B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1847/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann suchten – von Italien her
kommend – am 20. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 14. Juli 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aus der
Schweiz nach Italien weg. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4182/2011 vom 30. November
2011 ab. Am 1. Februar 2012 erfolgte die Überstellung nach Italien.
B.
Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am
13. Februar 2012 in die Schweiz ein und suchte – nachdem ihr Ehemann
angeblich verschwunden war – gleichentags für sich und ihre beiden Kin-
der erneut um Asyl nach.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 23. März 2012 auf die Asylgesuche nicht
ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus der Schweiz
nach Italien weg. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin
am 2. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
D.
Unter Hinweis darauf, dass die Verfügung diejenige vom 23. März 2012
ersetze, trat das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 auf das erneute
Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. April
2012 ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer
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Hinsicht beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnen-
den eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.
F.
Mit Urteil vom 12. April 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2012 als
gegenstandslos geworden ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz fest, der Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genom-
men, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Es obliege den italieni-
schen Behörden, den Aufenthaltsstatus zu regeln oder die Wegweisung
der Beschwerdeführerin ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlosse-
nes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien vermöge keine Änderung
der Zuständigkeit bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO]).
Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien führt die Vor-
instanz aus, die Beschwerdeführerin könne sich betreffend Unterbrin-
gung, finanzielle Unterstützung und wegen ihrer gesundheitlichen Prob-
leme an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Im Übrigen sei-
en die Kinder im Zusammenhang mit ihrer grippalen Erkrankung im Spital
von D._______ behandelt worden.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2012 verweist die Beschwer-
deführerin vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vom 2. April 2012. Darin verweist sie auf ihr seit Geburt bestehendes kör-
perliches Gebrechen ([…]). Zudem verweist sie auf die schwierigen Le-
bensbedingungen in Italien (Wohnsituation, mangelnde Verpflegung, hy-
gienische Bedingungen). Schliesslich befürchtet sie, die italienischen Be-
hörden würden ihren negativen Asylentscheid vollziehen und sie zusam-
men mit den Kindern nach Eritrea zurückschaffen.
3.3. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend die Beschwer-
deführerin bereits ein rechtkräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. November 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
[Dublin-Verfahren]) vorliegt.
Gemäss dem sich aus dem Dublin-System ergebenden Grundsatz "One
Chance Only", sollen Asylsuchende nach einem erfolglos verlaufenen
Asylverfahren innerhalb des Dublin-Raums nicht nochmals ein neues Ver-
fahren in einem anderen Mitgliedstaat anstrengen können. Wie die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden das Asylver-
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fahren der Beschwerdeführerin nicht korrekt oder unter Verletzung völker-
rechtlicher Bestimmungen durchgeführt hätten beziehungsweise durch-
führen würden.
Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erneuten
Asylverfahren nichts vorbringt, was nicht bereits durch das Gericht beur-
teilt worden ist. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbringen (inkl.
Selbsteintrittsrecht) mit Rechtskraft belegt. Ausnahme bildet einzig das
Vorbringen, der Ehemann habe die Beschwerdeführerin und die Kinder
nach der erneuten Einreise in die Schweiz verlassen beziehungsweise
sei verschwunden. Dieses Vorbringen ist offensichtlich tatsachenwidrig,
hat der Ehemann der Beschwerdeführerin doch zwischenzeitlich eben-
falls ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Dass die Vorin-
stanz auf dieses Vorbringen (Verschwinden des Ehemannes) in der ange-
fochtenen Verfügung nicht eingegangen ist, ist sodann nicht zu bean-
standen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli-
chen Gehörs liegt nicht vor, muss sich doch die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Bei dieser Sachlage
ist im Rahmen der summarischen Begründung des vorliegenden Verfah-
rens vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen und die offensichtlich unbegründete Be-
schwerde abzuweisen.
3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Mit dem Entscheid in
der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandlos geworden.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu
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gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben. Insoweit fehlen auch die Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung. Den Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist somit
nicht stattzugeben.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand: