Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1841/2007
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien beziehungsweise Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Serbien beziehungsweise Kosovo,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 6. Februar 2007 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus C._______ (Kosovo),
verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge zirka im März 1999
und reisten am 5. Januar 2000 zusammen mit ihren beiden Söhnen in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ihre Ausreise
begründeten sie mit dem Ausbruch des Krieges im Kosovo
beziehungsweise dem Umstand, dass serbische Polizisten sie im
Zeitpunkt der NATOBombardierungen aufgefordert hätten, das Haus zu
verlassen. Sie seien in der Folge nach Mazedonien gegangen, bevor sie
in die Schweiz weitergereist seien. Jetzt, wo der Krieg vorbei sei, könnten
sie nicht mehr zurückkehren, da sie von den Albanern nicht mehr
akzeptiert würden.
B.
Am 12. beziehungsweise 20. Januar 2000 fand die summarische
Befragung der Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle statt; am 24.
Januar 2000 wurden die Beschwerdeführenden vom BFF zu ihren
Ausreisegründen gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31, in der damaligen Fassung) angehört. Der
Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe im Kosovo während
acht Jahren die Schule besucht. Danach habe er von 1977 bis kurz vor
dem NATOAngriff im Jahre 1999 in einer [Firma] gearbeitet. Im Kosovo
habe er nun sein Haus und etwas Land zurückgelassen. Zu den
Ausreiseumständen führte er aus, zwei serbische Polizisten hätten ihn
und die Ehefrau am 25. März 1999 aufgefordert, das Haus umgehend zu
verlassen. Mit ihnen seien zahlreiche andere Leute, vorab Albaner, auf
dieselbe Weise zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden. Sie hätten
in der Folge einen Zug bestiegen und seien nach Mazedonien gefahren,
wo (…) wohnhaft sei. Auf dem Weg dorthin seien ihnen die
Identitätskarten und zweitausend Deutsche Mark abgenommen worden.
Nach zweieinhalb Monaten sei der Krieg vorbei gewesen. Er habe sich
gefürchtet, in den Kosovo zurückzukehren, da die Albaner die Roma –
seines Erachtens meist zu Recht – der Kollaboration mit den Serben
bezichtigt hätten. Ausserhalb seines Herkunftsortes würde er sich nicht
mehr bewegen können, da ihn seine Hautfarbe als Roma verraten würde.
Die NATO sei zwar schutzbereit, sie könne jedoch nicht alle schützen und
komme erst, wenn man sie nach einem Vorfall rufe.
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Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei im Heimatland nie zur
Schule gegangen und könne nicht einmal ihren Namen richtig schreiben.
Am Tag nach dem NATOAngriff seien sie von zwei serbischen Polizisten
zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Damals sei das ganze
Dorf gezwungen worden wegzugehen. Sie seien mit dem Zug nach
D._______ in Mazedonien gegangen. Dort hätten sie zu zehnt in einem
Drei ZimmerHaus bei (…) gelebt. Da es sehr eng gewesen sei, habe sie
(…) schliesslich wieder zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Sie
hätten sich vor einer Rückkehr in den Kosovo gefürchtet, nachdem sie
gehört hätten, dass die Albaner Roma misshandelt und der Kollaboration
mit den Serben bezichtigt hätten. Von Landsleuten hätten sie übrigens
gehört, dass ihr Haus zwar noch stehe, jedoch geplündert worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2001 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden und ihr damals noch minderjähriger Sohn erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte deren Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Asylgesuch des
damals bereits volljährigen Sohnes wurde mit separater Verfügung
gleichen Tages abgewiesen. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges wurde in beiden Verfügungen die vorläufige
Aufnahme angeordnet. Diese Verfügungen erwuchsen am 2. Oktober
2001 unangefochten in Rechtskraft. Die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden begründete das BFM damit, dass die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der
Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne.
Eine Rückkehr in den Kosovo werde demnach in der Regel als
unzumutbar erachtet. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien
erachtete das BFF als in der Regel nicht zumutbar.
D.
Am 29. März 2006 kehrte der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden,
nachdem er wegen strafrechtlicher Vorfälle inhaftiert und verurteilt sowie
gerichtlich des Landes verwiesen worden war, in den Kosovo zurück.
E.
Am 19. Juni 2006 kehrte der minderjährige Sohn nach diverser
Delinquenz und massiven disziplinarischen Schwierigkeiten in der Schule
freiwillig in den Kosovo zurück.
E1841/2007
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 9. August 2006 gelangte das BFM im Rahmen der
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden an die kantonale Behörde mit dem Ersuchen um
Stellungnahme zur allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
G.
Mit Antwortschreiben vom 24. Oktober 2006 verzichtete die kantonale
Behörde auf eine abschliessende Stellungnahme im Sinne eines
Antrages. Hinsichtlich des Verhaltens des Ehepaares führte sie aus, nach
anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten habe sich das Ehepaar
zunehmend in die Strukturen der Gemeinde integriert. Beide hätten sich
aktiv am Tagesablauf der Unterkunft beteiligt und wesentlich zu Ordnung,
Reinlichkeit und Gebaren beigetragen. Gleichzeitig hätten sie sich, vor
allem der Beschwerdeführer, am kantonalen und kommunalen
Beschäftigungsprogramm beteiligt. Der Leistungswille und der Einsatz
sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers seien so
beeindruckend gewesen, dass er als Gruppenchef vor Ort eingesetzt
worden sei. Die Familie lebe sehr traditionsbewusst und familienbezogen.
Sie sei stets höflich und zuvorkommend gegenüber Ämtern und
Behörden, aber auch gegenüber der Bevölkerung. Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Situation wurde ausgeführt, die restriktive Handhabung
der Arbeitsbewilligungen wegen des übersättigten Arbeitsmarktes, das
Alter des Ehepaares sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin seien
bisher die hauptsächlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit
und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Fürsorge gewesen.
H.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 wandte sich das BFM an das
Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina. Es bat um Abklärung der
Fragen, ob am Herkunftsort der Beschwerdeführenden die beiden
zurückgekehrten Söhne sowie weitere Verwandte lebten, und wie sich die
Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr präsentieren
würde. Insbesondere wurde um Angaben zur Wohnsituation, zu den
Verwandten, deren ökonomischer Situation und deren Erwerbstätigkeit
gebeten.
I.
Mit Antwortschreiben vom 20. November 2006 teilte das
Verbindungsbüro in Pristina Folgendes mit: Sie hätten am 17. November
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2006 in C._______ die zurückgekehrten Söhne der
Beschwerdeführenden besucht. Die beiden Söhne bewohnten das alte
Haus der Familie, welches sie in der Zwischenzeit wieder etwas
hergerichtet hätten. Trotzdem sei es sehr ärmlich geblieben. Es verfüge
über zwei Zimmer, wovon in einem ein Holzherd stehe, welcher zum
Heizen und Kochen diene. Daneben stünden zwei Häuser, welche im
Ausland lebenden Onkeln gehören würden. Eines sei zerstört, das
andere werde zu Ferienzwecken genutzt. Die Söhne würden nicht
arbeiten, sondern lebten von etwa Euro 200, welche ihnen die Familie
aus der Schweiz schicke. Im selben Dorf lebten ein Onkel, drei Cousins
und eine Cousine, denen gehe es jedoch finanziell sehr viel schlechter.
Bei einer Rückkehr könnte ein Teil der Familie sehr wahrscheinlich in
einem Haus des einen Onkels leben, welcher dieses nur zu
Ferienzwecken benütze. Die Arbeitslosigkeit bei den ethnischen
Minderheiten werde auf 75 % geschätzt. Ohne Unterstützung aus dem
Ausland sei es solchen Familien nur sehr schwer möglich,
durchzukommen.
J.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, aufgrund der veränderten Situation im
Heimatland, welche zu einer Neubeurteilung der Lage der Ashkali und zur
grundsätzlichen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Kosovo geführt habe, sowie aufgrund individueller Abklärungen im
Heimatland, erwäge es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Den
Beschwerdeführenden wurde zu diesem Vorhaben unter Beilage des
Schreibens des Kantons vom 24. Oktober 2006 und der Stellungnahme
des Verbindungsbüros vom 20. November 2006 das rechtliche Gehör
eingeräumt.
K.
Mit FaxEingabe vom 8. Januar 2007 informierte der im Rubrum erwähnte
Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig reichte er
einen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend vom 8. Januar
2007 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit Januar 2000 wegen Hypertonie und chronischer
Bronchitis mit Husten in ärztlicher Behandlung ist.
L.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 nahm der Rechtsvertreter zur
beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wie folgt Stellung:
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Zwischen den Zeilen des Berichts des Verbindungsbüros sei zu lesen,
dass dieses eine Rückkehr als sehr problematisch erachte. Das
Verbindungsbüro stelle die Situation in ein düsteres Licht. Zur
dargestellten Arbeitssituation führte der Rechtsvertreter aus, bei einer
Arbeitslosigkeit von 75% sei ein regelmässiges Einkommen für die über
(…)jährigen Mandanten so gut wie ausgeschlossen. Die in der Schweiz
lebende Tochter hätte demnach für alle vier Familienangehörige zu
sorgen, was ihre Möglichkeiten massiv übersteigen würde. Die
Beschwerdeführenden könnten im Kosovo keine Existenz aufbauen,
zumal gesundheitliche Probleme ein weiteres Hindernis darstellten. Die
Rechtsprechung der früheren Asylrekurskommission (ARK) zur
Rückkehrmöglichkeit von Ashkali in den Kosovo setze die Erfüllung
folgender Kriterien voraus: berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein
soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Von diesen
Kriterien sei vorliegend einzig das verwandtschaftliche Beziehungsnetz
vorhanden. Damit seien die Bedingungen für eine Rückkehr nicht erfüllt
und der Vollzug der Wegweisung bleibe aus diesem Grund unzumutbar.
In der Stellungnahme wurde weiter auf den eingereichten Arztbericht vom
8. Januar 2007 verwiesen. Die Erkrankungen verringerten die
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, zum Lebensunterhalt der Familie
beizutragen. Sie sei auf unbestimmte Zeit und in zunehmenden Mass auf
ärztliche Behandlung und Medikamente angewiesen, was erst noch mit
erheblichen Kosten verbunden sei. In der Stellungnahme wurde weiter
darauf hingewiesen, dass der Kanton auf einen Antrag im
Zusammenhang mit der schwerwiegenden persönlichen Notlage
verzichtet habe. Er habe sich einzig zur fehlenden Erwerbstätigkeit
negativ geäussert, ansonsten sei das Verhalten des Ehepaares als
tadellos dargestellt worden. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Beschäftigungsprogramm und im Unterhalt der
Unterkunft gute Dienste leiste und damit eine geldwerte Leistung
erbringe. Eine Güterabwägung falle somit klar zu Gunsten der
Beschwerdeführenden aus, stehe den zahlreichen privaten Interessen
doch einzig die Einsparung der Sozial und Betreuungskosten entgegen.
M.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2007, eröffnet am 10. Februar 2007, hob
das BFM die in der Verfügung vom 28. August 2001 angeordnete
vorläufige Aufnahme wieder auf und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz bis zum 6. April 2007 zu verlassen. Auf die Begründung
des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
N.
Mit Beschwerde vom 12. März 2007 beantragten die
Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu
verzichten. Am 20. März 2007 reichten sie zu diesem Begehren eine
Fürsorgebestätigung ein.
O.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März 2007
wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen,
dasjenige um Erlass des Kostenvorschusses wurde gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es ausführlich auf die
diversen Möglichkeiten der Gewährung von Rückkehrhilfe.
Q.
Mit Schreiben vom 28. April 2007 nahm der Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
R.
Am 26. November 2007 reiste der jüngere Sohn der
Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein. Ebenfalls am 26.
November 2007 reichte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein Asylgesuch ein, welches er hauptsächlich mit
nachbarschaftlichen Problemen sowie ungerechtfertigten behördlichen
Einvernahmen im Zusammenhang mit Straftaten begründete.
S.
Mit Anfrage vom 10. Juni 2009 wandte sich das BFM im Rahmen des
erneuten Asylgesuches des Sohnes zur Abklärung der Verhältnisse am
Herkunftsort der Beschwerdeführenden an die Schweizerische Botschaft
in Pristina.
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Seite 8
T.
Mit Antwortschreiben vom 30. Juni 2009 nahm die Botschaft wie folgt
Stellung: Die Söhne der Beschwerdeführenden hätten bis zirka vor einem
Jahr beziehungsweise bis vor wenigen Monaten im Haus der Eltern
gelebt, welches sich in einem Quartier befinde, wo zirka 200 Ashkali
leben würden. Ausser Onkeln und deren Kinder lebten keine nahen
Angehörigen mehr vor Ort. Der ältere Bruder sei nach E._______
gezogen. Ein anderer Bruder lebe mit Papieren in F._______, eine
Schwester in der Schweiz. Die beiden zurückgekehrten Brüder hätten laut
Auskunftsperson keine Sicherheitsprobleme gehabt. Im zirka 60
Quadratmeter grossen Haus lebe gegenwärtig eine Nichte samt Familie.
Das Haus sei in gutem Zustand, jedoch ärmlich und nur mit dem
Notwendigsten ausgerüstet. Die Nichte habe etwas Geld für die
Renovierung hineingesteckt. Das Haus sei ihr vom Beschwerdeführer
temporär zur Verfügung gestellt worden. Auf dem gleichen Grundstück
befinde sich noch ein Haus gleicher Grösse eines Onkels, welches von
Cousins bewohnt sei.
U.
Mit Entscheid vom 17. August 2009 wies das BFM das zweite Asylgesuch
des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführenden ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Diese Verfügung
erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft.
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2011 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren
demnächst zum Abschluss gebracht werden solle. Im Hinblick auf den
Verfahrensabschluss wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur
Aktualisierung ihrer Beschwerde aus dem Jahre 2007 eingeräumt.
W.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur
aktuellen Lage Stellung. Am 30. Mai 2011 reichten sie sodann zwei
aktuelle ärztliche Zeugnisse sowie eine ärztliche Entbindungserklärung
ein. Auf den Inhalt der Eingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
X.
Am 7. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
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Seite 9
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
Die Botschaftsauskunft vom 30. Juni 2009 (Aktenstück C22/5 und C 23/2)
ist im (zweiten) Asylverfahren des jüngeren Sohnes der
Beschwerdeführenden eingeholt worden (vgl. oben Bst. R, S, T). Sie
wurden den Beschwerdeführenden, soweit aus den Akten ersichtlich,
bisher nicht zur Akteneinsicht überlassen und zur Stellungnahme
unterbreitet. Angesichts des konkreten Ausgangs des vorliegenden
Verfahrens kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem
Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
5.
Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden. Die am 1. Januar
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2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a
Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese
spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor.
Bei Inkrafttreten des AuG galten die Beschwerdeführenden – angesichts
der ihrer Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung –
weiterhin als vorläufig aufgenommen. Im vorliegenden Verfahren ist
daher gemäss der zitierten übergangsrechtlichen Regelung das neue
Recht des AuG anwendbar, auch wenn die angefochtene Verfügung sich
noch auf das alte Recht gestützt hat. Es ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach
Art. 84 Abs. 1 – 4 AuG, vorliegen.
6.
6.1. Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den
Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es ausländischen Personen möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in
den Herkunfts oder in einen Drittstaat zu begeben.
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat,
Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
Asyl, Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden, wie
rechtskräftig festgestellt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo wäre demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall der Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtslage
im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002
3818).
7.2. Das Bundesamt begründete die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme in seinem Entscheid vom 6. Februar 2007 damit, dass die
allgemeine Situation für die ethnischen Minderheiten Serbiens – zu dem
der Kosovo damals gehörte – besser geworden sei. Die positiven
Entwicklungen im innerethnischen Umfeld wirkten sich insbesondere auf
Angehörige der Ashkali aus. Das UNHCR betrachte diese nicht mehr
allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig. Im Lauf der
Jahre 2005 und 2006 sei ein Netz von Verbindungsbüros aufgebaut
worden, welches den Zugang zu den Gerichten für Angehörige von
Minderheiten erleichtern solle. Zudem würden in Minderheitengebieten
gemischtethnische Polizeipatrouillen eingesetzt. Die Abklärungen am
Herkunftsort der Beschwerdeführenden hätten sodann ergeben, dass vor
Ort mehrere nahe Verwandte wohnhaft seien und die beiden Söhne ins
Haus zurückgekehrt seien, in welchem die Familie vor der Ausreise
gelebt habe. Weiter befinde sich daneben das Haus eines in G._______
wohnhaften Onkels, welches dieser nur während seinen Ferien bewohne.
Gemäss Abklärungsbericht vom 20. November 2006 bestehe die
Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden wenigstens vorübergehend
darin wohnen könnten. Mit Rückkehrhilfe und der Unterstützung der
Verwandten könne in der Zwischenzeit die Renovierung des eigenen
Hauses erfolgen. Aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht vom
20. November 2006 könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden am Herkunftsort auf ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könnten und bei
einer Rückkehr über genügend Wohnraum verfügten. In Anbetracht der
angespannten wirtschaftlichen Lage, die im Besonderen auch die
ethnischen Minderheiten im Kosovo betreffe, werde die Schaffung einer
neuen Existenz für die Beschwerdeführenden ohne Zweifel mit grossen
Schwierigkeiten verbunden sein. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund
ihrer geringen schulischen Bildung und der gesundheitlichen Probleme
zwar nur wenig zur Existenzsicherung beitragen. Immerhin könne der
Beschwerdeführer, welcher die Grundschule absolviert und danach in
einer [Firma] bearbeitet habe, auf eine gewisse berufliche Erfahrung
zurückgreifen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichten
sollte. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass der volljährige
Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Familie unterstütze. Auch
der jüngere Sohn werde bald zur Existenzsicherung beitragen können.
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Seite 13
Bei der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo sei die Stellensuche nicht
einfach, jedoch bestehe die Möglichkeit, in einem traditionell von Ashkali
besetzten Erwerbsbereich tätig zu sein. Zudem sei es möglich, bei den
Gemeindebehörden Sozialhilfe zu beantragen. Diese werde zwar nach
restriktiven Kriterien ausgerichtet, sie vermöge aber immerhin einen Teil
der Haushaltausgaben abzudecken. Auch eine Unterstützung durch die in
der Schweiz verbleibende volljährige Tochter könne erwartet werden.
Weiter verwies das BFM auf sein Rückkehrhilfeprogramm, welches per 1.
Januar 2007 im Rahmen der Strategie "Migrationspartnerschaft
Westbalkan 2007 – 2009" in Kraft gesetzt worden sei. Das Programm
biete den Teilnehmenden eine auf ihre individuellen Bedürfnisse
abgestimmte Unterstützung an. Weiter führte das BFM zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus, in C._______ sei
die medizinische Versorgung für Angehörige der Ashkali gewährleistet
und die meisten somatischen Beschwerden könnten in den staatlichen
Einrichtungen behandelt werden. Allenfalls könne die Beschwerdeführerin
einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen. Das BFM verwies schliesslich
darauf, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sich
während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz in den
Arbeitsmarkt einzugliedern und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Ausser der Tochter verfügten sie hier zudem über kein familiäres
Beziehungsnetz, seien die beiden Söhne doch bereits in den Kosovo
zurückgekehrt. Folglich wiesen sie keine enge Bindung zur Schweiz auf.
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Tatsachen,
dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über Wohnraum
verfügten, dass eine wirtschaftliche Existenz unter Mithilfe von
Familienangehörigen und Verwandten aufgebaut werden könne, und
dass sie nicht zum Kreise der vulnerablen Personen gehörten, sei der
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14b Abs. 4 ANAG zumutbar.
7.3. Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen in ihrer
(anfänglichen) Beschwerdebegründung im Wesentlichen Folgendes
entgegen: Das BFM habe eingeräumt, dass die Schaffung einer neuen
Existenz mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Es habe
vorausgesetzt, dass die Söhne und die Tochter für die Eltern aufkommen
würden. Gemäss Bericht des Verbindungsbüros seien die in den Kosovo
zurückgekehrten Söhne jedoch arbeitslos und lebten ihrerseits von
Zahlungen aus der Schweiz. Den ebenfalls im Dorf lebenden Verwandten
gehe es zudem noch schlechter. Die Arbeitslosigkeit werde bei den
Minderheiten auf 75% geschätzt. Angesichts dieser hohen Rate sei die
Wahrscheinlichkeit, eine Arbeit zu finden, verschwindend klein. Zu
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Seite 14
berücksichtigen sei auch, dass zurückgekehrte Personen kleinere
Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten, da ihnen mit einem gewissen
Argwohn begegnet werde. Als über (…)jähriger sei der Beschwerdeführer
sodann körperlich weniger leistungsfähig als eine junge Person. Seine
Bildung und Berufserfahrung seien als sehr gering einzuschätzen. Was
den Erhalt von Sozialhilfe betreffe, sei generell festzuhalten, dass diese
einerseits schwer zu erhalten und andererseits so gering sei, dass sie
nicht zum Leben ausreiche. Laut einem Bericht der Roma Foundation
vom Juni 2006 bekämen Roma zudem gar keine Sozialhilfe. Die Tochter
der Beschwerdeführenden sei mit ihren Einkünften als ungelernte
Hilfsarbeiterin in einem [Betrieb] nicht in der Lage, zusätzlich eine
vierköpfige Familie zu unterstützen. Der Bericht des Verbindungsbüros
lasse ebenfalls durchblicken, dass dieses die Rückkehrsituation der
Beschwerdeführenden als sehr problematisch betrachte. Zum
Rückkehrhilfeprogramm des BFM wird in der Beschwerde ausgeführt,
dieses richte sich gemäss Formular nur an Personen, die den Wunsch
zur Rückkehr hätten. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall,
weshalb das Argument der Rückkehrhilfe nicht stichhaltig sei. Gemäss
dem erwähnten Bericht der Roma Foundation sei die medizinische
Versorgung für Minderheiten zudem erschwert. Medizinische Behandlung
sei nur gegen Bezahlung von Summen erhältlich, die eine monatliche
Pension überstiegen. Auch seien längst nicht alle Ärzte bereit, Roma zu
behandeln. Die Ausführungen der Vorinstanz seien beschönigend
ausgefallen. Ein Medikamentenvorrat könne zudem nur den Bedarf für
eine kurze Zeit und keine notwendigen Kontrolluntersuchungen
abdecken.
Zur Integration der Beschwerdeführenden wird in der Beschwerde vom
12. März 2007 ausgeführt, das Ehepaar halte sich seit sieben Jahren in
der Schweiz auf. Der kantonale Bericht vom 24. Oktober 2006 stelle
ihnen ein tadelloses Zeugnis in Bezug auf ihr Verhalten in der Schweiz
aus. Das Ehepaar habe [Art der Beschäftigung] gewirkt. Zudem arbeite
der Beschwerdeführer seit fünf Jahren im Beschäftigungsprogramm der
Gemeinde zur vollen Zufriedenheit. Dabei habe er bei minimstem
Einkommen viel für die Öffentlichkeit geleistet. Die restriktive
Bewilligungspraxis und ein übersättigter Arbeitsmarkt seien die Ursachen
der fehlenden Erwerbstätigkeit. Die Gemeinde sei offenbar mit der
bestehenden Situation zufrieden gewesen und habe keinen Druck
betreffend Erwerbsarbeit ausgeübt. Entgegen der Darstellung im
angefochtenen Entscheid sei die Integration der Beschwerdeführenden
als durchaus fortgeschritten zu betrachten. Die Beziehung zur hier
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lebenden Tochter wiege sodann mehr als diejenige zu den
zurückgekehrten Söhnen, seien diese Beziehungen doch konfliktgeladen
gewesen. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die von der
Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht haltbar sei, drohe
den Beschwerdeführenden im Kosovo doch die Verarmung und daher ein
erneuter Wegzug.
In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 machen die
Beschwerdeführenden geltend, ihre Aufenthaltsdauer habe sich
zwischenzeitlich auf über elf Jahre erhöht. Damit einher gehe eine noch
stärkere Entfremdung von der alten Heimat. Mit (…) beziehungsweise
(…) Jahren hätten sie ein Alter erreicht, welches einen Neuanfang
schwierig mache. Hinzugekommen seien beim Beschwerdeführer
Rücken und Schulterprobleme, welche ihn bei der Arbeit
beeinträchtigten. Zur Situation im Kosovo führten sie aus, die Sicherheit
und die tatsächlichen Integrationsmöglichkeiten der AshkaliMinderheit
hätten sich in den vergangenen Jahren kaum verändert. Auch wenn
Übergriffe auf Ashkali selten seien, so werde die Volksgruppe doch nach
wie vor diskriminiert, was sich vor allem beim Zugang zu Arbeit,
Sozialhilfe und im Gesundheitswesen auswirke. Diesbezüglich sei auf
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Oktober
2009 mit dem Titel "Kosovo: Zur Rückführung von Roma" (Update der
SFH Länderanalyse, Rainer Mattern) verwiesen. Zur vom BFM
beschriebenen Wohnsituation im Kosovo führten die Beschwerdeführer
aus, diese habe sich seit den Abklärungen des Schweizerischen
Verbindungsbüros im Jahre 2006 in diverser Hinsicht verändert
beziehungsweise sei unrichtig festgestellt: Die Söhne lebten heute nicht
mehr im Kosovo und auch zu den Verwandten im Kosovo hätten die
Beschwerdeführenden keinen Kontakt mehr. Sie wüssten nicht, ob heute
noch jemand dort lebe. Zudem sei unzutreffend, dass sie dort über ein
Haus verfügten. Das frühere Haus hätten sie bloss von einem
Verwandten gemietet. Zur Situation in der Schweiz führen die
Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer arbeite hier nach wie
vor im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts. Er sei vor allem im
[Tätigkeitsbereich] und im [Arbeitstätigkeit] tätig. Dabei könne auf seine
aus gesundheitlichen Gründen begrenzte Leistungsfähigkeit Rücksicht
genommen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits
[Arbeitstätigkeit] erledigt. Zwar hätten es die Beschwerdeführenden bis
heute nicht geschafft, wirtschaftlich selbständig zu werden. Dennoch
hätten sie sich, soweit es die Gesundheit zugelassen habe, stets für die
öffentliche Hand nützlich gemacht. Damit dürften sie zumindest eine
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Arbeit geleistet haben, die dem Gegenwert der Sozialhilfe entspreche.
Die Beschwerdeführenden verwiesen weiter darauf, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bezüglich Zumutbarkeit
der Rückkehr von Ashkali in den Kosovo übernommen habe. Somit
hätten sich die Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit seit dem
Einreichen der Beschwerde nicht verändert. Da für den heute
gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer angesichts der hohen
Arbeitslosigkeit eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen
werden müsse, das Ehepaar im Kosovo über kein soziales Netz verfüge,
das sie in wirtschaftlicher Hinsicht tragen könnte, und auch im Ausland
keine Beziehungen vorhanden seien, von welchen sie Unterstützung
erhalten könnten (keines der drei Kinder sei gegenwärtig erwerbstätig),
und da ein Sozialhilfesystem, welches genügend Lebensgrundlagen
bietet, nicht existiere, hätten sich die Chancen, im Kosovo eine neue
Existenz aufbauen zu können, seit dem Einreichen der Beschwerde
weiter verschlechtert. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 reichten die
Beschwerdeführenden schliesslich zwei ärztliche Zeugnisse nach. Auf
diese wird in den nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.7
eingegangen.
7.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält zur Entwicklung der Lage im
Kosovo im Allgemeinen und zur besonderen Lage der Minderheiten
einleitend Folgendes fest: Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999
hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute
nicht mehr von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im
Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das
Verständnis für die Notwendigkeit eines multiethnischen Kosovo. Diese
Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften
– insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern – zugute zu kommen,
führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu
grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den
Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR, der UNZivilpolizei und des
Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen
im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen
Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die
Situation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres
2004 wieder stabilisiert. Dennoch ist die Sicherheit der Roma
Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen
kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die
Lebensbedingungen für Angehörige der Roma extrem schwierig, und
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Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge,
Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach
wie vor. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut
betroffen; die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch; das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina schätzte sie auf mindestens 75 %; neuere
Quellen sprechen gar von einer Arbeitslosigkeit von 98 Prozent (vgl.
Position der SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober
2008; SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21.
Oktober 2009, a.a.O., S. 14). Vor diesem Hintergrund erachtete bereits
die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung
von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur unter der
Voraussetzung als grundsätzlich zulässig und zumutbar, dass eine
Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das frühere
Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt
waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung
waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Von solchen Abklärungen konnte
abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen
Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im
Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo
stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des
[damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu
bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13).
7.5. Diese Beurteilung der Lage durch die ARK hat nach wie vor ihre
Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7; 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die
gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch
nach dessen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 2008 bislang keine
massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali
und sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und
ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Quote der
Arbeitslosigkeit liegt bei diesen Bevölkerungsgruppen mit heute gegen
98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind
diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den
Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie
bei der Registrierung konfrontiert (vgl. Republic of Kosovo, Strategy for
the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the
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Republic of Kosovo 2009 bis 2015, December 2008; Amnesty
International zur Situation der Roma im Kosovo und zu den
Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin, 6. Mai 2010;
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Grégoire Singer, Kosovo: Mise à
jour, 1. September 2010; SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma,
Update vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).
7.6. Vorliegend haben das ehemalige Verbindungsbüro im November
2006 und die Botschaft im Juni 2009 am Herkunftsort der
Beschwerdeführenden Abklärungen zu den sie erwartenden
Verhältnissen getroffen. Das Gericht stellt nachfolgend massgeblich auf
die Erhebungen der Botschaft vom 30. Juni 2009 ab (soweit nicht
ebenfalls aktenkundigerweise überholt), da sich die Umstände seit dem
ersten Besuch des Verbindungsbüros teilweise verändert haben. So sind
beispielsweise die aus der Schweiz zurückgekehrten Söhne der
Beschwerdeführenden (und auch sonst keines der Kinder) nicht mehr im
Kosovo wohnhaft. Das Haus der Beschwerdeführenden – die
Behauptung im Beschwerdeverfahren (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2011 S.
2), es handle sich bloss um ein Miethaus, ist freilich aktenwidrig (vgl.
A11/9 S. 3) – wird anderweitig bewohnt und stünde den
Beschwerdeführenden erst nach Aufkündigung des Mietverhältnisses zur
Verfügung. Insoweit das BFM somit erwogen hat, die
Beschwerdeführenden könnten in das eigene Haus oder das
Nachbarhaus zurückkehren und die im Dorf lebenden Söhne könnten die
Eltern bei der Wiedereingliederung unterstützen, ist diese Argumentation
nicht mehr haltbar.
Eine Unterstützung durch die sozial auffälligen Söhne vom Ausland her
scheint angesichts der Tatsache, dass diese gemäss glaubhafter
Darstellung in der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 nicht
erwerbstätig sind, ebenfalls nicht realistisch. Insoweit in der
Botschaftsantwort vom 30. Juni 2009 weiter erwähnt wird, dass der ältere
Sohn in E._______ weile und dort arbeite, ist diese Feststellung ebenfalls
nicht mehr zutreffend: Gemäss den im Rahmen eines DublinVerfahrens
erstellten BFMAkten befand sich dieser seit Juni 2009 und sicher bis
Januar 2010 als Asylsuchender in H._______ (vgl. dazu auch die
Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011). Auch auf
eine Unterstützung durch die in der Schweiz laut Rechtsvertreter unter
dem Existenzminium lebenden, (…) Tochter kann nicht abgestellt
werden. Über die finanziellen Verhältnisse eines gemäss
Botschaftsabklärungen vom 30. Juni 2009 in F._______ wohnhaften,
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weiteren Sohnes und dessen Beziehung zu den Eltern ist sodann nichts
aktenkundig. Nach dem Gesagten kann nicht von einem tragfähigen
sozialen Netz im Ausland ausgegangen werden, welches das
beschwerdeführende Ehepaar nach einer Rückkehr in den Kosovo zu
unterstützen vermöchte.
Ob die Beschwerdeführenden, wie in der angefochtenen Verfügung
behauptet, überhaupt in ihr früheres Haus mit zwei Zimmern (vgl. A11/9,
S. 3; Abklärungen des Verbindungsbüros vom 20. November 2006) oder
ein Nachbarhaus zurückkehren könnten, ist ebenfalls fraglich. Gemäss
Abklärungen der Botschaft im Juni 2009 wird das eigene Häuschen durch
die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie genutzt. Das einem
Bruder des Beschwerdeführers gehörende Nachbarhaus wird
zwischenzeitlich von einem seiner Kinder samt Familie benutzt und steht
den Beschwerdeführenden somit nicht zur Verfügung, wie dies im ersten
Bericht des Verbindungsbüros noch erwogen wurde.
Selbst wenn die Beschwerdeführenden jedoch nach Aufkündigung des
Mietverhältnisses mit der Nichte und deren Familie in ihr Haus
zurückkehren könnten, ist gleichzeitig festzustellen, dass sie aufgrund
ihrer persönlichen Voraussetzungen einerseits und der erwähnten
Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt andererseits ihren
Lebensunterhalt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verdienen könnten.
Angesichts der überdurchschnittlichen Arbeitslosenquote der Roma von
zirka 98% ist nicht davon auszugehen, dass die (…) beziehungsweise
(…), über keine beziehungsweise nur eine rudimentäre Schul und keine
Berufsbildung verfügenden Beschwerdeführenden nach jahrelanger
Auslandabwesenheit eine Anstellung finden würden. Daran dürfte auch
die Tatsache nichts ändern, dass sie sich in der Schweiz im Rahmen von
Beschäftigungsprogrammen während Jahren für das Gemeinwesen
nützlich gemacht haben und gewisse berufliche Kenntnisse in
verschiedenen Bereichen haben erwerben können.
7.7. Weiter kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die
Beschwerdeführenden beide gesundheitliche Probleme haben, welche
sie im Alltag und bei der Arbeit merkbar einschränken. Der
Beschwerdeführer leidet gemäss Arztzeugnis vom 17. Mai 2011 an
Schmerzen an der rechten Schulter, welchen ein Impingementsyndrom
(Einklemmung) zu Grunde liegen könnte. Zudem sei ein Rückenleiden in
Abklärung. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet gemäss Arztbericht
vom 19. Mai 2011 seit Jahren an chronischer Bronchitis mit
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Bronchiektasen, Hypertonie und gelegentlicher Infektexazerbation. Ihr
Gesundheitszustand sei leicht verschlechternd und es sei möglich, dass
sie eine pulmonal arterielle Hypertonie entwickle, als Spätfolge einer
Corpulmonale mit Rechtsherzinsuffizienz. Dies würde laut dem
behandelnden Arzt eine ausgebaute, aufwändige medikamentöse
Therapie nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin wird gegenwärtig mit
drei bis vier verschiedenen Medikamenten behandelt. Diese Therapie
müsse weitergeführt oder gar ausgebaut werden. Ein Verzicht auf die
Behandlung ist laut Arzt nicht zumutbar. Er verweist weiter darauf, dass
im Herkunftsland eine spezielle Sprechstunde für pulmonale Hypertonie
etabliert sein müsse, um die zukünftigen Probleme der
Beschwerdeführerin anzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
es als eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin die nötige
medizinische Infrastruktur in C._______ zur Verfügung stehen würde, da
es im Kosovo kein Krankenversicherungssystem gibt, eine Behandlung
bei aufwändigen und teuren Behandlungsformen nur gegen Bezahlung
erfolgt, die meisten Medikamente in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig
sind und gemäss Erhebungen der SFH 86 % der RomaGemeinschaften
bisher keinen Zugang zu den grundsätzlich kostenfreien Medikamenten
hatten (vgl. SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom
21. Oktober 2009, a.a.O., S. 14f.). Nachdem das Ausbleiben einer
Behandlung der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht
verantwortbar ist und zu einer um Jahre verminderten Lebenserwartung
führen würde, erscheint ein Wegweisungsvollzug auch unter diesem
Gesichtspunkt als kaum vertretbar. Als unbehelflich erweist sich ob dieser
Erwägungen der Einwand des BFM in der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführerin könne für die erste Zeit einen Medikamentenvorrat
aus der Schweiz mitnehmen. Dass die Beschwerdeführenden nicht zum
Kreis der vulnerablen Personen gehörten, wie im angefochtenen
Entscheid angeführt, erweist sich nach dem Gesagten als unrichtig.
7.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sich im
fortgeschrittenen Alter befindenden (die Beschwerdeführerin erreicht in
absehbarer Zeit das Rentenalter), seit elf Jahren in der Schweiz
wohnhaften Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einerseits mit
prekärsten wirtschaftlichen Bedingungen und andererseits einer
unzureichenden gesundheitlichen Versorgung (insbesondere der
Beschwerdeführerin) konfrontiert sein würden, welche den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen
lassen. Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen
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Aufnahme entgegenstehen würden, liegen – damals wie heute – keine
vor.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des
Bundesamtes vom 6. Februar 2007 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, die am 28. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme
weiterzuführen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos
geworden.
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 150. eingereicht. Diese Kostennote erscheint
verhältnismässig und tarifkonform (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die
Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 150. festgesetzt (inkl.
allfällige Spesen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die am 28. August 2001 angeordnete vorläufige
Aufnahme weiterzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 150. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: