B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1840/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018.
E-1840/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August
2015 und der Anhörung vom 9. Februar 2016 im Wesentlichen aus, afgha-
nischer Staatsangehöriger der Ethnie Tadschike zu sein. Von Geburt bis zu
seiner Ausreise habe er in Mazar-i-Sharif mit seinen Eltern und Geschwis-
tern sowie mit drei Onkeln und einer Tante in einem Stadthaus gelebt. Sein
Vater habe bis ins Jahr 2011 als Wachmann bei den B._______ für die
afghanische Regierung gearbeitet. Er sei deshalb regelmässig von den Ta-
liban bedroht worden und sie hätten ihn aufgefordert, seine Tätigkeit auf-
zugeben. Weiter hätten sie gedroht, seine Söhne zu töten. Ungefähr im Mai
2014 sei sein Vater von den Taliban angegriffen worden. Sein Vater sei
zusammen mit seinem Arbeitskollegen C._______ auf dem Nachhause-
weg gewesen. C._______ sei bei diesem Angriff getötet worden. Die Fa-
milie von C._______ habe dem Vater des Beschwerdeführers die Schuld
gegeben und Anzeige gegen ihn erstattet. Sein Vater sei beschuldigt wor-
den, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben und diese Tötungsak-
tion organisiert zu haben. Er habe deshalb vor Gericht erscheinen müssen.
Dort sei er befragt worden und hätte zusammen mit dem Beschwerdefüh-
rer verhaftet werden sollen. Ein Onkel habe den Beschwerdeführer und
seinen Vater deshalb in einem Dorf in der Provinz Balkh versteckt. Beim
Freitagsgebet seien sie von den Taliban angegriffen worden. Beide seien
getroffen worden, weshalb der Onkel sie in ein Spital und danach zurück
ins Dorf gebracht habe. Für den Beschwerdeführer habe der Onkel die
Ausreise organisiert. Der Vater des Beschwerdeführers sei zu schwer ver-
letzt gewesen und sei deshalb in Afghanistan geblieben. Etwa im (…) 2014
sei der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Ei-
nige Monate habe er bei einem Kollegen seines Onkels in Teheran gelebt,
bevor er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gereist sei. Von
seinem Onkel habe er erfahren, dass seine Eltern und Geschwister mittler-
weile in den Iran gereist seien.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seiner af-
ghanischen Identitätskarte, einen "Letter of Recommendation" der
"D._______" bezüglich der Arbeit seines Vaters als Wachmann vom
12. März 2011, ein Zertifikat der "B._______" vom 3. Mai 2009, ein Schrei-
ben betreffend Vertragskündigung der "E._______" vom Oktober 2004 für
die Arbeit des Vaters bei Wahlen, ein Zertifikat vom 18. September 2005
E-1840/2018
Seite 3
als Bestätigung der Mitwirkung des Vaters bei Wahlen sowie verschiedene
Fotos des Vaters.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zufolge der
fehlenden Rechtsbegehren und der fehlenden Beschwerdebegründung
forderte das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom
3. April 2018 auf, eine Beschwerdeverbesserung beizubringen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. April
2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbe-
halt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Ei-
nen solchen reichte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 nach.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde der vorliegende Fall auf den vorsit-
zenden Richter als Instruktionsrichter übertragen.
E-1840/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1840/2018
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und
nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die
Probleme mit der Familie von C._______ und der Regierung sowie einen
Angriff der Taliban auf ihn habe er anlässlich der BzP überhaupt nicht er-
wähnt, sondern bestätigt, weder mit der Regierung noch mit Privatperso-
nen Probleme gehabt zu haben und auch nie in Kontakt mit den Taliban
gekommen zu sein. Gemäss seinen Ausführungen hätten die Taliban sei-
nen Vater an der Arbeit bei der Regierung hindern wollen. Sein Vater sei
jedoch nur bis zum Jahr 2011 für die Regierung tätig gewesen und der
Angriff der Taliban im Jahr 2014 habe damit gar nicht mehr zur Verhinde-
rung dieser Tätigkeit führen können. Unterschiedlich habe er zudem ge-
schildert, wie oft sein Vater angeblich von den Taliban bedroht worden und
wie die Verfolgung durch das Gericht erfolgt sei. Vage und oberflächlich
ausgefallen seien auch seine Aussagen zum Dorf, in welchem er und sein
Vater sich versteckt haben wollen sowie zum Kollegen des Onkels, in des-
sen Haus sie sich aufgehalten hätten. Sein Aussageverhalten lasse nicht
darauf schliessen, er hätte die Bedrohungen durch die Taliban und das Ge-
richt selber erlebt. Es wären deutlich mehr individuelle und subjektiv ge-
prägte Schilderungen und Empfindungen zu erwarten gewesen. Sein Vater
habe seine Arbeit für die Regierung schon seit längerer Zeit aufgegeben
und sein Onkel, der für die (…), Bereich (…), tätig sei, habe nie Probleme
aufgrund seiner Arbeit gehabt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif einer
konkreten Bedrohung durch die Taliban oder anderer nichtstaatlicher Ak-
teure ausgesetzt wäre. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei
einer Rückkehr sei deshalb zu verneinen. Die geltend gemachten Benach-
teiligungen im Iran (schwieriges und gefährliches Leben ohne Papiere)
E-1840/2018
Seite 6
seien nicht asylrelevant. Er habe zudem legal aus Afghanistan ausreisen
können, weshalb nicht von einer Bedrohungslage auszugehen sei.
6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
an der BzP die Probleme mit der Familie von C._______ und seinen eige-
nen Angriff durch die Taliban nicht erwähnt, da die Befragung sehr kurz
ausgefallen sei. Sie diene in erster Linie der Erfassung der Personalien und
des Reiseweges. Er sei angehalten worden, sich kurz zu fassen und habe
deshalb nur von der Verfolgung seines Vaters erzählt, da für ihn dies das
Wichtigste gewesen sei. Zudem sei er durcheinander gewesen und die At-
mosphäre sei gestresst gewesen. Sein Vater habe schon im Jahr 2012 ver-
sucht, Afghanistan zu verlassen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Er
habe dann als Fahrer für einen Geschäftsmann gearbeitet. Dieser sei für
die Regierung tätig gewesen und im Visier der Taliban gestanden. Wegen
dieser Tätigkeit sei sein Vater im Jahr 2014 von den Taliban angegriffen
worden. Die Anzahl der Bedrohungen seines Vaters habe er in der BzP
anders geschildert, da er gestresst gewesen sei und sich gedrängt gefühlt
habe, alles möglichst kurz zu erzählen. Seine Schilderungen seien entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz detailreich und "farbig" ausgefallen. Zwar
würden seine Erzählungen zugegebenermassen einige Ungenauigkeiten
aufweisen, diese seien jedoch erklärbar und würden nicht die wesentlichen
Punkte seiner Asylvorbringen betreffen. Sein Vater und er seien von den
Taliban und vom Gericht verfolgt worden und bei einer Rückkehr müsse er
mit einer erneuten Verfolgung rechnen. Wegen der Tätigkeiten seines Va-
ters für ausländische, regierungsnahe Organisationen würde ihm eine op-
positionelle politische Überzeugung unterstellt werden. Daran ändere auch
nichts, dass sein Vater seine Arbeit für die B._______ schon längstens be-
endet habe.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft und nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und
die Zusammenfassung unter E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
dient die BzP nicht nur der Aufnahme der Personalien und des Reisewegs,
sondern auch der ersten Erfassung der Gründe für das Asylgesuch. Der
Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungs-
pflicht aufmerksam gemacht (vgl. SEM-Akten act. A3 S. 2). Auf Nachfrage
verneinte er deutlich und explizit, direkten Kontakt zu den Taliban sowie
Probleme mit den Behörden und Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. act.
E-1840/2018
Seite 7
A3 S. 9 f.). Im Widerspruch dazu schob er an der Anhörung nach, beim
Angriff der Taliban im Jahr 2014 verletzt worden zu sein und erwähnte hier-
bei erstmals die Probleme mit der Familie von C._______ und dem Gericht.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nun geltend, sein Va-
ter habe nach seiner Tätigkeit für die B._______ für einen Geschäftsmann
gearbeitet. Dieser sei auch für die Regierung tätig gewesen, weshalb der
Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von den Taliban angegriffen
worden sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er weder anläss-
lich der BzP noch an der Anhörung von der Arbeit des Vaters als Fahrer
erzählt hat, zumal diese Tätigkeit der Auslöser für den Angriff der Taliban
im Jahr 2014 gewesen sein soll. An der Anhörung führte er hierzu klar und
deutlich aus, sein Vater habe zuletzt im Jahr 2011 gearbeitet (vgl. act. A32
F75). Deshalb wurde er auf die lange Zeitdauer zwischen der Arbeitsbeen-
digung im Jahr 2011 und dem Angriff im Jahr 2014 hingewiesen (vgl. act.
A32 F198 f.). Dennoch erwähnte er nicht, dass sein Vater danach als Fah-
rer gearbeitet habe. Diese Behauptungen erscheinen damit nachgescho-
ben und unglaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Dorf,
in welchem er und sein Vater sich von den Taliban versteckt haben wollen,
fielen äusserst vage und oberflächlich aus. Er konnte weder den Namen
des Dorfes nennen noch erklären, weshalb sie sich in einer Hochburg der
Taliban vor eben gerade diesen versteckt hätten. Beim Aussageverhalten
des Beschwerdeführers fällt sodann auf, dass er auf Nachfragen häufig
ausweichend antwortete, ohne die Frage schlussendlich zu beantworten
(vgl. beispielsweise act. A32 F140, F144, F165–168, F171). In einer Ge-
samtwürdigung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Probleme
mit den Taliban und der Familie von C._______, Verfolgung durch Gericht)
als unglaubhaft einzustufen und es ist auch nicht von einer Reflexverfol-
gung zufolge der Tätigkeiten seines Vaters und Onkels auszugehen. Sein
Aufenthalt im Iran ist nicht asylrelevant, zumal er auch keine Verfolgung in
Afghanistan diesbezüglich geltend gemacht hat.
7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
E-1840/2018
Seite 8
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerde-
führer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-1840/2018
Seite 9
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer Aktualisierung seiner Rechtsprechung fest,
dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afgha-
nistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabile-
ren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumut-
barkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in
BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Um-
stände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung
des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszu-
stand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich
zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend
und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten
Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender
Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif von einer verhältnismässig bes-
seren Lage auszugehen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und teilweise als Ma-
ler gearbeitet hat (vgl. act. A3 S. 5 und 10; A11 F80 f.). Zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern lebte er mit drei Onkeln und einer Tante in
einem Haus in Mazar-i-Sharif (vgl. act. A11 F35 und F43). Einer seiner drei
Onkel arbeitet als (…), einer besitzt eine (…) und einer ist als (…) tätig (vgl.
act. A32 F68 und F70). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, seine
Onkel hätten Probleme mit den Taliban gehabt. Von einem Onkel wurde
E-1840/2018
Seite 10
sodann auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert (vgl. act. A32
F50). Gemäss eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus einer
wohlhabenden Familie (vgl. act. A32 F98) und er pflegt Kontakt zu ihr (vgl.
act. A32 F85 f.). Seine Eltern sind zwischenzeitlich in den Iran ausgereist
(vgl. act. A32 F44), mit seinen drei Onkeln und seiner Tante verfügt der
Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz.
Es ist davon auszugehen, dass er wieder bei Ihnen leben kann und sie ihn
bei der Wiedereingliederung in Afghanistan unterstützen werden. Damit lie-
gen klarerweise begünstigende Umstände vor, weshalb der Wegweisungs-
vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 27. April 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1840/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: