Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1849/2011
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 7.
März 2008 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gelangte und unter Hinweis auf
Drohungen und Übergriffe für sich und ihre Familie um Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April
2008 aufforderte, für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, ei-ne
Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und Dokumente einzu-
reichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wären,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2008 die be-reits
geltend gemachten Drohungen und Übergriffe spezifizierte und darauf
hinwies, dass sie an mehrere NGOs (Non-Governmental Orga-nization;
unter anderem auch an das ICRC [International Committee of the Red
Cross]) gelangt sei, und mehrere Beweismittel (für Einzelhei-ten wird auf
das Beweismittelcouvert der Vorinstanz verwiesen) zu den Akten reichte,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni
2006 zu einer Befragung ("Interview") einlud, anlässlich welcher diese
ihre bereits schriftlich geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen
erläutern und weitere Ausführungen zu ihrer Situation machen konnte,
dass das Protokoll der Befragung und das Asyldossier von der Bot-schaft
mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2008, worin festgestellt wurde, es sei
nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin das Ziel von
Übergriffen sein sollte, dem Bundesamt überwiesen wurden,
dass das BFM nach weiteren Eingaben an die Botschaft, welche diese
jeweils umgehend dem Bundesamt zustellte, der Beschwerdeführerin am
22. Juni 2010 mitteilte, es beabsichtige, das Asylgesuch abzuwei-sen
sowie die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, und ihr Gele-
genheit gab, innert Frist dazu Stellung zu nehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2010
(Eingangsstempel der Botschaft) vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – der Be-
schwerdeführerin eröffnet am 8. Februar 2011 – die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2011 (Ein-
gangsstempel der Botschaft) anfocht, dabei im Wesentlichen nur be-reits
Vorgebrachtes wiederholte und ohne auf Einzelheiten der vorin-
stanzlichen Verfügung einzugehen sinngemäss beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt,
das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-de
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass demnach - vorbehältlich der nachstehenden Anmerkung - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass nämlich die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei
Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land
eingereicht) entgegen dem Hinweis der Botschaft in ihrem Schreiben vom
1. Februar 2011 an die Beschwerdeführerin praxisge-mäss keine
Übersetzung verlangen, der Entscheid aber in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hin-
weist, dass zwecks Abklärung des Sachverhalts einer Person gestützt auf
Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden könne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend mache, von srilankischen
Behörden belästigt und ausgefragt worden zu sein, aber auch bei ver-
ständlicher Furcht vor Verfolgungsmassnahmen das BFM zum Schluss
komme, diese sei nicht gefährdet sei, weil sie über kein entsprechen-des
politisches Profil verfüge, zudem habe diese selber angegeben, nie in
terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein und statt-dessen als
(…) im Dienste des srilankischen Staates gearbeitet zu haben,
dass die Tatsache, dass sie einmal in LTTE-kontrolliertem Gebiet (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) (…) habe, nicht zu asylrelevanter
Verfolgung führe, und wäre sie tatsächlich ins Visier der Behörden
gelangt, diese konsequent gegen die Beschwerdeführerin vorge-gangen
wären,
dass die Behelligungen im Kontext der allgemeinen Situation des
Bürgerkrieges zu sehen seien und sich die Lage in Sri Lanka nach der
Niederlage der LTTE im Mai 2009 ganz anders darstelle als zum Zeit-
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punkt der geltend gemachten Vorfälle, die Beschwerdeführerin habe denn
auch in ihrer Eingabe an das BFM vom Dezember 2010 be-
zeichnenderweise keine derartigen Übergriffe mehr geltend gemacht,
dass diese Einschätzung auch bezüglich der Übergriffe durch Unbe-
kannte gelte, welche zwar nicht in Abrede zu stellen seien, aber von den
srilankischen Behörden geahndet würden,
dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzich-ten
sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-
reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass sich die Beschwerde darauf beschränkt, bereits Vorgebrachtes zu
wiederholen, und das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der
Aktenlage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, dass der Ent-
scheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-
gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht
vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die
Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG –
und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon
deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation
befinden, wie das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerde-
führerin habe in ihrem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
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dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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