B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1849/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
B._______,
Tunesien,
beide vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, erst-
mals am (…) 2001 mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste, an-
lässlich einer Polizeikontrolle vom 14. Juli 2001 wegen abgelaufenen Vi-
sums aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen, und eigenen Anga-
ben zufolge im Sommer 2001 zu einer Freundin nach Frankreich zog,
dass sie mit einem in Basel wohnhaften Landsmann eine Beziehung ein-
gegangen, im März 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei und an-
schliessend bei ihrem Freund gewohnt habe,
dass am (…) der gemeinsame Sohn, B._______, geboren worden sei, die
Beschwerdeführerin und der Kindsvater am (…) 2009 geheiratet hätten,
und der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, wel-
ches am (…) 2010 letztinstanzlich abgewiesen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn danach nach Frankreich ge-
zogen seien, dort im Juni 2010 Asylgesuche gestellt hätten und die
Schweiz – auf Anfrage der französischen Behörden vom (…) 2010 – am
(…) 2010 gestützt auf das Dublin-Abkommen (Verordnung {EG} Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge unkontrolliert in die Schweiz
zurückgekehrt seien, wo sie am 31. Januar 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Feb-
ruar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2011 zu ihren
Asylgründen im Wesentlichen ausführte, dass sie anfänglich kein Asylge-
such habe stellen wollen, sondern eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
zu erlangen versucht habe, ihr diese verweigert worden sei, weshalb sie
sich entschlossen habe, um Asyl nachzusuchen,
dass sie zusammen mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind in der
Schweiz leben möchte,
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dass sie wegen des angespannten Verhältnisses zu ihrem Vater nicht zu-
rück nach Tunesien könne, da dieser – trotz der gleich nach der Geburt
erfolgten Eheschliessung – B._______ als unehelich und somit als
Schande für die Familie betrachte, und ihr Bruder ihr mit dem Tod gedroht
habe, sollte sie jemals wieder nach Tunesien zurückkehren,
dass sie überdies in Tunesien keine Arbeitsstelle finden könnte,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens ihren Pass, ihre Identitätskarte sowie den Eheschein – alles im Ori-
ginal – zu den Akten reichte,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 5. März 2012 – eröffnet am 7. März 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand,
dass eine tatsächlich verfolgte Person unverzüglich und gezielt um asyl-
rechtlichen Schutz ersuchen würde, ohne vorgängig verschiedenen Alter-
nativen zur Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung nachzugehen,
dass insbesondere die angebliche Spannung zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Vater bezüglich des von diesem nicht akzeptierten un-
ehelichen Enkelkindes keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle,
dass die Probleme mit ihrem Bruder, wonach er gedroht habe, sie zu tö-
ten, erstmals am Ende der Anhörung auf gezielte Nachfrage hin vorge-
bracht worden seien und deshalb als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG
erachtet würden,
dass betreffend Wegweisung und deren Vollzug die Vorinstanz argumen-
tierte, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) finde vorliegend
keine Anwendung, da hierfür nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz vorausgesetzt werde,
der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nur über eine Aufenthalts-
bewilligung "B" verfüge, welche zudem mit Verfügung des Migrationsam-
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tes Basel-Stadt vom (…) 2010 nicht mehr verlängert worden sei, und ein
diesbezügliches Beschwerdeverfahren zur Zeit noch hängig sei,
dass vom Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen werden könne,
wenn es sich nur um eine kurzfristige Trennung handle und sich die Fami-
lie im Heimatland wieder vereinen könne, was vorliegend der Fall sei, da
die Beschwerdeführenden und der Ehemann beziehungsweise Vater tu-
nesischer Staatsangehörigkeit seien,
dass ferner die Ehegatten bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz anfangs 2011 mehrheitlich getrennt gelebt hätten, weshalb es ihr
und dem Sohn zuzumuten sei, vorerst alleine nach Tunesien zurückzu-
kehren, wobei ihnen freigestellt sei, im Heimatstaat ein Verfahren um
Familiennachzug einzuleiten, sollte die zurzeit hängige Beschwerde des
Ehemannes gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
gutgeheissen werden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2012 gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss deren
Aufhebung, die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten,
dass die Beschwerdeführerin in der Begründung im Wesentlichen die
Spannungen zwischen ihr und der Familie (Vater und Bruder) in Tunesien
wiederholte und ausführte, in Tunesien keine gesicherte berufliche Zu-
kunft zu haben und nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie
zählen zu können,
dass die Schweiz nicht im Rahmen des Dublin-Abkommens einer Rück-
übernahme zustimmen könne, ohne als Folge davon die Flüchtlingsei-
genschaft zu prüfen und auf die Asylgesuche einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen sie betreffenden, be-
fristeten Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2011 und einen Arbeitsvertrag ihres
Ehemannes vom 20. März 2012 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien bezüglich der Probleme mit dem
Vater beziehungsweise Grossvater nicht asylrelevant und betreffend die
Todesdrohungen des Bruders beziehungsweise Onkels würden sie den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbe-
gründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige
zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann,
dass, entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz
auf die Asylgesuche eingetreten ist, es den Beschwerdeführenden jedoch
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
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dass in Anbetracht der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der in Art. 44 Abs. 1 AsylG
festgelegte Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass, wie von der Vorinstanz detailliert und korrekt festgehalten, der
Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK einer Wegweisung der Beschwer-
deführenden nicht entgegensteht,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und zwei Brüdern – selbst
unter Berücksichtigung der angespannten Beziehung zum Vater und zum
einen Bruder – über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sie bereits
in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung ihrer – in der
Schweiz lebenden – Geschwister zählen konnte,
dass die junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin überdies
über eine Ausbildung als Diplom-Journalistin verfügt, und ihr angesichts
der wirtschaftlichen Lage in Tunesien zumutbar ist, einer anderen Tätig-
keit nachzugehen, wie sie dies bereits in der Schweiz tut,
dass sie bis zu einer möglichen Nachreise ihres in der Schweiz erwerbs-
tätigen Ehemannes (sollte seine zur Zeit hängige Beschwerde abgewie-
sen werden) auf seine finanzielle Unterstützung wird zählen können,
dass sie überdies die Möglichkeit hat, sollte die Beschwerde des Ehe-
mannes gutgeheissen werden, vom Ausland aus ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung in der Schweiz einzureichen,
dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da
der dreijährige Beschwerdeführer in einem noch engen Verhältnis zu sei-
ner Mutter steht,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
von vornherein aussichtslos erwiesen haben, weshalb, unabhängig von
einer allenfalls bestehenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden, die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: