Abtei lung V
E-1847/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1847/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August
2008 ihren Heimatstaat verliess und am 30. November 2008 illegal in
die Schweiz gelangte, wo sie am 2. Dezember 2008 um Asyl nach-
suchte,
dass am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______l die summarische Befragung und am 9. Januar 2009
in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen angab, sie habe
nach dem Tod ihres Vaters bei einer Freundin ihrer psychisch erkrank-
ten Mutter gelebt,
dass sie vom Ehemann dieser Freundin sexuell bedrängt und belästigt
worden sei, worauf sie zu ihren Geschwistern gezogen sei,
dass sie später nach C._______ umgezogen sei und einige Monate
bei einem Ehepaar gelebt habe und der Ehemann sie mit einem alten
Mann habe verheiraten wollen,
dass sie im August 2008 deswegen ausser Landes geflohen sei und
sich nach D._______ und E._______ begeben habe, bevor sie in die
Schweiz gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere einreichte und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2009 – eröffnet am
16. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführe-
rin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapie-
re beizubringen,
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dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich
nicht relevant und überdies auch unglaubhaft seien,
dass deshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liess und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Gewährung des Flüchtlingsstatus', eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung rechtsge-
nüglicher Identitätspapiere" beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und (entgegen des Ausführungen des Rechts-
vertreters) auch fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente ein-
zureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen in ihrer Rechtsmitte-
leingabe offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag
(vgl. Beschwerde S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben der Beschwer-
deführerin hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einzig auf
ihre altersbedingt geringe Lebenserfahrung hinweist (vgl. Beschwerde
S. 2 Ziff. 3), was die Unglaubhaftigkeitsindizien indessen offenkundig
nicht zu erklären vermag,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die
Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angebli-
chen Asylgründe als völlig unsubstanziiert und lebensfremd, mithin als
offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
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dass die geltend gemachten persönlichen Probleme der Beschwerde-
führerin mit dem Ehemann einer Freundin der Mutter und mit dem in
C._______ wohnhaften Ehepaar, das sie mit einem alten Mann habe
verheiraten wollen, selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit mangels
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation und eines
kausalen Zusammenhangs zwischen den sexuellen Belästigungen und
der Ausreise in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht relevant
sind,
dass die Beschwerdeführerin solchen Behelligungen durch Privatper-
sonen auch auf andere Weise als durch die Flucht ausser Landes hät-
te begegnen können (respektive begegnen konnte), beispielsweise
durch Umzug oder durch Anzeige der sie behelligenden Männer bei
der Polizei,
dass die Vorinstanz bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine wei-
teren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorneh-
men musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil den Ak-
ten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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zu entnehmen sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland – entgegen den Vor-
bringen im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 5) – noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der
jungen, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Be-
schwerdeführerin sprechen, deren Geschwister nach wie vor im Hei-
matland leben sollen (vgl. A 1 S. 4, A 9 S.4),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, die
Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (A 1 S. 4, A 9 S.4),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per
Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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