itraraBundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1851/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
geboren (…), Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) – suchte mit
englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2010 bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Schweizerische
Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch
festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme
im Heimatland konkret darzulegen, anzugeben, ob er
Schutzmassnahmen getroffen habe, ob allenfalls eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative offenstehe sowie alle Beweismittel zu bezeichnen
und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. Innert angesetzter
Frist gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine
präzisierende Eingabe zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Vertretung zum Verfahrensstand und legte seine
schwierige Situation nochmals dar.
A.d Am 9. September 2010 führte die Schweizerische Botschaft mit dem
Beschwerdeführer eine Befragung durch.
A.e In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung
vom 9. September 2010 in Colombo machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im August 2007 von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) nach C._______ verschleppt und zwangsrekrutiert worden
zu sein. Er habe ein dreimonatiges Waffentraining und anschliessend
eine dreimonatige Ausbildung (schwere Artillerie) absolvieren müssen.
Als er an die Front nach D._______ gebracht worden sei, habe er
entkommen können und sei zu seiner Familie, die wegen des Krieges
zwischenzeitlich nach E._______, geflohen sei, zurückgekehrt. Da
Mitglieder der LTTE nach ihm gesucht hätten, sei er im Januar 2009 mit
seiner Familie auf einem Boot nach B._______ (Jaffna), in die von der
srilankischen Armee kontrollierte Zone, geflüchtet. Dort sei er jedoch von
der Armee aufgegriffen und ins Camp F._______ gebracht worden, wo er
sich unter Drohung als ehemaliges LTTE-Kadermitglied habe registrieren
lassen müssen. Nach zehn Tagen sei er ins Camp G._______ überführt
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und von dort unter Auflagen nach einem Jahr entlassen worden. Nach
seiner Entlassung aus dem Camp G._______ sei er zu seiner Familie
zurückgekehrt, welche sich mittlerweile im Camp H._______ von
I._______ aufgehalten habe. Aber auch dort sei er unter Beobachtung
der srilankischen Sicherheitskräfte gestanden und von diesen befragt
sowie belästigt worden, sodass er Angst habe, erneut festgenommen zu
werden. Zudem hätten seine Eltern anonyme Telefonanrufe erhalten und
seien nach seinem Verbleib gefragt worden. Dabei habe man ihm mit
dem Tod gedroht, sobald er aus dem Camp komme. Ferner sei er dort
wiederholt von bewaffneten Unbekannten behelligt und befragt worden.
Auch andere Insassen im Camp H._______ seien bedroht worden,
weshalb diese sich ins Ausland abgesetzt hätten. Einer seiner Freunde
sei vor kurzem im Camp ums Leben gekommen, weshalb er um sein
Leben fürchte. Zudem sei seine Familie als "Maveerar Family"
verzeichnet und von den Sicherheitskräften mitgenommen worden,
obgleich sie sich der Bewegung nicht angeschlossen habe. So seien in
den Jahren 2008 und 2009 (…) mitgenommen, zwangsrekrutiert und
umgebracht worden, ein (…) habe (…) und sei seit (…) inhaftiert, obwohl
behinderte Personen freigelassen worden seien. Auch sein (…) sei von
den Militärs befragt worden und habe sein Bein infolge einer
Granatenexplosion verletzt, so dass er nicht mehr arbeiten könne. Ferner
werde er im Camp oft von unbekannten Mitgliedern paramilitärischer
Gruppierungen und vom Geheimdienst befragt. Zudem würden
unbekannte Gruppen an jungen Männern – wie ihm – Rache verüben,
was belege, dass er trotz seiner Entlassung aus dem Camp G._______
Drohungen ausgesetzt sei. Er lebe mit seinen Angehörigen im Camp
F._______ und verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Wegen der ergangenen Drohungen fürchte er sich, dort zu bleiben, und
er wolle ein Leben in einem sicheren Umfeld aufbauen, weshalb er auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Zusammen mit seinen Eingaben reichte der Beschwerdeführer diverse Kopien von nicht übersetzten
fremdsprachigen Dokumenten als Beweismittel zu den Akten.
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B.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen
Datums sowie das Dossier zur abschliessenden Beurteilung.
C.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 und vom 16. November 2010
erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und
legte dabei seine und die allgemeine Situation im Camp I._______ dar.
Darüber hinaus führte er aus, dass verschiedene Leute, darunter auch
ein Verwandter von ihm, nach K._______ und L._______ umgesiedelt
und entführt worden seien und er im Camp oft von unbekannten
Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen und vom Geheimdienst
befragt werde. Er fürchte um sein Leben und sei schutzlos.
D.
In einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 2010 erkundigte sich der
Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ergänzte, dass er von
Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen Morddrohungen erhalten
habe. Ferner seien er und andere junge Männer ins "civil office" zur
Unterschrift vorgeladen worden. Seither müssten sie ihre Unterschrift
allwöchentlich leisten. Zudem sei kürzlich in Meesalai ein junger Mann
erschossen worden, weshalb er noch grössere Todesangst habe.
E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – frühestens eröffnet am 11. Februar
2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom 26. Februar 2011 – Eingang bei der
Botschaft: 10. März 2011 – beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei
dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung,
sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG).
3.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S.
174 ff.).
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4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung
durch den srilankischen Staat und die LTTE seien nicht einreiserelevant.
Angesichts des einjährigen Aufenthalts im Camp G._______ sei zwar
nachvollziehbar, dass er sich vor einer erneuten Inhaftierung seitens der
srilankischen Sicherheitskräfte fürchte und das Land verlassen wolle. Bei
objektiver Betrachtungsweise hingegen sei seine Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung nicht begründet und es bestünde keine akute
Gefahr für den Beschwerdeführer. Das schweizerische Asylrecht diene
nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge sein
Aufenthalt im G._______ Camp zum heutigen Zeitpunkt keine Einreise in
die Schweiz zu begründen. Dass er bereits nach einem Jahr aus dem
Camp G._______ freigelassen worden sei, mache deutlich, dass er von
den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in
terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen und Befragungen nach seiner
Freilassung aus dem Camp G._______ sowie die Auflage der
wöchentlichen Unterschriftenpflicht in diesem Camp und im civil office
komme aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Wären die srilankischen Behörden davon überzeugt, der
Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Verbindung zur LTTE oder stelle
in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen
Staates dar, wäre er zweifellos nach seiner Entlassung aus dem Camp
G._______ wieder inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen
sei. Bezüglich seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei ferner
festzuhalten, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und
den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangen sei, so dass gegenwärtig keine handlungsfähige Struktur
der LTTE mehr existiere, weshalb die landesweite Verfolgung einer
Person durch die LTTE auszuschliessen sei. Die LTTE stelle damit auch
für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar.
Weiter habe der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der
Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen und es deuteten keinerlei Hinweise auf eine
Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat hin. Zwar
komme es vor, dass sich sowohl frühere Angehörige solcher Gruppierungen als auch ehemalige LTTE-
Mitglieder weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden.
Somit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich – trotz seines Aufenthalts in einem Camp
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G._______ – an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um den nötigen Schutz zu erhalten.
Vorliegend lägen keine Hinweise vor, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden. Darüber hinaus würde es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Problemen um Nachteile durch Dritte handeln, welche sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil
entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
4.2. In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die
allgemeine Situation in Sri Lanka nach dem Kriegsende ein und legte
noch einmal seine persönliche Situation dar. Dabei ergänzte er, er sei seit
seiner Freilassung im Camp F._______ in I._______ bei seinen Eltern
wohnhaft. Obschon kein Familienmitglied der LTTE-Bewegung angehört
habe, sei seine Familie als "Marveerar Family" gekennzeichnet und als
solche zwangsrekrutiert worden ("Alle waren mit Gewalt genommen", vgl.
Beschwerde S. 2). (…) seiner Verwandten seien von dieser Bewegung
umgebracht worden, ein (…) sei seit (…) Monaten in deren Gewahrsam
und habe seine (…) und sein (…) sei von einer Explosion am Bein
verletzt worden. Weil er (der Beschwerdeführer) der LTTE-Bewegung
gegen seinen Willen habe beitreten müssen, fürchte er sich nun vor
Racheakten respektive er habe Angst, von dieser getötet zu werden.
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat. Er wurde im April 2010 aus dem Camp G._______
entlassen. Trotz der Auflage, allwöchentlich seine Unterschrift zu leisten,
ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen den
Beschwerdeführer vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei
welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der
LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig und zum
Teil bis heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar im
Lager kein genügender Verdacht ergeben, so dass er entlassen wurde.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zeitspanne, die seit 2010
verstrichen ist, vermag das Argument, er stünde weiterhin unter
Beobachtung der srilankischen Sicherheitskräfte und seine Familie sei als
"Marveerar Family" gekennzeichnet und als solche zwangsrekrutiert
worden, nicht zu überzeugen, zumal diese weder in ein Camp G._______
noch mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sind.
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5.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der
sich in Sri Lanka präsentierenden Lage zu sehen. Die
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der
srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert,
Notstandsgesetze (sog. Emergency Rules) – wenn auch in
abgeschwächter Form – und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of
Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human
Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010,
insbesondere S. 45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer
offenbar kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte,
wurde er gegen seinen Willen zwangsrekrutiert und musste eine
dreimonatige Waffenausbildung und im Anschluss eine Ausbildung
(schwere Artillerie) absolvieren. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er
ein führendes Mitglied der LTTE gewesen ist, weshalb der
Beschwerdeführer beim Screening im Flüchtlingslager entlassen wurde.
Damit ist nicht davon auszugehen, er müsste sich – wie in der
Beschwerde befürchtet – objektiv vor einer Inhaftierung fürchten. Den
anonymen Telefonanrufen und Belästigungen alleine kommt aufgrund
ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Somit ist
aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer
würde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten
Vorfälle stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Gesetzes dar. Ferner sind die übrigen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Erwägungen zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt und eine
Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.
6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
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6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung rechtfertigen würden. Das BFM hat demnach
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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