B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1850/2014
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
E-1850/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Januar 2011 und gelangte über die Türkei,
Griechenland und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20.
April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylge-
such stellte. Am 27. April 2011 fand die Befragung zur Person statt. Mit
Schreiben vom 14. September 2011 unterrichtete Rechtsanwalt Michael
Steiner die Vor-instanz – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht –
darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interes-
sen betraut habe (A12/3).
Am 20. Mai 2013 reiste auch die Beschwerdeführerin – eine syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ –
in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 unterrichtete Rechts-
anwalt Steiner die Vorinstanz – unter Beilage einer entsprechenden Voll-
macht – über die Begründung eines Vertretungsverhältnisses zwischen
ihm und der Beschwerdeführerin. Ferner informierte er die Vorinstanz dar-
über, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des Be-
schwerdeführers handle (A27/2; A28/1). Zur Untermauerung dieses Vor-
bringens reichte er am 30. Mai 2013 einen Auszug aus dem Zivilstandsre-
gister des Gouverneursamtes E._______ vom 12. Mai 2013, einschliess-
lich Zustellnachweis und Übersetzung, bei der Vorinstanz ein (A32/4).
Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juni 2013 im EVZ Basel zur Person
und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 29. Juli 2013 wurden so-
wohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer im Rahmen
der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
befragt.
A.b Anlässlich dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen folgendes geltend:
Sie sei in D._______ aufgewachsen und habe den Beschwerdeführer dort
im Jahr 2005 kennengelernt. Seit dem Jahr 2007 führe sie mit ihm eine
Liebesbeziehung, auch wenn dies in Syrien aus gesellschaftlichen Grün-
den nur aus der Distanz möglich gewesen sei. Im Sommer 2013 hätte sie
ihren Cousin, dem sie seit ihrer Kindheit versprochen gewesen sei, den sie
aber nicht liebe, heiraten sollen. Eine Heirat mit dem Beschwerdeführer
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habe ihr Vater abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer und dessen Fami-
lie wiederholt offiziell um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hät-
ten. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer mit Hilfe ihrer Mutter per
Stellvertretung geheiratet, nachdem sie dies so mit dem Beschwerdefüh-
rer, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe,
telefonisch besprochen habe. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen
Bruder bevollmächtigt, die Heiratsangelegenheit zu vollziehen. Um mit ih-
rem Ehemann zusammenleben zu können und den drohenden Problemen
mit ihrem Vater zu entgehen, sei sie kurz nach der Heirat in die Schweiz
geflohen. Danach sei es in Syrien zu einem tätlichen Streit zwischen ihrem
Bruder und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, wobei Letzte-
rer verletzt worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr
Vater, ihr Bruder, ihr Onkel und ihre Cousins nach ihrem Leben und jenem
des Beschwerdeführers trachten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ne-
ben den zuvor erwähnten, von ihrem Rechtsvertreter ins Recht gelegten
Dokumenten, eine syrische Identitätskarte ein.
A.c Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen folgendes
geltend:
Er sei ebenfalls in D._______ als Mitglied einer politischen Familie, welche
sich für die Rechte der Kurden in Syrien eingesetzt habe, aufgewachsen,
habe dort sechs Jahre die Primarschule besucht und seit seiner Jugend
als [Beruf] gearbeitet. Im (…) 2003 sei er erstmals festgenommen worden,
weil er die syrischen Behörden angegriffen habe, nachdem diese anläss-
lich einer Suche nach seinem Bruder – welcher der PKK angehört habe –
seinen Vater beschimpft hätten. In den nachfolgenden Jahren sei er unter
ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Da die Kontaktperson,
der er jeweils Schmiergeld bezahlt habe, um nicht weiter schikaniert zu
werden, gestorben sei, sei er im Jahr 2007 schliesslich nach (...) ausge-
reist, wenige Monate später aber wieder nach Syrien zurückgekehrt. [An-
fang] 2010 sei er erneut festgenommen und während mehrerer Monate in-
haftiert worden. Grund dafür sei gewesen, dass er immer wieder an kurdi-
schen Kulturanlässen mitgewirkt habe. Dies habe der syrischen Regierung
missfallen, weshalb sie diese Anlässe und deren Vorbereitungen jeweils
habe bespitzeln lassen. Zunächst hätten sich die Behörden mit Schmier-
geldern bei Laune halten lassen. Irgendwann sei dies dann aber nicht mehr
gegangen. Auch sonst habe er für die kurdische Kunst und Kultur gearbei-
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tet und manchmal auch die politischen Kader der Parteien beim Bekannt-
machen ihrer Ideologie begleitet, da sich diese in der Region um
D._______ häufig nicht ausgekannt hätten. Konkret zur Verhaftung gekom-
men sei es schliesslich anlässlich einer Zusammenkunft in einem benach-
barten Dorf zum Zweck der Vorbereitung des kurdischen Neujahrsfests,
Newroz, wo der Beschwerdeführer [eine kulturelle Aktivität vorbereitet]
habe. Da das Fest unmittelbar bevorgestanden habe, sei die Polizeiprä-
senz im Dorf sehr hoch gewesen. Als der Beschwerdeführer das Dorf habe
verlassen wollen, sei er – zusammen mit anderen Personen – angegriffen,
mit Fäusten und Gewehrkolben geschlagen und auf der Ladefläche eines
Jeeps zur Zweigstelle in D._______ gefahren worden. Dort angekommen
sei er in einem dunkeln Raum dazu befragt worden, was der Grund und
wer die Hauptverantwortlichen für diese Zusammenkunft seien. Danach sei
er ins Gefängnis nach F._______ transferiert worden, wo er weiter danach
befragt worden sei, wer die Führungspersonen seiner Aktivitäten seien und
zu welcher Partei er genau Beziehungen pflege. Am 15. Oktober 2010 sei
er – nachdem er zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als In-
formant zu arbeiten – ohne ein Gerichtsverfahren aus der Haft entlassen
worden. Als sein Vater davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer
als Spitzel des Regimes angeheuert worden sei, habe er ihm geraten, Sy-
rien zu verlassen. Er sei diesem Rat knapp drei Monate nach seiner Frei-
lassung gefolgt. Sonst hätte er, wäre er in seinem Heimatland geblieben,
entweder tatsächlich mit den syrischen Behörden kollaborieren müssen o-
der wäre erneut ins Gefängnis gekommen.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihn, den Beschwerdeführer,
gegen den Willen ihres Vaters geheiratet und sei ihm in die Schweiz ge-
folgt. Aufgrund dessen sei es – nachdem der Beschwerdeführer bereits in
der Schweiz angekommen sei – zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Bruder der Be-
schwerdeführerin gekommen.
Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich in der Schweiz
exilpolitisch engagiere. So sei er auch hierzulande – wie bereits in Syrien
– Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD), nehme an kurdi-
schen Kundgebungen teil und äussere auf Facebook seine politische Mei-
nung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Foto-
grafien und ein Video – einschliesslich auf Papier ausgedruckte Auszüge
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aus diesem Video – von verschiedenen Volksfesten in Syrien (A13, Beila-
gen 1, 6, 7 und 8), eine Fotografie von ihm an einer Demonstration der PKK
in D._______ im Jahr 2003 (A13, Beilage 2), Ausdrucke seines Facebook-
Profils (A13, Beilagen 3, 4, 10, 11, 14, 15; A23, Beilagen 1, 2, 3, 5 und 6),
Fotografien von ihm an verschiedenen pro-kurdischen respektive regime-
kritischen Demonstrationen in der Schweiz (A13, Beilagen 5, 7, 9, 12),
schriftliche Aufrufe sowie ein Internetartikel zu einer pro-kurdischen De-
monstration in [der Schweiz] vom (…) Juni 2013, an der auch er selbst
anwesend war (A23, Beilage 6), zwei vom Beschwerdeführer verteilte Flug-
blätter bezüglich der Situation der Kurden (A13, Beilage 13; A23, Beilage
6) sowie ein Bestätigungsschreiben der Arab Organization for Human
Rights (AOHR-S) vom 18. Juni 2012, wonach er wegen seiner politischen
Aktivitäten im Heimatland verhaftet und gefoltert worden sei und auch ge-
genwärtig immer noch verfolgt sei (A23, Beilage 4), ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am 6. März 2014 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie
indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
B.b Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen fest, dass diese unlogisch seien und der allgemeinen Erfahrung
widersprächen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So habe sie ihren Vater stellen-
weise als ihren Freund bezeichnet, um ihn im Widerspruch dazu als von
Ehrenmord getriebenen Verfolger darzustellen. Weiter widerspreche ihre
Ausbildung dem konservativen familiären Umfeld, das sie geltend mache.
So habe sie – eigenen Angaben zufolge von ihrem Vater dazu ermutigt –
das Gymnasium abgeschlossen sowie [verschiedene Kurse] besucht. Zu-
dem habe sie vor ihrer Ausreise als [Beruf] gearbeitet. Selbst wenn nicht
auszuschliessen sei, dass ihr Vater eine Ehe mit dem Cousin bevorzugt
hätte, sei ein Ehrenmord aufgrund der Verweigerung dieses väterlichen
Wunsches vor dem Hintergrund dieser Bildungsoffenheit eines Vaters ge-
genüber seiner Tochter nicht glaubhaft. So hätte die Beschwerdeführerin
denn auch kaum die Möglichkeit gehabt, eine geplante Zwangsheirat in
traditionell konservativen Familienverhältnissen, in denen Ehrenmord noch
praktiziert werde, wegen anstehender Ausbildungen hinauszuschieben.
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B.c Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen fest, dass auch diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So seien seine Aussagen bezüg-
lich der Festnahme im März 2010 vage und stereotyp ausgefallen. Nach
weiteren Details bezüglich dieses Ereignisses befragt, habe er lediglich an-
geben können, ständig geschlagen und beschimpft worden zu sein; wei-
tere Einzelheiten habe er indes nicht nennen können. Auch sei trotz der
bekannten Gewaltbereitschaft der syrischen Sicherheitsbehörden nicht
nachvollziehbar, dass er – wie von ihm geltend gemacht – auch während
der Fahrt ständig geschlagen worden sei. Diese Aussage vermittle viel-
mehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer einem konstruierten Vor-
bringen mehr Dramatik habe verleihen wollen. Des Weiteren widerspreche
es jeglicher Logik, dass er als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines
PKK-Mitglieds für die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson
in Frage gekommen wäre. Genauso widersinnig sei, dass er als Informant
hätte tätig sein sollen, habe er doch selbst zu Protokoll gegeben, dass die
Kaderleute der PYD Decknamen benutzten und er deren richtige Namen
selbst nicht gekannt habe. Zudem habe er auch zu seiner Aufgabe beim
Geheimdienst keine genauen, widerspruchsfreien Angaben machen kön-
nen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei schliesslich, weshalb der Be-
schwerdeführer sein Heimatland erst drei Monate nach seiner Freilassung
verlassen habe. So wäre zu erwarten gewesen, dass er früher aus Syrien
ausgereist wäre, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dass er vom Ge-
heimdienst einen konkreten Auftrag erhalten würde. Zwar habe er zu Pro-
tokoll gegeben, vor seiner Flucht untergetaucht zu sein. Indes widerspre-
che dieses Verhalten ebenfalls jeglicher Logik, da er mit dem Untertauchen
erst recht den Verdacht auf sich gezogen hätte, die Kollaboration mit den
syrischen Behörden verweigern zu wollen. Aus all diesen Gründen seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Daran
vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
enthielten sie doch keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung.
Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr 2003 sei ferner festzuhal-
ten, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers fast acht Jahre vergangen seien, weshalb der zeitliche Kausalzusam-
menhang unterbrochen sei und diesem Vorbringen mithin keine Asylrele-
vanz zukomme.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz seien nicht flüchtlingsrelevant. So seien den Akten
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keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizier-
ter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sich anhand der
Ausdrucke aus dem Facebook-Profil, den Fotografien von Demonstratio-
nen in der Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass sich der
Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch engagiert habe. Demnach könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er vom syrischen Regime als kon-
krete Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Das Bestä-
tigungsschreiben der AOHR-S sei zudem als Gefälligkeitsschreiben zu be-
werten, womit diesem Dokument keine Beweiskraft zukomme.
B.d Da mithin weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch jene des
Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit Stand hielten, erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie
beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie
in das Blatt der Hilfswerkvertretung betreffend die Beschwerdeführerin zu
Akte A44/12 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu
den genannten Aktenstücken zu gewähren und insbesondere eine schrift-
liche Begründung betreffend die Akte A47/1 (Antrag betreffend vorläufige
Aufnahme) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen nach
Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter erfolgten
rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum Aktenstück
A47/1, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie beantragen, dass festzustel-
len sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel
(vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 58, S. 27; Art. 60,
S. 29; Art. 61 S. 31; Art. 62, S. 32; Art. 67, S. 36; Art. 68, S. 37; Art. 69, S.
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Seite 8
37; Art. 71, S. 39; Art. 72, S. 40), (Nachrichten-) Sendungen respektive
Filme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 60, S. 29),
Berichte (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 52, S. 23;
Art. 58, S. 27 f.; Art. 72, S. 40; Art. 73, S. 41), Urteile (vgl. Beschwerde vom
7. April 2014, Art. 72, S. 39 f.; Art. 73, S. 41) und Internetsuchergebnisse
(vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 60, S. 29) im Zusammenhang mit
asylrelevanter Verfolgung in Syrien und mit dem syrischen Bürgerkrieg im
Allgemeinen hingewiesen. Zudem wurde ein Bericht des UN News Service
vom 12. März 2014 bezüglich der Friedensgespräche betreffend den syri-
schen Bürgerkrieg eingereicht. Schliesslich wurde ein aktueller Ausdruck
des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ins Recht gelegt.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die von der
Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag bezüglich Ein-
sicht in die Aktenstücke A29/1 sowie A13 und A23 (Beweismittelum-
schläge) gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht
zu. Das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A47/1 (interner Antrag auf
vorläufige Aufnahme) sowie das Eventualbegehren um Zustellung einer
schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück A47/1 wies es indes ab.
Des Weiteren stellte es fest, dass das Unterschriftenblatt der Hilfswerkver-
tretung zum Aktenstück A44/12 in den Akten der Vorinstanz fehle. Zudem
räumte es den Beschwerdeführenden antragsgemäss Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung ein. Schliesslich wies es den Antrag,
es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft er-
wachsen sei, ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden – unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee,
(…), vom 8. Mai 2014 – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einreichen.
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Seite 9
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 nahmen die Beschwerdeführenden die Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung wahr. Auf die darin gemachten Aus-
führungen wird – sofern sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 8 seiner Zwischenverfügung
vom 14. April 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am (...) 2014 kam die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, zur
Welt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 bot das Gericht der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer
Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 – welche das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden am 8. Mai 2015 zur Kenntnis zustellte – hielt
die Vorinstanz fest, dass die Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies
sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juli respektive vom 21. September 2015 liess der
Beschwerdeführer sein syrisches Militärbüchlein (im Original), einschliess-
lich deutscher Übersetzung dazu, beim Bundesverwaltungsgericht einrei-
chen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 bot das Gericht der Vorin-
stanz Gelegenheit, zum kürzlich eingereichten syrischen Militärbüchlein
Stellung zu nehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 führte
die Vorinstanz aus, auf Seite 34 des Militärbüchleins sei vermerkt, dass der
Beschwerdeführer seinen obligatorischen Militärdienst im Jahr 2005 absol-
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Seite 10
viert habe. Mithin habe er seine militärische Pflicht gegenüber dem syri-
schen Staat erfüllt und habe bei einer Rückkehr folglich keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
L.
In ihrer Replik vom 28. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vortragen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
12. Oktober 2015 ignoriere, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer seit
dem [genaues Datum] 2005 als Reservist registriert sei, wie dies aus dem
Militärbüchlein, Seite 34, hervorgehe. Dies bedeute, dass er jederzeit von
der syrischen Armee aufgeboten und zur aktiven Beteiligung am Krieg ein-
gezogen werden könne. Mit seinem Profil als aktiver oppositioneller, politi-
scher Kurde und durch seine Flucht ins Ausland verweigere er den syri-
schen Militärdienst und den Einsatz für das syrische Regime. Folglich
würde er von den syrischen Behörden – mit Blick auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 auch als Re-
servist – noch eindeutiger als Verräter und Feind betrachtet und verfolgt.
Diese Schlussfolgerung werde durch den Entscheid in BVGE 2015/3 – aus
dem hervorgehe, dass eine Person mit einem Profil wie der Beschwerde-
führer eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten
habe, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG gleichkomme – gestützt.
M.
Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 – vom Bun-
desverwaltungsgericht am 21. Januar 2016 an deren Rechtsvertreter wei-
tergeleitet – hiess die Vorinstanz ihr Gesuch um Änderung ihres im ZEMIS
vermerkten Namens von [andere Schreibweise des Namens von
B._______] auf B._______ gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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Seite 11
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ver-
letzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese for-
mellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die
Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie das Blatt der Hilfswerkvertretung zur
Akte A44/12 zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 2-12).
3.1.1.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 holte es das Gericht
nach, den Beschwerdeführenden in die Akten A13 und A23 sowie A29/1
Einsicht zu gewähren. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit zur Beschwerdeergänzung geboten. Folglich ist ihnen mit Bezug zu
den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein
prozessualer Nachteil erwachsen.
3.1.1.2 Das Begehren um Offenlegung des Aktenstücks A47/1 (interner
VA-Antrag) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenver-
fügung vom 14. April 2014 ferner abgewiesen. Auch die damit zusammen-
hängende Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde
vom 7. April 2014, Art. 3, 4 und 12), wurde in der genannten Instruktions-
verfügung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück
A47/1 sei eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewie-
sen. Für die Begründung des Gerichts sei auf die Erwägungen in der Zwi-
schenverfügung vom 14. April 2014 verwiesen.
3.1.1.3 Bezüglich des Gesuchs um Einsicht in das Blatt der Hilfswerkver-
tretung zur Akte A44/12 stellte sich im Rahmen der Instruktion durch das
Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieses in den Akten der Vorin-
stanz fehlt. Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerdeergänzung
vom 12. Mai 2014 vorgetragen, dass sich diesbezüglich zunächst die
Frage stelle, ob die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung der Be-
schwerdeführerin vom 29. Juli 2013 überhaupt anwesend war. Da die vor-
instanzlichen Akten aufgrund des fehlenden Hilfswerksvertretungsblattes
darüber keine Auskunft gäben, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz
Art. 30 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Selbst wenn die Hilfswerkvertretung
aber anwesend gewesen sei, stelle sich die Frage nach der Rechtswirkung
des entsprechenden Anhörungsprotokolls. Mangels Blatt der Hilfswerks-
vertretung sei deren Mitwirkung und Einflussnahme offensichtlich verun-
möglicht worden, weshalb Art. 30 Abs. 4 AsylG in jedem Fall verletzt sei.
E-1850/2014
Seite 13
Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG ist bei den Anhörungen nach Art. 29 AsylG
grundsätzlich eine Vertreterin respektive ein Vertreter eines anerkannten
Hilfswerkes anwesend, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt.
Art. 30 Abs. 2 AsylG und Art. 26 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen indes vor, dass eine Anhörung
auch bei einer nicht durch die asylsuchende Person bewirkten Abwesen-
heit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkungen entfalten kann.
Aus dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin geht hervor, dass
anlässlich ihrer Bundesanhörung eine Hilfswerkvertretung anwesend war,
erklärte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn doch mit deren Teilnahme
einverstanden und stellte die Hilfswerkvertretung selbst auch Fragen
zwecks Erhellung des Sachverhaltes (vgl. A44/12, S. 1 f., F97 ff. und F106).
Allerdings ist den Akten – mangels Hilfswerksvertretungsblatt – nicht zu
entnehmen, ob die Hilfswerkvertretung Einwendungen zum Protokoll an-
gebracht hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Auch die Bemühungen des Ge-
richts, die Notizen der Hilfswerksvertretung über die zuständige Organisa-
tion erhältlich zu machen, schlugen fehl. Angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung von ihrer Rechtsver-
tretung begleitet wurde (vgl. A41/2, A42/1 und A44/12, S. 2 und F101),
wäre bei Vorliegen von Einwendungsgründen gegen das Protokoll indes zu
erwarten gewesen, dass sie diese spätestens auf Beschwerdeebene vor-
gebracht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da wie erwähnt nicht mehr
auf die Notizen der Hilfswerksvertretung zugegriffen werden kann, lässt
sich auch nicht mehr eruieren, ob diese nach der Anhörung zu weiteren
Abklärungen angeregt hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Weil die Verfahrens-
führung aber auch bei Vorliegen solcher Anregungen ohnehin bei der Vo-
rinstanz bleibt und zu erwarten gewesen wäre, dass die anlässlich der An-
hörung vertretene Beschwerdeführerin bei Bedarf selbst weitere Untersu-
chungen angeregt hätte, hindert auch dies die Rechtsgültigkeit der Befra-
gung nicht. Zusammenfassend darf im konkreten Fall angesichts der An-
wesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an der Anhörung
davon ausgegangen werden, dass diese wo nötig Kritik angebracht hätte
und mithin ihren Standpunkt wirksam zur Geltung hätte bringen können.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint es trotz der Verletzung der Akten-
führungspflicht durch die Vorinstanz auch nicht gerechtfertigt, die ange-
fochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzu-
heben.
3.1.2 Des Weiteren machten die Beschwerdeführeden geltend, die Vorin-
stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der
E-1850/2014
Seite 14
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer
im (…) 2013 festgenommen worden sei, weil die syrischen Behörden sei-
nen Vater festgenommen hätten und er diese deshalb angegriffen habe
(vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 13), dass der Beschwerdeführer
während seiner Haft im Jahr 2010 zunächst in F._______ und später in
E._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art.
14), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten
auch während des Militärdienstes im Jahr 2003 Probleme bekommen habe
(vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 15), dass die Zwangsheirat der
Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin väterlicherseits für den Sommer
2013 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014,
Art. 16), dass der Bruder der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise ei-
nen Bruder des Beschwerdeführers angegriffen und verletzt habe (vgl. Be-
schwerde vom 7. April 2014, Art. 17), dass bei einer Rückkehr nach Syrien
nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch dem Beschwerdeführer
der Tod durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin drohe (vgl.
Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 18), dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seiner Inhaftierung im Jahr 2010 oft von den syrischen Behörden ge-
schlagen worden sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 19), dass der
Beschwerdeführer nicht nur Sympathisant, sondern auch Mitglied der PYD
gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 20), dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Haftentlassung untergetaucht sei, bevor er
[Anfang] 2011 aus Syrien habe fliehen können (vgl. Beschwerde vom
7. April 2014, Art. 21), dass der Beschwerdeführer neben seinen kurdisch-
kulturellen Aktivitäten auch noch für das politische Kader der PYD tätig ge-
wesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 22), dass der Be-
schwerdeführer die syrischen Behörden zu Beginn noch mit Geld habe be-
stechen können, dies mit der Zeit aber nicht mehr möglich gewesen sei
(vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 23), dass der Vater der Beschwer-
deführerin auch wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
gegen die Hochzeit mit ihm gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April
2014, Art. 24) und dass der Beschwerdeführer aus einer seit langer Zeit
politisch aktiven Familie stamme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art.
25). Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör auch
deshalb verletzt, weil sie davon abgesehen habe, sämtliche von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der ange-
fochtenen Verfügung zu erwähnen (Internetartikel und Aufrufe zur De-
monstration vom [genaues Datum] 2013 auf [verschiedene URL] und der
Facebook-Seite [einer regimekritischen Gruppe in der Schweiz], und es
E-1850/2014
Seite 15
auch unterlassen habe, die ins Recht gelegten Beweismittel einer materi-
ellen Prüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 26
sowie Eingabe vom 12. Mai 2014, Art. 79).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien.
Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Auch ist nicht
ersichtlich, dass die in E. 3.1.2 erwähnten Sachverhaltselemente und Be-
weismittel – deren Entscheidrelevanz im Übrigen in der Beschwerde nicht
dargelegt wurde – nicht beachtet worden wären. Nach dem Gesagten liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt.
Sie habe es unterlassen, die Vorbringen lückenlos abzuklären, und sich im
Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrele-
vant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbe-
sondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konkret habe sie es bei-
spielsweise versäumt, nachzuhaken, als der Beschwerdeführer im Rah-
men der Bundesanhörung auf die von ihm erlittene Folter zu sprechen ge-
kommen sei, indem er erwähnt habe, dass er am Anfang im Gefängnis in
F._______ noch nicht gefoltert und geschlagen worden sei (vgl. A45/15,
F33). Im Allgemeinen entstehe nach Konsultation der vorinstanzlichen Ak-
ten der Eindruck, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig ge-
arbeitet. So falle beispielsweise auf, dass anlässlich der Anhörung des Be-
schwerdeführers immer wieder die Rede von der YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; deutsch: Volksverteidigungseinheiten) gewesen sei, wobei dieser
E-1850/2014
Seite 16
wohl die PYD gemeint habe. Auch hier hätte die Vorinstanz, um die Abklä-
rungspflicht nicht zu verletzten, nachhaken müssen, welche Organisation
oder Partei der Beschwerdeführer genau gemeint habe. Die Nachlässigkeit
der Vorinstanz sei im Weiteren daran ersichtlich, dass sie in der angefoch-
tenen Verfügung immer angeführt habe, der Beschwerdeführer sei im Jahr
2011 inhaftiert gewesen, wo er doch klar ausgeführt habe, im Jahr 2010 in
Haft gewesen zu sein. Schliesslich stelle es auch eine schwere Verletzung
der Abklärungspflicht dar, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mehr
als zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei (vgl. Beschwerde
vom 7. April 2014, Art. 28-36).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig gearbeitet,
da sie nicht genau abgeklärt habe, welche Organisation – die PYD oder
die YPG – der Beschwerdeführer genau gemeint habe, ist nicht stichhaltig.
So erwähnte der Beschwerdeführer die bewaffnete Organisation YPG le-
diglich im Zusammenhang mit seinem Bruder (vgl. A45/15, F8 und F94),
während er mit Bezug zu seiner eigenen Person stets angab, dass er die
PYD unterstütze, wobei er explizit danach befragt ergänzend ausführte,
dass er zunächst der PKK angehört habe und dann zur PYD gewechselt
sei (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F36 ff., F84). Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der erwähnten Organi-
sationen weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Die Verwechslung der
E-1850/2014
Seite 17
Jahreszahl, in der die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweite In-
haftierung stattgefunden haben soll (2011 statt 2010), kommt überdies ei-
nem redaktionellen Versehen gleich. So wurde unter Ziffer I der angefoch-
tenen Verfügung doch noch das korrekte Jahr (2010) angeführt. Wäre die
Vorinstanz tatsächlich von einer Inhaftierung im März 2011 statt im März
2010 ausgegangen, hätte sie zudem wohl einen Widerspruch zum Ausrei-
sezeitpunkt des Beschwerdeführers [Anfang] 2011 feststellen müssen. Die
Dauer von gut zwei Jahren zwischen der Asylgesuchstellung und der An-
hörung des Beschwerdeführers scheint angesichts der hohen Arbeitslast
der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht ver-
kennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend
sein kann. Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht
nachgekommen, indem sie es versäumt habe, nachzuhaken, als der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung auf die erlittene Folter zu
sprechen gekommen sei, vermag insofern keine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu bewirken, als der rechtswesentliche Sachverhalt – wie
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist – trotz oberflächlicher
Abklärung des Sachumstands möglicher Folter erstellt scheint. Im Übrigen
ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden An-
haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig res-
pektive unrichtig abgeklärt hat. Nach dem Gesagten liegt weder eine Ver-
schleppung des Verfahrens noch eine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger
oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1850/2014
Seite 18
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers – von den syri-
schen Behörden wegen seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen
verhaftet und bedrängt worden zu sein – ausgegangen ist.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich im Wesentlichen ar-
gumentiert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers – entgegen
der Ansicht der Vorinstanz – detailliert, konsistent und widerspruchsfrei
ausgefallen seien. So habe er anlässlich der Bundesanhörung zu den Fra-
gen 20 ff. ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen er-
läutert, wie die besagte Verhaftung von Statten gegangen sei. Das Argu-
ment der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in unglaubhafter Weise
vorgetragen, auf der Fahrt zur Zweigstelle der Polizei ständig geschlagen
worden zu sein, sei aktenwidrig, habe er doch ausgesagt, reichlich ge-
schlagen worden zu sein. Selbst wenn er aber pausenlos von den syri-
schen Behörden geschlagen worden wäre, wäre es unzulässig, diese Tat-
sache zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen heranzuzie-
hen, da es sich dabei um das Verhalten von Drittpersonen handle, auf das
er keinen Einfluss habe. Nicht minder absurd sei das Argument der Vo-
rinstanz, wonach es jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerde-
führer als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines PKK-Mitglieds für
die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson in Frage gekom-
men wäre. So sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht die-
jenigen Personen zur Spitzeltätigkeit aufforderten, welche am extremsten
politisch aktiv seien. Vielmehr würden weniger extreme Personen ange-
sprochen, welche aber gleichwohl Zugang zu politisch exponierten Perso-
nen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer als [Beruf] und Organisator
von kurdischen [Anlässen] aus Sicht der syrischen Behörden ein überaus
geeignetes Profil aufgewiesen. Dabei sei unerheblich, dass er die richtigen
Namen der Kaderleute der PYD nicht gekannt habe, sei dies den syrischen
Behörden doch nicht bekannt gewesen. Zudem seien unter Umständen
auch Informationen mit Angaben von Decknamen wichtig und interessant.
E-1850/2014
Seite 19
Geradezu an den Haaren herbeigezogen sei das Argument der Vorinstanz,
wonach es widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden verpflichtet worden sei, ihnen Namen von politischen Kol-
legen weiterzugeben, es ihm jedoch gleichzeitig erlaubt gewesen sei, wei-
terhin kulturelle Anlässe durchzuführen. Der Vorinstanz entgehe bei dieser
Argumentation, dass es gerade der Sinn einer Spitzeltätigkeit sei, dass die
beauftragte Person in ihr normales Umfeld zurückkehren und ihre bisherige
Tätigkeit ausüben könne, da nur so verhindert werden könne, dass die
Gleichgesinnten Verdacht schöpften. Wie aus dem Protokoll der Bundes-
anhörung, Fragen 47 ff., hervorgehe, treffe es ausserdem nicht zu, dass
der Beschwerdeführer bezüglich seines Auftrags, für den Geheimdienst zu
arbeiten, keine genauen Angaben habe machen können. Ebenso haltlos
sei es, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst
drei Monate nach seiner Freilassung aus Syrien geflüchtet sei, in Frage
stelle. So sei es aktenwidrig, davon auszugehen, der Beschwerdeführer
habe einen Auftrag der syrischen Behörden erwartet. Wie er in Frage 49
des Anhörungsprotokolls ausgeführt habe, sei er von den syrischen Behör-
den aufgefordert worden, sie im Voraus über einen kurdisch-kulturellen An-
lass zu informieren. Somit sei klar, dass er nicht zunächst einen konkreten
Auftrag seitens der Behörden habe abarbeiten müssen, um die Ernsthaf-
tigkeit seiner Lage erkennen zu können. Folglich sei auch absolut logisch,
dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei. Des Weiteren
sei wohl auch der Vorinstanz klar, dass die Flucht aus einem Land mittels
Schlepper nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen könne, sondern
eine längerfristige Planung sowie die Beschaffung entsprechender finanzi-
eller Mittel notwendig sei. Nach dem Gesagten wiege es umso schwerer,
dass die Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe, die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel zu würdigen und in pauschaler Art und
Weise behauptet habe, diese vermöchten so oder so nichts an der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern. Schliesslich wurde in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer
dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden angesichts der be-
reits eingetretenen und der noch drohenden Nachteile asylrelevant sei.
Dasselbe gelte für die vorgebrachte Haft im Jahr 2003. So habe der Be-
schwerdeführer diesbezüglich klar ausgeführt, dass schon diese Verhaf-
tung politisch motiviert gewesen sei und weiteren Gefängnisaufenthalten
nur mit Bestechung habe entgegengewirkt werden können. Somit sei die
Verfolgung durch die syrischen Behörden als eine im Jahr 2003 begin-
nende und sich fortlaufend intensivierende Entwicklung zu verstehen (vgl.
Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 37-43 und 46-48).
E-1850/2014
Seite 20
5.3 Nach Durchsicht der Akten und in Würdigung der Situation in Syrien
um das Jahr 2010 herum kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verhaftung infolge seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen aus
den nachfolgenden Gründen überwiegend wahrscheinlich sind.
5.3.1 So wurde betreffend die Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg ver-
schiedentlich davon berichtet, dass das Regime vielfach auch kurdisches
Kunstschaffen – unter anderem im Rahmen der Newrozfeiern – als staats-
feindliche politische Aktion wahrnahm und Kurden nicht nur wegen klassi-
scher politischer Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem
künstlerisch-kulturellen Engagement festgenommen wurden. Wesentlich
sei dabei gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politi-
sche und insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den
konsultierten Quellen zu entnehmen ist, dass auch [die künstlerisch-kultu-
relle Aktivität, welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
nachgegangen ist], von den syrischen Behörden als politisch motiviert an-
gesehen und unterdrückt wurde. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Per-
sonen verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische res-
pektive unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behör-
den eine Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten.
Seit 2008 und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Be-
völkerung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So wurde
mit Bezug zum Newroz-fest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen
kurdischer Teilnehmer berichtet. Im Jahr 2010 habe das Fest dann nur
noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von teilweise
massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen Sicherheits-
kräfte überschattet gewesen sei (vgl. HARRIET MONTGOMERY, The Kurds of
Syria: An existence denied, 2005, S. 123; Austrian Red Cross [ACCORD]
/ Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds
in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration
Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Bei-
rut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) – 21
January to 8 February 2010, Mai 2010, S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch
[Berlin], Newroz 2010: Destruction of stages, isolated arrests and one
death in ar-Raqqah, 8. April 2010; HARRIET ALLSOPP, The Kurds of Syria:
Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, S. 130; Human
Rights Watch (HRW), Syria: Investigate Security Force Shooting of Kurds,
26. März 2010).
E-1850/2014
Seite 21
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen glaub-
haft vor, dass er in Syrien [einer künstlerisch-kulturellen Aktivität nachge-
gangen sei], in diesem Zusammenhang [eine bestimmte Aktivität vorberei-
tet habe] und jeweils bei kurdischen Kulturanlässen, unter anderem beim
alljährlichen Newrozfest, mitgewirkt habe (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F11-
17; A13, Beilage 7). Ferner erscheint es auch glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer aus einer politisch aktiven und somit auffälligen Familie
stammt, machte dies doch auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Vorbringen betreffend die unliebsame Heirat – und mithin in ganz anderem
Zusammenhang – geltend (vgl. A45/15, F93 ff.; A44/12, F32 ff.). Dies
scheint auch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Im Jahr 2010 sei der
Beschwerdeführer anlässlich der Vorbereitung der anstehenden Newro-
zfeier in einem benachbarten Dorf seines Heimatdorfes von den syrischen
Sicherheitskräften festgenommen worden. Dies erscheint vor dem Hinter-
grund der zuvor dargelegten Situation der kurdischen Bevölkerung in Sy-
rien um das Jahr 2010 herum nicht unplausibel. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Festnahme denn auch nicht offensichtlich unsubstantiiert oder derart wi-
dersprüchlich, dass sie völlig unglaubhaft wären. So gab der Beschwerde-
führer an, dass sie ungefähr vierzig Personen gewesen seien, die sich zur
Vorbereitung der New-rozfeier zusammengefunden hätten, und dass sie
am Ende der Proben von den Sicherheitskräften angegriffen und mit Fäus-
ten und Gewehrkolben niedergeschlagen worden seien, um anschliessend
auf der Ladefläche eines Pick-ups zum Polizeiquartier in D._______ ge-
bracht zu werden (vgl. A45/15, F18 ff.). Auch die Aussage, noch während
der Fahrt nach D._______ wiederholt geschlagen worden zu sein, er-
scheint – angesichts des willkürlichen Verhaltens der syrischen Behörden
– nicht völlig unglaubhaft (vgl. A45/15, F24).
5.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspricht es auch nicht jegli-
cher Logik, dass der Beschwerdeführer als kurdisch-kultureller Aktivist und
Bruder eines ehemaligen PKK-Mitglieds von den syrischen Sicherheitsbe-
hörden als Informant angeheuert wurde. So wurde in den konsultierten
Quellen davon berichtet, dass bevorzugt auch kurdische Aktivisten – wie
kulturell tätige Personen, Mitglieder von kurdischen Parteien und sogar An-
führer solcher Parteien – sowie deren Familienangehörige von den syri-
schen Sicherheitskräften als Informanten rekrutiert wurden. Dabei wurden
die Betroffenen mit verschiedenen Druckmitteln – wie drohendem Verlust
der Arbeitsstelle sowie anhaltender Behelligung der gesamten Familie mit
wiederholten Befragungen – und teilweise auch mit Begünstigungen willig
gemacht. Ferner wurde davon berichtet, dass die Entlassung inhaftierter
E-1850/2014
Seite 22
Personen von deren Zusicherung, als Informant respektive Informantin für
den Staat zu arbeiten, abhängig gemacht wurde (vgl. JORDI TEJEL, Syria's
Kurds: History, politics and society, 2009, S. 106; ACCORD / DIS, a.a.O.,
Mai 2010, S. 9, 23 f., 45, 47). Folglich erscheint das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, erst aus der Haft entlassen worden zu sein, nachdem er
zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als Informant zu arbei-
ten (vgl. A45/15, F47), durchaus plausibel. Des Weiteren sind auch seine
Aussagen bezüglich des ihm von den Behörden erteilten Auftrags nicht völ-
lig substanzarm und widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Bundes-
anhörung klar aus, dass er den Geheimdienst hätte informieren müssen,
wenn jeweils ein Treffen bezüglich kurdisch-kultureller Aktivitäten geplant
gewesen sei, und dass er zu diesem Zweck eine Telefonnummer erhalten
habe, über welche er Kontakt mit dem Geheimdienst hätte aufnehmen kön-
nen (vgl. A45/15, F49 f.). In den Grundzügen brachte der Beschwerdefüh-
rer entsprechendes bereits anlässlich seiner Kurzbefragung vor (vgl.
A5/10, Rz. 15). Selbst wenn die knapp drei Monate, die der Beschwerde-
führer von seiner Entlassung aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise
aus Syrien hat verstreichen lassen, keine kurze Zeit sind, ist es angesichts
der Vorbereitungen, die er für die Flucht treffen musste, nicht völlig unplau-
sibel, dass er trotz seiner Lage so lange zugewartet hat, bis er sein Hei-
matland verlassen hat.
5.3.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Verhaftung und seine Rekrutierung als Spitzel nicht
völlig unglaubhaft.
Bezüglich der geltend gemachten [mehr als halbjährigen] Haft bleiben zwar
insofern zu Recht gewisse Zweifel, als deren Dauer vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass nie eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, ein
wenig lange erscheint. Gemäss den konsultierten Quellen lässt sich aber
in jedem Fall nicht gänzlich ausschliessen, dass eine Person in der Situa-
tion des Beschwerdeführers auch für eine derart lange Zeit festgehalten
wird, nicht zuletzt weil es äusserst schwierig sei, bezüglich der Länge der
Inhaftierungen ein bestimmtes Muster festzustellen (ACCORD / DIS,
a.a.O., Mai 2010, S. 32). Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich der Haft zwar vage ausgefallen – was indes auch damit zusam-
menhängen dürfte, dass das SEM, wie auf Beschwerdeebene mit Bezug
zur angedeuteten Folter gerügt, nicht eingehend nachgefragt hat; dennoch
sind sie grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig.
E-1850/2014
Seite 23
Bei einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich seiner Probleme mit den syrischen Behörden erscheint das redu-
zierte Beweismass des Glaubhaftmachens trotz der erwähnten Zweifel vor-
liegend erfüllt, lässt dieses doch gerade Raum für gewisse Einwände an
den überwiegend wahrscheinlichen Schilderungen einer asylsuchenden
Person.
5.4 Da der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Verfolgung
durch die syrischen Behörden im Heimatland eine begründete Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, ist ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht.
Bei dieser Sachlage können weitere Abklärungen dazu unterbleiben, inwie-
fern für den als Reservisten der syrischen Armee registrierten Beschwer-
deführer (vgl. oben Bst. J und L) die konkrete Gefahr einer Rekrutierung
besteht (vgl. zur weitgreifenden Rekrutierungspraxis der syrischen Behör-
den beispielsweise den Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016
E. 4.3.1).
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin vor
dem Hintergrund ihres Vorbringens – wegen der unliebsamen Heirat mit
dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bruder an Leib und Le-
ben bedroht zu werden – gestützt auf Art. 3 AsylG originär die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt werden muss.
6.2 Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich im Wesentlichen vorgetra-
gen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. So könne eine Tochter mit
ihrem Vater auch dann eine freundschaftliche Beziehung führen, wenn zwi-
schen ihnen Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Partnerwahl bestünden. Ge-
nauso könne ein Vater bezüglich der Heirat seiner Tochter eine konserva-
tive Einstellung pflegen, während er bezüglich deren Ausbildung eine libe-
rale Haltung vertritt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass Ehre und
Versprechen im syrischen und insbesondere im kurdischen Kontext einen
hohen Stellenwert hätten (Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 44 f.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der unlieb-
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samen Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bru-
der an Leib und Leben bedroht zu werden, nicht asylrelevant ist, weshalb
die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht geprüft werden muss. So wä-
ren allfällige Vergeltungsakte zulasten der Beschwerdeführenden seitens
der Familie der Beschwerdeführerin lediglich aus privaten, asylfremden
Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu
befürchten. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Be-
drohung durch Ehrenmord in jedem Fall die flüchtlingsrechtliche Relevanz
abzusprechen. Ob das Risiko einer allfälligen Bedrohung durch Familien-
angehörige im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art.
3 EMRK) relevant sein könnte, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwä-
gung im heutigen Zeitpunkt offen bleiben.
7.
7.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers einzubeziehen ist.
7.2 Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Beschwerdeführenden vor, sie
hätten kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien geheira-
tet, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit
durch seinen Bruder vertreten worden sei (vgl. A44/12, F12; A45/15, F77).
Inwiefern die Beschwerdeführenden in Syrien tatsächlich geheiratet haben
und ob diese im Ausland geschlossene Ehe gemäss dem Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in der Schweiz aner-
kannt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. So sind Personen, die
in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehegatten gestützt
auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 gleichgestellt – dies auch im Anwendungsbereich
von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). Die Beschwerdeführenden
machten anlässlich ihrer Anhörungen beide geltend, dass sie bereits in Sy-
rien ein Liebespaar waren (vgl. A44/12; A45/15, F70 ff.). Gemäss Eintrag
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnen die Be-
schwerdeführenden spätestens seit dem 1. Dezember 2014 und mithin seit
mehr als einem Jahr zusammen. [Im 2014] brachte die Beschwerdeführe-
rin ihre Tochter, C._______, zur Welt. Im ZEMIS ist C._______ mit dem
Nachnamen des Beschwerdeführers eingetragen. Eine Vaterschaftsaner-
kennung seitens des Beschwerdeführers hat gemäss den Akten bislang
noch nicht stattgefunden. Dem Dossier der Vorinstanz ist indes zu entneh-
men, dass eine Anerkennung geplant ist, diese derzeit jedoch wegen feh-
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lender Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie wegen Proble-
men betreffend die Namensänderung der Beschwerdeführerin nicht durch-
geführt werden kann.
7.3 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäss Art. 1a
Bst. e AsylV1 zusammenleben, weshalb die Beschwerdeführerin und auch
die Tochter, C._______, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen sind, nachdem auch
diesbezüglich keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 ist auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die Tochter,
C._______, sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl des Beschwerdefüh-
rers einzubeziehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 2‘800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: