Abtei lung V
E-1849/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1849/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
(...), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 9. Januar 2005
und gelangte über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am
25. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand
am 2. März 2005 und die direkte Bundesanhörung am 8. März 2005
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass er in seinem Heimatland beim Geheimdienst der KDP
(Kurdische Demokratische Partei) gearbeitet hätte. Sein direkter
Vorgesetzter, X_______, habe ihn im März 2003 angewiesen, einen
mit Waffen beladenen LKW-Kipper für die PKK (Kurdische
Arbeiterpartei) zu begleiten. Dieser Transport sei illegal gewesen.
Deshalb habe er X_______ bei dessen Vorgesetztem denunziert.
Letzterer habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich ruhig
verhalten. X_______ habe im Jahre 2004 einen höheren Posten bei
der KPD bekommen und den Beschwerdeführer am 1. Januar 2005 zu
sich zitiert. Er habe ihn aufgefordert, künftig auf einem Posten in
Mossul Dienst zu leisten. Am darauffolgenden Tag habe ihn ein
Chauffeur nach Mossul gebracht. Kurz bevor sie in der Stadt
angekommen wären, seien sie von vier Personen angehalten worden.
Diese hätten den Namen des Beschwerdeführers gekannt. Als sie sich
mit dem Chauffeur beschäf-tigt hätten, habe er sich davon machen
können. Er habe gehört, wie Schüsse abgegeben worden seien. Der
Beschwerdeführer gehe davon aus, dass ihn X_______ aus Rache in
eine Falle habe locken wollen. Als der Beschwerdeführer am nächsten
Tag nach Hause zurück-gekehrt sei, habe er erfahren, dass sein Vater
festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge
das Haus seiner Eltern verlassen und sei für einige Tage bei einem
Verwandten unterge-kommen, bevor er den Irak verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Das BFM führte aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden.
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Somit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden.
Das Amt erachtete des Weiteren den Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 11. April 2005 an die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 zog das BFM seinen Entscheid
vom 10. März 2005 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung der
damaligen Verhältnisse im Irak sah das Bundesamt vom Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit ab. Infolgedessen hob es die
Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des obgenannten Entscheides auf und
verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 erklärte der Beschwerdeführer,
dass er die Beschwerde vom 11. April 2005 zurückziehe, da er nun
über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge.
F.
Mit Beschluss der ARK vom 27. Februar 2006 wurde die Beschwerde
vom 11. April 2005 als gegenstandslos abgeschrieben.
G.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 machte das BFM den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen
Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen
Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
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Erbil und Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar; dies
gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche
sich alleine in der Schweiz aufhalten würden. Das BFM habe fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk geboren
und aufgewachsen sei und dort über Familienangehörige verfüge.
Ausserdem würden in seinem Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
H.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter zu einer allfälligen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme folgendermassen Stellung: Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den genannten nordirakischen Provinzen hätte
sich keineswegs durchgehend so gebessert, wie dies das BFM
behaupte. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft im vormaligen Verfahren zu Unrecht aberkannt worden.
Für ihn habe sich trotz der Verbesserung der allgemeinen Lage in der
Zwischenzeit nichts geändert. Er fürchte zu Recht, bei einer allfälligen
Rückkehr durch Übergriffe der KPD und von X_______ verfolgt zu
werden. Es sei daher von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 hob das BFM die am 30. Januar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er
ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
ausserdem sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege, als auch jenes um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde infolge-
dessen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
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Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung angesetzt.
L.
Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 8. April 2008 geleistet
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil
BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regional-
regierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte
Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-
zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-
dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
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Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung durch
Rückschaffung in den Irak im vorliegenden Fall gemäss dem
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmässig
sei, weil beim Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in den drei von den kurdischen
Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Weiter seien
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei in der
Provinz Dohuk geboren und hätte seinen letzten Wohnsitz dort gehabt.
In dieser Provinz würden zudem noch verschiedene Familien-
angehörige leben. Somit verfüge der Beschwerdeführer auch über ein
familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase hilfreich
sein würde. Weiter sei er ein junger und gesunder Mann, womit es ihm
gelingen sollte, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund der
Flugverbindung von Europa über Jordanien in den Nordirak sei der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei anfangs
Januar 2005 in die Schweiz geflüchtet, weil er die Rache des KPD-
Führers X_______ gefürchtet habe, der heute an einflussreicher Stelle
in der Regierung sitze, da er diesen wegen eines illegalen
Waffengeschäfts bei dessen Vorgesetzten denunziert habe. Entgegen
der Auffassung des BFM seien diese Aussagen für die damalige Zeit
glaubhaft und für die Verhältnisse im Nordirak typisch. Wie der
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Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren habe, werde er nach wie
vor gesucht; würde man ihn ergreifen, so käme er 10 bis 15 Jahre ins
Gefängnis. Zu Unrecht habe man dem Beschwerdeführer damals die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Er habe in der Folge denn auch eine
Beschwerde bei der ARK eingereicht, diese aber aufgrund der
erfolgten vorläufigen Aufnahme zurückgezogen, da er davon ausge-
gangen sei, sein Aufenthalt in der Schweiz sei nun definitiv gestattet.
Bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
obgenannten Provinzen widerspreche die Auffassung des BFM der
gegenwärtigen Situation, welche insbesondere im Grenzgebiet zur
Türkei durchaus von allgemeiner Gewalt geprägt sei. Dies gelte auch
für den Ort (...), wo die Familie des Beschwerdeführers wohne und der
nahe an der türkischen Grenze liege. Die Lage in den nordirakischen
Provinzen sei daher derart unsicher, dass die Voraussetzungen für
eine geordnete Rückkehr in der Schweiz vorläufig aufgenommener
Nordiraker nach wie vor nicht gegeben sei.
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner angeblich zu Unrecht aberkannten Flücht-
lingseigenschaft vorliegend nicht gehört werden können. Aufgrund
dessen, dass er seine Beschwerde vom 11. April 2005 gegen den
Entscheid des BFM vom 10. März 2005 zurückgezogen hat, sind die
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Neue
substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers begründen könnten, gehen aus der Beschwerde
vom 18. März 2008 nicht hervor. Die Behauptung, er sei aufgrund der
Wiedererwägung der Vorinstanz davon ausgegangen, nun definitiv in
der Schweiz bleiben zu können, kann nicht geglaubt werden. Einer-
seits ist dem Schreiben des BFM vom 30. Januar 2006 eindeutig zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bloss vorläufig, vorerst für
eine Dauer von zwölf Monaten, aufgenommen werde. Andererseits war
er bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, so dass ein Irrtum
sehr unwahrscheinlich erscheint.
5.2 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
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Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechts-
situation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt,
davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also
nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als
unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden Mann, der in der Provinz Dohuk sowohl geboren wurde und
dort auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Seine Verwandten leben
mehrheitlich nach wie vor in (...), womit er bei einer Rückkehr auch
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen ist. Des Weiteren kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz
den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern.
5.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über die notwendigen
Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
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der vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 festgelegten Praxis
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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