B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1842/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom
20. März 2013 / N (…).
E-1842/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 1. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies
die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember
2011 mit Urteil E-6817/2011 vom 3. Oktober 2012 ab.
B.
B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 6. Feb-
ruar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die sofortige Re-
gistrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstellung eines
neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien darauf hin-
zuweisen, dass keine Vollzugshandlungen mehr vorgenommen werden
dürften.
Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer gehöre der so-
zialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller an. Als
Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise
verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Berichten zur Vorgehenswei-
se der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückgeschafften tamilischen
Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in
asylrelevanter Weise verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal
der in den Berichten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich
diese längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. Die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte hätten den Betroffenen Verbindungen zur respektive Wis-
sen über die LTTE unterstellt, worauf sie verhaftet und gefoltert worden
seien. Bei einer konkreten Würdigung der eingereichten Beweismittel er-
gebe sich somit, dass rückkehrende tamilische Personen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, als Angehörige dieser sozialen
Gruppe einer unmenschlichen Behandlung und damit auch einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die verschärfte Sicherheitsla-
ge im Norden Sri Lankas seit Dezember 2012 treffe nunmehr auch abge-
wiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in ihr Heimatland. Neben den
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ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Re-
gierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für
den befürchteten neuen Aufstand verantwortlich. Die Kontrollen und Ver-
höre würden entsprechend strenger und härter ausfallen. Ebenso sei in
den letzten Wochen die Gefahr für die Angehörigen dieser sozialen Grup-
pe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert oder bei einer
Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewach-
sen.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf diesen
Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
richte zur Situation in Sri Lanka (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 35 ff.
der Eingabe) zu den Akten.
Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente
wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.b Am 21. Februar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt
dahingehend, das Migrationsamt des Kantons B._______ habe ihm mit
Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt, dass das neue Asylgesuch
als Wiedererwägungsgesuch registriert worden sei. Er halte fest, dass es
sich klar um eine neues Asylgesuch handle, weil ein neuer Sachverhalt
dargelegt werde. Er verlange deshalb, dass dem (…) mitgeteilt werde,
dass seine Eingabe vom 6. Februar 2013 entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen als neues Asylgesuch behandelt werde.
B.c Am 27. Februar 2013 verfügte das BFM, der Vollzug der Wegweisung
werde nicht ausgesetzt. Zur Begründung führte es aus, mit der als zwei-
tes Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2013 würden aus-
schliesslich Vorbringen geltend gemacht, welche auf allfällig vorliegende
Wegweisungshindernisse zu prüfen seien; eine asylrechtlich veränderte
Sachlage liege nicht vor, weshalb sie nicht als neues Asylgesuch, son-
dern unter revisionsrechtlichen Aspekten zu behandeln sei. Seit dem Ur-
teil vom 3. Oktober 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche eine
veränderte Sachlage zu begründen vermöchten.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2013 qualifizierte das Bundesamt die Einga-
be vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses
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ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. November 2011 fest, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe
bereits wiederholt ausgeschlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka al-
lein aufgrund ihrer Eigenschaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber
asylrelevante Nachteile drohten. Aufgrund dieser Praxis sei es entgegen
den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2013 zu keinem verän-
derten Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht gekommen, womit auch die
bisherige Praxis des Bundesamtes, entsprechende Gesuche unter dem
Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem
sei das weitere Asylgesuch lediglich vier Monate nach dem Urteil vom
3. Oktober 2012 eingereicht worden; eine qualitativ wesentliche Verände-
rung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes sei vorliegend weder er-
sichtlich noch werde eine solche geltend gemacht. Bereits aus diesen
Gründen sei die Eingabe vom 6. Februar 2013 als Wiedererwägungsge-
such zu behandeln.
Hinzu komme, dass sich die Vorbringen und die zu deren Stützung einge-
reichten Dokumente im Wesentlichen auf einen Zeitraum vor Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens beziehen würden, weshalb eine verän-
derte Sachlage ausgeschlossen werden könne. Die ursprüngliche Fehler-
haftigkeit des Urteils vom 3. Oktober 2012 könne nur mit einem Revisi-
onsgesuch gerügt werden. In der Eingabe werde nicht dargetan, inwie-
weit sich die Lage für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller geändert
habe. Hinsichtlich der behaupteten veränderten Sachlage sei festzustel-
len, dass aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente nicht
abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar
geworden. Die erwähnten Vorfälle würden sich weitgehend auf einen Zeit-
raum vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens beziehen oder es handle
sich um lokal begrenzte Vorfälle, welche keine Auswirkungen auf die all-
gemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den
Vollzug der Wegweisung in seiner jüngsten Rechtsprechung als zumut-
bar.
D.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde)
und vom 29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechts-
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begehren) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter in materieller Hinsicht, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen des BFM
vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013 festzustellen; eventuell
seien diese Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung
als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache zur korrekten
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen, eventuell seien die Verfügungen des
Bundesamtes vom 17. November 2011 und vom 20. März 2013 im Weg-
weisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, even-
tuell die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, festzustellen.
In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
festzustellen, der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde komme aufschie-
bende Wirkung zu, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren.
Zur Stützung der Vorbringen legte er mehrere Dokumente (gemäss Ver-
zeichnissen auf Seite 7 der Eingabe vom 8. April 2013 und auf Seite 20
der Eingabe vom 29. April 2013) ins Recht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. April 2013 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort
bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus.
F.
F.a Am 30. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Rechtsmit-
teleingaben vom 8. April 2013 (vorsorgliche Beschwerde) und vom
29. April 2013 (Beschwerdeergänzung mit korrigierten Rechtsbegehren).
F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 qualifizierte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung der Akten
als nicht aussichtslos und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt
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Seite 6
auf Art. 112 AsylG aus. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
13. Juni 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, eventuell um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er unter
Verweis auf die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben geltend, die
Verwaltungsbeschwerde könne nicht (von vornherein) als aussichtslos
bezeichnet werden, zudem könne sein Mandant keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen. Als Beleg für dessen prozessuale Bedürftigkeit reichte er ei-
ne Bestätigung eines Landsmannes vom (…) ein, wonach dieser die
Grundbedarfskosten des Beschwerdeführers übernehme.
Des Weiteren hielt er unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte weitere
Berichte (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 8 der Eingabe) fest, die Si-
tuation habe sich seit seiner letzten Eingabe vom 29. April 2013 weiter
verändert, womit ein weiter entwickelter rechtserheblicher länderspezifi-
scher Sachverhalt vorliege als zum damaligen Zeitpunkt. Es rechtfertige
sich deshalb, diese neue Sachlage im Rahmen einer Eingabe zur Situati-
on in Sri Lanka darzulegen. Aufgrund der gemachten Ausführungen zu
dieser neuen Sachlage stehe fest, dass das Risiko für den Beschwerde-
führer, Opfer einer asylrelevanten Verfolgung oder einer menschenrechts-
widrigen Behandlung zu werden, als hoch einzuschätzen sei. So liege
zum einen eine grosse Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum ande-
ren ein hohes Schadenspotenzial vor, was bei der Anwendung der Formel
"Verwirklichungswahrscheinlichkeit x Schadenspotential = Risiko" klar
werde.
Auf die Ausführungen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe vom
6. Februar 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites Asyl-
gesuch entgegennehmen müssen.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das BFM
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe
vom 27. Dezember 2012 als zuständig erachtet hat, da der durch einen
erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die
Behandlung seiner Eingabe durch das BFM (im Rahmen eines zweiten
Asylgesuchs) verlangte.
4.2 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, hat das Bundes-
amt die Eingabe vom 6. Februar 2013 zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Des Weiteren ist ent-
gegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive
unvollständig festgestellt haben sollte. Insbesondere war sie nicht gehal-
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Seite 8
ten, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammen-
hang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu äussern. Die briti-
schen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das allfällige Vorhanden-
sein von Vollzugshindernissen gleich wie das Bundesverwaltungsgericht
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzelfall-
weise. Angesichts dieser Sachlage drängten sich für das BFM keine wei-
tergehenden Abklärungen auf und besteht auch für das Gericht keine
Notwendigkeit, die diesbezügliche weitere Entwicklung abzuwarten.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine veränderte Sachlage in Bezug auf seine Person geltend macht und
nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich seine individuelle Situation ver-
ändert haben soll. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittel-
stellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil
des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfest-
stellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im
Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien,
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten
von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hinter-
grundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und
denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt.
Diese muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge ei-
ner nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund
der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen
zu können, was vorliegend nicht der Fall ist.
Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtli-
chen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat,
weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, soweit darauf ein-
zutreten sei.
Angesichts dieser Sachlage werden die Anträge, es sei die Nichtigkeit der
Verfügungen des BFM vom 27. Februar 2013 und vom 20. März 2013
festzustellen, eventuell seien besagte Verfügungen aufzuheben und die
Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zurückzu-
weisen, eventuell sei die Verfügung vom 20. März 2013 wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die
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Seite 9
Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abgewiesen.
5.
5.1 Festzuhalten ist, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwi-
schenzeitliche Ereignisse" erwähnt. Damit sind offensichtlich nicht Ereig-
nisse gemeint, welche sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
ereignet haben. Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens zugetragen haben, sind vielmehr unter dem Aspekt der Wieder-
erwägung – falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist –
oder der Revision – falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen
ist – zu prüfen. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet ha-
ben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs – wenn das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der
Wiedererwägung – wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen geltend gemacht wird – zu prüfen (vgl. dazu beispielsweise die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009 vom 17. November
2009, E-5804/2010 vom 3. Februar 2011 und D-1541/20111 vom 5. No-
vember 2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur dann vor, wenn sich
der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine
Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20).
5.2
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift vom 29. April
2013 ausgeführt wird, mit dem neuen Asylgesuch und den Beschwerde-
vorbringen werde auf verschiedene asylrelevante Ereignisse in Sri Lanka
betreffend tamilische Asylsuchende im Ausland hingewiesen, die sich vor
und nach dem Urteil vom 3. Oktober 2012 zugetragen hätten. Das BFM
hat denn auch zu Recht ausgeführt, die Ereignisse, die sich vor dem Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen hätten, könnten nicht
Gegenstand eines zweiten Asylgesuchs sein, weil damit nicht eine verän-
derte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils
vom 3. Oktober 2012 geltend gemacht werde. Auf diese Vorbringen wer-
de deshalb nicht eingetreten.
5.2.2 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer in Sri
Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen, dass
seine Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordentlichen
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Seite 10
Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2012) und verneint
wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.]
der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regi-
mekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwe-
rer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische
Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfülle. Diesbezüglich wird im
vorliegenden Verfahren kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht.
5.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht,
dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen,
asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Um-
stand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem
Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausrei-
chendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist
davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit
diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfol-
gungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden
Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenomme-
ne Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und
von weiteren, auch vom Beschwerdeführer genannten Quellen betreffend
die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt
(vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; AM-
NESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's se-
curity detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN
RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNA-
TIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights,
Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERI-
SCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom
22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird zum Ausdruck gebracht, es
gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch ent-
E-1842/2013
Seite 11
führt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern,
15. November 2012, S. 20 ff.).
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 3. Oktober 2012 ver-
schlechtert, macht er eine veränderte Sachlage geltend. Diese Verände-
rung beschlägt indessen lediglich die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, weshalb dieses Vorbringen nicht in einem zweiten
Asylverfahren, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
zu prüfen ist.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines zwei-
ten Asylgesuchs rechtfertigen. Das BFM hat die Eingabe vom 6. Februar
2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, weshalb auf den
Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht ein-
zutreten ist.
6.
6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
E-1842/2013
Seite 12
6.2 Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen
Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst.
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hält fest, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von
LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumen-
ten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit ei-
nem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein be-
sonderes Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich
insgesamt schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung, die sri-lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 3. Oktober
2012 festgestellt, er erfülle keines der in BVGE 2011/24 erwähnten Risi-
koprofile.
6.3 Bezüglich der geltend gemachten zwischenzeitlichen Verschlechte-
rung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass
aufgrund der nach dem Urteil entstandenen Dokumente keine Vollzugs-
hindernisse abgeleitet werden können. Die erwähnten Vorfälle beziehen
sich weitgehend auf einen Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens, oder es werden lokal begrenzte Vorfälle erwähnt, die in wieder-
erwägungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet sind, eine allgemeine und
wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka darzutun.
E-1842/2013
Seite 13
Die geltend gemachten Ereignisse sind offensichtlich nicht geeignet, den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzu-
mutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen. Dem Wegweisungs-
vollzug stehen keine Hindernisse entgegen, weshalb der mit Zwischen-
verfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist.
6.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Aus demselben Grunde werden die Anträge, es seien die neuesten briti-
schen Richtlinien abzuwarten und weitere Abklärungen im Zusammen-
hang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu
tätigen, zumindest sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, in-
nert welcher er zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen kön-
ne, abgewiesen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Einga-
ben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam
gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach
Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet
werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Ver-
fahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung aus-
weist.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesent-
liche Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen
würde, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 17. Novem-
ber 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wieder-
erwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf einge-
treten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache wird
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig.
E-1842/2013
Seite 14
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegeh-
ren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der
eingereichten Erklärung eines Landsmannes vom (…) von der prozes-
sualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1842/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 angeordnete Vollzugs-
stopp wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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