B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1849/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 22. November
2012 zur Person befragt wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 wur-
de er vom Bundesamt für Migration (BFM) über die Beendigung des Dub-
lin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens informiert. Am 24. September 2013 wurde er vom BFM
zu den Asylgründen angehört. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht der
sachverständigen Person gewährt. Am 29. Januar 2014 nahm der Be-
schwerdeführer schriftlich Stellung zum Ergebnis des Lingua-Berichtes.
Darüber hinaus machte er geltend, in B._______, Westsahara, geboren
zu sein, den Ort mit sechzehn Jahren verlassen zu haben und über Ma-
rokko nach Spanien ausgereist zu sein. Er habe Marokko verlassen, weil
er zum ersten Mal mit zwölf Jahren, 2006, und später weiter an Demonst-
rationen teilgenommen habe. Dabei sei er einmal von der Polizei kurz
angehalten und geschlagen respektive zwei Mal verhaftet worden. Das
eine Mal sei er ins Polizeiauto gezerrt und nach einer Stunde freigelassen
worden und das zweite Mal habe man ihn sehr lange, zwischen fünfzehn
und zwanzig Stunden, festgehalten. Er habe bei der Festnahme für sich
und seine Eltern falsche Personalien angegeben.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu er-
teilen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
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3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft
unglaubhaft seien. Dies gehe aus der sprachlichen Expertise hervor, wel-
che als primäres Sozialisationsumfeld Marokko und nicht die Nomaden-
gesellschaft der Westsahara nahelege. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen würde zudem durch vier weitere widersprüchliche und unlogische
Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nur
zu zweien der vier Ungereimtheiten, wobei er lediglich in Anschlag bringt,
sich bei einer Jahreszahl getäuscht und hinsichtlich seines Weggangs
aus B._______ einen Fehler gemacht zu haben. Er geht mit keinem Wort
auf den vorinstanzlichen Vorhalt ein, dass seine Brüder – welche, wie er,
an den Demonstrationen teilgenommen hätten – im Unterschied zu ihm
nach wie vor unbehelligt in Marokko leben würden. Ferner hat er den Wi-
derspruch zwischen seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Anhö-
rung über seine Behandlung durch die Polizei nicht aufgeklärt. Soweit er
ausserdem in der Rechtsmitteleingabe nur seine bisherigen Vorbringen
wiederholt, vermag er die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht auszu-
räumen. Es ist sodann mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die ma-
rokkanischen Behörden ihn gar nicht kennen dürften, hat er doch der Po-
lizei bei seiner Festnahme gemäss eigenen Angaben falsche Personalien
mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat es überdies seit seiner Ankunft in
der Schweiz unterlassen, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren
zu bemühen, welche seine genaue Herkunft belegen könnten. Es ist ihm
zusammenfassend somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas Stichhaltiges entgegen-
zusetzen.
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Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft gelten
könnten, wären die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, da jedenfalls die Handlungen der Polizei nicht die für eine asylrele-
vante Verfolgung nötige Intensität erreichen.
4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
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Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall seiner Ausschaffung
nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe lassen
eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers
erkennen. Vielmehr verfügt er in Marokko, wie von der Vorinstanz richtig
festgestellt, mit seiner dort lebenden Familie und Verwandten über ein
breites soziales Netz. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar
zu erachten.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Er macht keine Bedürftigkeit gel-
tend. Zudem ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit sind beide der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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