Abtei lung V
E-1847/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren B._______, Libanon,
C._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1847/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Februar
2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 20. Februar 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 25. Februar 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 29. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei während des Krieges im Juli/August
2006, unter dem Verdacht mit dem Feind zu kollaborieren, 27 Tage von
der Hizbollah inhaftiert worden, wobei er mehrmals befragt und gefol-
tert worden sei,
dass er sich nach der Haftentlassung weiterhin beobachtet gefühlt
habe, da die Hizbollah gedroht habe, er werde in einem nächsten
Krieg auf ihrer Seite kämpfen müssen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung überdies zur
Begründung, weshalb er erst im Jahr 2008 ausgereist sei, erwähnte,
wegen der angespannten Beziehungen zwischen Libanon und Israel,
welche jederzeit wieder zu einem Krieg führen könnten, unter enormen
(psychischen) Druck gestanden zu sein, von der Hizbollah in den Krieg
eingezogen zu werden,
dass sich überdies die Situation seit der Ermordung von Hajj Radwan
am 13. Februar 2008 besonders verschärft habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. März
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
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dass es an der zeitlichen Kausalität zwischen der geltend gemachten
Verfolgung – der Haft im Sommer 2006 – und der Ausreise im Februar
2008 mangle, da sich seit Sommer 2006 nichts mehr ereignet habe,
dass der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbaren Gründe an-
gegeben habe, weshalb er so lange mit seiner Ausreise zugewartet
habe,
dass er diesbezüglich lediglich angegeben habe, er habe sich zuerst
ausruhen müssen, um ein wenig zu vergessen, was jedoch nicht mit
einer akuten Verfolgungssituation zu vereinbaren sei,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zudem in weiten Be-
reichen substanzlos geblieben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 (Post-
stempel: 18. März 2008) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz beantrag-
te,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zusammen mit seiner Beschwerde eine fremdsprachige „Re-
gisterurkunde“ in Kopie einreichte, deren Original er später nachrei-
chen könne,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei zu be-
rücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem
Heimatland hinter sich habe, was das Nichtbeibringen von Reisepapie-
ren entschuldige,
dass er ferner – ohne auf die Begründung des BFM einzugehen und
ohne weitere Erläuterungen – feststellt, es handle sich vorliegend um
einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung genügend ausführlich
und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
seit der - im Übrigen in einer ihm verständlichen Sprache abgefassten
(vgl. Akte A3) - Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 20. Februar
2008, welche anlässlich der nachfolgenden Befragungen vom 25. und
29. Februar 2008 wiederholt wurde, noch nichts unternommen, weil
gemäss seiner Aussage vom 29. Februar 2008 „sein Kopf (...) hier
noch nicht zur Ruhe gekommen“ sei (vgl. Akte A9, S. 8),
dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eine mit einer
Fotografie versehene, fremdsprachige „Registerurkunde“ in Kopie ein-
reichte,
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dass er es jedoch unterliess, zu erklären, worum es sich bei diesem
Dokument genau handelt, wie er zu dieser Fotokopie gekommen ist
und weshalb sie nicht bereits früher hätte eingereicht werden können,
zumal der Beschwerdeführer über eine grössere Anzahl von Verwand-
ten im Libanon verfügt, die er bestimmt zu diesem Zweck hätte kontak-
tieren können,
dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten vor-
getragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn
spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust
der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mit-
zunehmen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 25. beziehungsweise der
Direktanhörung vom 29. Februar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die von ihm eingereichte Formularbe-
schwerde hinsichtlich der Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft in
der angefochtenen Verfügung nicht ergänzt, mithin nicht auf die Be-
gründung des BFM bezüglich des fehlenden Kausalzusammenhangs
zwischen seiner Haft im Sommer 2006 und seiner Ausreise im Februar
2008 eingeht,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandt-
schaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer
Zeit ausgereist ist (vgl. Akte A1, S. 3), was ihm eine Rückkehr mass-
geblich erleichtern wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich entgegen seiner in der Rechtsmittelschrift ge-
machten Behauptung möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass er diesbezüglich gemäss seinen Angaben zudem bereits über
das Original des in Kopie eingereichten Registerauszugs verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
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dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums C._______ (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N._______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- Kanton D._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, geboren B.________, Libanon,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behör-
de dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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