B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1850/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass am 20. November 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchge-
führt wurde, bei der er unter anderem angab, er habe im Jahr 2008 in Finn-
land ein Asylgesuch gestellt, sei aber kurz darauf in den Irak zurückgekehrt,
dass er am 17. Oktober 2015 erneut aus dem Irak ausgereist und über die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Ös-
terreich in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Finnlands, Kroatiens, Sloweniens oder Öster-
reichs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er wolle hier bleiben, weil die Schweiz
das beste Land in Europa sei,
dass er betreffend seinen Gesundheitszustand ausführte, im Jahr 2006 sei
ihm im Irak (…) entfernt worden; seither habe er bei tiefen Temperaturen
Schmerzen und könne nicht lange stehen und gehen, ausserdem sei er in
seinem Heimatstaat monatlich oder alle zwei Monate respektive zuletzt vier
Monate vor der Ausreise beim Arzt gewesen, um Spritzen und Tabletten zu
bekommen (vgl. die vorinstanzliche Akte A4/11 Ziff. 8.02 S. 8),
dass das SEM am 21. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Finnland die Überstellung am 29. Dezember 2015 aufgrund der Rück-
reise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ablehnte,
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dass die Vorinstanz am 5. Januar 2016 die kroatischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass sich Kroatien innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 17. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zustän-
digkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe und der Beschwerdeführer aus
dem Umstand, dass Verwandte von ihm in der Schweiz leben würden,
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sein Bruder und die Cousins
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten
und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Art. 16 Dublin-III-
VO) bestehen würden,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt habe,
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dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt würde,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass hinsichtlich der Beschwerden, über die der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit (…) berichtet habe, auf die ausreichende medizinische
Infrastruktur in Kroatien hinzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien ein Asylge-
such stellen könne, womit er Zugang zu den – auch medizinischen – Leis-
tungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalte, wobei keine Hinweise dafür
vorliegen würden, dass ihm Kroatien in der Vergangenheit eine medizini-
sche Behandlung verweigert habe oder dies inskünftig tun werde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nach Kroatien festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass er zur Begründung insbesondere vorbrachte, er habe ein erhebliches
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz; er verfüge nur hier über ei-
nen näheren Verwandten, habe auf seiner Durchreise keine Asylgesuche
gestellt und sei auch nirgendwo daktyloskopisch erfasst worden,
dass davon auszugehen sei, dass die kroatischen Behörden von der gros-
sen Zahl der Flüchtlinge, die in den letzten Monaten hätten registriert und
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versorgt werden müssen, völlig überfordert seien, was sich auch darin
zeige, dass die Grenzen geschlossen worden seien,
dass insbesondere keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten zur
Verfügung stünden, die Unterbringung unter prekärsten Bedingungen statt-
finde und die administrativen Ressourcen äusserst knapp seien; das Dub-
lin-Office von Kroatien sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Anfrage
des SEM vom 5. Januar 2016 fristgerecht zu beantworten,
dass nicht absehbar sei, ob er nach seiner Überstellung nach Kroatien dort
tatsächlich ein Asylgesuch stellen könne, ob ein solches sorgfältig geprüft
würde und ob ein effizientes Rechtsmittel gegen einen allfälligen ablehnen-
den Entscheid offenstehe,
dass auch nicht sicher erscheine, dass er in Kroatien vor einer Kettenab-
schiebung in einen Drittstaat ausserhalb des Dublinraumes sicher sein
könne,
dass das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) am 12. März 2016 be-
richtet habe, dass Kroatien aus Serbien einreisende Flüchtlinge ohne wei-
teres nach Serbien zurückführe, womit diese ihres Rechts zur Stellung ei-
nes Asylgesuchs beraubt würden,
dass sich aus dem Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) ergebe, dass angesichts ernst-
hafter Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen
Dublin-Rückführungen nur dann im Sinne von Art. 3 EMRK zulässig seien,
wenn die Schweiz von Italien eine individuelle Garantie erhalten habe,
dass das SEM betreffend die Situation, die er im Falle einer Rückkehr nach
Kroatien zu erwarten hätte, keine konkreten Abklärungen getätigt habe und
von den dortigen Behörden keine Garantien hinsichtlich seiner Unterbrin-
gung und Behandlung eingeholt habe,
dass er aufgrund der (…) körperlich schwach sei und ständige medizini-
sche Kontrollen und Behandlung benötige, weshalb er der Gruppe beson-
ders verletzlicher Asylsuchender zuzurechnen sei,
dass Asylsuchende gemäss einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 18. Dezember 2015 in Kroatien nur in Notfällen Zugang zu
medizinischer Versorgung hätten und dieser dadurch erschwert werde,
dass bei Arztbesuchen keine Dolmetscher zur Verfügung stünden,
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dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob die Notversorgung in Kroatien
gewährt werde, ob er sich während des Asylverfahrens legal in Kroatien
aufhalten dürfe und ob die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer
in Kroatien ausreichend seien,
dass sie damit die Begründungspflicht verletzt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Kroatien mit Verfügung vom 24. März 2016 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 13 Dublin-IIII-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig ist,
dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich vor seiner Einreise in die
Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten und sei dort registriert wor-
den (vgl. A4/11 Ziff. 5.02),
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz
vom 5. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asylverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist,
dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zelfallgerecht auseinandergesetzt hat und eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht nicht erkennbar ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der durch das SEM erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zum kroatischen
Asylsystem um unbelegte Behauptungen handelt,
dass sich der aktuellste Bericht der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE
erstellten Asylum Information Database (aida; Country Report: Croatia vom
Dezember 2015) ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbe-
sondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung von vulnerablen
Asylsuchenden, zu den Unterbringungsmodalitäten, dem Zugang zu medi-
zinischer Betreuung und zu den Haftgründen – äussert (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016),
dass sich daraus ergibt, dass zurzeit an der Grenze und in Transitzonen
keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende beste-
hen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48),
dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos
Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27),
dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina)
untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Per-
sonen ausgerichtet ist,
dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbele-
gung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatori-
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sche Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zag-
reb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang
zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.),
dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre
Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende
Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gerei-
nigt werden,
dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zen-
tren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist,
dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroati-
schen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwe-
send sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.),
dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid – in der Regel innert 30
Tagen – Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die
aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsu-
chende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Ver-
tretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.),
dass sich die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber dem kroati-
schen Asylwesen somit nicht bestätigen,
dass auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nicht entgegen-
steht, war er in seinem Heimatstaat doch nur noch sporadisch in ärztlicher
Behandlung; zudem liegt die (…) mittlerweile zehn Jahre zurück,
dass er überdies nicht geltend macht, seit der Ankunft in der Schweiz vor
nunmehr fünf Monaten jemals einen Arzt konsultiert zu haben oder Medi-
kamente zu benötigen, weshalb die in der Beschwerde gemachte Angabe,
wonach er auf ständige medizinische Behandlung und Kontrolle angewie-
sen sei, nicht gehört werden kann,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Kroatien als unzulässig erscheinen
liessen,
dass die Erwägungen betreffend die Einholung von Garantien für be-
stimmte Personengruppen im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen
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die Schweiz ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden und
nur bei bestimmten Konstellationen gelten,
dass das SEM nicht gehalten war, von den kroatischen Behörden individu-
elle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung des Be-
schwerdeführers einzuholen,
dass unter diesen Umständen – wie durch das SEM zutreffend festgestellt
– die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt
ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: