Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E185/2012
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 20. Januar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan)
um Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise ersuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sein Heimatland Eritrea verlassen, um der Gefahr einer
Inhaftierung zu entgehen, und habe sich in den Sudan begeben, wo er
aber mangels Arbeitsmöglichkeiten nicht bleiben könne, weshalb er die
Schweiz um Hilfe ersuche,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 6. Juni 2011 mitteilte, dass er von
der Schweizer Botschaft in Khartum mangels Kapazitäten nicht befragt
werden könne, weshalb der weitere Sachverhalt mittels Fragebogen
erhoben werde, der ihm gleichzeitig zugestellt werde, womit er innert
angesetzter Frist Gelegenheit erhalte, sich zu den darin befindenden,
konkreten Fragen und zu einem allfälligen negativen Entscheid zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 5. Juli 2011 zu den Fragen Stellung nahm, wobei er eine Kopie
seines angeblichen (in arabischer Sprache verfassten)
Flüchtlingsausweises beilegte,
dass er dabei ergänzend angab, dass er im Juli 2010 aus Eritrea
geflohen sei und sich vom 26. August bis 15. Dezember 2010 im
Flüchtlingslager Shegerab (Sudan) aufgehalten habe,
dass es indessen im Sudan keine Sicherheit für ihn gebe; er sei vor
sechs Monaten von drei Sudanesen angegriffen und seines Mobiltelefons
beraubt worden,
dass der Hauptgrund, warum er nicht im Sudan bleiben könne, indessen
religiöser Natur sei, da er als Christ in diesem "andersgläubigen" Land
seine Religion nicht richtig ausüben könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 – eröffnet am 24.
November 2011 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe die
Regelvermutung, dass Asylsuchende, die sich in einem Drittstaat
befinden würden, dort bereits Schutz gefunden hätten,
dass im Wissen darum, dass das UNHCR alle Eritreer, die im Sudan
Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe, registriere und einem
Flüchtlingslager zuweise, sowie zusammen mit den sudanesischen
Behörden für die Grundversorgung besorgt sei, der Verbleib für
Schutzsuchende dort als zumutbar erachtet werde, auch wenn nicht
verkannt werde, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege und der Beschwerdeführer
sich zurück in das Flüchtlingslager begeben könne, weshalb er den
subsidiären Schutz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG in der Schweiz nicht
benötige, und die Einreise in die Schweiz nicht als notwendig erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2011
(Eingang Bundesverwaltungsgericht 12. Januar 2012) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz und Asyl
zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist und – bis auf den sprachlichen Mangel
–formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend die Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 als erfüllt
erachtet werden, wonach die schweizerische Vertretung im Ausland mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, davon
hingegen abgewichen werden kann, wenn eine Anhörung faktisch, aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass in diesem Fall die asylsuchende Person mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
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muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, was
vorliegend geschah,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer habe um Beurteilung seiner Verfolgungssituation in
Eritrea und des mangelnden Schutzes im Sudan ersucht,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht
wird oder wenn es dem Asylsuchenden nicht zuzumuten ist, für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land zu reisen,
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die
asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – ohne auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung in Eritrea
näher einzugehen – festhielt, die Ausführungen im Asylgesuch und in der
Stellungnahme vom 6. Juli 2011 liessen darauf schliessen, dass die (vom
Beschwerdeführer geschilderten) Schwierigkeiten in Eritrea
asylbeachtlich seien, womit die Vorinstanz implizit vom Vorliegen einer
Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG im
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Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan ausging, ansonsten sie
nicht zur Prüfung des Art. 52 Abs. 2 AsylG geschritten wäre,
dass sie bei dieser Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2
AsylG jedoch die Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im
Sudan bejahte,
dass sich das Bundesgericht dieser Einschätzung vollumfänglich
anschliesst,
dass nämlich, hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden
Verfahren in einem Drittstaat auf, im Sinne einer Regelvermutung davon
auszugehen ist, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen,
dass sich diese Vermutung zwar sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S.
176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen kann, und die Kriterien
zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. BVGE 2011/10 E.
5.1, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend keine Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, weshalb
keine Abwägung im obigen Sinne stattzufinden hat,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er nicht im
Sudan verbleiben könne (Religionsfreiheit, Sicherheit und wirtschaftliche
Unabhängigkeit) nicht als im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant gelten
können, und im Einklang mit dem BFM von der Schutzfähigkeit Sudans
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
bereits im Besitz eines Flüchtlingsausweises ist, welcher ihm zumindest
Schutz vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat gewährt,
dass die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers im
vorliegenden Fall eh als sehr gering einzuschätzen ist, da diese erst auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wird, weshalb sie als
nachgeschoben erachtet werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer – sollte er sich in Khartum nicht sicher
fühlen – frei steht, in das Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er sich
gemäss seinen Angaben registrieren liess,
dass wirtschaftliche Faktoren weder die Einreise in die Schweiz noch die
Gewährung von Asyl begründen können,
dass zusammenfassend feststeht, dass es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu leben und den ihm dort gewährten
Schutz als Flüchtling zu beanspruchen,
dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine
Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG
erfüllt sind,
dass die Vorinstanz demnach das Gesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen indessen darauf zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden kein Verfahrenskosten auferlegt.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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