B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1841/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Manuel Kägi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
E-1841/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. November 2014 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. November 2014 fand die Befra-
gung zur Person (BzP), am 17. Juni 2015 die erste und am 16. Oktober
2015 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger,
arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe von Geburt bis zur
Ausreise dort gelebt. Seine Eltern, seine vier Brüder, seine vier Schwestern
und eine Tante würden in B._______ leben. Zudem habe er noch Onkel
und Tanten in Libyen. Er habe in C._______ und B._______ insgesamt vier
Jahre lang die Universität besucht, aber sein Studium an der Fakultät für
(...) nicht abgeschlossen. Danach habe er eine dreijährige Ausbildung an
der Fachschule für (...) in B._______ absolviert und im Jahr 20(…) abge-
schlossen. Von 20(…) bis Mitte 20(…) habe er gelegentlich als (...) eines
(...) sowie als (...) in B._______ gearbeitet. Eine Zeit lang sei er als (...) in
einem (...) in D._______ tätig gewesen.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, in Libyen habe es aufgrund des Krie-
ges keine Arbeit und keine Sicherheit mehr gegeben. Von Beginn des Jah-
res 2011 bis Februar 2014 sei er Mitglied der «17 February Martyrs Bri-
gade» gewesen. Die Mehrheit der Angehörigen seien religiöse Fanatiker
gewesen. B._______ sei zum damaligen Zeitpunkt vom Regime von Mo-
ammar Ghaddafi angegriffen worden. Alle jungen Männer hätten sich einer
Miliz angeschlossen, so auch er, da es keine Arbeit gegeben habe und
diese Miliz einen guten Lohn bezahlt habe. Als er der Brigade beigetreten
sei, habe er zunächst circa (…) Tage lang ein Waffentraining absolviert. Die
Brigade sei in verschiedene Untereinheiten (Fasil) aufgeteilt gewesen. Die
Untereinheit, der er zugeteilt worden sei, sei für die (…) sowie die (…) zu-
ständig gewesen (Fasil E._______, […] bis […] Personen). Er sei grund-
sätzlich in B._______ stationiert gewesen. Während ungefähr (…) Tagen
sei er auch für (...) in F._______ eingeteilt gewesen. Zudem habe seine
Untereinheit während (…) Tagen in der Region G._______ für (…) müssen,
nachdem es dort zu Gefechten zwischen (…) gekommen sei. Er persönlich
sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen, andere Untereinheiten hin-
gegen schon.
Als sie – die Angehörigen der Brigade – nach der Befreiung von H._______
eine grosse Geldsumme erhalten hätten, sei von ihnen im Gegenzug ver-
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langt worden, einmal pro Woche in der Kaserne I._______ einer Unter-
schriftspflicht nachzukommen. Im zweiten Monat 2014 habe er die „17 Feb-
ruary Martyrs Brigade“ verlassen wollen, da diese keine Löhne mehr be-
zahlt und ihre Versprechen, wie beispielsweise Arbeitsstellen im Ölbereich,
nicht eingehalten habe. Er sei nicht offiziell ausgestiegen, sondern nur
noch einmal pro Woche hingegangen, um sich nach einer Arbeitsstelle zu
erkundigen. Als die Gefechte in J._______ (Angriff General Khalifa Haftar
auf B._______) angefangen hätten, seien Angehörige der Brigade auf ihn
zugekommen und hätten ihn aufgefordert, zurückzukommen. Sie hätten
ihn gefragt, warum er nicht mitkämpfen wolle, aber das Geld genommen
habe. Er habe sowohl von ihnen als auch von Unbekannten sechs bis sie-
ben Telefonanrufe im Abstand von vier bis fünf Tagen erhalten. Manchmal
seien die Anrufer höflich gewesen, manchmal hätten sie ihm gedroht.
Nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe, habe er keine Anrufe
mehr erhalten. Der letzte Anruf sei Ende Juli 2014 gewesen. Weiter habe
er das Haus nicht mehr ohne Angst verlassen können, da er nicht gewusst
habe, wer Freund oder Feind sei. Er habe sowohl Angst vor den Angehöri-
gen der «17 February Martyrs Brigade» als auch der Sahauat, einer
Gruppe ehemaliger Armeeangehöriger von General Khalifa Haftar, und der
Ansar al-Sharia gehabt. Er habe die Mitglieder der Sahauat nicht persön-
lich getroffen, aber wenn diese gewusst hätten, dass er bei der „17 Febru-
ary Martyrs Brigade“ sei, hätten sie ihn getötet. Angehörige der Ansar al-
Sharia hätten ihn jeweils auf der Strasse darauf angesprochen, weshalb er
nicht mitkämpfe. Da er nicht habe mitmachen wollen, hätten diese gedacht,
er sei für die Armee. Am Ende des achten oder Anfang des neunten Monats
2014 sei er für einen Tag nach Tripolis gegangen, um sich (…). Seinen
Reisepass habe er dort gelassen. Danach sei er wieder nach B._______
zurückgekehrt. Ende Oktober 2014 habe er Libyen ohne Visum verlassen.
Von einem Freund, der sich in K._______ aufhalte, habe er nach der Aus-
reise erfahren, dass sich ihre Namen auf einer Liste der Armee von General
Khalifa Haftar befänden. Dieser Freund habe ihm auch von einem Kollegen
berichtet, der bei der Rückkehr nach Libyen von der Armee verhaftet wor-
den sei. Bei einer Rückkehr werde er von der Armee verhaftet und zu sei-
ner Beteiligung bei der «17 February Martyrs Brigade» befragt. Zudem
werde die Brigade wissen wollen, warum er nicht mitgekämpft habe. Er
würde sterben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sei-
nen Fahrausweis, Kopien seines Passes, seines Geburtsscheins sowie der
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Geburtsscheine der Eltern, ein Diplom des Instituts (…) und einen USB-
Stick mit Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben.
Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Wegweisung zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung – gut, setzte Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung, stellte fest, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des amtlichen Rechts-
beistandes zurückgekommen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
E.
Am 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Fürsorge-
bestätigung ein.
F.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 erhielt der Beschwerdeführer
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Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 30. Mai 2017 liess er diese
dem Gericht zukommen.
H.
Die Instruktionsrichterin forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April
2018 unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6946/2013 vom 23. März 2018 zur Einreichung einer weiteren Stellung-
nahme auf. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 7. Mai 2018 nach.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik. Am 25. Mai 2018 ging diese beim
Gericht ein.
J.
Am 5. September 2018 sowie 7. April 2019 nahm der Beschwerdeführer
unter Beilage verschiedener Medienberichte Stellung zu den aktuellen Ent-
wicklungen in Tripolis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei
vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Vorliegen einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative, zu den beiden bei der Zumutbarkeit des Vollzugs
genannten Zeitungsartikeln zur Sicherheitslage in Tripolis sowie zu einer
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Rückkehr nach Tripolis nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem
habe die letzte Anhörung am 16. Oktober 2015 stattgefunden.
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen von drei Befragungen Gelegen-
heit, seine wesentlichen Fluchtgründe darzulegen. Dem Anspruch auf
rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan. Sofern er mit den Schluss-
folgerungen und den entsprechenden Begründungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, betrifft dies die materi-
elle Würdigung der Vorbringen und nicht den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Die Rüge ist unbegründet.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend. Indes substan-
tiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Die Vorinstanz hat in der an-
gefochtenen Verfügung denn auch die wesentlichen Überlegungen darge-
legt, von denen sie sich hat leiten lassen. Zudem zeigt die eingereichte
Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Ver-
fügung möglich war. Die Rüge geht fehl.
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Ab-
solvieren des regulären Militärdienstes in Libyen nicht berücksichtigt. Als
jetziger Gegner der Armee gelte er im ganzen Land als Verräter und werde
deshalb von dieser verfolgt und bestraft. Zudem sei die Vorinstanz nicht
darauf eingegangen, dass er in F._______ Angehörige des L._______ (…)
und (…) habe. Er werde von dessen Anhängern ebenfalls verfolgt. Weiter
sei im Sachverhalt nicht erwähnt, dass er sich vor Verfolgung durch die
Ansar al-Sharia fürchte. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass
(…), der auch bei der «17 February Martyrs Brigade» gewesen sei, verhaf-
tet worden sei respektive über dessen Verbleib nichts bekannt sei.
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Seite 8
4.3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die
Ansar al-Sharia nicht explizit aufführte. Sie nahm jedoch Bezug auf die Ge-
fährdung durch «Mitglieder anderer Milizen, etwa der Sahawat» und ver-
neinte diese. Auch in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hat sie sich
zur Gefährdung durch islamistische Milizen geäussert. Es wäre zwar wün-
schenswert gewesen, die Vorinstanz hätte die Ansar al-Sharia ausdrücklich
aufgeführt, da der Beschwerdeführer diese auch explizit erwähnt hat.
Dadurch liegt aber keine zur Kassation führende Verletzung der Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Was die Gefähr-
dung durch Angehörige von L._______ betrifft, hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung, entgegen der Darstellung in der Beschwerde-
schrift, Bezug darauf genommen. Inwiefern das Absolvieren des obligato-
rischen Militärdienstes in Libyen für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft relevant sein soll, wird sodann weder in der Beschwerde substanti-
iert dargelegt noch ist Entsprechendes aus den Akten ersichtlich. Zudem
hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen nie erwähnt, in
diesem Zusammenhang Nachteile erfahren zu haben oder er befürchte,
solche zu erfahren. Inwiefern der verschwundene Verwandte schliesslich
einen Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers haben
soll, wird weder in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher dargelegt
noch gehen entsprechende Hinweise aus den Akten hervor. Die Rüge er-
weist sich insgesamt als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
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Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate sowie Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss dem Sub-
sidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Sämtliche Milizen,
von denen sich der Beschwerdeführer fürchte, seien in lokal begrenzten
Gebieten aktiv und übten nicht über das gesamte Heimatland die Kontrolle
aus. Der Armee von General Khalifa Haftar sei es zwar gelungen, über
weite Teile B._______ und den Osten des Landes Kontrolle zu erlangen,
der Westen werde aber weiterhin von anderen Einheiten kontrolliert. Ins-
besondere in Tripolis hätten die von den Vereinten Nationen unterstützte
Einheitsregierung sowie die auf deren Seite kämpfenden Milizen die Kon-
trolle ausbauen können. Der Beschwerdeführer mache somit Nachteile
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Seite 10
geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil des Heimatlandes, beispielsweise Tripolis, entziehen könne, sei er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss seinen Aussagen
lebe ein (…) dort. Ein Wegzug in einen anderen Landesteil sei ihm auf-
grund der Aktenlage zuzumuten.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2017 macht der Beschwer-
deführer geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen liege keine
innerstaatliche Fluchtalternative vor. Die beiden von der Vorinstanz ge-
nannten Zeitungsberichte seien veraltet und zeigten eine alles andere als
klare, geordnete und sichere Situation in Tripolis auf. Viele Milizen und Ein-
heiten mischten mit. Es komme zu unzähligen Machtkämpfen in der ge-
samten Stadt. Der Einfluss der von den Vereinten Nationen unterstützten
Einheitsregierung sei gering. Die Lage in Libyen und Tripolis ändere sich
fast täglich. Als ehemaliger Anhänger der «17 February Martyrs Brigade»,
welche heute der Ansar al-Sharia nahestehe, sei er im Visier der Einheiten
und Milizen in Tripolis, die gegen die Armee von General Khalifa Haftar und
die Ansar al-Sharia kämpften. Zudem seien die damaligen Rebellen, wel-
che ihn zum Kämpfen hätten bewegen wollen, inzwischen in Tripolis und
würden ihn wiedererkennen. Leute der alten Garde von L._______ seien
Teil der Einheitsregierung. Er sei somit auch in Tripolis oder im restlichen
Land nicht vor Verfolgung sicher, da er (…). Sodann seien in Tripolis im
Oktober 2016 Angehörige des «Benghazi Revolutionaries Shoura Council»
verhaftet worden, wozu auch die «17 February Martyrs Brigade» gehöre.
Es existiere eine Namensliste von Angehörigen dieser Gruppierung. In Tri-
polis herrschten auch islamistische Milizen, vor denen er geflüchtet sei. Die
Einheitsregierung und der Präsidialrat seien nicht fähig, die Probleme der
Bürger zu lösen. Es gebe keine starke Regierung, die für eine stabile Lage
in Tripolis sorgen könne. Verschiedene Unruhen zeigten auf, dass die Ein-
heitsregierung keine Macht und keinen Einfluss habe. Unterschiedliche Mi-
lizen, vor allem auch islamistische, mit verschiedenen Interessen würden
in Tripolis herrschen.
6.3 In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 hält die Vorinstanz fest, die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer von
allen Seiten verfolgt und überall in Libyen aufgespürt sowie belangt würde,
wirkten überzeichnet und konstruiert. Eine solch ausgedehnte Verfolgung
wäre dann plausibel, wenn es sich bei ihm – entgegen seinen Angaben –
um einen hochrangigen und weitum bekannten Milizionär handeln würde.
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Sein Profil habe er anlässlich der Anhörungen als unterschwellig darge-
stellt. Namentlich habe er ausgeführt, nie an Gefechten teilgenommen und
keine wichtige Position innegehabt zu haben. Zudem habe er sich vor mehr
als drei Jahren von seiner Brigade getrennt. Weshalb er als einfaches Mit-
glied Jahre später verfolgt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Das Vorbrin-
gen, wonach (ehemalige) Mitglieder in Tripolis präsent seien, sei eine un-
substantiierte und nicht belegte Behauptung, die an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöge. Weder die angebliche Präsenz von (ehemali-
gen) Mitgliedern der Brigade noch die Anwesenheit islamistischer Milizen
sowie Angehöriger der alten Garde des ehemaligen Machthabers
L._______ in Tripolis führten zum Schluss, dem Beschwerdeführer drohten
in diesem Landesteil asylrelevante Nachteile. Er vermöge nicht darzule-
gen, weshalb die Konfliktparteien ihn zum heutigen Zeitpunkt gezielt ver-
folgen sollten.
6.4 In der Replik vom 30. Mai 2017 hält der Beschwerdeführer der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz entgegen, er wisse inzwischen von (…) Mili-
zenführern der «17 February Martyrs Brigade», die derzeit in Tripolis leb-
ten. Einen davon habe er bereits anlässlich der zweiten Anhörung erwähnt.
Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse gegen die Armee kämpfen. Er
schwebe in grosser Gefahr, da diese (…) Personen ihn erkennen und töten
würden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Vorlie-
gen einer asylrelevanten Situation in B._______ erkannt. Dass sie in der
Vernehmlassung nun ausführe, es liege keine gezielte Verfolgung vor res-
pektive keine Asylrelevanz, sei widersprüchlich und somit willkürlich. Es
gehe nicht an, wenn die Vorinstanz einen Beweis für den Aufenthalt der
drei Milizenführer in Tripolis fordere, wenn sie doch wisse, dass die Be-
schaffung nicht möglich sei. Weiter spiele es keine Rolle, dass er bei der
„17 February Martyrs Brigade“ eine unterschwellige Position innegehabt
habe. Er sei bei den entsprechenden Personen und Gruppierungen (seine
Brigade, islamistische Milizen, Anhänger L._______) bekannt, die sich in
Tripolis aufhalten würden. Er müsse bei einer Entdeckung mit gezielter Ver-
folgung rechnen.
6.5 In der Duplik vom 7. Mai 2018 ergänzt die Vorinstanz betreffend die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, die Situation in Libyen sei
schnellen Veränderungen unterworfen. Die Zahl der in Libyen aktiven be-
waffneten Gruppen sei über die Jahre stark angewachsen und werde heute
auf rund 1'600 geschätzt. Die Fronten hätten sich über die vergangenen
Jahre stetig verändert. Es sei zu einer zunehmenden Zersplitterung der
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Seite 12
gegnerischen Allianzen und regelmässigen Kämpfen zwischen Milizen ge-
kommen, insbesondere auch in Tripolis. Die Situation habe sich seit der
Ausreise des Beschwerdeführers stark verändert. Vor dem Hintergrund der
hohen Anzahl verschiedener Milizen und Kämpfern sei es höchst unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer rund vier Jahre nach seiner Aus-
reise bei einer Rückkehr als ehemaliges Mitglied der „17 February Martyrs
Brigade“ identifiziert werden würde. Auch wenn sich sein Name auf einer
Liste ehemaliger Kämpfer befinden sollte, handle es sich bei Tripolis um
eine Millionenstadt, weshalb sein Auffinden anhand des Namens kaum
möglich sein dürfte. Noch weniger plausibel scheine, dass seine ehemalige
oder eine gegnerische Miliz zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse da-
ran haben sollte, ihn zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine
anhaltende Verfolgungsabsicht hindeuteten, seien seinen Aussagen und
den Eingaben nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur Verfolgungssitu-
ation erschöpften sich zudem in blossen Mutmassungen und unsubstanti-
ierten Behauptungen. Obwohl er in der Beschwerde und der Replik die Ge-
legenheit gehabt hätte, seine Behauptungen zu substantiieren, erkläre er
weder, wie und von wem er genau erfahren haben wolle, dass sich ver-
schiedene Milizenführer in Tripolis befänden, noch weshalb davon auszu-
gehen sei, dass dies der Wahrheit entspreche. Ebenfalls vermöge er nicht
überzeugend darzulegen, weshalb er trotz seiner untergeordneten Rolle
bei den entsprechenden Personen und Gruppen nicht nur persönlich be-
kannt sein solle, sondern diese bis heute ein Verfolgungsinteresse an ihm
haben sollten.
6.6 In der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, im Februar 2018 seien in
Tripolis acht Mitglieder der Rebellen von B._______ verhaftet worden. Ver-
feindete Milizen hätten die Stadt aufgeteilt und übten die Kontrolle über den
jeweiligen Teil aus. Es sei zu befürchten, dass er heute noch erkannt und
verhaftet werden könnte. Wie aus dem Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 hervorgehe, bestehe kein
staatlicher Schutz. Das Gericht halte fest, zahlreiche Milizen strömten nach
Tripolis. Es sei insofern keine Mutmassung, wenn er geltend mache, Per-
sonen, die ihn identifizieren und verhaften könnten, hielten sich in Tripolis
auf. Der Flughafen sowie Grenzübergänge seien in den Händen von Mili-
zen, welche die Passagierlisten respektive die Papiere der Einreisenden
prüften. Anhand von Listen könnten sie ihn identifizieren. Er stamme aus
B._______. Dies alleine genüge für die Befürchtung, unter Verdacht zu ste-
hen und inhaftiert zu werden.
E-1841/2017
Seite 13
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der «17 February Mar-
tyrs Brigade» gewesen zu sein. Bei dieser Brigade handelt es sich, um
eine islamistische Miliz, die im Rahmen der libyschen Revolution 2011 ge-
kämpft hat (Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs
of 17 February Brigade, undatiert,
/group/martyrs-17-february-brigade>, abgerufen am 28.11.2019.).
Gemäss ihren eigenen Angaben hatte diese Brigade zwischen 1500 und
3500 Mitglieder (vgl. Atlantic Council, Libya’s Faustian Bargains: Breaking
the Appeasement Cycle, 05.2014,
/images/publications/Libyas_Faustian_Bargains.pdf, abgerufen am
28.11.2019). Die Brigade teilte sich je nach Quelle in zwölf oder 13 Abtei-
lungen auf (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), المجموعات عن نبذة
يبيال شرق في المسلحة [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im
Osten Libyens], 26.09.2012,
ast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 28.11.2019;
Huffington Post, Libia, italiani in fuga. Fonti diplomatiche "Paese
allo sbando, lo Stato non c'è più. Nessuno può ritenersi al
sicuro", 15.02.2015,
fuga_n_6687076.html, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], فبراير.
شهداء كتيبة 17 للثوار منبع إلى للخوف رمز من [Brigade der Märtyrer des 17. Februar…
Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011,
للثوار-منبع-الى-للخوف-رمز-فبراير-شهداء /, abgerufen am 28.11.2019).
Die Brigade war im östlichen und südlichen Teil Libyens aktiv und zu ihrem
Aufgabengebiet gehörten Personenschutz, Bewachung, Aufklärung sowie
Fronteinsätze (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists: Who They Are - And
What They Want, 08.08.2017,
islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgerufen am 28.11.2019;
Terrorism Research and Analysis Consortium (TRAC), Martyrs of 17 Feb-
ruary Brigade, undatiert,
17-february-brigade, abgerufen am 28.11.2019; Al-Anba [Kuwait], من ..فبراير
شهداء كتيبة 17 للثوار منبع إلى للخوف رمز [Brigade der Märtyrer des 17. Februar,
Vom Symbol der Angst zum Quell von Revolutionären], 27.06.2011,
للثوار-منبع-الى-للخوف-رمز-فبراير-شهداء /, abgerufen am 28.11.2019.). Zudem war
sie Teil der libyschen Armee und wurde durch das Verteidigungsministe-
rium finanziert und gelegentlich eingesetzt, um bewaffnete Zusammen-
stösse im Osten und Süden zu unterbinden. Sie war zuständig für die
Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung im Osten Libyens sowie
E-1841/2017
Seite 14
in der Region Kufra im Süden (vgl. Landinfo et al., Libya: Militias, Tribes
and Islamists, 19.12.2014,
ads/2018/03/Libya-Militias-Tribes-and-Islamists-19122014.pdf, abgerufen
am 29.11.2019; Abd al-Karim Ahmad, Mohammad, القذافي بعد ما ليبيا [Libyen
nach al-Qadhafi], 2018 (S. 22); British Broadcasting Corporation (BBC), نبذة
ليبيا شرق في المسلحة المجموعات عن [Übersicht über die bewaffneten Gruppen im
Osten Libyens], 26.09.2012,
ast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 22.10.2019). Die Bri-
gade war Teil des amerikanischen Sicherheitsdispositivs in Benghazi. Na-
mentlich bezahlte die amerikanische Regierung die Brigade für den
Botschaftsschutz (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-Qaida-
Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013,
alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019.)
Darüber hinaus betrieb die Brigade in Benghazi Einrichtungen, in
welchen Personen verhört und gefoltert wurden (vgl. Amnesty Internatio-
nal, Rule of law or rule of militias?, 05.07.2012,
/en/documents/MDE19/012/2012/en/, abgerufen am 29.11.2019).
Ihr werden Tötungen von politischen Gegnern sowie Entführungen nach-
gesagt (vgl. Redress Information & Analysis, Watch: Eastern Libya’s top
terrorist group, 17 February Brigade, routed by national army, 24.10.2014,
group-17-february-brigade-routed-by-to-national-army/, abgerufen am
29.11.2019; Ammour, Laurence Aïda, La Libye en Fragments, in:
Annuaire français des relations internationales, 14, 2013, abgerufen
auf
ments.pdf, abgerufen am 29.11.2019). Die Brigade gilt aufgrund des ge-
meinsamen islamistischen Hintergrunds als Verbündete der Ansar al-Sha-
ria (Small Arms Survey (SAS), Capital of Militias: Tripoli’s Armed Groups
Capture the Libyan State, 06.2018,
min/docs/T-Briefing-Papers/SAS-SANA-BP-Tripoli-armedgroups.pdf, ab-
gerufen am 29.11.2019.). Im Jahr 2012 schlossen sich mehrere Kämpfer
der Brigade der Ansar al-Sharia an (vgl. Wilson Center, Libya's Islamists:
Who They Are - And What They Want, 08.08.2017,
/article/libyas-islamists-who-they-are-and-what-they-want, abgeru-
fen am 29.11.2019.). Die Ansar al-Sharia und die «17 February Martyrs
Brigade» schlossen sich sodann im Jahr 2014 mit zwei weiteren Milizen
zum «Benghazi Revolutionaries Shura Council» zusammen (vgl. Wehrey,
Frederic, The Burning Shores: Inside the Battle for the New Libya, 2018,
S. 199). Der gemeinsame Feind dieser Gruppierungen ist General Khalifa
E-1841/2017
Seite 15
Haftar und seine Libyan National Army (LNA; vgl. Wilson Center, Libya's
Islamists: Who They Are - And What They Want, 08.08.2017,
what-they-want, abgerufen am 29.11.2019). Zudem besteht eine ideologi-
sche Nähe zu al-Qaida (vgl. Newsmax, Newsmax Exclusive: US Hired al-
Qaida-Linked Group to Defend Benghazi Mission, 02.05.2013,
alqaida/2013/05/02/id/502565/, abgerufen am 29.11.2019).
Zu beachten ist ferner, dass Einzelpersonen mit mehr als einer Miliz ver-
bunden sein können. Zudem handelt es sich bei der «17 February Martyrs
Brigade» um eine sogenannte «umbrella organization», welche aus ver-
schiedenen Milizangehörigen mit unterschiedlichen Ideologien besteht, da-
runter auch Extremisten (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), نبذة
ليبيا شرق في المسلحة المجموعات عن [Übersicht über die bewaffneten Gruppen
im Osten Libyens], 26.09.2012,
ast/2012/09/120926_libyaeast.shtml, abgerufen am 29.11.2019.)
7.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der «17 February Martyrs Brigade» und die für diese
getätigten Aufgaben nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht stellt die Mitgliedschaft und Tätigkeit des Beschwerdeführers
für diese Miliz nicht in Frage. Es ist deshalb von folgendem Profil des Be-
schwerdeführers innerhalb der «17 February Martyrs Brigade» auszuge-
hen: Er war von Anfang des Jahres 2011 bis Februar 2014 Mitglied dieser
Brigade. Die Untereinheit, der er zugeteilt war, war für die (…), die (…)
sowie die (…) zuständig. Er war nie in Kampfhandlungen involviert, andere
Untereinheiten der Brigade hingegen schon. Da die Brigade keine Löhne
mehr bezahlte und ihre Versprechen nicht einhielt (Beschaffen von Arbeits-
plätzen), wollte der Beschwerdeführer offiziell aussteigen.
7.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der
Beschwerdeführer mache lokal und regional begrenzte Verfolgungsmass-
nahmen geltend, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Lan-
desteil, namentlich nach Tripolis, entziehen könne, mithin verfüge er in Li-
byen über eine innerstaatliche Fluchtalternative und erfülle demnach die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob eine innerstaatliche Flucht-
alternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder dro-
hende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden
E-1841/2017
Seite 16
ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Beste-
hen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
Der Beschwerdeführer macht geltend, von Unbekannten und Angehörigen
seiner Brigade Drohanrufe erhalten zu haben, weil er sich von der Brigade
entfernt habe und sich nicht bei den Gefechten von J._______ habe betei-
ligen wollen (vgl. SEM-Akten A19/20 F144 ff.). Nachdem er seine Telefon-
nummer gewechselt habe, habe er keine Drohanrufe mehr erhalten (vgl.
SEM-Akten A19/20 F155). Der letzte Anruf datiert er auf Juli 2014 (vgl.
a.a.O. F156), mithin zwei Monate vor der Ausreise. Konkrete Probleme mit
der von ihm genannten Gruppierung «Sahauat» verneinte der Beschwer-
deführer explizit (vgl. a.a.O. F163). Er gab zwar an, von Angehörigen der
Ansar al-Sharia auf der Strasse angesprochen worden zu sein, weshalb er
nicht mitkämpfen wolle (vgl. SEM-Akte A23/16 F106). Konkret gegen ihn
persönlich gerichtete Drohungen, die auf eine Gefährdung hindeuten wür-
den, hat er nicht erwähnt. Den vorgebrachten Behelligungen in B._______
(Telefonanrufe, Ansprechen auf der Strasse) fehlt es demnach an der not-
wendigen Intensität für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass die Intensität dieser Behelligungen
in B._______ objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend waren, um dies-
bezüglich ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträgli-
chen psychischen Drucks – zu bejahen. Eine asylrelevante Verfolgung lag
zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er werde bei einer Rückkehr
nach Libyen im ganzen Land verfolgt, namentlich auch in Tripolis.
Wie vorstehend dargelegt, weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeiten für die «17 February Martyrs Brigade» ein lediglich nieder-
schwelliges Profil auf. Er hatte weder eine Führungsfunktion inne noch war
er in irgendeiner Weise an Kampfhandlungen beteiligt (vgl. A19/20 F109,
F126). Er war ein einfaches Mitglied, das (…), als (…) und für die (…) war
(vgl. u.a. a.a.O. F98 ff., F123 sowie A23/16 F14, F25 ff., F42 ff.). Aufgrund
dieser untergeordneten Funktion innerhalb der Brigade ist nicht ersichtlich,
welches Verfolgungsinteresse die Brigade, islamistische Milizen, wie unter
anderem die Ansar al-Sharia oder weitere (verfeindete) Milizen am Be-
schwerdeführer haben sollten und er in ganz Libyen, namentlich auch in
Tripolis, gefährdet sein soll. Der Einwand, er sei als ehemaliger Anhänger
E-1841/2017
Seite 17
der «17 February Martyrs Brigade» im Visier von Milizen, überzeugt in An-
betracht seines niederschwelligen Profils nicht. Der Verweis auf die Verhaf-
tung von verschiedenen Milizionären vermag ebenfalls keine Gefährdung
darzulegen. Weder geht aus der Beschwerde hervor, welchen Hintergrund
die verhafteten Personen hatten, noch wird vom Beschwerdeführer darge-
legt, inwiefern sein Profil mit diesen vergleichbar ist. Woher er wissen will,
dass sich Milizenführer der «17 February Martyrs Brigade» in Tripolis auf-
halten, wird – ohne auf deren konkreten Hintergrund Bezug zu nehmen –
ebenfalls nicht näher substantiiert. Zudem sind zwischenzeitlich bereits
fünf Jahre vergangen, seit er Libyen verlassen hat. Die «17 February Mar-
tyrs Brigade» existiert zum heutigen Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr,
wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine «umbrella organization»
handelte und die libyschen Milizen im Allgemeinen stetigen Veränderungen
unterliegen (siehe dazu die unter E. 7.1 zitierte Quelle U.S. Department of
State, Accountability Review Board (ARB) Report [Benghazi Report of De-
cember 19, 2012], 19.12.2012,
ganization/202446.pdf, abgerufen am 21.10.2019).
Zur vom Beschwerdeführer erwähnten Namensliste (vgl. SEM-Akte A23/16
F9 f.) liegen keine näheren Informationen vor. Der Beschwerdeführer gab
diesbezüglich zwar an, die Armee von General Khalifa Haftar sei im Jahr
2014 in den Sitz der Brigade eingedrungen und habe alles mitgenommen.
Ein Freund, der mit ihm in der gleichen Brigade tätig gewesen sei, habe
ihm bestätigt, dass die Armee auch eine Namensliste mitgenommen habe
(vgl. a.a.O. F109 ff.). Es gibt aber keine näheren Angaben dazu, in wessen
Hände diese Liste gelangt sein soll, wo sich diese zurzeit befindet, sofern
es sie noch gibt, und ob die Armee von General Khalifa Haftar diese zum
heutigen Zeitpunkt in irgendeiner Weise verwendet, sind doch seit der Ein-
nahme des Sitzes der Brigade fünf Jahre vergangen. Auch ist nicht be-
kannt, wie dieser Kollege in K._______ an diese Information gelangt sein
soll. Es ist auch nicht erstellt, weshalb einer der Kollegen bei der Rückkehr
nach Libyen verhaftet wurde (vgl. a.a.O. F109). Dass dies aufgrund der
Namensliste geschehen sein soll, stellt lediglich eine Mutmassung dar, zu-
mal keine weiteren Hintergrundinformationen zum Profil dieser Person vor-
liegen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17.Mai 2017 zutref-
fend festhielt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im
ganzen Land von unterschiedlichen Brigaden und Milizen verfolgt, als
überzeichnet zu erachten. Ebenso ist der vorinstanzlichen Auffassung zu-
zustimmen, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer all-
fälligen Gefährdung lediglich Mutmassungen sowie unbelegte Behauptun-
gen darstellen.
E-1841/2017
Seite 18
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Libyen begründete Furcht vor einer ge-
zielt gegen ihn gerichteten und aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgten
Verfolgung hat. Konkrete Gefährdungsmomente hat er im Rahmen der Be-
schwerde sowie den beiden Schriftenwechsel nicht nennen können und
lassen sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Alleine der Umstand,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, genügt nicht für die
Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.
7.5 Insgesamt ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen respektive glaubhaftzumachen.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-1841/2017
Seite 19
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2017 kommt die
Vorinstanz zum Schluss, die Sicherheitslage in Libyen sei zwar in weiten
Teilen als instabil und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______
sowie im Süden des Landes. Es stehe dem Beschwerdeführer aber offen,
sich in einer anderen, stabileren Region Libyens niederzulassen, beispiels-
weise in Tripolis. Dort sei es zwar im Sommer 2014 zu gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Die Ge-
fechte hätten aber mit der Einnahme der Stadt durch die Misrata-Miliz ge-
endet. Seither habe sich die Lage in Tripolis kontinuierlich verbessert, mit-
hin könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gefahr gesprochen
werden. Zudem lebten sowohl eine (…) als auch ein (…) des Beschwerde-
führers in Tripolis. Diese könnten ihm beim Aufbau einer neuen Lebens-
grundlage unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und ver-
füge über eine Ausbildung als (…) sowie mehrjährige Berufserfahrung in
verschiedensten anderen Tätigkeitsbereichen. Es sei davon auszugehen,
dass er sich wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Es sei
dem Beschwerdeführer zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren und
sich in Tripolis oder einem anderen sicheren Landesteil niederzulassen.
10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei in Tripolis nicht sicher. Als ehemaliges Mitglied der «17 February Mar-
tyrs Brigade» sei er sowohl in Tripolis als auch in anderen Orten im Visier
der Einheiten und Milizen. Es sei unhaltbar, ihn in einen Landesteil zurück-
zuschicken, der von einer völkerrechtlich nicht legitimierten Regierung ge-
führt werde. Die Sicherheitslage in Tripolis und im Rest des Landes sei
nicht sicher und mit den Verhältnissen in Afghanistan vergleichbar, weshalb
eine analoge Praxis angewendet werden müsse. Es komme immer wieder
zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen Milizen. Die Lage sei unüber-
sichtlich und unsicher. Die Vorinstanz stütze sich auf einen veralteten Be-
richt. Zur (…) und dem (…) in Tripolis habe er keinen Kontakt mehr. Er
wisse nicht, ob sie sich noch dort befänden, mithin könne er nicht von ihnen
unterstützt werden. Er habe nie in Tripolis oder der Umgebung gelebt. Der
Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
10.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 führt die Vorinstanz
aus, die Lage in Libyen sei zwar in weiten Teilen des Landes als instabil
und prekär zu bezeichnen, insbesondere in B._______ und im Süden des
Landes. Auch in Tripolis komme es vereinzelt zu Zusammenstössen und
E-1841/2017
Seite 20
lokalen, zeitlich begrenzten Gewaltausbrüchen. Die Lage in Tripolis sei
aber als verhältnismässig ruhig zu beschreiben und das alltägliche Leben
nehme einen normalen Verlauf. Trotz des vereinzelten Aufflammens von
gewalttätigen Auseinandersetzungen könne nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt in Tripolis gesprochen werden.
10.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer zur Lage in Tripolis fest, es
sei zu Gefechten zwischen rivalisierenden Milizen gekommen. Dabei seien
viele Menschen getötet worden. Die Gefechte seien gegen die Einheitsre-
gierung gerichtet gewesen. Die Situation in Libyen und Tripolis könne auch
unter der Einheitsregierung nicht als sicher und stabil betrachtet werden.
Angesichts der neusten Gefechte sei fraglich, ob die Einheitsregierung die
Vormachtstellung in Tripolis werde halten können.
10.6 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil D-6946/2013
vom 28. März 2018 (als Referenzurteil publiziert) zur Sicherheitslage in Li-
byen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Auto-
rität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territo-
rium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne.
Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit
jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol
durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch
das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stam-
meskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der
Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernach-
lässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der
Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich
durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen
kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der li-
bysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft aner-
kannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der
Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kon-
trolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien prak-
tisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes
seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Si-
cherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar.
Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe
unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regel-
mässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter
welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Be-
völkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes
E-1841/2017
Seite 21
der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein
politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Men-
schenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Si-
tuation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam
das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegwei-
sung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O.
E. 6.5.2).
10.7 Weiter prüfte das Gericht im vorgenannten Referenzurteil, ob sich ein
Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde er-
kannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu
bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der
Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten
Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich
als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise,
beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
10.7.1 Bezugnehmend auf das vorstehend aufgeführte Referenzurteil hielt
die Vorinstanz im Rahmen der Duplik vom 7. Mai 2018 fest, beim Be-
schwerdeführer würden begünstigende Faktoren vorliegen. Er sei jung, ge-
sund sowie ungebunden. Vor dem Hintergrund seiner guten schulischen
Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung als (…), als (...) und als (...) sei
davon auszugehen, dass er über ausgezeichnete berufliche Wiedereinglie-
derungschancen verfüge. Er habe zwar nie länger in Tripolis gelebt. Dass
er zu seiner (…) und seinem (…) keinen Kontakt mehr habe, werde nicht
substantiiert. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt im Hinblick auf die Rück-
kehr wiederherzustellen. Weiter sei anzunehmen, dass sich über die letz-
ten Jahre einige seiner Verwandten aus der Peripherie Tripolis im ver-
gleichsweise sicheren Tripolis niedergelassen hätten. Aus seiner Replik
gehe zudem hervor, dass er unterstützungswillige Kontakte in Tripolis
habe, wolle er doch wissen, welche Milizenführer sich in der Stadt aufhal-
ten würden. Es sei davon auszugehen, dass die in Tripolis lebenden Be-
kannten und Verwandten ihn bei einer Rückkehr aufnehmen oder ihm zu-
mindest vorübergehend Unterkunft gewähren oder eine solche organisie-
ren und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen würden. Seine über-
durchschnittlich gute Ausbildung sowie die ausgezeichneten Berufschan-
cen würden das nicht besonders ausgedehnte Beziehungsnetz ausglei-
chen.
E-1841/2017
Seite 22
10.7.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer in der
Triplik entgegen, es würden keine begünstigenden Faktoren im Sinne des
vorgenannten Referenzurteils vorliegen. Es sei eine reine Mutmassung
und eine unbelegte Behauptung, wenn die Vorinstanz ausführe, er könne
innert kürzester Zeit eine gut bezahlte Anstellung finden. Die ökonomi-
schen Bedingungen in Tripolis hätten sich massiv verschlechtert. Er habe
nie in Tripolis gelebt. Entgegen der im Referenzurteil betroffenen Person
habe er kein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Tripolis. Er habe
keine Möglichkeit, seinen (…) oder seine (…) zu kontaktieren. Es sei eine
blosse Annahme der Vorinstanz, die aus der Peripherie von Tripolis stam-
menden Verwandten hätten sich in Tripolis niedergelassen. Die Informati-
onen zum Verbleib der erwähnten Milizenführer habe er von einem Nach-
barn in B._______ erhalten, der diese kenne. Es sei eine reine Mutmas-
sung, wenn die Vorinstanz unterstützungswillige Kontakte in Tripolis an-
nehme. Er verfüge über kein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Tri-
polis. Auch die Ausbildung könne nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen. Er habe keine Wohnmöglichkeiten und keine Aus-
sichten, innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden. Daran ändere
auch seine gute Ausbildung und Berufserfahrung nichts. Bei einer Rück-
kehr gerate er in eine existentielle Notlage.
10.8 Vorab ist festzustellen, dass gemäss der dargelegten Rechtspre-
chung (siehe E. 10.6) ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ aus-
geschlossen, mithin generell unzumutbar ist.
Es ist somit bezüglich Tripolis zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer be-
günstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen,
die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich seit Erge-
hen des genannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts im
März 2018 die Lage Libyen weiterhin fortlaufend verändert und als volatil
zu bezeichnen ist. Namentlich hat die Libyan National Army (LNA) unter
dem Kommando von General Khalifa Haftar Am 4. April 2019 eine Offen-
sive auf Tripolis gestartet (vgl. United Nations Support Mission in Libya,
Report of the Secretary-General, August 2019, https://und-
/en/S/2019/682, abgerufen am 23.11.2019 und Spiegel Online, Bür-
gerkrieg in Libyen, das unheilvolle Brummen der Drohnen, 23.11.2019,
und-flugzeugen-a-1297529.html, abgerufen am 29.11.2019).
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Seite 23
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Ausreise mit
seinen Eltern, Geschwistern, einem Onkel und einer Tante gelebt hat (vgl.
SEM-Akte A7/11 Ziff. 2.01; A19/20 F11 und F22 ff.). Gemäss seinen Anga-
ben an der zweiten Anhörung leben abgesehen vom Onkel sowie einem
Bruder, der pendelt, noch alle dort (vgl. SEM-Akte A23/16 F13). Mehrere
Onkel wohnen in M._______ und eine Tante in N._______ (SEM-Akte
A19/20 F36). In Tripolis hatte der Beschwerdeführer eine (…) und einen
(…) (vgl. SEM-Akte A19/20 F34 und F112). Laut Beschwerdeschrift hat er
zu diesen beiden keinen Kontakt mehr. Vor diesem Hintergrund kann, ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht von einem vorhandenen
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Tripolis ausgegangen werden.
Die Vermutungen, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung eines sol-
chen stützt, vermögen nicht zu überzeugen, zumal sich aus den von der
Vorinstanz zitierten Protokollstellen der BzP (Akte A7/11 Ziff. 1.08 und 3.01)
nicht entnehmen lässt, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers in
der Peripherie von Tripolis aufhalten respektive aufgehalten haben. Selbst
wenn die vom Beschwerdeführer erwähnte (…) und der (…) noch in Tripolis
lebten und ein Kontakt bestünde, würde dies für die Annahme eines aus-
reichenden Beziehungsnetzes nicht genügen. Unklar ist auch, ob diese
ihm überhaupt – wenn auch nur vorübergehend – eine Unterkunftsmög-
lichkeit bieten könnten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nie
längere Zeit in Tripolis aufgehalten. Es ist zwar, wie von der Vorinstanz
festgehalten, zutreffend, dass der Beschwerdeführer über eine gute Aus-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Dies vermag aber das
fehlende familiäre respektive soziale Umfeld sowie die ungesicherte Wohn-
situation in Tripolis nicht aufzuwiegen. Die vorliegende Sachverhaltskons-
tellation ist nicht mit jener im aufgeführten Referenzurteil vergleichbar. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der
Wegweisung nach Tripolis in eine existentielle Notlage geraten würde. Das
Vorliegen begünstigender Faktoren ist zu verneinen.
10.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Ausschlussgrund im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist daher in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.10 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
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(vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November
2018 E. 7.3). Insofern sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu prüfen.
11.
Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, wurde der Be-
schwerdeführer durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) überprüft.
Der entsprechende Bericht vom 16. Januar 2017 (Akte A27/2) hat die Vor-
instanz im N-Dossier gemäss Aktenverzeichnis als «Konsultation» aufge-
führt und als interne Akte bezeichnet, mithin von der Akteneinsicht ausge-
nommen. Dem Beschwerdeführer ist dieses Dokument demnach nicht be-
kannt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelangte das Bundesver-
waltungsgericht am 18. Juni 2019 im Zusammenhang mit einer allfälligen
weiteren Überprüfung des Beschwerdeführers sowie der Offenlegung des
Berichtes vom 16. Januar 2017 an den NDB. Mit Schreiben vom 10. Juli
2019 antwortete der Nachrichtendienst. Der Vollständigkeit halber sind
dem Beschwerdeführer beide Berichte sowie die Anfrage des Gerichtes mit
dem vorliegenden Urteil in anonymisierter Version zuzustellen. Das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht tangiert, da im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht auf die Berichte des NDB abgestellt wurde.
Die Vorinstanz ist indes darauf hinzuweisen, dass die Berichte des NDB
nicht grundsätzlich als interne Akte zu qualifizieren und somit von der Ak-
teneinsicht auszunehmen sind. Sofern es sich um einen nicht-klassifizier-
ten Bericht des NDB handelt, ist die Einsicht in die entsprechende Akte
nicht grundsätzlich auszuschliessen, mithin ist nach Art. 26 VwVG vorzu-
gehen (vgl. Urteile BVGer D-84/2011 vom 12. April 2011 E. 3.5.2 und D-
4172/2018 vom 6. August 2018 Sachverhalts Bst. L und M).
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur
Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdefüh-
rer indes mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der
finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sodann
wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gewährt und in der Folge Rechtsanwalt Manuel Kägi als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzt. Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist
der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu
entschädigen.
Der Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 24. Mai 2017 basierend
auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– einen zeitlichen Aufwand von 16
Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 197.70 geltend. Der zeitlich aus-
gewiesene Aufwand erscheint angemessen. Für die Eingaben vom 5. Sep-
tember 2018 sowie 7. April 2019 ist zusätzlich eine Stunde einzuberechnen
(5.4 Stunden in den Jahren 2018/19;11.6 Stunden im Jahr 2017). Die auf-
geführten Auslagen von Fr. 7.– für Ausdruck Entwurf am 26. März 2017,
Fr. 2.50 für Ausdruck Entwürfe am 30. Mai 2017 sowie Fr. 22.– für Aus-
druck des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013
am 23. April 2018 sind nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im
Weiteren macht der Rechtsvertreter Auslagen von Fr. 20.– für Ausdrucke
am 23. März 2017 (Anm.: Beginn Beschwerde; 40 Seiten), Fr. 96.– für Ko-
pien/Ausdrucke am 26. März 2017 (Anm.: Beschwerde; 192 Seiten),
Fr. 14.– für Kopien am 27. März 2017 (Anm.: 28 Seiten), Fr. 1.– für Kopien
am 24. April 2017 (Anm.: Eingabe BVGer [Fürsorgebestätigung]; 2 Seiten),
Fr. 4.50 für Kopien am 30. Mai 2017 (Anm.: Info an Klient; 9 Seiten) sowie
Fr. 6.50 für Kopien am 24. Mai 2018 (Anm.: Verfassen Triplik; Info an Kli-
enten; 13 Seiten) geltend. Dies ergibt im Total 284 verrechnete Seiten zu
einem Betrag von Fr. 142.– (50 Rp. pro Seite). In der Honorarnote nicht
enthalten sind die beiden nach deren Ausstellung eingereichten Eingaben
im Umfang von zwölf Seiten. Aus der Honorarnote geht indes nicht hervor,
wie sich die verrechneten Kopien im Umfang von fast 300 Seiten zusam-
mensetzen, zumal die Eingaben am Gericht insgesamt rund 140 Seiten
umfassten. Insofern sind vorliegend lediglich Kopien von 140 Seiten zu be-
rücksichtigen, mithin Fr. 72.–. Hingegen ist zusätzlich ein Porto von
Fr. 12.60 für die Eingaben vom 5. September 2018 sowie 7. April 2019 ein-
zuberechnen (Total Porto: Fr. 36.80).
Insgesamt ist demnach von einem zeitlichen Aufwand von total 17 Stunden
sowie Auslagen von Fr. 108.80 (Fr. 78.90 im Jahr 2017; Fr. 29.90 in den
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Jahren 2018/19) auszugehen. Dies ergibt ausgehend von einem Stunden-
ansatz von Fr. 220.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) im Total
Fr. 4'153.10 (Fr. 2'841.40 inkl. 8% MwSt. und Fr. 1'311.70 inkl. 7.7%
MwSt.). Demnach hat die Vorinstanz infolge des hälftigen Obsiegens dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'076.55 (inkl.
hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten. Die weiteren Fr. 2'076.55 (inkl. hälftige Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
sind dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungs-
gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheis-
sen; weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.55
auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2'076.55 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef