._______ (beziehungsweise von 2003 bis 2008 in
D._______ und die letzten drei Monate vor der Ausreise in E._______).
Ihre Tochter sei in D._______ zur Welt gekommen. Im Oktober 2008 sei
sie aufgrund des Kriegsausbruchs zusammen mit ihrer Tochter von
E._______ auf dem Seeweg nach Indien gereist. Ihr Mann habe Sri
Lanka nicht verlassen können.
Sie selbst habe in Sri Lanka nie Probleme mit den Behörden oder irgend-
welchen Gruppierungen gehabt und sei nie politisch oder religiös tätig ge-
wesen. In Indien seien sie und ihre Tochter nicht registriert gewesen. Im
Juni 2015 sei sie mit ihrer Tochter zuerst nach Malaysia gereist und dann
mit einem indischen beziehungsweise malaysischen Reisepass über
Ägypten nach Portugal geflogen. Von dort seien sie innert zwei Tagen in
die Schweiz gefahren. Nach Sri Lanka habe sie nicht zurückkehren kön-
nen, weil sie aufgrund ihrer Heirat mit einem LTTE-Mitglied Probleme mit
der Armee bekommen hätte.
A.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017 ab.
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B.
B.a Am 21. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 für sich und
ihre Tochter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie gel-
tend, es sei ihr gelungen, den Kontakt zu Familienangehörigen wiederher-
zustellen. Dabei habe sie erfahren, dass zwei Brüder und eine Schwägerin
in der Schweiz seien und ihnen wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zur
LTTE Asyl gewährt worden sei. Der in Deutschland wohnhafte Bruder ihres
Ehemannes gehe davon aus, dass dieser im Krieg verstorben sei. Nach-
dem ihr Ehemann eine hohe Position in der Finanzabteilung der LTTE be-
kleidet habe, würden die sri-lankischen Behörden aber zwangsläufig davon
ausgehen, dass sie als Ehefrau nähere Kenntnisse über seine Aktivitäten
besitze. Aufgrund dieser Unterstellung drohe ihr eine Haftstrafe von fünf
Jahren. Weitere Verfolgungshandlungen würden ihr aufgrund ihrer eigenen
LTTE-Kontakte und Hilfsarbeiten für die Organisation drohen. Über Fami-
lienangehörige sei es ihr gelungen, verschiedene Beweismittel zu beschaf-
fen, die ihre Verfolgungsvorbringen stützen würden (vgl. dazu nachfol-
gend, B.b).
Davon abgesehen habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreise-
papieren in Sri Lanka bei der Central Investigative Division (CID) und bei
der Terrorist Investigation Division (TID) einen umfassenden Background-
check mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen ausgelöst.
Dieser Backgroundcheck in Kombination mit ihrer Vorgeschichte, dem lan-
gen Aufenthalt in Indien und der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapie-
ren sowie der Ausschaffung begründe eine asylrelevante Verfolgung. Oh-
nehin stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri
Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestim-
mungen zur Datenweitergabe ungültig seien und nicht angewendet werden
könnten. Schliesslich zeige die neuere Entwicklung in Sri Lanka, dass sich
die Sicherheits- und Menschenrechtslage für zurückkehrende Tamilen
nicht verbessert habe.
B.b Zum Beleg ihrer neuen Vorbringen reichte sie die Kopien der Aufent-
haltsbewilligungen ihrer angeblichen Angehörigen, eine Heiratsurkunde
vom (…) (einschliesslich Übersetzung), Kopien ihrer eigenen Geburtsur-
kunde und jener ihres Ehemannes sowie zwei Fotos der Heirat zu den Ak-
ten. Der Eingabe vom 21. November 2017 waren darüber hinaus verschie-
dene Lageberichte und Zeitungsartikel sowie eine Resolution des UNHCR
vom 1. Oktober 2015 beigelegt, die jedoch allesamt keinen direkten Bezug
zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen.
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B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wies das SEM das
Migrationsamt des Kantons F._______ an, vom Vollzug der Wegweisung
einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbe-
schaffung) zu sistieren.
B.d Nach Konsultation der Asyldossiers der angeblichen Angehörigen der
Beschwerdeführerinnen gewährte das SEM ihnen das rechtliche Gehör zu
verschiedenen Ungereimtheiten, die sich aus dem Vergleich der Aussagen
der Beschwerdeführerin 1 mit den Aussagen ihrer Angehörigen in deren
Asylverfahren ergeben hatten.
B.e In der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 hielten die Beschwerde-
führerinnen an ihren Vorbringen fest und beantragten die Zeugenbefra-
gung des in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin 1.
B.f Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 23. Februar 2018 –
verneinte das SEM ohne weitere Beweiserhebungen die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihr zweites Asylgesuch ab.
Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 fochten die Beschwerdeführerinnen die
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Materiell beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz. Weiter ersuchen sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der
Übermittlung ihrer Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im
Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragen sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersuchen sie
um Revision des Urteils des BVGer E-941/2017, um Weiterführung des
Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersuchen sie darum, das vorliegende Verfahren zu sis-
tieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen
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Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Sinne eines Akteneinsichtsbegehrens beantragen sie, ihnen vollstän-
dige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren (und insbesondere in jene
Akten, die im Zusammenhang der Ersatzreisepapierbeschaffung und der
Vollzugsvorbereitung erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in ei-
ner Schweizerischen Landessprache verfasst seien, seien sie ihnen in ei-
ner Übersetzung zuzustellen. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen Frist
zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag um Revision des Urteils
E-941/2017 trat er nicht ein. Er forderte die Beschwerdeführerinnen aus-
serdem auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
E.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 korrigierte der Instruktionsrichter die Be-
gründung der Zwischenverfügung insoweit, als darin das Nichteintreten für
den Fall eines „weiteren […] Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege“ angedroht wurde. Es sei noch kein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gestellt worden; den Beschwerdeführerinnen stehe es
frei, innerhalb der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein solches
noch zu stellen.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, seine Man-
dantin habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Sie sei nur unter
Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhältnismässig
hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des einverlangten
Kostenvorschusses bringe der Instruktionsrichter jedoch immerhin zum
Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qualifikation der
Beschwerde als offensichtlich unbegründet ausschliesse. Zudem kommen-
tierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen Eventualantrag
um Revision des Urteils E-941/2017 und forderte die sofortige Offenlegung
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Seite 6
des Spruchkörpers sowie die Bestätigung der Zufälligkeit seiner Zusam-
mensetzung. Schliesslich brachte er vor, der Instruktionsrichter habe mit
der fehlerhaften Zwischenverfügung vom 10. April 2018 zu erkennen ge-
geben, dass ihm Basiskenntnisse des Rechts fehlten und auch die Grunds-
ätze eines fairen Verfahrens in keiner Art und Weise vertraut seien. Zudem
sei davon auszugehen, dass die Richterzuteilung im vorliegenden Verfah-
ren manipuliert sei, woraus eine massive Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerinnen auf Durchführung eines fairen Verfahrens resul-
tiere. Er überlasse es dem Instruktionsrichter, angesichts dieser Feststel-
lung die Konsequenzen zu ziehen und in den Ausstand zu treten. Seine
Äusserungen seien jedoch nicht als Ablehnungsbegehren zu interpretie-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kog-
nition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im
vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Auf das Will-
kürverbot berufen sich die Beschwerdeführerinnen nur in Verbindung mit
anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang von Fragestellun-
gen, die den Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV] sowie den
Untersuchungsgrundsatz [Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG] betreffen).
Die gerügten Verletzungen des Willkürverbotes würden zugleich eine Ver-
letzung dieser Rechtsnormen darstellen, so dass aus der Verneinung einer
solchen Verletzung geschlossen werden könnte, dass auch Art. 9 BV nicht
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verletzt ist. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungs-
gericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hinblick auf die allfällige Gel-
tendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vor-
gängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die
Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung.
4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 4.1)
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss
folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den An-
trag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 4.1).
E-1837/2018
Seite 8
5.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Sistierung des Verfahrens in
Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts so-
wie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asyl-
rechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab
im Rahmen eines Koordinationsverfahrens zu beurteilen. Zudem sei zu klä-
ren, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für diese Beurtei-
lung zuständig sei.
Inhaltlich berufen sie sich auf die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz und beantragen die Feststellung der
Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten der Beschwerde-
führerinnen an die sri-lankischen Behörden. Nachdem sich die Vorinstanz
bisher geweigert habe, bei den sri-lankischen Behörden Erkundigungen
nach dem Gebrauch dieser Daten einzuholen, sei sie vom Gericht anzu-
weisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie die Be-
schwerdeführerinnen gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen
hätten, um Auskunft über die betreffenden Daten zu erhalten. Die Vo-
rinstanz habe dabei auch zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkun-
digung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-
lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn be-
treffender Daten nach sich ziehen würden.
Diese Sistierungs-, Feststellungs- und Akteneinsichtsbegehren sind vorab
zu behandeln, da sie mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nur
indirekt verknüpft sind; weiter unten ist die asylrechtliche Relevanz der Da-
tenübermittlung zu prüfen (vgl. nachfolgend, E. 8.3).
5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Beschwerdeführerinnen
ersuchten die Vorinstanz im Rahmen ihres Zweitasylgesuchs vom 21. No-
vember 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind
die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusam-
menhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es
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Seite 9
gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist im Übri-
gen gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und
kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf
Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundes-
verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit
nicht einzutreten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist entspre-
chend abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon aus-
zugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe.
Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach
Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland
eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in
der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensicht-
lich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerinnen – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten
– nebst den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden
können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Überein-
stimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Iden-
tifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernah-
mevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen
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Seite 10
dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe be-
suchter Schulen der betroffenen Person.
5.2.2 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer der Be-
schwerdeführerinnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-
5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten der Beschwerdefüh-
rerinnen ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.2.3 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische
Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für
vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführe-
rinnen, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen
Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
5.3 Das obenerwähnte Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsab-
kommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung ei-
nes entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der
übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfäl-
liges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Aus-
kunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist
(vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017,
E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, die
hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehens-
weise zu erkundigen.
E-1837/2018
Seite 11
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen erblicken eine Verletzung von Art. 29
VwVG in der Tatsache, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine
Anhörung durchgeführt worden sei. Es sei unmöglich, die in der angefoch-
tenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung ohne vorherige
Anhörung durchzuführen.
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Seite 12
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Rechtsvertreter in seiner Eingabe die beweisrechtliche Funktion von Art. 7
AsylG falsch einzuordnen scheint. Während in anderen Verwaltungsver-
fahren als Mass für den Beweis einer Tatsache die Überzeugung des Ge-
richts verlangt wird (Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E.
5.2.1), genügt im Asylverfahren Glaubhaftigkeit im Sinne einer überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Die Herab-
setzung des Beweismasses wirkt sich ausschliesslich zugunsten der asyl-
suchenden Personen aus und berücksichtigt namentlich ihre Schwierigkei-
ten, eine behauptete Verfolgung zu dokumentieren (siehe dazu auch Urteil
des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. August 2016, J.K. und an-
dere v. Schweden, § 93). Im konkreten Einzelfall bedeutet dies, dass sämt-
liche im Recht liegenden Beweismittel im Hinblick auf den Nachweis einer
drohenden Verfolgung an diesem reduzierten Massstab der Glaubhaf-
tigkeit zu messen sind. Das gilt vorliegend insbesondere für die Würdigung
der neu eingebrachten Beweismittel sowie der schriftlichen Eingabe vom
21. November 2017.
Auch sonst ist die Rüge einer Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang
unbegründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin
1 erneut anzuhören. Der Entscheid über ihr erstes Asylgesuch ist am 7. Juli
2017 mit dem Urteil E-941/2017 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite
Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ge-
stellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die Beschwerdeführerinnen
vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wären (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnten die Beschwerdeführerinnen ihre Ver-
folgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich dar-
legen. Ob die Vorinstanz ihre Vorbringen zutreffend gewürdigt hat, ist nicht
unter dem Blickwinkel von Art. 29 VwVG, sondern jenem einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und insbesondere
einer falschen Anwendung des Glaubhaftigkeitsmassstabs (Art. 7 AsylG)
zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend, E. 7).
6.1.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung
der Begründungspflicht vorgeworfen, indem diese in der angefochtenen
Verfügung bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt habe. Entgegen
den Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung habe sie schon im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebracht, ihr Ehemann sei LTTE-Zugehöriger
gewesen und habe dort eine hohe Position innegehabt.
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Diese Vorhaltungen sind unbegründet. Die Begründung der angefochtenen
Verfügung, an welcher die Beschwerdeführerinnen Anstoss nehmen, lautet
im Originalwortlaut wie folgt: „[…] Grundsätzlich ist […] festzuhalten, dass
Sie auch mit den Ausführungen zum Mehrfachgesuch weder seine angeb-
liche LTTE-Zugehörigkeit, noch seine – nun nachgeschobene – angeblich
ranghohe Funktion zu belegen vermochten.“ Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz also nie zum Ausdruck gege-
ben, die Behauptung der LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes sei nach-
geschoben. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Be-
schwerdeführerin die ranghohe Funktion ihres Ehemannes bei den LTTE
in den erstinstanzlichen Anhörungen des ordentlichen Asylverfahrens un-
erwähnt gelassen hat. Weder in der BzP noch in der ausführlichen Anhö-
rung ihres ersten Asylverfahrens war davon auch nur ansatzweise die
Rede. Vielmehr äusserte sie dort lediglich, sie habe keinerlei Kenntnisse
über seine Tätigkeiten für die LTTE und wisse nur, dass er in der Finanz-
abteilung tätig gewesen sei (A19, F 48, F 93). Die Vorhaltungen des
Rechtsvertreters sind insofern klar aktenwidrig.
6.1.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vo-
rinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 15). Der Untersuchungs-
grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwir-
kungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, zu Unrecht
keine Zeugenbefragung mit den in der Schweiz lebenden Brüdern der Be-
schwerdeführerin 1 durchgeführt zu haben.
Tatsächlich hat die Vorinstanz den Antrag auf Befragung von G._______
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(vgl. Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 6. Februar 2018) im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Die Vorinstanz hat ihre
Ablehnung damit begründet, aufgrund der oberflächlichen und wenig über-
zeugenden Erklärungen zu den von der Vorinstanz festgestellten Wider-
sprüchen zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 und je-
nen von G._______ könne auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden.
Das Gericht teilt diese Auffassung der Vorinstanz, wobei zur Begründung
auf die folgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin verwiesen wird (vgl. nachfolgend, E. 7.2).
6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz
habe die Tragweite ihrer Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen
Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Aus-
führungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri
Lanka (einschliesslich der Datenweitergabe bei der Beschaffung von Er-
satzreisepapieren) können dahingehend zusammengefasst werden, dass
sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beurteilung der
Vorbringen auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben.
Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts
seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz
zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerde-
eingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamili-
sche Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönig-
ten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte zum Beleg seiner Ein-
schätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer
wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des „High Court von Va-
vuniya“ sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren
Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass
die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendi-
gung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unter-
stützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen ver-
folgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Länderein-
schätzung des SEM sei damit widerlegt.
Mit diesen Vorbringen vermengen die Beschwerdeführerinnen die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz die Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Be-
schwerdeführerinnen gefordert (vgl. dazu die als eingereichten Quellen
und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 4 –
55]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das
gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des
vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Be-
schwerdeführerinnen.
6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der angefochtenen Verfügung
liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht
nur für den Fall der hier bereits verneinten Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehan-
delten formellen Rügen (vgl. E. 6) zu trennen ist.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend berufen sich die
Beschwerdeführerinnen sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststel-
lung als auch auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu
nachfolgend E. 7.1 und 7.2). Überdies stellen sie zum Nachweis der an-
geblichen Verfolgung verschiedene Beweisanträge (vgl. dazu nachfolgend
E. 7.3).
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7.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
7.2 Nach Sichtung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass nicht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer
Verehelichung mit einem hochrangigen LTTE-Mitglied und weiterer famili-
ärer Verbindungen zu dieser Organisation in Sri Lanka einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt wäre.
7.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin 1 im ersten Asylverfahren zwar zu Protokoll gab, mit
einem LTTE-Mitglied verheiratet zu sein; ihr Ehemann sei verschwunden
und sie habe seit 2008 keinen Kontakt mehr zu ihm (vgl. A4, F 1.14, F 5.01;
A19, F 14). Weder in der BzP noch in der ausführlichen Anhörung hat sie
hingegen behauptet, ihr Ehemann habe eine besonders wichtige Stellung
in der Organisation gehabt. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, selbst ver-
schiedene Hilfsaktivitäten für die LTTE ausgeübt zu haben; in der Anhörung
hat sie nämlich zu Protokoll gegeben, selbst weder Mitglied der LTTE noch
für die Organisation tätig gewesen zu sein (vgl. A19, F 52-53, F 58). Die
Behauptungen erweisen sich deshalb als nachgeschoben und sind als un-
glaubhaft zu qualifizieren.
7.2.2 Das Vorbringen, aufgrund der Verstrickungen ihrer angeblichen Brü-
der in die LTTE gefährdet zu sein, steht ebenfalls in deutlichem Wider-
spruch zu ihren Aussagen während der Anhörung. Dort führte sie nämlich
aus, von ihrer Mutter und ihren Geschwistern verstossen worden zu sein,
weil diese nach der Verschleppung des Vaters durch die LTTE gegen die
Organisation gewesen seien und daher nach ihrer Verheiratung mit einem
LTTE-Mitglied im Jahr 1999 den Kontakt abgebrochen hätten (A19, F 12-
13, F 94, F 151). Es ist völlig widersinnig, dass ihre Brüder den Kontakt
wegen der Verheiratung mit einem LTTE-Mitglied abgebrochen, selbst aber
in der Organisation mitgewirkt haben sollen. Auch dieses Vorbringen ist
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daher nicht glaubhaft gemacht.
Zweifel an dem Vorbringen der Reflexverfolgung bestehen weiter auch
deshalb, weil die Schilderungen im Zweitasylgesuch den Aussagen von
G._______ in seinem Asylverfahren teilweise widersprechen. Dieser sagte
nämlich im Jahr 2010 aus, er habe eine verheiratete Schwester namens
H._______, die in I._______ lebe. Die Beschwerdeführerin hat Sri Lanka
eigenen Angaben zufolge jedoch schon im Oktober 2008 verlassen und
heisst zum Nachnamen A._______ (vgl. A4, F 1.15, F 5.01; A19, F 14). In
der Eingabe vom 6. Februar 2018 werden diese Widersprüche nicht nach-
vollziehbar entkräftet; es wird vielmehr pauschal auf den Kontaktabbruch
im Jahr 1999 verwiesen, der sich seinerseits als unglaubhaft erwiesen hat.
Es ist vor diesem Hintergrund – unabhängig eines allfällig bestehenden
Verwandtschaftsverhältnisses – nicht davon auszugehen, dass eine Zeu-
genbefragung der beiden angeblichen Brüder in Bezug auf die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einen massgeblichen
Erkenntnisgewinn gewärtigen würde; insofern ist der entsprechende Be-
weisantrag abzuweisen. Aus denselben Gründen hat auch die Vorinstanz
zu Recht von einer Befragung abgesehen.
7.2.3 Die Frage der Authentizität der mit dem Zweitasylgesuch eingereich-
ten Beweismittel 1 und 3-5 (Heiratsurkunde, Kopien zur Hochzeitsregistrie-
rung, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin 1 und ihres angeblichen
Ehemannes sowie zwei Fotos der Hochzeit) kann – trotz erheblichen Zwei-
feln an dem in der Beschwerde skizzierten Beschaffungsweg – letztlich of-
fenbleiben, zumal die Beweismittel keinen direkten Konnex zur geltend ge-
machten Verfolgung aufweisen. Es ist einerseits nämlich nicht dargetan,
dass es sich bei J._______ um einen LTTE-Angehörigen handelt; zweitens
geht aus den Beweismitteln nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin
1 eine Verfolgung zu gewärtigen hätte.
7.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Die im
Zweitasylverfahren vorgebrachten Asylmotive, die notabene weitgehend
mit den Vorbringen im Beschwerdeverfahren E-941/2017 übereinstimmen,
sind auch im Lichte der neu eingereichten Beweismittel unglaubhaft und
führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als un-
vollständig erachtet werden müsste. Unter Einbezug sämtlicher eingereich-
ter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die
Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils der Beschwerde-
führerinnen von folgendem – bereits von der Vorinstanz festgestellten –
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Seite 18
Sachverhalt aus:
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um christliche Tamilinnen,
die im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren – rund zehn-
jährigen – Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden. Die
Verbindungen zu den LTTE sind unglaubhaft. Die Beschwerdeführerinnen
weisen kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-
lankischen Behörden ihnen ein Interesse an einem Wiederaufflammen des
tamilischen Separatismus zuschreiben könnten.
7.4 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung der Beschwerdeführerin 1 kann vor dem Hintergrund der obigen
Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zu-
mal die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit hatten, in ihrem zweiten
Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Ver-
folgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu
erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.
Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens der
Beschwerdeführerinnen bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten (vgl.
schon oben, E. 5.3). Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Stellen die be-
nötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkun-
digen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenso abzuweisen wie der
Antrag um Darlegung der Äquivalenz der sri-lankischen Datenschutzge-
setzgebung mit der Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. zur Irrelevanz die-
ser Frage oben, E. 5.2.3).
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Beizug der Asyldossiers der an-
geblichen Brüder der Beschwerdeführerin und um Akteneinsicht in diese
Dossiers. Es ist nicht einmal ansatzweise dargetan, inwieweit deren Akten
mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfol-
gung relevant sein könnten, zumal die Beschwerdeführerin 1 sich in den
Anhörungen des ordentlichen Asylverfahrens an keiner einzigen Stelle auf
eine Verbindung beruft und sogar einen Kontaktabbruch seit 1999 ins Feld
führt (vgl. A19, F 12-13).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen schliesslich, die Vorinstanz sei
aufzufordern, sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche von den
schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff.
E-1837/2018
Seite 19
4, vgl. Beschwerdebegründung S. 8). Gemäss Verfügung vom 9. Januar
2018 wurden ihnen alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von
Art. 27 VwVG offen gelegt. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die
Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform ausgefallen wäre, wes-
halb der Antrag abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerinnen (vgl. vorstehend E. 7) fehlt die Grundlage zur Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
E-1837/2018
Seite 20
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegte Ein-
schätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tami-
len nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die
Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tami-
lischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschät-
zung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle
es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes
Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaf-
ten) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asyl-
relevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser
E-1837/2018
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Einschätzung ist festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerinnen nichts
Substantiiertes dagegen vorbringt.
Die Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten keiner der im Urteil
des BVGer E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen. Es sind
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer
Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten und
diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihnen haben könnten. Ins-
besondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müssten, die
sri-lankischen Behörden könnten ihnen eine Verbindung zu den LTTE un-
terstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch
auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen
weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht haben. Das SEM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abge-
lehnt und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vo-
rinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
E-1837/2018
Seite 22
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auf-
fassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
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Seite 23
E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über ei-
nen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie per-
sönlich gefährdet wären.
10.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin-
nen lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusam-
menfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar
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Seite 24
erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem kürzlich
als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Ur-
teil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
10.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-941/2017 (E. 12.3) verwiesen wer-
den. Dort wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heima-
tort vermutungsweise über ein familiäres Umfeld verfügen; aufgrund ihrer
bisherigen Lebenserfahrung könne ihnen zugemutet werden, sich dort eine
neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerinnen machen im vorlie-
genden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu än-
dern vermöchte. Insbesondere holen sie die bereits im ordentlichen Ver-
fahren verweigerte Mitwirkung nicht nach.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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