Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1847/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien X._______, geboren am (…),
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 24. Februar 2008 suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der
Schweiz nach.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin und ihr
Ehemann habe in A._______ eine Bar betrieben. Am (…) hätten zwei
unbekannte Personen von einem Motorrad aus auf ihn geschossen. Ihr
Mann sei den Verletzungen im Spital erlegen. Sie sei Mutter von fünf
Kindern und seit dem Tod des Ehemannes lebe sie in ständiger Angst.
Sie möchte ihren Kindern die Möglichkeit geben, in einem Land
aufzuwachsen, in dem sie ohne Angst und mit Zukunftsperspektiven
leben könnten.
B.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2008 an die Botschaft reichte die
Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein und führte aus, ihr
Ehemann sei am (…) grundlos von Unbekannten erschossen worden; er
sei Geschäftsmann gewesen und habe keine Verbindungen zu
bewaffneten oder politischen Gruppierungen gehabt. Die Kinder würden
seit der Tötung des Vaters in einem Klima der Angst aufwachsen. Die
Familie lebe an verschiedenen Orten, da immer wieder Unbekannte ihr
Haus aufsuchen würden; dies geschehe so oft, dass sie keine
bestimmten Daten nennen könne. Sie kenne den Grund für diese
Behelligungen nicht und könne diese Personen auch nicht danach fragen,
ohne sich und die Kinder in Gefahr zu bringen. Ihre Klagen hätten aus ihr
unbekannten Gründen zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Sie sei
sicher, dass sie mit den Kindern nur ausserhalb Sri Lankas ein Leben in
Sicherheit führen könne.
C.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18. Mai 2008 forderte die
Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 schriftlich
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zur Beantwortung weiterer Fragen innert Frist auf.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Antwort am 27. Juni 2008 (Eingang
Botschaft: 8. Juli 2008) fristgerecht zu den Akten. Namentlich gab sie
dabei Auskunft über ihre aktuellen Aufenthaltsorte sowie darüber, dass
sie weiterhin von Unbekannten aufgesucht und belästigt werde und sich
nach Colombo begeben habe, um diesen auszuweichen. Sie sei nie
festgenommen worden, wobei sie Festnahmen auch durch
entsprechende Vorkehren habe vermeiden können. Das Einkommen
ihres Ehemannes sei nicht besonders hoch gewesen, habe jedoch zum
Leben genügt. Ihre betagten Eltern würden in anderen Regionen Sri
Lankas leben, ihre Schwester sei gelähmt und bettlägerig. Im Jahr 2001
sei sie mit der Schwester zur Behandlung eines Augenleidens nach
Indien gegangen; die Schwester sei nun auf einem Auge blind. Sie habe
zwei Schwestern in der Schweiz, erhalte von diesen aber keine
Unterstützung. Niemand gebe ihnen wirklich Hilfe und Schutz. Von der
Nichtregierungsorganisation (NGO) "Quedec" habe sie eine B.______
erhalten, und ihre Arbeit als C._______ sei ihre einzige Einkunftsquelle;
die Kinder würden für die Ausbildung Hilfe von der NGO "Tamils
Rehabilitation Organisation" (TRO) erhalten.
D.
Die Botschaft übermittelte am 17. Juli 2008 das schriftliche Asylgesuch
mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
E.
Mit Eingaben vom 4. Juni 2009, 13. Mai 2010, 30. Juni 2010, 12. August
2010 und 6. Oktober 2010 an die Botschaft in Colombo, welche diese
jeweils beförderlich dem BFM übermittelte, beschrieb die
Beschwerdeführerin die weiterhin schwierige Situation für sich und ihre
Kinder:
Beispielsweise schilderte sie im Schreiben vom 4. Juni 2009, ihr ältester
Sohn sei auf dem Schulweg von Unbekannten angehalten und tätlich
bedroht worden. Dem Schreiben vom 13. Mai 2010 legte sie das
Bestätigungsschreiben eines Anwalts aus Colombo vom 12. Mai 2010
betreffend ihre unsichere Lebenssituation bei. Im Brief vom 30. Juni 2010
führte sie aus, ihr Sohn sei von zwei Unbekannten auf einem Motorrad
verfolgt und bedroht worden; er habe nur dank der Hilfe von hilfsbereiten
Anwesenden den Angriffen entkommen können. Eine Woche vor diesem
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Vorfall hätten Unbekannte an ihrem vormaligen Wohnsitz Details über
ihre Familie und die Namen der Kinder ermittelt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihr in Wahrung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen
sei.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin
ihre Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen wies sie darin erneut
auf die prekäre Sicherheits- und Lebenssituation ihrer Familie hin; nach
der Tötung ihres Ehemannes sei sie zur Zielscheibe jener unbekannten
Personen geworden.
Am 22. Januar 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Familie lebe in
einer sehr schlechten, von Gewalt geprägten Situation. In der
vergangenen Woche hätten Unbekannte versucht, in das Haus der
Familie einzudringen. Sie hätten diese mit lautem Schreien vertreiben
können. Nun müsse sie mit der Familie wieder ihren Wohnsitz wechseln.
Sie ersuche daher um eine rasche Entscheidfindung.
H.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss
Empfangsschein am 26. Februar 2011 eröffnet.
I.
Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingang Botschaft in Colombo: 10. März
2011) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung.
Mit Begleitschreiben vom 14. März 2011 übermittelte die Vertretung die
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Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden
Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl.
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn
des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen.
5.
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5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte eigentlich erwartet,
durch die Botschaft in Colombo zu einer Befragung eingeladen zu
werden, was jedoch nicht geschehen sei.
Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend in der Tat nicht im Rahmen
einer Befragung zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat
diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass
der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als
erstellt beurteilt werde. Zuvor hatte sie der Beschwerdeführerin dies
angekündigt und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Von diesem Recht zur
Stellungnahme hat sie in der Folge Gebrauch gemacht.
Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von
der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 abgegebenen
Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Soweit in der
Beschwerde verfahrenstechnische Rügen erhoben werden, erweisen sie
sich als unbegründet.
6.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
7.
7.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
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7.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
8.
8.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, angesichts der
Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und den
nachfolgenden Schwierigkeiten für ihr Leben sei gut nachzuvollziehen,
dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und den
Heimatstaat daher verlassen möchte. Auch sei nachvollziehbar, dass sich
die Beschwerdeführerin zur Zeit des Bürgerkrieges nicht an den Staat
gewandt habe. In der Zwischenzeit habe sich die aktuelle Lage in Sri
Lanka jedoch massgeblich verändert. Der Bürgerkrieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Das Land befinde sich wieder vollständig unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei
zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch sei
die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen
und Tötungen markant zurückgegangen und es bestünden keine
Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten
Gruppierungen.
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Die Beschwerdeführerin habe massgeblich Verfolgungsmassnahmen
durch Dritte geltend gemacht. Es sei ihr nach dem Gesagten heute
möglich, sich diesbezüglich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu erhalten, zumal der sri-lankische Staat als
schutzfähig gelte. Den vorliegenden Akten seien jedenfalls keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
8.2. In der Beschwerde wird kurz der Sachverhalt wiederholt und
ausgeführt, diejenigen Männer, die damals verdächtigt worden seien,
ihren Mann getötet zu haben, seien auch in Verdacht gestanden, mit
staatlichen Stellen zusammenzuarbeiten. Es sei daher nicht möglich,
diese staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, ohne sich selber in
Gefahr zu bringen. Soweit das BFM festhalte, das ganze Land stehe seit
Kriegsende 2009 unter Kontrolle der Regierung und die
Sicherheitssituation sei zufriedenstellend, sei dem entgegenzuhalten,
dass die Dunkelziffer der weiterhin stattfindenden Zwischenfälle gross
sei. Es gebe immer noch Entführungen und Morde; paramilitärische
Gruppen könnten nach wie vor frei operieren, sie würden nun einfach in
Zivil auftreten. So müsse sie zum eigenen Schutz entfernt von ihrem
Haus leben und vor kurzer Zeit sei beispielsweise die Asche der Mutter
eines Terroristenführers entfernt und an deren Stelle Dieselöl
ausgeschüttet worden; dies alles zeige, dass die bewaffneten
Gruppierungen in Jaffna weiterhin aktiv seien. Sie selber finde jedenfalls
keine Sicherheit vor Übergriffen seitens der Mörder ihres Mannes.
Sodann sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka nach wie vor die
Notstandsgesetze gelten würden; solange diese in Kraft seien, bleibe
auch die Angst. Sie lebe mit den Kindern in Angst vor den Kasernen – ein
solches Lager gebe es in der Nähe ihres Hauses. Durch die massive
militärische Präsenz sei ihre Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt.
Sie stehe vor immensen Problemen, habe mit der Familie ihr Haus nun
verlassen müssen und lebe seither an verschiedenen Orten; dies
nachdem Unbekannte schon früher wiederholt zu ihrem Haus gekommen
seien und sie sich dadurch jeweils zu befristeten Wegzügen gezwungen
gesehen habe. Aufgrund der – allgemein bekanntgewordenen – Tötung
des Ehemannes sei die ganze Familie zur Zielscheibe geworden, was die
Gefahr erhöht habe, Opfer von Entführungen und Tötungen zu werden.
9.
9.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Behörden und
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Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat:
Ihr Ehemann wurde im (…) 2006 (bei dem in der Eingabe vom 18. Mai
2008 genannten Datum vom (…) 2007 handelt es sich angesichts der
eingereichten Beweismittel offensichtlich um einen Verschrieb), von
Unbekannten in seinem Geschäft getötet. Einerseits ist dieser Vorfall
offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden
kriegerischen Situation namentlich im Norden Sri Lankas zu beurteilen;
andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge
bis Februar 2008 mit dem Stellen eines Asylgesuches zugewartet hat,
womit letztlich der zeitliche und kausale Zusammenhang zu jenem
Ereignis nicht mehr gegeben scheint. Namentlich angesichts der
nunmehr langen Zeitspanne, die seit der Tötung des Mannes verstrichen
ist, ist nicht nachvollziehbar, dass der hinterbliebenen Familie daraus nun
noch flüchtlingsrelevante Nachteile erwachsen sollten. Dies gilt umso
mehr aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gatte
ein einfacher Gewerbetreibender ohne politische Ambitionen oder
Kontakte zu gewalttätigen Gruppierungen gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund ist diesbezüglich weder ein staatliches noch ein staatlich
geduldetes oder gar gefördertes Interesse (paramilitärischer
Gruppierungen) an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
nachvollziehbar.
9.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Tötung des Mannes
und bis heute sei es immer wieder zu Behelligungen gekommen; sie sei
mit der Familie seither zur Zielscheibe geworden und überdurchschnittlich
gefährdet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen
Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur
langsam gelockert. Wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt,
sind die Notstandsgesetze vorerst weiterhin in Kraft geblieben. Indessen
weisen weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder, namentlich der
älteste Sohn, ein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen
Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt
dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin
stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des
Gesetzes dar.
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Soweit es sich bei den geschilderten Nachteilen um Übergriffe von
unbekannten Dritten handelt, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt an die
zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen
kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der
srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann. Zudem ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten keine Hinweise entnommen
werden können, aus denen zu schliessen wäre, der sri-lankische Staat
sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht
schutzwillig.
9.3. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin
von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie
die anderen Mitbewohner betroffen (gewesen) ist. Dass es dabei zu
Behelligungen kommen kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Allerdings
konnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern solchen lokalen
Nachteilen bisher offensichtlich – auch durch Wegzug in jeweils andere
Regionen ihres Heimatstaats – erfolgreich ausweichen. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin nach einer gesicherten Zukunft für sich und ihre
Kinder ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der
Einreise zu führen. Zudem hat sie namentlich in dieser Hinsicht gemäss
Akten offenbar durchaus adäquate und erfolgreiche Hilfe erhalten. So
findet sie gemäss ihren Angaben dank des Überlassens B._______ ein
Auskommen als C._______ und die Kinder hätten für ihre Ausbildung
Unterstützung der TRO erhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist
davon auszugehen, dass diese Hilfsmassnahmen weiterhin greifen.
9.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
liessen.
9.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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