B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1843/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Adam Arend,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).
E-1843/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Februar 2012 an das SEM suchte die in
der Schweiz als anerkannter Flüchtling wohnhafte (…) (…) für die sich zu
diesem Zeitpunkt (…) aufhaltende Beschwerdeführerin und (…) (…) um
Asyl aus dem Ausland nach. Am 1. März 2012 bewilligte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Für die Begründung des
Asylgesuchs aus dem Ausland wird auf die Akten und, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge unge-
fähr im (…) Richtung Sudan, wo sie ihre etwa einen Monat zuvor ausge-
reiste Tochter traf. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan und nach er-
teilter Einreisebewilligung gelangte sie zusammen mit ihrer Tochter am (…)
auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 11. Mai 2012 im B._______ um
Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2012 erfolgte die Kurzbefragung zur Person
(BzP) und am 21. Februar 2014 die Anhörung zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als ethnische (…) Glaubens in C._______
(Eritrea) geboren. Es seien mehrmals Soldaten bei ihr zu Hause vorbeige-
kommen, die ihre Tochter aufgefordert hätten, den Militärdienst zu leisten.
Ihre Tochter habe nicht einrücken wollen, weshalb sie illegal in den Sudan
ausgereist sei. Daraufhin hätten die eritreischen Behörden sie aufgefor-
dert, entweder ihre Tochter herbeizuschaffen oder 50'000 Nafka (Anmer-
kung Gericht: eritreische Währung) zu bezahlen. Man habe ihr für den Fall,
dass sie dieser Forderung nicht nachkomme, mit Haft gedroht. Deshalb sei
sie ihrer Tochter gefolgt und in den Sudan ausgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. März 2014 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme
daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.
E-1843/2014
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Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin
die Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte
es den Kanton (…) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 gelangte die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) des Dispositivs dieser Verfügung die Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Koordination des Ver-
fahrens mit demjenigen ihrer Tochter und den Beizug der Akten ihrer (…)
(…), denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Des Weiteren bean-
tragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in
der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG.
Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochte-
nen Verfügung eine Vollmacht vom 14. März 2014, eine Substitutionsvoll-
macht gleichen Datums von Rechtsanwalt (…) an ihren Rechtsvertreter
und eine Mittellosigkeitserklärung des (…) vom 2. April 2014 einreichen.
E.
E.a Am 8. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang seiner Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Beizug der Akten der (…) (…) mit entsprechender Be-
gründung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters im Sinne
von Art. 110a AsylG hiess sie vorbehältlich einer nachträglichen Verände-
rung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren hielt sie
fest, das Verfahren werde aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe
mit demjenigen der (…) Tochter der Beschwerdeführerin, (…)
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Seite 4
(E-1845/2014), koordiniert behandelt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
ein, sich bis zum 14. Mai 2014 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 mit
entsprechender Begründung und unter Verweis auf ihre Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde,
die Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (per Telefax und per Post) beantragte
der Rechtsvertreter die (sinngemässe) wiedererwägungsweise Aufhebung
der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 und
erneuerte seinen in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Verfahren-
santrag.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffer 1 des Dispo-
sitivs der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 ab und hielt fest, die ent-
sprechende Anordnung behalte ihre Gültigkeit. Gleichzeitig räumte sie der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis am 23. Mai 2014 eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 einzureichen.
H.
In ihrer Replik vom 21. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 21. Mai
2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-1843/2014
Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(subjektive Nachfluchtgründe).
E-1843/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe sie vage, unsubstanziierte
und krass widersprüchliche Angaben gemacht. Eingangs sei bereits vor-
weggenommen, dass ihre Aussagen auch massiv von denjenigen ihrer
Tochter (E-1845/2014) abweichen würden. Darauf werde jedoch an dieser
Stelle nicht näher eingegangen. Sie habe bei der BzP selbst zu Protokoll
gegeben, dass (…)mal Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und
ihre Tochter aufgefordert hätten, in den Militärdienst einzurücken. Beim ers-
ten Mal sei ein Soldat alleine gekommen. Dieser habe ihrer Tochter (…)
mitgeteilt, dass sie zum Militärdienst eingezogen würde. Beim zweiten Mal
seien (…) Soldaten gekommen, ihre Tochter sei jedoch nicht zu Hause ge-
wesen. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen habe sie den Sach-
verhalt komplett anders geschildert. So seien (…)mal Soldaten zu Hause
vorbeigekommen. Am Anfang habe sie den Soldaten jeweils gesagt, ihre
Tochter sei nicht zu Hause. Beim (…) Mal habe man von ihr verlangt, ihre
Tochter auszuliefern oder 50'000 Nafka zu bezahlen.
Zunächst sei festzustellen, dass diese Angaben denjenigen bei der BzP
insofern widersprechen würden, als ihre Tochter gemäss der (…) Version
nie direkten Kontakt mit den Behörden gehabt hätte. Auf entsprechenden
Vorhalt habe sie diesen Widerspruch nicht zu klären vermocht. Schliesslich
seien auch ihre weiteren Ausführungen und Antworten auf konkrete Fragen
häufig ausweichend ausgefallen. So sei aus ihren Äusserungen nie ein-
deutig hervorgegangen, was genau die Motivation für die Ausreise ihrer
Tochter gewesen sein könnte, zumal diese gemäss der (…) Version der
Beschwerdeführerin ja gar nichts von den Aufforderungen der Soldaten ge-
wusst habe. Auf entsprechende Nachfragen habe sie sich diesbezüglich
erneut widersprochen, indem sie ausgesagt habe, sie habe ihrer Tochter
E-1843/2014
Seite 7
dennoch von den Behördenbesuchen erzählt. Angesichts dieser wider-
sprüchlichen und nicht hinreichend begründeten Angaben erübrige es sich,
auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen.
Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei sie
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohen würde. Vorliegend erachte das SEM
jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimat-
staat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zu-
mutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen sei. Die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung
bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.
4.2 In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Berichte der SFH (Schweizerische
Flüchtlingshilfe) vom März 2007 sowie September 2011 und des UNHCR
(Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) vom
20. April 2011 sowie vom 20. März 2014 entgegnet, die eritreische Regie-
rung erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Op-
position gegen den Staat und versuche, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden. Nach konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden begründe der Akt der illegalen Ausreise eines eritrei-
schen Staatsangehörigen bereits die Flüchtlingseigenschaft. Eine legale
Ausreise aus Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und könne nur bei Vor-
liegen spezifischer Umstände angenommen werden. Vorliegend lägen
keine solchen Umstände vor, insbesondere gäbe es keine Hinweise auf ein
behördliches Ausreisevisum oder auf einen Reisepass.
Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, Eritrea illegal ver-
lassen zu haben. Daraus, dass sie in der Anhörung die Frage "Ist das rich-
tig, dass Sie legal mit (…) ausgereist sind?" mit Ja beantwortet habe, sollte
nicht allzu viel abgeleitet werden. Sie, die über (…) verfüge, habe die Frage
offensichtlich falsch verstanden. Ausserdem wisse das SEM sehr genau
respektive müsste es wissen, dass für eine legale Ausreise aus Eritrea (…)
nicht genüge. Sie habe geltend gemacht, dass sie Eritrea verlassen habe,
E-1843/2014
Seite 8
nachdem ihre (…) Tochter (...) geflüchtet sei, um sich dem Militärdienst zu
entziehen. Der Fluchtzeitpunkt der Tochter – kurz vor Abschluss der (…).
Klasse – und die vorliegende Länderinformation liessen diese Aussage als
glaubhaft erscheinen.
Weil das (…) Schuljahr für alle Schüler obligatorisch sei, sei nicht weiter
von Belang, wie oft genau die Soldaten bei der Beschwerdeführerin vor-
beigekommen seien, um sich nach der Tochter zu erkundigen, und ob ein
direkter Kontakt zwischen den Soldaten und der Tochter stattgefunden
habe. Jedenfalls sollte bei der Gewichtung der Aussagen in der BzP und
der Anhörung beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ungefähr
(…) Jahre alt und (…) sei. Sie verfüge über (…), sie könne weder (…) noch
(…) und sie habe Probleme, (…) zu nennen. Darauf habe sie den Intervie-
wer des SEM hingewiesen. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei nach
der Flucht der Tochter aufgefordert worden, entweder ihre Tochter herbei-
zuschaffen oder einen Geldbetrag von 50'000 Nafka zu bezahlen, er-
scheine unter Berücksichtigung ihrer vorgenannten spezifischen Schwie-
rigkeiten glaubhaft, wie untenstehend dargelegt werde. Es sei bei solchen
Problemen im Aussageverhalten, die auf die Gesundheit respektive die Bil-
dung der Beschwerdeführerin zurückgehen würden, auf die zahlreichen
Herkunftsländerberichte abzustellen, um ihre Gefährdung abzuschätzen.
Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
wäre. Die ganze Familie befinde sich zurzeit im Exil, der Ehemann (…) und
die (…) in der Schweiz. Die (…) seien anerkannte Flüchtlinge, (…) hätten
Asyl, und (…) befinde sich im Asylpunkt noch im Verfahren. Würde die Be-
schwerdeführerin nach Eritrea zurückgeschickt, müsste sie mit einer Ver-
haftung und Verhören zum Verbleib und zu den Aktivitäten ihres Eheman-
nes respektive (…) rechnen. Sie dürfte besonders hart bestraft werden,
weil ihre gesamte Familie das Land verlassen habe, um vor dem Militär-
dienst und der Diktatur zu fliehen. Die vorliegende Länderinformation der
SFH (Eritrea Update vom März 2007) zeige auf, dass auch Familienmit-
glieder von Wehrdienstverweigerern mit Verfolgungshandlungen seitens
der eritreischen Behörden rechnen müssten.
Das UNHCR bestätige zudem in seinen Richtlinien zu eritreischen asylsu-
chenden Personen, dass die eritreischen Behörden seit 2005 auch gegen
Familienmitglieder von Dienstverweigerern und Deserteuren vorgehen
würden und es dabei zu Verhaftungen und auch zu Zwangsrekrutierungen
des Familienangehörigen an Stelle der geflüchteten Person komme.
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Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit einer Gefährdung ihrer Freiheit und wegen den
unmenschlichen Haftbedingungen auch mit einer Gefährdung ihres Leibes
und ihres Lebens rechnen müsste. Sie habe nachweisen respektive zumin-
dest glaubhaft machen können, dass sie in Eritrea aufgrund der desertier-
ten Familienmitglieder und ihrer illegalen Ausreise gefährdet sei, ernsthafte
Nachteile zu erleiden. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, weil keine Asylaus-
schlussgründe ersichtlich seien. Die Probleme, die sie bei einer Rückkehr
zu gewärtigen hätte, seien vielmehr objektiver respektive sicher nicht von
ihr steuerbarer oder gar gesetzter Ursache.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf Berichte
zu Eritrea an, der Rechtsvertreter mache geltend, eine legale Ausreise aus
Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und könne nur bei Vorliegen spezi-
fischer Umstände angenommen werden. Vorliegend lägen keine solchen
Umstände vor, insbesondere würden Hinweise auf ein behördliches Aus-
reisevisum oder auf einen Reisepass fehlen.
Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie auch in
der Beschwerdeschrift vermerkt, ihre legale Ausreise in der Anhörung zur
Sache bestätigt habe. Die Argumentation, sie habe die Frage nicht richtig
verstanden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ihr die Frage anlässlich
der Anhörung seitens des Dolmetschers ausführlich erklärt worden sei und
auch andere Antworten eine legale Ausreise andeuten würden. So habe
sie in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise beispielsweise angegeben,
sie sei mit (…) ausgereist, da seien (…) gewesen, die in diese Richtung
(…) seien. Diese Aussage lasse klar auf eine reguläre und nicht auf eine
umständliche illegale Ausreise über eine Schlepperroute schliessen. Der
Aussage in der BzP, die Ausreise sei illegal gewesen, sei entgegen der
Argumentation des Rechtsvertreters weniger Gewicht beizumessen, weil
die Umstände der Ausreise nicht vertieft erfragt worden seien. Schliesslich
stelle eine legale Ausreise einer (…) nicht mehr dienstpflichtigen (…) Frau
aus Eritrea keine Besonderheit dar. Bei der Ausstellung von Ausreisevisa
gebe es zwar viel Willkür, aber für bestimmte Personenkategorien bestehe
regelmässig die Möglichkeit, ein Ausreisevisum zu erhalten. Dazu würden
auch über (…) Jahre alte Frauen und Personen gehören, die für (…) ins
Ausland reisen würden.
Vor diesem Hintergrund gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme,
die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist.
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Des Weiteren mache der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin
sei bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt, weil sich heute die ganze Familie im Exil befinden würde. Auch
diese Argumentation könne keine Änderung des Standpunktes des Staats-
sekretariates rechtfertigen. So habe sie anlässlich ihres Asylverfahrens
keine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise anderer Familienangehöri-
ger geltend gemacht. Was die angebliche Reflexverfolgung infolge der
Ausreise ihrer Tochter (...) anbelange, sei es der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich nicht gelungen, diese glaubhaft zu schildern.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Frage 29 bei der Anhörung sei un-
präzise formuliert worden. Es sei nicht klar, welche Ausreise gemeint sei,
diejenige von Eritrea in den Sudan oder diejenige vom Sudan nach Eritrea.
Anstoss zur Verwirrung stifte insbesondere die vorangehende Frage 28
("Aber das heisst, Sie hatten […] auch in Eritrea auf sich, als sie zurückge-
kehrt sind?"). Es sei offensichtlich und nachvollziehbar, dass die Beschwer-
deführerin die Frage 29 inhaltlich falsch verstanden habe, weshalb aus ih-
rer Antwort nichts abgeleitet werden sollte. In der BzP sei der Reiseweg
systematisch untersucht worden, womit diese Aussagen mehr Gewicht als
diejenigen bei der Anhörung hätten.
Allein aufgrund der Aussage, sie sei mit (…) ausgereist, könne keineswegs
auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Auf Nachfrage hin habe die
Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter erklärt, sie habe einem Schlep-
per einen namhaften Betrag bezahlt. Dieser habe sie mit ungefähr (…) wei-
teren Flüchtlingen übers offene Gelände in Richtung Grenze gefahren. Sie
erinnere sich noch daran, dass sie bei der Ortschaft D._______ (Eritrea)
vorbeigekommen sei. Den letzten Abschnitt bis E._______ (Sudan) sei sie
zu Fuss gegangen, und es hätte rund (…) gedauert. Bei pflichtgemässen
Fragen entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz wäre die Vorinstanz
ohne Weiteres zu diesen Informationen gekommen. Dass eine illegale Aus-
reise aus Eritrea auch mit (…) erfolgen könne, sei der Rechtsprechung
nicht unbekannt, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-894/2009 vom 20. Februar 2012 zeige. Im Urteil E-4799/2012 vom
21. Februar 2014, auf das in der Beschwerdeschrift bereits Bezug genom-
men worden sei, habe das Gericht unter anderem ausdrücklich festgehal-
ten, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei, und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
E-1843/2014
Seite 11
beurteilte Personen ausgestellt würden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien.
In der Beschwerde sei bereits dargelegt worden, dass keinerlei Hinweise
auf einen gültigen Reisepass beziehungsweise ein Ausreisevisum vorlie-
gen würden. Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin könnte von den
eritreischen Behörden als loyal beurteilt werden, gebe es keine. Die von
der Vorinstanz aufgelisteten Herkunftsländerberichte seien zu abstrakt, um
Rückschlüsse in Bezug auf die Ausreise der Beschwerdeführerin ziehen zu
können. Nur weil gemäss diesen Berichten einige bestimmte Personenka-
tegorien nicht gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien,
könne noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Angesichts
der gerichtsnotorisch bekannten Zustände in Eritrea erscheine es ganz be-
sonders unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden der Mutter (…)
Töchter, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, ein Ausreisevisum
ausstellen würden. Damit sei nachgewiesen respektive zumindest aber
glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal ver-
lassen habe, womit sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu sein. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
In Bezug auf die Reflexverfolgung gehe die Vorinstanz unrichtigerweise
davon aus, die Beschwerdeführerin habe nie eine Reflexverfolgung gel-
tend gemacht. Im Auslandasylgesuch vom 11. Februar 2012 habe sie näm-
lich unmissverständlich dargelegt, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil
nach der Flucht (…) massiv Druck auf sie ausgeübt worden sei. Dies er-
scheine im Lichte der vorliegenden Herkunftsländerinformation (UN Office
of the High Commissioner for Human Rights: Eritrea: United Nations Expert
Warns About Persisting Human Rights Violations Linked To The National
Service, 31. März 2014 [verfügbar auf ]) glaubhaft. Weil somit
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sei, dass die Beschwer-
deführerin in ihrer Heimat der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen sei, sei ihr Asyl zu gewähren.
5.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, ver-
mögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum militärischen Aufgebot
ihrer Tochter und zur Aufforderung der eritreischen Behörden, entweder
ihre Tochter herbei zu schaffen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu be-
E-1843/2014
Seite 12
zahlen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Man-
gels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann an dieser
Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend ist zudem festzustellen, dass sich ihre Aussagen bei der BzP
auf die Frage, in welcher Form das Aufgebot für den Militärdienst gekom-
men sei, und wie viele Soldaten gekommen seien – nämlich Soldaten seien
zu ihnen gekommen und hätten es (...) mündlich gesagt, beim ersten Mal
sei es nur ein Soldat gewesen, der sie davon in Kenntnis gesetzt habe
(Akten SEM B11/10 S. 7) – offensichtlich nicht mit denjenigen ihrer Tochter
(...) vereinbaren lassen, zumal letztere bei der Anhörung ausdrücklich ver-
neint hatte, jemals aufgefordert worden zu sein, sich bereit zu halten, um
nach (…) zu gehen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der BzP und derjenigen
ihrer Mutter antwortete die Tochter (...) nämlich, sie sei ja Schülerin gewe-
sen, sie sei nicht aufgefordert worden, einzurücken, wenn sie die
(…). Klasse abgeschlossen hätte, wäre sie eingezogen worden, vielleicht
wäre sie aufgefordert worden, wenn sie die Wohnung verlassen und nach
draussen gegangen wäre, ihre Mutter habe vielleicht das damit gemeint,
dass sie dann aufgefordert worden wäre (B28/8 S. 4). Angesichts dieser
Aussagen kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, die
eritreischen Behörden hätten sie aufgefordert, entweder ihre Tochter her-
bei zu schaffen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu bezahlen.
Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, kann vorab auf die
zutreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2014
verwiesen werden. Diesbezüglich wurde festgehalten, die Beschwerdefüh-
rerin habe weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung zu ihren Asyl-
gründen geltend gemacht, sie sei aus Gründen gefährdet, die im Zusam-
menhang mit (…) stehen würden. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwie-
fern sich aus den Akten der (…), die bereits (…) Asyl in der Schweiz erhal-
ten hätten, im Hinblick auf eine Reflexverfolgung wesentliche Umstände
ergeben könnten. Ergänzend ist diesbezüglich festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin die Fragen bei der BzP, ob sie abgesehen von ihren Vor-
bringen im Zusammenhang mit ihrer Tochter (...) sonst je mit Personen, mit
Behörden oder Organisationen in ihrer Heimat irgendwelche Probleme ge-
habt habe, oder ob sie jemals inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei, ver-
neinte. In der Vernehmlassung wird zum Vorbringen des Rechtsvertreters,
die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr ei-
ner Reflexverfolgung ausgesetzt, weil sich heute die ganze Familie im Exil
befinde, zudem zu Recht angeführt, sie habe anlässlich ihres Asylverfah-
E-1843/2014
Seite 13
rens keine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise anderer Familienange-
höriger geltend gemacht. Was die angebliche Reflexverfolgung infolge der
Ausreise ihrer Tochter (...) betreffe, sei es der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Der Einwand der
Rechtsvertretung in der Replik, die Beschwerdeführerin habe bereits in ih-
rem Auslandasylgesuch vom 11. Februar 2012 unmissverständlich darge-
legt, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil nach der Flucht (…) massiv
Druck auf sie ausgeübt worden sei, erweist sich angesichts dieser Sach-
lage als wenig stichhaltig. Zudem ist anzufügen, dass dieses Vorbringen
nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern von (…), der Verfasserin
der Eingabe vom 11. Februar 2012, stammt.
Damit ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vor-
fluchtgründe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise darzutun. Es bleibt zu prüfen, ob
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen,
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
6.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
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2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehen-
den quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsre-
levante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5).
6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die in E. 5 vorstehend ge-
machten Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht da-
von auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin
kontaktiert und aufgefordert haben, entweder ihre Tochter herbei zu schaf-
fen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu bezahlen. Ihre Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Ausreise ihrer Tochter in den Fokus
der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hin-
sicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihres Profils respektive
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zu-
dem ergeben sich aus ihren gesuchsbegründenen Aussagen auch keine
anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits er-
wähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser
Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise
die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz
offenbleiben. Unbesehen davon ist festzustellen, dass sich aus den Akten
einige gewichtige Indizien (…) dafür ergeben, dass sie ihr Heimatland nicht
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wie von ihr angegeben erst ungefähr im (…), sondern schon viel früher
verlassen hat und nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.
6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin auch nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. März 2014 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April
2014 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise
auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der
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Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien.
10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. April
2014 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Kostennote vom 21. Mai 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (…)
Stunden und die Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Weil das
Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ent-
schädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 250.– entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem bestellten
Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters ist somit zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (…) (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte die Beschwerde-
führerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: