B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1845/2014
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Adam Arend,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom (...). Februar 2012 an das SEM suchte die in
der Schweiz als anerkannter Flüchtling wohnhafte (…) für die sich zu die-
sem Zeitpunkt (…) aufhaltende Beschwerdeführerin und ihre Mutter ([…]
E-1843/2014) um Asyl aus dem Ausland nach. Am 1. März 2012 bewilligte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Für die Be-
gründung des Asylgesuchs aus dem Ausland wird auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge unge-
fähr im (…) Richtung Sudan, wo sie sich mit ihrer etwa einen Monat später
ausgereisten Mutter traf. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan und
nach erteilter Einreisebewilligung gelangte sie zusammen mit ihrer Mutter
am (…) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am (...). Mai 2012 im
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2012 erfolgte die Kurzbefra-
gung zur Person (BzP) und am 21. Februar 2014 die Anhörung zu ihren
Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als ethnische (…) Glaubens in C._______
geboren. Als kleines Mädchen sei sie mit ihren Eltern nach Eritrea gezo-
gen, wo sie die Schule bis zur (…). Klasse besucht habe. In Eritrea sei der
Militärdienst Pflicht, und als sie aufgefordert worden sei, sich bereitzuhal-
ten, um nach D._______ zu gehen, habe sie Angst bekommen. Sie habe
von vielen Leuten, auch von ihrem Freund, gehört, dass es in D._______
besonders für Mädchen sehr schwierig und unerträglich sei. Da sie keinen
Militärdienst habe leisten wollen, habe sie im Wissen darum, dass man in
der Regel nach dem Abschluss des (...). Schuljahres zum Militärdienst auf-
geboten werde, die (...). Klasse vorzeitig abgebrochen. Kurze Zeit später
sei sie illegal in den Sudan ausgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. März 2014 stellte das
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SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf
Art. 54 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme daure ab
Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin die
Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in
ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es
den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 gelangte die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte im materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs
dieser Verfügung die Gewährung von Asyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Koordination des Ver-
fahrens mit demjenigen ihrer Mutter und den Beizug der Akten (…), denen
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Des Weiteren beantragte sie unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person ihres
Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG.
Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochte-
nen Verfügung eine Vollmacht vom 14. März 2014, eine Substitutionsvoll-
macht gleichen Datums von Rechtsanwalt (…) an ihren Rechtsvertreter
und eine Mittellosigkeitserklärung des (…) vom 2. April 2014 einreichen.
E.
E.a Am 8. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang seiner Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wies die Instruktionsrichte-
rin mit entsprechender Begründung die Gesuche um Beizug der Akten der
(…), um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft
in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG ab und
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forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Mai 2014 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Des Weiteren hielt sie fest, das Ver-
fahren werde aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe mit demje-
nigen der Mutter der Beschwerdeführerin, (...)
(E-1843/2014), koordiniert behandelt.
F.
F.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (per Telefax und per Post) beantragte der
Rechtsvertreter die (sinngemässe) wiedererwägungsweise Aufhebung der
Zwischenverfügung vom 29. April 2014 und erneuerte seine in der Be-
schwerde gestellten Verfahrensanträge.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 29. April 2014 ab und hielt fest, diese behalte in sämtlichen Disposi-
tivpunkten sowohl hinsichtlich der Anordnungen als auch der Rechtsfolgen
ihre Gültigkeit.
G.
Am 10. Mai 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin abgelehnt (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
und sie aus der Schweiz weggewiesen (Ziffer 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
an, einerseits vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gel-
tend gemachten Refraktion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen. Insbesondere habe sie sehr vage, unsubstanziierte und teils
auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie bei der BzP zu-
nächst angegeben, sie sei aufgefordert worden, sich für D._______ bereit
zu halten. Ihre weiteren Ausführungen und Antworten auf konkrete Fragen
seien häufig ausweichend gewesen, so sei sie auf die Frage, ob sie ein
konkretes Aufgebot erhalten habe, mehrmals ausgewichen und habe an-
gegeben, es sei klar, dass man nach D._______ gehen müsse, wenn man
die (...). Klasse absolviert habe. Aus ihren Äusserungen sei bis zum
Schluss der BzP nicht eindeutig hervorgegangen, ob sie nun ein Aufgebot
erhalten habe oder nicht. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen
habe sie dann explizit zu Protokoll gegeben, sie sei nie aufgefordert wor-
den, einzurücken, womit sie ihrer ersten Aussage bei der BzP klar wider-
sprochen habe. Konfrontiert mit den Aussagen ihrer Mutter, die ihrerseits
geltend gemacht habe, ihre Tochter sei aufgefordert worden, Militärdienst
zu leisten, seien ihre Vorbringen erneut äussert vage und ausweichend ge-
worden. So habe sie ausgesagt, es könne sein, dass ihr ihre Mutter nichts
von den konkreten Aufforderungen erzählt habe, um sie nicht zu beunruhi-
gen. Angesichts dieser nicht hinreichend begründeten und widersprüchli-
chen Angaben könne der Beschwerdeführerin die – zumindest stellen-
weise – geltend gemachte Refraktion nicht geglaubt werden.
Andererseits sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlas-
sen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätz-
lich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rück-
kehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen
durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe sie
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54
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AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden. Vorliegend seien die flücht-
lingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden. Dem-
zufolge sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, aber von der Asylgewährung auszuschliessen. Da ihr Asyl-
gesuch abgelehnt werde, sei sie grundsätzlich zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der
Grundsatz der Nichtrückschiebung zur Anwendung gelange. Deshalb er-
achte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- respektive
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zulässig, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei. Die
vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Auf-
hebung oder Erlöschen.
5.2 In der Beschwerde wurde unter Verweis auf Berichte der SFH (Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe) vom März 2007 sowie September 2011 und des
UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen)
vom 20. April 2011 sowie vom 20. März 2014 entgegnet, gemäss Entschei-
dungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) [EMARK] 2006 Nrn. 3 und 29 sei jeglicher Kontakt zu
den eritreischen Militärbehörden asylrelevant, aus dem erkennbar werde,
dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Dabei müsse der Begriff
des konkreten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden, um der vorherr-
schenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin
habe geltend gemacht, dass sie sich für D._______ habe bereithalten müs-
sen. Der von ihr angegebene Fluchtzeitpunkt – kurz vor Abschluss der (...).
Klasse – und die vorliegende Länderinformation liessen ihre Aussage als
glaubhaft erscheinen. Weil das (…) Schuljahr für alle Schüler obligatorisch
sei, sei nicht weiter von Belang, wie oft genau die Soldaten bei der Mutter
(...) vorbeigekommen seien, um sich nach der Beschwerdeführerin zu er-
kundigen.
Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
wäre. Die ganze Familie befinde sich zurzeit im Exil, der Vater (…) und (…)
sowie die Mutter in der Schweiz. Bei einer Rückkehr müsste sie mit einer
Verhaftung und Verhören zum Verbleib und zu den Aktivitäten ihrer Famili-
enmitglieder rechnen. Sie dürfte besonders hart bestraft werden, weil ihre
gesamte Familie das Land verlassen habe, um vor dem Militärdienst und
der Diktatur zu fliehen. Die vorliegende Länderinformation der SFH (Eritrea
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Update vom März 2007) zeige auf, dass bereits auch Familienmitglieder
von Wehrdienstverweigerern mit Verfolgungshandlungen seitens der erit-
reischen Behörden rechnen müssten.
Das UNHCR bestätige zudem in seinen Richtlinien zu eritreischen asylsu-
chenden Personen, dass die eritreischen Behörden seit 2005 auch gegen
Familienmitglieder von Dienstverweigerern und Deserteuren vorgehen
würden und es dabei zu Verhaftungen und auch zu Zwangsrekrutierungen
des Familienangehörigen an Stelle der geflüchteten Person komme.
Die Beschwerdeführerin habe nachweisen können respektive zumindest
glaubhaft gemacht, dass sie in Eritrea aufgrund ihrer Refraktion, Ihrer ille-
galen Ausreise und der Reflexverfolgung gefährdet sei, ernsthafte Nach-
teile zu erleiden. Somit erfülle sie, wie dies bereits die Vorinstanz festge-
stellt habe, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb
ihr mangels Vorhandenseins von Ausschlussgründen und angesichts der
Tatsache, dass die Fluchtgründe unabhängig von den eigenen subjektiven
Nachfluchtgründen bestünden und objektiver Ursache seien, Asyl zu ge-
währen sei.
6.
6.1 Gemäss langjähriger Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführt wird, ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea nur dann an-
zunehmen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden gestanden ist, und es reicht nicht aus, wenn sie im dienst-
fähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein
solcher Kontakt ist dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst
gestanden und desertiert ist. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden soll. Gemäss Rechtsprechung werden Personen, die ih-
ren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu
haben, zumindest theoretisch nicht bestraft. Sie werden zwangsweise re-
krutiert oder auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst dispen-
sieren zu lassen, verwiesen. Die Dienstpflicht für den aktiven National Ser-
vice besteht für Frauen nur noch bis zu einem Alter von 27 Jahren, wobei
sie bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservear-
mee bleiben und jederzeit aufgeboten werden können (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.7.1 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 E. 4, zudem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2).
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6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-selt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-chung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-ziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte,
sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Kontaktauf-
nahme der eritreischen Behörden mit ihr zwecks Einberufung zum Militär-
dienst widersprüchlich, vage und ausweichend ausgefallen. Insbesondere
hat sie bei der BzP geltend gemacht, sie habe Angst bekommen, als sie
aufgefordert worden sei, sich bereit zu halten, um nach D._______ zu ge-
hen. Auf die Nachfrage, wann sie aufgefordert sei, nach D._______ zu ge-
hen, führte die Beschwerdeführerin zuerst an, in der Regel müsse man
nach dem Abschluss der (...). Klasse nach D._______ gehen, sie habe die
(...). Klasse abgebrochen und sich dann entschieden, das Land zu verlas-
sen. Auch nachdem diese Frage wiederholt wurde, wich sie aus und führte
an, es stehe ausser Frage, wenn man mit der Schule fertig sei, das wisse
jeder, müsse man nach D._______ gehen. Zudem war sie nicht imstande,
die weiteren Frage zu beantworten, ob sie richtig verstanden worden sei,
dass es kein konkretes Aufgebot gegeben habe, und in welcher Form sie
aufgefordert worden sei, nach D._______ zu gehen. Stattdessen wich sie
wiederum aus und begnügte sich damit, auszusagen, es sei schon klar ge-
wesen, dass sie sich nach D._______ hätten begeben müssen, man be-
komme die Aufforderung, wenn man nicht nach D._______ gehe, und es
sei klar, wenn man die (...). Klasse absolviert habe, müsse man nach
D._______ gegen (Akten SEM B15/10 S. 6 f.).
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Angesichts dieser Aussagen ist in Übereinstimmung mit den diesbezügli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht davon
auszugehen, dass die eritreischen Behörden im Hinblick auf den Militär-
dienst Kontakt zur Beschwerdeführerin aufnahmen. Dafür spricht auch,
dass sie auf den Hinweis bei der BzP, ihre Mutter habe vorhin in ihrer Be-
fragung ausgesagt, nach Abbruch der Schule sei ein Soldat respektive
seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und habe respektive hätten
ihre Tochter persönlich und mündlich informiert, sich für D._______ bereit
zu halten, antwortete, ihre Mutter sei eine ältere Frau, sie sage heute etwas
und vergesse es morgen (B15/10 S. 7).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung ausdrücklich
verneinte, jemals aufgefordert worden zu sein, sich bereit zu halten, um
nach D._______ zu gehen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der BzP und
derjenigen ihrer Mutter antwortete sie nämlich, sie sei ja Schülerin gewe-
sen, sie sei nicht aufgefordert worden, einzurücken, wenn sie die
(...). Klasse abgeschlossen hätte, wäre sie eingezogen worden, vielleicht
wäre sie aufgefordert worden, wenn sie die Wohnung verlassen und nach
draussen gegangen wäre, ihre Mutter habe vielleicht das damit gemeint,
dass sie dann aufgefordert worden wäre (B28/8 S. 4).
6.4 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin mangels
Glaubhaftmachens eines Kontakts zu den eritreischen Behörden vor ihrer
Ausreise aus Eritrea nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3
AsylG darzutun, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf
Art. 54 AsylG abgelehnt hat. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind
mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit (…) und der Vorbringen zum Auslandverfahren kann vollum-
fänglich auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen vom 29. April
2014 und vom 8. Mai 2014 verwiesen werden.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wurden die Gesuche um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Per-
son des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG abgewiesen. Dem-
zufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind durch den am
10. Mai 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 10. Mai 2014 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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