B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1840/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
E-1840/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohn-
sitz in C._______ – verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am
(…) oder (…) Februar 2015 legal mit dem eigenen Reisepass von Colombo
aus und gelangte auf dem Luftweg nach D._______. Er setzte seine Reise
mit einem gefälschten indischen Reisepass fort und gelangte nach Istan-
bul, wo ihm der Schlepper einen anderen, ebenfalls gefälschten, indischen
Reisepass ausgehändigt habe; mit diesem flog er in die Schweiz, wo er am
24. Februar 2015 ankam. Tags darauf stellte er ein Asylgesuch.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 5. März 2015 erstmals befragt (Be-
fragung zur Person; BzP). Die eingehende Anhörung zu seinen Asylgrün-
den fand am 13. August 2015 statt.
A.c Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe nach dem (…)-Level-Schulabschluss (im
Jahr […]) (…) studiert. Von 1998 bis zum Ende des Krieges und der Nie-
derlage der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei er für diese tätig
gewesen: Neben einem dreimonatigen Training habe er zwischen 1998
und 2001 eine Zusatzausbildung zum (…) für die LTTE gemacht. Dieses
(…)diplom sei nur bei den LTTE anerkannt gewesen. Anschliessend habe
er an (…) der LTTE im E._______ gearbeitet und zudem Studenten in (…)
unterrichtet. Vor (…) habe er keine (…) ausgeübt. Von (…) 2009 bis (…)
2009 habe er sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er habe keine
Rehabilitation durchlaufen müssen, zumal diese Programme nur für Kämp-
fer vorgesehen gewesen seien. Die Behörden hätten zwar von seiner
(…)tätigkeit für die LTTE gewusst, ihm jedoch keine Probleme gemacht.
Nach dem letzten Lageraufenthalt sei er von der "Tamil National Alliance"
(TNA) angefragt worden, ob er für sie als (…) arbeiten wolle. Er habe das
Angebot angenommen und sei auch Mitglied der TNA geworden. Er sei
(…) von F._______ gewesen. Diese Region sei eine Hochburg der "Eelam
People's Democratic Party" (EPDP) gewesen. Die TNA habe sich zum Ziel
gesetzt, diese Vormacht zu durchbrechen.
Er habe sich zudem (…) betätigt. Bereits 1997/98 habe er (in der Nacht,
parallel zum Studium) für ein (…) der LTTE gearbeitet, weil er für die Fa-
milie habe Geld verdienen müssen, nachdem der Vater (…) bei einem Luft-
bombardement verletzt worden und danach arbeitsunfähig geblieben sei.
Ab dem 1. Januar 2010 habe er als (…) in B._______, zuerst bei (…) und
E-1840/2017
Seite 3
nach deren Übernahme für (…) gearbeitet. Er sei stellvertretender (…) ge-
wesen und habe in dieser Funktion (…) durchgeführt und auch selber (…).
Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise im (…) 2015 ausgeübt. In seiner
Freizeit habe er einen (…) geführt. Dort habe er (…). Er habe sich aber mit
politischen Äusserungen zurückgehalten und so vorerst keine Probleme
bekommen. Unbekannte hätten ihn in der Folge aber bedroht und ihn auf-
gefordert, seine (…) zu beenden und (…) einzustellen. Er habe aus Angst
mit beiden Tätigkeiten aufgehört und als (…) weiter (…); seine Angst habe
nicht eigentlich aus seiner (…) Tätigkeit, sondern eher daraus resultiert,
dass die Unbekannten über seine Bewegungen genau Bescheid gewusst
und beispielsweise seine Ankunfts- und Abfahrtszeiten gekannt hätten.
Auch sein Engagement für die TNA habe ihm mit der Zeit Probleme einge-
bracht. Die EPDP sei, da sie ihn nicht direkt hätten angreifen können, mit
Hilfe der Armee und von Leuten gegen ihn vorgegangen, die während sei-
ner (…)tätigkeiten für die LTTE (…) worden seien. Nachdem er (…) habe,
sei er am (…) 2014 von der EPDP bedroht worden und habe fortan wie-
derholt Probleme bekommen, wobei er nicht wisse, ob diese von Leuten
der Armee oder der EPDP ausgegangen seien. Gemäss Aussagen in der
Anhörung sei er bereits vorher, ab Februar 2014 erstmals von der EPDP
gewarnt worden; ein Parlamentsvertreter der EPDP namens G._______
habe ihn dabei direkt angesprochen und ihn auch telefonisch bedroht.
Am (…)2014 hätten vier unbekannte Personen auf Motorrädern versucht,
ihn auf seinem Motorrad zwischen B._______ und C._______ abzufangen.
Ihm sei die Flucht gelungen. Gemäss Ausführungen in der BzP habe er
darüber mit Parlamentsmitgliedern der TNA gesprochen und auf deren An-
raten am (…) 2014 der Schweizer Botschaft schriftlich darüber berichtet.
In der Anhörung schilderte er neu einen Vorfall vom (…) 2014: Er sei nach
der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs zum Tempel gewesen, den er
täglich besucht habe. Zwei Personen auf einem Motorrad hätten ihn ver-
folgt und ihn zu Fall gebracht. Dank eines heranfahrenden Fahrzeugs mit
mehreren Personen hätten sie von ihm abgelassen. Am (…) 2015 sei er
erneut von Unbekannten auf dem Motorrad angegriffen worden; diese
seien mit Messer und Pistolen bewaffnet gewesen. Dank eines heranna-
henden Autos sei er gerettet worden. Während die Polizei am (…) 2014
seine Anzeige noch nicht angenommen habe, habe sie nach diesem zwei-
ten Vorfall die Anzeige registriert. Er habe diesen Vorfall zudem beim Men-
schenrechtsverein zur Anzeige gebracht. Nachdem jedoch weder Polizei
noch Menschenrechtseinrichtungen etwas unternommen hätten, habe er
E-1840/2017
Seite 4
den Heimatstaat schliesslich verlassen. Er habe nicht die Angreifer als sol-
che, jedoch die Verantwortlichen für den Angriff identifizieren können. In
der BzP führte er dazu weiter aus, der Menschenrechtsverein habe dem
Polizeichef von H._______ und demjenigen von I._______ in der Sache
geschrieben.
Er finde im Heimatstaat keine Sicherheit und der letzte Vorfall von (…) 2015
sei letztlich der Auslöser für seine Ausreise gewesen. Nach seiner Ausreise
habe die zurückgebliebene Familie verschiedene Telefonanrufe erhalten.
Die Angehörigen seien nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten: einen Identitätsausweis,
ein Ehezertifikat, Geburtszertifikate für ihn, seine Ehefrau und die Kinder,
eine Familienkarte, zwei Krankenkarten, fünf Dokumente betreffend seine
Aufenthalte in den beiden Flüchtlingslagern, eine Bestätigung betreffend
die Ehefrau, vier (…)ausweise, ein Schreiben an den Menschenrechtsver-
ein und die Antwort auf diesen Brief, ein Unterstützungsschreiben eines
Parlamentsmitglieds, eine Fotografie der Diplomübergabe der LTTE, ein
Arbeitszertifikat, eine Telefonliste und ein Schreiben des Arbeitgebers.
B.
Mit (am 23. Februar 2017 eröffneter) Verfügung vom 21. Februar 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-1840/2017
Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2017
liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. Feb-
ruar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Im
Rechtsmittel wurden (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die folgen-
den Anträge und Rechtsbegehren gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorlie-
genden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche
Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut werden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichts-
personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 sei wegen Verlet-
zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen.
Eventuell sei die SEM-Verfügung wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3
bis 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
C.b Dem Rechtsmittel wurden 33 Beilagen beigefügt, darunter Fotografien
des Beschwerdeführers (Diplomfeier, Demonstrationsteilnahme, Podium
einer Veranstaltung) viele Artikel und Berichte zur Lage in Sri Lanka sowie
eine CD-ROM mit mehr als 200 weiteren Unterlagen (im Wesentlichen
Medien- und andere Lageberichte).
E-1840/2017
Seite 6
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten; er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die
Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsregle-
ment des Gerichts. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, auf die übrigen Anträge
werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zurückgekommen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 an ihren Er-
wägungen fest. Ergänzend führte sie unter anderem aus, die beruflichen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE und als (…) sowie seine
Aktivitäten für die TNA seien als solche nicht in Zweifel gezogen worden.
Hingegen sei die vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend
gemachte Verfolgung seitens der EPDP als unglaubhaft zu beurteilen.
Die geltend gemachten Exilaktivitäten in der Schweiz würden nicht über
das Mass einfacher Sympathisantentätigkeiten hinausgehen. Soweit im
Rechtsmittel geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe sich ei-
ner Gruppe ehemaliger hoher LTTE-Leute angeschlossen und sei als Red-
ner tätig, sei anzumerken, dass ein solcher Anschluss in der Schweiz we-
nig glaubwürdig scheine, da er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Insge-
samt sei folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den sri-
lankischen Behörden nicht als ernstzunehmender Aktivist des tamilischen
Separatismus wahrgenommen worden sein könne.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 un-
ter Ansetzen einer Frist zur Replik eröffnet.
F.
F.a Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 11. Mai 2017 zu
den Akten reichen. Er rügte dabei vorweg, seinem Antrag auf Mitteilung
des Spruchkörpers sei bis dato nicht nachgekommen worden und er könne
nicht nachvollziehen, wann und in welcher Form die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung aufgefordert worden sei. Er ersuche um Zustellen der ent-
sprechenden Verfügung.
E-1840/2017
Seite 7
F.b Konkret zum vorliegenden Fall wurde sodann moniert, der Mitunter-
zeichner der Vernehmlassung sei ein langjähriger Gerichtsschreiber des
Bundesveraltungsgerichts gewesen und diesem damit bestens bekannt.
Die Ausführungen in der Stellungnahme zeugten zudem von fachlich un-
korrekter Arbeitsweise. So sei im Rechtsmittel ausführlich (und durch die
bestehenden Beweismittel belegt) dargetan, dass der Beschwerdeführer
eben ein gewichtiger Mitarbeiter der LTTE gewesen sei, und sich als deren
(…) und als Referent (…) im Vanni-Gebiet für die LTTE engagiert habe.
Damit weise der Beschwerdeführer ein klares Risikoprofil im Sinn der
Rechtsprechung des Gerichts auf. Die Behauptung der Vorinstanz, diese
Tätigkeiten seien den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, sei eine
reine Schutzbehauptung, mit der die Argumentation in der Vernehmlas-
sung in einen logischen Rahmen gebracht werden solle. Es sei zudem be-
kannt, dass die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte Ende 2009
alles daran gesetzt hätten, Helfer, Unterstützer und Mitglieder der LTTE zu
erkennen und ihrer habhaft zu werden. Die Art des Engagements spiele
dabei eine untergeordnete Rolle. Zudem seien alle, sich bei Kriegsende
am 18. Mai 2009 im Vanni-Gebiet aufhaltenden Bewohner in Internierungs-
lager überführt worden, dies namentlich mit dem Ziel, die LTTE-Kämpfer
zu entwaffnen, identifizieren und weiterhin in Haft zu behalten. Der zusätz-
lich eingesetzte "Screening Process" zur Auswertung der sichergestellten
LTTE-Akten habe bis 2012/2013 gedauert und sei immer noch nicht voll-
ständig abgeschlossen. Prioritär habe man damit verdeckt operierende
LTTE und Geheimdienstagenten erkennen wollen. Der Beschwerdeführer
sei durch glückliche Umstände nicht erfasst worden. Dies würde sich je-
doch im Fall einer Rückkehr aus dem Ausland ändern, zumal die Papier-
beschaffungsmassnahmen über die sri-lankische Botschaft entsprechende
Abklärungen auslösen und seine Aktivitäten bei der Überprüfung durch das
Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorist Investigation Di-
vision (TID) erkannt würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Lauf der
Ausbildung und Tätigkeit im Vanni-Gebiet stark für die Ideen der LTTE wie
die Propagierung eines (…) engagiert. Dies habe er nach Kriegsende nicht
aufgegeben, sondern – im Bewusstsein, dass er bis auf Weiteres unent-
deckt bleibe – nun innerhalb der TNA fortgeführt, wobei diese als verlän-
gerter Arm und Ableger der LTTE betrachtet werde.
F.c Zur Untermauerung wurden den replikweisen Ausführungen 24 weitere
Dokumente mit länderspezifischen Ausführungen als Beweismittel beige-
legt und in der Eingabe kurz erörtert.
E-1840/2017
Seite 8
G.
Der Instruktionsrichter liess dem Rechtsvertreter aufgrund seiner einleiten-
den Ausführungen in der Replik am 18. Mai 2017 die Instruktionsverfügung
vom 31. März 2017 erneut (in Kopie) zugehen; er hielt fest, dass ihm die
Originalverfügung am 3. April 2017 korrekt postalisch eröffnet worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1840/2017
Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Be-
gründungspflicht.
4.
4.1 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in ver-
schiedenen Punkten gerügt:
4.1.1 Erstens sei durch den langen Zeitablauf zwischen letzter Anhörung
zu den Asylgründen und Fällen des erstinstanzlichen Asylentscheids das
rechtliche Gehör verletzt, zumal zwischen diesen beiden Verfahrensmass-
nahmen zwingend die zeitliche Nähe erforderlich sei. Es hätte somit eine
ergänzende Anhörung stattfinden müssen. Zudem seien Anhörung und
Verfügungsabfassung durch je verschiedene Personen erfolgt.
Allein ein Abstand von gut eineinhalb Jahren zwischen der letzten Anhö-
rung und Erlass der Verfügung vermag nicht zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu führen. Als Grundlage für den Entscheid dienen den Sachbear-
beitenden des SEM die schriftlichen Protokolle von Befragung und Anhö-
rung, nicht ihre Erinnerungen. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im
Nachgang zur Anhörung hätte zudem der Beschwerdeführer im Rahmen
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen.
Nachdem dies nicht geschah, bestand für die Vorinstanz keine Veranlas-
sung, vor Verfügungserlass eine weitere ergänzende Anhörung durchzu-
führen. Festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch auf Be-
schwerdeebene keine relevanten sachverhaltlichen Ergänzungen akten-
kundig machte.
Aufgrund dessen, dass die schriftlich erfassten und vom Beschwerdeführer
unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Ent-
scheid bilden, ist folglich auch nicht zwingend, dass die befragende und
verfügende Person identisch sein müssen, mithin ist auch insoweit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E-1840/2017
Seite 10
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe zahlreiche Be-
weismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Die
Vorinstanz habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt, diese nicht rich-
tig thematisiert, erörtert und gewürdigt. Sie habe nicht alle Beweismittel,
namentlich vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungsartikel, übersetzt und
sei daher unvollständig über den Sachverhalt informiert gewesen. Damit
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungs-
pflicht vor.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe
– unter anderem – von ihm verfasste Zeitungsartikel eingereicht, die vom
SEM weder übersetzt noch gewürdigt worden seien, in den Akten keine
Stütze findet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und
Unterlagen wurden von der Vorinstanz vorliegend korrekt erfasst und ge-
listet: Zeitungsartikel befinden sich unter diesen Beweismitteln keine.
4.1.3 Abgesehen davon musste sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzel-
nen Aussage argumentativ auseinandersetzen. Aus der angefochtenen
Verfügung geht hervor, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung da-
mit möglich gewesen ist; dies wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel
durchaus bestätigt. Sodann beziehen sich die oben erwähnten Punkte auf
die Würdigung der Aussagen und Beweismittel, mithin wird im Rechtsmittel
offensichtlich die Begründungspflicht der Vorinstanz mit deren Würdigung
des Sachverhalts verwechselt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
auch in diesem Kontext nicht gegeben. Die Vorinstanz hat die eingereich-
ten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und soweit wesentlich in
ihre Würdigung einbezogen.
4.2 Weiter wird die unvollständige und falsche Sachverhaltserstellung ge-
rügt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für
die LTTE würden aufzeigen, dass er zwischen 1998 bis 2008 an einer
Schnittstelle der "quasi-staatlichen Macht der LTTE" (vgl. Rechtmittel
S. 11) tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er namentlich deren (…) und
sei zwangsläufig mit einer Vielzahl von LTTE-Funktionären in Kontakt ge-
kommen. Mithin verfüge er über entsprechende Kenntnisse des Systems
und der Personen. Das SEM habe diese Tätigkeit zwar erfasst, jedoch
nicht erkannt, dass diese Tätigkeit noch heute von Interesse für die sri-
lankischen Behörden sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt we-
der richtig noch korrekt abgeklärt. Dies sei gravierend, da im Referenzurteil
E-1840/2017
Seite 11
E-1866/2015 ebensolche Verbindungen zur LTTE als Hauptrisikofaktor de-
finiert worden seien. Dies gelte umso mehr, als aufgrund (…) eine Vielzahl
von Dokumenten den Namen des Beschwerdeführers (…) nennen würden.
Nach Ende des Bürgerkrieges und nach Beendigung der Aufenthalte in
Flüchtlingslagern sei er als Nicht-Kämpfer relativ unbehelligt durch den
Screening Prozess gekommen. Zudem sei dank der Familienzusammen-
führung und damit verbundenen Umplatzierung seine LTTE-Vergangenheit
den sri-lankischen Behörden nicht bekannt geworden. Beim Versuch der
Neuregistrierung am angestammten Herkunftsort habe die Armee ihn je-
doch verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben; er sei daher nach
C._______ gezogen. Dort habe er sich als Redner und Propagandist der
TNA eingesetzt, um so die Hochburg der EPDP in C._______ zu bekämp-
fen. Nach dem Wahlerfolg im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer im Jahr
2014 zum (…) der TNA-Division C._______ ernannt worden. Auch dieses
Sachverhalts-Element habe das SEM unvollständig und unrichtig abge-
klärt. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer der EPDP schon vor den flucht-
auslösenden Ereignissen bekannt gewesen sei und schon früher Übergriffe
erlebt habe. Betreffend die (…) Aktivitäten sei mutmasslich (…) Auslöser
für die Verfolgung durch die EPDP gewesen. Das SEM habe hier keine
korrekten Abklärungen vorgenommen, und es bleibe unklar, wann der Be-
schwerdeführer (…) habe und inwieweit in der Folge Proteste in der Lokal-
bevölkerung ausgebrochen seien. Die Enthüllungen hätten scheinbar wei-
tere Kreise gezogen, wie dies einem Bericht der (…) vom (…) 2014 (vgl.
Beilage 10 des Rechtsmittels) zu entnehmen sei. Sodann habe die (…) des
Beschwerdeführers vor dem Büro der Missing Persons Commission Ange-
hörige von Verschollenen direkt befragt und (…). Das SEM habe es unter-
lassen, die von ihm dazu eingereichten (…) zu übersetzen, zu konsultieren
und in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Weder die Brisanz des (…)
noch der Verschollenen noch die regelmässigen Behelligungen von (…) im
Jahr 2014 seien vom SEM erkannt und weiter abgeklärt worden. Die ein-
gereichten Zeitungsartikel seien nicht übersetzt worden. Damit sei augen-
fällig der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt
abgeklärt worden.
E-1840/2017
Seite 12
4.2.1 Hinsichtlich der hier wiederholten Rüge der unterlassenen Überset-
zung von, vom Beschwerdeführer verfassten und dem SEM eingereichten,
Zeitungsartikeln kann vorab auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl.
E. 4.1.2 hiervor).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung und Einschätzung der
oben aufgeführten Vorbringen durch das SEM als unvollständige Sachver-
haltsermittlung erachtet, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auch die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge-
bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung desselben vermengt.
4.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SME insgesamt vollständig
und korrekt erfasst worden. Diese Feststellungen gelten im Übrigen gleich-
ermassen für die Ausführungen im Rechtsmittel (vgl. Ziff. 3.3.3) im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten.
4.3 In der Replik wird darauf hingewiesen, der SEM-Mitarbeiter der die Ver-
nehmlassung (in Vertretung des zuständigen Sektionschefs) – allenfalls
zufälligerweise – mitunterzeichnet habe, sei früher Gerichtsschreiber am
Bundesverwaltungsgericht gewesen. Der Sinn dieser Feststellung und de-
ren potenzielle Relevanz für das Verfahren des Beschwerdeführers sind
nicht ersichtlich. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
4.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend dem Anspruch auf das rechtliche Gehör rechts-
konform Rechnung getragen und der Sachverhalt korrekt erstellt worden
ist. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Folglich ist
eine Rückweisung an die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht ange-
zeigt; die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1840/2017
Seite 13
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten
Entscheid (BVGE 2015/3 E. 6.5.1) dargelegt und folgt dabei ständiger Pra-
xis. Darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte einleitend aus, Asylgründe seien dann genügend
begründet, wenn Asylsuchende die Tatsachen in wesentlichen Punkten in
übereinstimmender, konkreter, detaillierter und kohärenter Art und Weise
darlegen würden, und erkennbar werde, dass sie von den angerufenen Er-
eignissen tatsächlich und persönlich betroffen gewesen seien.
6.1.1 Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, von Mitgliedern
der EPDP ins Visier genommen worden und daher gezwungen gewesen
zu sein, den Heimatstaat zu verlassen, um so das eigene Leben zu retten.
Hierbei sei zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der angeblich
zwischen 2014 und 2015 aufgetretenen Problemen jeweils oberflächlich
und wenig genau ausgefallen seien. Dieses ungenaue und nicht stimmige
Aussageverhalten lasse Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkom-
men.
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführe, die Urheber der Bedrohungen
und Angriffe, namentlich die Armee, seien mit der EPDP und damit mit der
sri-lankischen Regierung verbunden gewesen, sei festzuhalten, dass seine
Schilderungen nicht den Schluss zulassen würden, die erlebten Nachteile
seien tatsächlich von der EPDP oder von der Regierung zugehörigen Per-
sonen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe zunächst dezidiert dar-
gelegt, J._______. und zwei weitere Verantwortliche der EPDP, namens
K._______ und L._______ hätten ihm die Nachteile zugefügt. Später habe
er abweichend erklärt, die Personen, die ihm verschiedentlich nachgestellt
hätten, hätten (gemäss einer Vermutung, weil er sonst keine Feinde habe)
im Auftrag von K._______ oder L._______ gehandelt, womit K._______
und L._______ für die Untaten verantwortlich seien.
E-1840/2017
Seite 14
Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft
davon ausgegangen, die Verfolgung sei von der EPDP oder der Regierung
zu verantworten gewesen, das Risiko einer Anzeigeerhebung bei der Poli-
zei eingegangen wäre. Ebenso hätte er bei Einreichen seiner Anzeige ge-
gen Unbekannt nicht offen die Namen der mutmasslichen Auftraggeber
mitgeteilt. Weiter sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei
dieser Sachlage das Risiko einer mit dem eigenen Reisepass vorgenom-
menen, legalen Ausreise eingegangen wäre.
6.1.3 Ausserdem sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen der Beschwerdeführer ins Visier der EPDP respektive
der Regierung hätte geraten sollen. So habe er selber erklärt, er kenne die
genauen Gründe seiner Verfolgung nicht und er wisse nicht, ob diese in
seiner Arbeit für die TNA oder in den früheren Aktivitäten für die LTTE be-
gründet seien. Ausgehend davon, dass seine Tätigkeit im Rahmen des von
ihm geführten (…) der Grund für die Verfolgung gewesen wäre, könnte
nicht nachvollzogen werden, dass die EPDP mehr als vier Jahre mit ent-
sprechenden Massnahmen zugewartet hätte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Verfolger hätten ihn we-
gen seines Einflusses als (…) nicht festgenommen, erweise sich diese Ar-
gumentation als unlogisch und vermöge nicht zu überzeugen. Er wolle am
(…) 2014 zwar seine Stelle (…) aufgegeben, jedoch trotzdem als (…) ge-
arbeitet haben. Ein solches Verhalten sei angesichts der von ihm darge-
legten Verfolgungsangst nicht nachvollziehbar.
6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer annehme, er sei wegen seiner frühe-
ren Tätigkeit für die LTTE ins Visier der EPDP geraten, ergäben sich aus
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme. Er habe klar
deklariert, aus seiner (…) Tätigkeit für die LTTE seien ihm keine Schwie-
rigkeiten erwachsen. Und obwohl diese Aktivität den Behörden bekannt ge-
wesen sei, sei er nie dazu angesprochen oder befragt worden. Erst in der
Anhörung habe er neu erklärt, die sri-lankische Armee habe ihn im Jahr
2011 beschuldigt, der LTTE geholfen zu haben und für diese als Kämpfer
aktiv gewesen zu sein; danach sei er, da früher seitens der LTTE verurteilte
Personen später von der EPDP engagiert worden seien, ständig unter Be-
obachtung von L._______ und K._______ gestanden. Jedoch handle es
sich nach Ansicht des SEM hierbei nur um Annahmen ohne konkret unter-
mauerten Hintergrund. Die geltend gemachten Ereignisse von 2014 und
2015 könnten somit nicht in Zusammenhang mit den vergangenen Aktivi-
täten mit der LTTE gebracht werden.
E-1840/2017
Seite 15
6.1.5 Die angegebenen Bedrohungen und Behelligungen von Familienan-
gehörigen würden sich als einfache Behauptungen erweisen, die durch
keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte erhärtet seien. Die zu den
Akten gereichte Liste mit Telefonnummern sei nicht geeignet, diese Bedro-
hungen zu belegen.
6.1.6 Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht dartun kön-
nen, die EPDP oder der Regierung nahestehende Personen hätten ihn aus
den genannten Gründen verfolgt; mithin sei seine diesbezügliche Furcht
nicht als begründet anzusehen.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine andere Schluss-
folgerung ergeben. Das vom Beschwerdeführer an den Menschenrechts-
verein verfasste Schreiben sowie die Antwort darauf seien dabei nicht ge-
eignet, die Wahrheit der Vorbringen zu belegen. Dies gelte auch für das
Unterstützungsschreiben eines Parlamentsmitglieds, welches als Gefällig-
keitsschreiben zu beurteilen sei.
Die (…)ausweise, die Fotokopie eines Arbeitszertifikats und das Schreiben
des Arbeitgebers betreffend Lohnzahlungen sowie des Benützens einer
(…) seien – ebenso wie die weiteren persönlichen Dokumente von ihm und
seiner Familie – nicht geeignet, die Vorbringen in ein anderes Licht zu rü-
cken.
6.1.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen von
Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller
Hinsicht im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner zehnjährigen ak-
tiven Unterstützungstätigkeiten eine wichtige Sonderstellung und Funktion
innerhalb des LTTE-(…) eingenommen habe. Zudem habe er bereits im
Alter von 18 Jahren (…) gearbeitet und dabei auch für eine LTTE-(…); da-
für sei er auch entschädigt worden.
6.2.2 Er habe als (…) der LTTE (…) und auch sonst Aufgaben für die LTTE
übernommen, indem er (…) habe. Diese (…) Tätigkeit habe unter anderem
(…) geführt, die nach Beendigung des Bürgerkrieges entsprechende Ra-
chegefühle gegen ihn gehegt hätten. Insgesamt sei erkennbar, dass er zwi-
schen 1998 bis 2008 an einer Schnittstelle der quasi-staatlichen Macht der
LTTE tätig gewesen sei. Er habe dabei deren (…) nach aussen vertreten
E-1840/2017
Seite 16
und sei mit vielen LTTE-Funktionären in Kontakt gekommen. Entsprechend
könnte er noch heute Mitglieder und (…) der LTTE identifizieren und kenne
das LTTE-(…). Seine Funktion als (…) der LTTE sei vergleichbar mit der-
jenigen eines hohen LTTE-Offiziers. Seine Tätigkeit habe zudem in zahl-
reichen Dokumenten Niederschlag gefunden. Die sri-lankischen Behörden
seien daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die be-
sagten, zehn Jahre lang ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die LTTE im Bild.
6.2.3 Nach dem Ende des Bürgerkriegs und nach Entlassung aus dem
Flüchtlingslager habe er sich wieder an seinem Herkunftsort registrieren
lassen wollen, sei jedoch von der sri-lankischen Armee als LTTE-Kämpfer
bezichtigt worden und daher nach C._______ ausgewichen. Dort sei er von
der TNA angeworben worden. Dies wohl deshalb, weil einige TNA-Leute
um seine frühere Tätigkeit als (…) der LTTE gewusst hätten (was das SEM
nicht abgeklärt habe). Er sei als Redner und Propagandist der TNA im Ein-
satz gestanden. Parteiziel sei gewesen, gegen die lokal dominierende
EPDP vorzugehen. Die TNA habe dann 2001 auch entsprechend Wahler-
folge erzielt, und der Beschwerdeführer sei (…) C._______ geworden.
6.2.4 Hauptberuflich sei er (…) gewesen. Er nehme an, dass eine (…) die
Verfolgung ausgelöst habe. Auch die in diesem Themenbereich liegende
Brisanz habe das SEM nicht abgeklärt und vom Beschwerdeführer ver-
fasste und eingereichte Artikel weder übersetzt noch konsultiert. Sodann
sei er aufgrund einer (…) über die Missing Persons Commission Mitte 2014
ins Visier der EPDP geraten. Die (…) des Beschwerdeführers habe dabei
im Vorfeld vor dem Büro dieser Commission (…). Im Zusammenhang mit
den Verschollenen sei immer wieder der Name der EPDP und der Karuna-
Gruppe aufgetaucht. Auch dieser (…) sei in Sri Lanka grosse Brisanz zu-
gekommen. Die Kumulation (…) habe dazu geführt, dass der Beschwerde-
führer ab Februar 2014 telefonisch und direkt durch J._______, einem ehe-
maligen Parlamentsmitglied der EPDP, bedroht worden sei. Es sei auch
versucht worden, ihn durch unbekannte Personen zu entführen oder zu
töten. Zu beachten sei hier, dass im Jahr 2014 sri-lankische (…) bekannt-
lich mit einer Welle von Behelligungen und Übergriffen konfrontiert gewe-
sen seien.
6.2.5 Aufgrund der mangelhaften Erfassung des Sachverhalts sei für das
SEM auch die Verfolgungsmotivation der EPDP unklar geblieben. Dabei
seien in diesem Zeitraum (…) im Norden unter starker Beobachtung ge-
standen, eingeschüchtert und teilweise behelligt worden. (…) seien von
E-1840/2017
Seite 17
dieser Seite klar geahndet worden. Der Beschwerdeführer habe trotz der
Vorfälle vom (…) und (…) 2014 sowie (…) 2015 weiterhin als (…) gearbei-
tet. Es sei daher klar, dass die EPDP alles unternehmen werde, dagegen
vorzugehen; diese habe in diesem Zusammenhang mit Sicherheit auch ei-
nen Backgroundcheck vorgenommen und sei somit über die zehnjährige
LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bild. Da der Beschwerdeführer
deren Nachstellungen jeweils habe entgehen können und Anzeige bei der
Polizei sowie der Human Rights Commission erstattet habe und später
ausser Landes geflüchtet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass
die sri-lankische Regierung nun ihrerseits auf das frühere LTTE-Engage-
ment aufmerksam geworden sei und bei entsprechenden Nachforschun-
gen die (…) erkannt habe. Damit sei er sicher nunmehr behördlich regis-
triert und es würden (auch nach Ende des Bürgerkriegs) behördliche Ver-
dachtsmomente für die Unterstützung des tamilischen Separatismus ge-
gen ihn bestehen.
6.2.6 Der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach der Einreise in die
Schweiz von Personen der tamilischen Diaspora um Unterstützung ange-
fragt worden. Seit der letzten Anhörung habe er denn auch regelmässig an
Demonstrationen und am Heroes Day in M._______ teilgenommen. Dies
sei den beigebachten Fotografien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer
sei zudem einer neuen Gruppierung beigetreten und an einer Veranstal-
tung vom (…) 2016 als wichtiger Redner aufgetreten. Darüber und über die
neue Gruppierung sei in einer sri-lankischen Zeitung berichtet worden. Da
die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen
würden, sei klar, dass dabei ein Redner besonders auffalle. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass diese nun über den Einsatz des Beschwerdefüh-
rers für den tamilischen Separatismus informiert seien.
6.2.7 Sodann sei aufgrund des behördlich bekannten LTTE-Hintergrunds
des Beschwerdeführers, seiner (…) Tätigkeit, seines Engagements für die
TNA und seiner exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass er bei
der Rückkehr nach Sri Lanka namentlich beim standardmässig durchge-
führten Background Check flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aus-
gesetzt würde.
Das SEM habe die sich aus der Vorladung auf das sri-lankische General-
konsulat respektive aus dem Background Check resultierende Verfol-
gungsgefahr, mithin die entsprechenden definierten Risikofaktoren nicht
eruieren können respektive auch diese nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
E-1840/2017
Seite 18
6.2.8 Schliesslich wird im Rechtsmittel ausgeführt, der Länderbericht vom
12. Oktober 2016 und die aktuellen Entwicklungen seien einzubeziehen,
zumal jeder individuell Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden
Ländersituation abgeklärt und beurteilt werden könne. Die Darlegung des
länderspezifischen Sachverhalts habe zudem direkte Auswirkungen auf die
Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Fragen der
Wegweisung und deren Vollzugs. Der mit der Beschwerde eingereichte
Länderbericht sei entsprechend zu würdigen.
7.
7.1 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das SEM die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers als (…) der LTTE, als Unterstützer der TNA sowie
hauptberuflich als (…) als solche nicht in Frage gestellt hat; dies wird auch
in der Vernehmlassung vom 25. April 2017 klargestellt. Hingegen hat das
SEM die angeblich daraus resultierende Verfolgung – namentlich seitens
der EPDP und damit unterstellt seitens des sri-lankischen Staates – als
insgesamt nicht glaubhaft beurteilt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält in Würdigung des gesamten vor-
liegenden Sachverhalts dazu das Folgende fest:
7.2.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, zwischen 1998 bis 2009, bis
zur Zerschlagung der LTTE und Beendigung des Bürgerkriegs, als (…) für
die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2008 sei es zuletzt nur noch um
(…) gegangen. In Bezug auf seine Funktion liess er protokollieren, er habe
ab 2000 bis 2006 als (…) gearbeitet. Als (…) hätten, sei ihm diese Arbeit
zunehmend schwer gefallen. Er habe sich weiterhin stets auf die Seite des
Volks gestellt, aber diese Arbeit aus Angst weiterhin für die LTTE ausge-
führt. Er sei nie Kämpfer der Bewegung gewesen, sondern habe sich im-
mer für die Bevölkerung eingesetzt (vgl. Protokoll A11/19 F/A45 ff.).
Die Frage nach allfälligen Nachteilen aus dieser vor Zerschlagung der
LTTE ausgeübten Tätigkeiten, beantwortete er in der BzP unmissverständ-
lich dahingehend, die sri-lankische Regierung habe von seiner (…)-
tätigkeit für die LTTE gewusst, jedoch habe das für ihn keine Nachteile zur
Folge gehabt, zumal er nicht Kämpfer der Bewegung gewesen sei; die so-
genannten Rehabilitationsprogramme seien nur für Kämpfer vorgesehen
gewesen, und nur diese hätten Probleme bekommen (vgl. Protokoll A4/13
S. 8). In der Anhörung führte er davon abweichend aus, es sei gar nicht
erst zu Fragen bezüglich allfälliger Kontakte mit den LTTE gekommen, da
er im Rahmen einer Familienzusammenführung das erste Flüchtlingscamp
E-1840/2017
Seite 19
nach einem Monat habe verlassen können und im zweiten Camp diesbe-
züglich gar keine Fragen gestellt worden seien (vgl. Protokoll A11/19
F/A109). Diese Aussagen unterscheiden sich klar voneinander, zumal ge-
mäss den in der Anhörung protokollierten Angaben die Behörden von sei-
ner LTTE-Tätigkeit gar keine Kenntnis gehabt hätten.
Auf Beschwerdeebene wird erneut und in ausführlicher Argumentation da-
rauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, wel-
che glücklichen Umstände ihm trotz seiner wichtigen Funktion bei den
LTTE ein Leben in relativer Ruhe erlaubt hätten. Aufgrund seiner sehr ex-
ponierten Stellung in Zeiten der LTTE sei jedoch im Fall einer Rückkehr
zweifellos mit entsprechenden Abklärungen namentlich seiner Vorge-
schichte mit intensiven Verhören und Inhaftierungen zu rechnen. Auf Be-
schwerdeebene wird dazu von intensiven LTTE-Tätigkeiten des Beschwer-
deführers gesprochen (namentlich aktive Propagierung des (…) insbeson-
dere nach aussen, aus tiefster Überzeugung erfolgtes Engagement, Kon-
takte mit hohen LTTE-Funktionären, Tätigkeit an der Schnittstelle der
quasi-staatlichen Macht der LTTE, (…)funktion, vergleichbar mit derjenigen
eines hohen LTTE-Offiziers). Diese Ausführungen finden jedoch in dieser
Form keine Stütze in den protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, gemäss denen er offensichtlich in alltäglichen (…) als (…) gearbeitet
und sich als Vertreter der Bevölkerung gesehen und eingesetzt habe. Dass
er die LTTE-(…) erkennbar und in tiefster Überzeugung nach aussen ver-
treten habe, erweist sich als nicht übereinstimmend mit seinen Aussagen,
er habe sich immer weniger mit den zunehmend unrechtmässigen (…) der
LTTE identifizieren können. Der offenkundige Versuch des Beschwerde-
führers, nun auf Beschwerdeebene den bereits im Zeitpunkt der Ausreise
gut sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten für die LTTE mehr Gewicht
und Bedeutung zu verleihen, überzeugt nicht und ist bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, ab 2010 für die TNA als (…)
respektive nicht als (…), sondern als deren (…) gearbeitet zu haben. An-
fänglich sei er normales Mitglied, ab 2014 dann (…) der TNA von
F._______ gewesen. Dies habe ab (…) 2014 – früher habe er einige ano-
nyme Anrufe erhalten – zu Problemen mit der EPDP geführt, deren Vor-
macht man in der genannten Region habe durchbrechen wollen. Verant-
wortlich dafür seien die EPDP-Leute N._______ und O._______ gewesen,
zudem sei er telefonisch bedroht worden (vgl. Protokoll A4/13 S. 7 f.). Er
habe für die TNA Propaganda gemacht und im Rahmen der (…) Tätigkeit
für (…) mit anderen (…) und dabei (…), welche die EPDP, die Karuna-
E-1840/2017
Seite 20
Gruppe und das srilankische Militär als mögliche Täter genannt hätten. Er
sei deswegen im (…) 2014 erstmals, direkt und telefonisch, bedroht wor-
den. Ab (…) sei er von den zwei EPDP-Leuten, O._______ und N._______
überwacht und verfolgt worden (vgl. Protokoll A11/19 F/A73–80). Diese
Schilderungen erweisen sich als nicht stimmig: Einerseits will er vor (…)
2014 nur anonym telefonisch bedroht worden sein, andererseits hat er an-
gegeben, die vor (…) erhaltenen Drohungen seien direkt und telefonisch
erfolgt und nannte das EPDP-Parlamentsmitglied G._______ namentlich
als Urheber der Drohungen; dieser Name stimmt zudem auch nicht mit
dem dazu in der BzP genannten (P._______) überein. Allein hieraus ent-
stehen erste Zweifel an den Schilderungen. Im Rechtsmittel wird mit Bezug
auf die Drohungen im (…) 2014 ohne weitere Begründung als Urheber der
Namen P._______ wiederholt.
Hinsichtlich der eigentlichen Übergriffe legte der Beschwerdeführer einmal
dar, am (…) 2014 und (…) 2015 sei er von Unbekannten auf Motorrädern
verfolgt und angegriffen worden, habe diesen jedoch entgehen können. Er
habe nur nach dem zweiten Angriff vom (…) 2015 Anzeige erstatten wollen.
Die Polizei habe deren Entgegennahme verweigert, woraufhin er den Vor-
fall beim Menschenrechtsverein gemeldet habe, der seinerseits dem Poli-
zeichef von H._______ und demjenigen von I._______ geschrieben habe.
(vgl. Protokoll A4/13 S. 7 und 8). Gemäss Anhörung soll es nicht zu zwei,
sondern zu drei solchen Vorfällen gekommen sein; so sei er auch am (…)
2014 einer Motorrad-Attacke entkommen. Diesen Vorfall (…) 2014 habe er
bei der Polizei anzeigen wollen. Diese habe ihn weggeschickt mit den Wor-
ten, er solle im Wiederholungsfall noch einmal kommen. Nach dem dritten
Angriff im (…) 2015 habe die Polizei die Anzeige gegen Unbekannt dann
entgegengenommen; er habe auch den Menschrechtsverein darüber infor-
miert. Allerdings hätten weder Polizei noch Menschenrechtsverein etwas
unternommen (vgl. Protokoll A11/19 F/A81 ff.). Auch diese Aussagen er-
weisen sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich als widersprüchlich.
Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer,
wäre er ernsthaft von einer seitens der EPDP respektive der sri-lankischen
Behörden zuzurechnenden Verfolgung ausgegangen, kaum das Risiko
eingegangen wäre, diese bei der Polizei – einer ebenfalls staatlichen Insti-
tution – anzuzeigen. Zwar habe er Anzeige gegen Unbekannt erhoben; al-
lerdings hat der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe damals auf
Frage hin erklärt, die Angriffe seien seitens Personen erfolgt, die mit dem
Staat, allenfalls mit der Armee zusammenarbeiten würden (vgl. a.a.O.
F/A93).
E-1840/2017
Seite 21
Weiter ist davon auszugehen, dass die EPDP, hätte sie den Beschwerde-
führer tatsächlich wegen der Aktivitäten für die TNA und/oder als (…) (mit
offen kritischer Haltung ihr gegenüber) im Visier gehabt, bereits früher zu
ihr notwendig erscheinenden Massnahmen gegriffen hätte, um gezielt und
nachhaltig gegen ihn vorzugehen. Der Einwand, dies sei wegen seines
Einflusses nicht geschehen, überzeugt nicht. Vielmehr hätte sie die angeb-
lich ab (…) 2014 angewandten Methoden des Nachstellens über Gefolgs-
leute – die Motorradfahrer, die er als solche nicht gekannt, deren Auftrag-
geber er jedoch den EPDP-Reihen habe zuordnen können – ohne weiteres
bereits früher anwenden können und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit
auch getan.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, (…) 2014 namentlich seine Stelle
als (…) zwar aufgegeben, dabei jedoch weiterhin (…) zu haben (vgl. a.a.O.
F/A103). Es ist indes schwer nachvollziehbar, dass er sich angesichts der
angeblich starken Verfolgungsangst weiterhin als (…) betätigt haben will.
Soweit im Rechtsmittel angeführt wird, er habe als (…) keine (…), über-
zeugt dies nicht; dies umso weniger angesichts der – auf Beschwerde-
ebene nachdrücklich betonten – Exponiertheit als (angestellter) (…), zumal
er mit diesem Verhalten die von ihm genannten Verfolger erneut auf sich
aufmerksam gemacht und die angeblich bereits bestehende und erlebte
Verfolgung damit von Neuem provoziert hätte; dieses Verhalten erscheint
mithin nicht als plausibel. Zudem ist diese Aussage nicht mit seiner Angabe
in der Anhörung vereinbar, wonach er für (…) bis zum (…) 2015, mithin bis
zur Ausreise, gearbeitet habe. In der BzP erklärte er dazu, er habe sowohl
(…) als auch die Stelle (…) 2014 aufgegeben (vgl. Protokoll A4/13 S. 4
und 7). Insgesamt sind diese Aussagen weder stimmig noch nachvollzieh-
bar.
7.2.3 Gegen die angegebene Verfolgungssituation (und auch gegen die
Furcht davor) spricht letztlich auch, dass der Beschwerdeführer (…) 2015,
mithin kurz nach der angeblich letzten Verfolgungshandlung und der be-
hördlichen Kontakte mit der Polizei im Rahmen der dort deponierten An-
zeige, mit seinem eigenen Reisepass legal und offensichtlich problemlos
über den Flughafen I._______ den Heimtatstaat verlassen konnte.
7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auch die Familie sei wegen
ihm in den Fokus der Verfolger geraten, finden sich für diese Darlegungen
in den Akten keine ernsthaften Anhaltspunkte; die dazu eingereichte Tele-
fonliste führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Zudem hat der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung angegeben und durch ein Beweismittel
E-1840/2017
Seite 22
angezeigt, dass seine Ehefrau im (…) des Distrikts F._______, mithin einer
staatlichen Behörde, die Stelle einer (…) innehabe (vgl. Protokoll A11/19
F/A 25). Wäre der Beschwerdeführer wirklich wie von ihm behauptet von
behördlicher Seite verfolgt worden und davon letztlich auch die Familie be-
troffen gewesen, wäre diese Stelle der Ehefrau spätestens ab Ende 2014
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr offen gestanden respektive hätte
sie diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren; von solchem hat der Be-
schwerdeführer in der gut sieben Monate nach der Einreise durchgeführten
Anhörung jedoch nichts erwähnt.
7.3 In einer ersten zusammenfassenden Würdigung kommt das Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer zwar glaubhaft machen konnte, dass er vor 2009 für die LTTE (…)
übernommen und damals auch unter anderem (…) hat. Auch als überwie-
gend glaubhaft scheint die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA – bei
der es sich notabene um eine legale und im Parlament vertretene Partei-
enallianz handelt – sowie sein (…) Arbeiten. Nicht glaubhaft machen
konnte der Beschwerdeführer indessen die namentlich wegen seinen poli-
tischen und (…) Tätigkeiten seitens der EPDP respektive dem Staat aus-
gehenden Verfolgungshandlungen.
7.4 Die im Asylverfahren aktenkundig gemachten Unterlagen wie die ver-
schiedene Dokumente der Familie, die (…)ausweise und die Fotografie der
Diplomübergabe führen zu keinen neuen Erkenntnissen betreffend diese
Schlussfolgerung. Das Schreiben an den Menschenrechtsverein gibt Aus-
sagen des Beschwerdeführers wieder, mithin vermag auch dieses keine
andere Würdigung der entsprechenden Vorbringen herbeizuführen. Soweit
der Beschwerdeführer das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom (…)
2014 zu den Akten reicht, erweist sich dieses als Gefälligkeitsschreiben,
zumal auch dieser die angeblich aus den Tätigkeiten für die TNA und als
(…) resultierenden Nachteile offensichtlich nicht aus eigener Anschauung
berichten kann, sondern davon durch Informationen des Beschwerdefüh-
rers erfahren hat und darauf gestützt von einem Risiko des Lebens des
Beschwerdeführers spricht ("…He often complaints to me about the in-
cidents of threats posed to him […] I endorse the fact that he is running the
risk of losing his life"). Aus dem früher (…) können ebenfalls keine Rück-
schlüsse auf seine Person gezogen werden, zumal er (…) seit langer Zeit
nicht mehr selber (…) (vgl. Protokoll A11/19 F/A67) und er hieraus auch
keine besonderen Nachteile für sich abgeleitet hat.
E-1840/2017
Seite 23
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ha-
ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass
sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.6 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Be-
rücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise ei-
ner Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen
wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung
gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise er-
sichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund
zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde.
E-1840/2017
Seite 24
Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er auf der
„Watch“- oder der „Stop“-Liste eingetragen ist. Im Weiteren ist praxisge-
mäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung
auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar
2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
7.7 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in
der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka so-
wie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel
und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik
nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell
konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann
auch aus der von ihm dokumentierten Kritik an der generellen Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei je-
dem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle
Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu beja-
hen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszu-
schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
7.8 Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten ins Feld
geführt. Dazu werden unter anderem Aufnahmen von Demonstrationsteil-
nahmen und eine Aufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer auf ei-
nem Podium als Redner zeigen soll.
7.8.1 Indessen ist dazu erstens festzuhalten, dass diese nun angeführten
neuen und gemäss Beschwerdeschrift durchaus intensiven Tätigkeiten in
Widerspruch zu den bei der Anhörung protokollierten Aussagen stehen:
hier hatte der Beschwerdeführer klar festhalten lassen, allfällige entspre-
chende Anfragen in der Schweiz abgelehnt zu haben (vgl. Protokoll A11/19
F/A116 f.). Dass er entgegen diesen klaren Voten plötzlich doch und nach-
haltig exilpolitisch tätig gewesen sei, wird von ihm nicht erläutert und er-
weckt den Anschein, dass dies einzig mit der Intention unternommen wor-
den ist, dem Asylgesuch nachträglich mehr Gewicht zu verleihen.
7.8.2 Ungeachtet dessen ist allein die Teilnahme an Kundgebungen als
niederschwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Der Fotografie ist
weiter lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an einem
Tisch und vor einer Flagge hat fotografieren lassen. Dass diese bei einer
E-1840/2017
Seite 25
von ihm gehaltenen, öffentlichen Rede gemacht worden sei, ist insbeson-
dere aufgrund des festgehaltenen Aufnahmeausschnitts nicht zwingend er-
stellt.
7.8.3 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei
"einer exilpolitischen Gruppierung bestehend aus ehemals hochrangigen
LTTE-Mitgliedern in der Schweiz beigetreten" (vgl. Beschwerde S. 18),
über die in einer sri-lankischen Zeitung (vgl. Beschwerdebeilage 20) be-
richtet worden sei, sind diese Vorbingen vage und unsubstanziiert; im
Rechtsmittel wird nicht einmal eine Bezeichnung dieser ominösen Grup-
pierung genannt. Auf den nachvollziehbaren Einwand in der Vernehmlas-
sung, dieses neue Vorbringen erscheine schon deshalb kaum glaubhaft,
weil der Beschwerdeführer selber ja gar nie Mitglied der LTTE gewesen sei
(vgl. Vernehmlassung S. 2), wird in der Replik kein Wort entgegnet. Aus-
serdem fällt auf, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer mit dieser Eingabe zwar rund zwei Dutzend Dokumente zur allge-
meinen Lage in Sri Lanka, jedoch kein Beweismittel für den vom SEM
nachvollziehbarerweise bezweifelten Beitritt zu einer speziellen Gruppie-
rung von hohen LTTE-Kadern zu den Akten reichen lässt. Bei dieser Ak-
tenlage ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung in diesem Zusammenhang
nicht zu beanstanden.
7.8.4 Es ist gesamtwürdigend aus diesen Vorbringen und den dazu einge-
reichten Unterlagen nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer
würde vor diesem Hintergrund in den Fokus der sri-lankischen Behörden
geraten, mithin ergeben sich daraus keine subjektiven Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG.
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-1840/2017
Seite 26
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-1840/2017
Seite 27
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
9.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR
hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr.
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtspre-
chung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli
2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass
nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung.
9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
E-1840/2017
Seite 28
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt B._______, aus welchem
der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es
den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ grundsätzlich als zumutbar (Urteil D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
9.3.2 Sodann ist festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als
Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil
Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und
Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt,
16. Dezember 2018;
erminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am
25.03.2019).
9.3.3 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige An-
griffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen
wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk;
NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom
2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf
weitere Anschläge geschlossen:
in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse
n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka
E-1840/2017
Seite 29
Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom
24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know: https:
//www.ny/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack
s.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von
sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer (…) gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den
genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer
von weiteren Anschlägen zu werden.
9.3.4 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage
in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar
2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich ma-
chen würde.
9.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über
Bezugspersonen (Ehefrau, Kinder, sein Vater, Schwiegereltern, Onkeln
und Tanten, vgl. Protokoll A4/11 S. 5; Protokoll A11/19 F/A33 ff.), auf deren
zumindest anfängliche Unterstützung er mutmasslich zählen kann, zumal
beispielsweise auch seine Ehefrau erwerbstätig ist (vgl. a.a.O. F/A 25).
Ferner kann er mannigfache berufliche Erfahrungen als ehemaliger (…),
unter anderem mit (…)tätigkeit, in organisatorischen Belangen aus seiner
Arbeit für die TNA sowie als (…) vorweisen, welche es ihm ermöglichen
dürften, wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch kann auf-
grund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation des
Beschwerdeführers gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirt-
schaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt B._______) in
eine existenzielle Notlage geraten wird.
E-1840/2017
Seite 30
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1840/2017
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: