B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1840/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Oliver Brunetti, Beratungsstelle für Asylsu-
chende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Anfang
1999 und gelangte in den Sudan, wo sie bis etwa September 2009 blieb.
Anschliessend flog sie nach Griechenland und am 10. Januar 2011 nach
Italien. Am 12. Januar 2011 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 17. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt
und am 1. Februar 2011 zu ihren Fluchtgründen angehört. Dabei machte
sie im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer Mutter, einer
Schwester und einem Bruder Ende 1998 von Äthiopien nach Eritrea de-
portiert worden. In Eritrea sei sie nur eineinhalb Monate geblieben. Da sie
als Protestantin wegen ihrer Religion Angst vor Verfolgung gehabt habe,
habe ihr Bruder Anfang 1999 ihre illegale Ausreise aus Eritrea in den Su-
dan organisiert. Sie sei darauf über zehn Jahre in Khartum geblieben.
Ende 2009 sei sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug nach Grie-
chenland geflogen, wo sie ein Jahr geblieben sei. Anschliessend sei sie
nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – am 24. Februar 2011 eröffnet –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
auf und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Gefährdung der Be-
schwerdeführerin sei aufgrund von widersprüchlichen und unplausiblen
Angaben nicht glaubhaft. Deshalb müssten ihre Vorbringen nicht auf ihre
Asylrelevanz geprüft werden. Es erachtete jedoch den Vollzug der Weg-
weisung in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
rea erfülle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb sie als Flücht-
ling anzuerkennen sei. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung
weder ihre eritreische Staatsangehörigkeit noch ihre illegale Ausreise aus
Eritrea bestritten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein und forderte es insbeson-
dere auf, sich dazu zu äussern, ob es die Illegalität der Ausreise der Be-
schwerdeführerin als erstellt erachte und ob dies gegebenenfalls die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen vermöge.
F.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung
und beantragte ihre Abweisung. Das Bundesamt führte aus, die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt.
G.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und bestritt dessen Darstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VVG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift lediglich
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch Asylgewährung.
Aufgrund der Dispositionsmaxime bildet deshalb im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft Streitobjekt.
2.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift an, ihre Vor-
bringen bezüglich einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur pro-
testantischen Kirche seien entgegen der Ansicht des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus glaubhaft. Dies sei aber für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da sie die Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund ihrer illegalen Ausreise ohnehin erfülle. Weitere Vor-
bringen bezüglich einer religiös motivierten Verfolgung in Eritrea macht
sie nicht. Da die Beschwerdeführerin damit ihren diesbezüglichen Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz bei-
misst, besteht nach dem Rügeprinzip für das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz dieser Vorbringen zu prüfen.
3.
3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
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dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist zu beweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht)
gilt als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn dadurch die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründet wird. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1,
m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wem aufgrund der un-
erlaubten Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates drohen, die bezüg-
lich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2 Staatsbürgern Eritreas ist es nur mit einem gültigen Reisepass und
einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen. Ausrei-
sevisa werden in der Praxis nur unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Per-
sonen ausgestellt. Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jah-
ren und Frauen bis 47 Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen
des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Perso-
nen, die politischer Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher Ver-
haftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen von
bis zu fünf Jahren. In den meisten Fällen wird allerdings politischen Ge-
fangenen kein Prozess gemacht, sondern sie werden auf unbestimmte
Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert
(siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010).
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4.3 In der Beschwerdeschrift begründet und belegt die Beschwerdeführe-
rin die Illegalität ihrer Ausreise aus Eritrea nicht; sie begnügt sich mit der
Behauptung, das BFM habe diese nicht bestritten.
4.4 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führt das BFM aus, die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, auf dem Luftweg mit einem Reise-
pass ausgereist zu sein. Es sei aber kaum möglich, auf dem Luftweg oh-
ne gültige Reisepapiere aus Eritrea auszureisen, weshalb die Beschwer-
deführerin über gültige Papiere verfügt haben müsse und damit legal
ausgereist sei. Deshalb erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.5 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, sie habe Eritrea
1999 mit einem Auto verlassen, das der Bruder organisiert habe. Reise-
papiere habe sie keine gehabt und die Grenze zwischen Eritrea und dem
Sudan habe sie illegal überquert. Einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte habe sie nie besessen. Ihre Reise aus dem Sudan nach Europa sei
mit dem Flugzeug erfolgt; sie habe kurz vor der Passkontrolle einen Pass
bekommen, der ihr unmittelbar danach wieder abgenommen worden sei.
4.6 Das Gericht stellt fest, dass die Darstellung des BFM in seiner Ver-
nehmlassung zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sich in
keiner Art und Weise auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im erstin-
stanzlichen Verfahren abstützen lässt, ja sogar explizit aktenwidrig ist.
Diese führte in der Befragung zur Person zwar aus, sie habe den Sudan
Ende 2009 per Flugzeug verlassen und dafür einen Pass benutzt (A5/12
S. 7 f.). Die Ausreise aus Eritrea aber, welche hier allein interessiert, habe
sie über einen Schlepper organisiert: Sie sei "via Asmara, Keren und Tes-
seney illegal nach Kassala" gereist (A5/12 S. 2). In der Anhörung sagte
sie, ihr Bruder habe ihre Ausreise organisiert, deshalb wisse sie nicht, ob
sie einen Ausweis gehabt habe oder ob sie an der Grenze kontrolliert
worden sei. Sie sei mit einem Auto abgeholt worden, das mit Stoff be-
deckt gewesen sei, und es sei dunkel gewesen, weshalb sie nichts gese-
hen habe (A7/10 S. 6 f.). Für die angeführte Argumentation des BFM in
der Vernehmlassung findet sich somit in den Aussagen der Beschwerde-
führerin keine Grundlage, weshalb diese nicht Bestand haben kann.
4.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch trotzdem nicht, ihre illegale
Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
Ihre Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea fallen durchwegs – in der Be-
fragung zur Person und in der Anhörung – oberflächlich, kurz und stereo-
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typ aus. Dies gilt auch für ihre Ausführungen dazu, wie sie ihr Heimatland
verlassen habe, selbst unter Berücksichtigung, dass ihre (angebliche)
Ausreise bereits 13 Jahre zurückliegt und sie zu diesem Zeitpunkt erst 17
Jahre alt war. In der Anhörung antwortete sie auf mehrere Fragen des
Befragers des BFM stereotyp, das wisse sie nicht (A7/10 S. 6 f.).
Ebenso unsubstantiiert sind – wie das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht feststellte – die Ausführungen zu ihrer angeblichen Verfol-
gung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung während ihres eineinhalb-
monatigen Aufenthaltes in Eritrea, an denen sie bezeichnenderweise auf
Beschwerdeebene nicht festhält. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Diese unglaubhaften Aussagen vermindern die persönliche Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin.
Unplausibel und unglaubhaft ist zudem ihre Ausreise aus dem Sudan mit
einem direkten Flug auf die griechische Insel Samos, wo sie von den
griechischen Behörden registriert wurde. Beim Flughafen auf Samos
handelt es sich um einen kleinen Flughafen, der vor allem für Inlandflüge
und für touristische Flüge benützt wird. Ein Direktflug von Khartum nach
Samos erscheint entsprechend unplausibel. Auch ihre Begründung, wieso
sie anschliessend über ein Jahr in Griechenland geblieben sei – weil ihr
Schlepper noch an Dokumenten gearbeitet habe (A5/12 S. 7) – ist un-
plausibel, zumal sie angeblich mit einem Pass nach Griechenland einge-
reist war.
Weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin weckt die von
ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines eritreischen
Passes ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin kann nicht erklären, wie ihre
Mutter trotz der restriktiven Handhabung von Passausstellungen in Erit-
rea zu einem Reisepass kam. Zudem wurde der Pass im September
1998 ausgestellt, die Mutter verliess Eritrea nach Angaben der Be-
schwerdeführerin jedoch erst 2005, obwohl auch sie in Eritrea angeblich
aus religiösen Motiven Probleme gehabt habe. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin angibt, sie selber habe keine Identitätskarte in Erit-
rea beantragt, da sie noch neu gewesen seien in Eritrea und nicht ge-
wusst hätten, wie alles funktioniere. Dies widerspricht dem Umstand,
dass ihre Mutter offenbar in der Lage war, im selben Zeitpunkt (Ende
1998) einen Pass zu beantragen.
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Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift mit keinem
Wort zu ihrer illegalen Ausreise, sondern begnügt sich damit, diese zu
behaupten. In ihrer Replik verweist sie lediglich auf ihre Aussagen aus
dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit bringt sie nichts vor, was ihre
Vorbringen unterstützen würde.
4.8 Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Vorbringen zur Ausreise aus Eritrea
sind nicht glaubhaft. Wahrscheinlicher erscheint, dass sie gar nie in Erit-
rea wohnte oder das Land zu einem unbestimmten Zeitpunkt legal ver-
liess. Damit konnte sie nicht glaubhaft machen, Eritrea illegal verlassen
zu haben, und es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das
BFM hat zu Recht verneint, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling sei.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 4. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben, weshalb die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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