Abtei lung V
E-1852/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1852/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem
rechtskräftigen Abschluss seines vierten Asylverfahrens im (...) (vgl.
Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] vom [...]) illegal bei Freunden in der Schweiz aufhielt
und am (...) ein fünftes Mal um Asyl nachsuchte,
das am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die summarische Befragung und am 30. Oktober 2008 die
Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer für die Begründung seines fünften Asylge-
suchs auf seine Aussagen in den vorangegangen Asylverfahren ver-
wies und zudem geltend machte, er habe akute psychische Probleme
und nehme deshalb Medikamente,
dass das BFM den Beschwerdeführer zwecks Abklärung des medizini-
schen Sachverhalts anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgrün-
den und mit Schreiben vom 24. Dezember 2008, 9. Januar 2009 sowie
20. Januar 2009 aufforderte, innert Frist seine gesundheitlichen Prob-
leme ärztlich bestätigen zu lassen,
dass das Bundesamt der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers
am 22. Januar 2009 per E-Mail sowie am 23. Januar 2009 per Post ein
Formular zwecks Ausfertigung eines ärztlichen Berichts zukommen
liess und auf Ersuchen hin die für die Einreichung des Berichts ur-
sprünglich angesetzte Frist bis zum 1. März 2009 verlängerte,
dass die behandelnde Ärztin der C._______ (...) dem BFM vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung einen undatierten ärztlichen
Kurzbericht mit einer vorläufigen Diagnose zukommen liess,
das das D._______ (...) am (...) beim Bundesamt Unterlagen
betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom (...) ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – eröffnet am
27. Februar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Oktober 2008 ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt in seiner Verfügung unter Bezugnahme auf die
am (...) vom D._______ eingereichten Unterlagen anführte, die
Behandlung der im (...) diagnostizierten gesundheitlichen Probleme
sei auch in Kosovo gewährleistet,
dass die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers dem BFM mit
Eingaben vom 27. Februar 2009 (per Telefax und per Post) fristgerecht
den einverlangten ärztlichen Bericht gleichen Datums und eine Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 23. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und in formeller
Hinsicht unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie des E-Mail-Wech-
sels zwischen dem BFM und der behandelnden Ärztin vom 22. Januar
2009 einreichte, auf das beim Bundesamt eingereichte ärztliche Zeug-
nis vom 27. Februar 2009 verwies und nebst einer Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach Ab-
schluss des Schriftenwechsels in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. April 2009 sei-
ne Kostennote einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinander-
setzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter
anderem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweis-
mittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes
tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2,
BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10),
dass vorliegend die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers vor
dem Erlass der angefochtenen Verfügung einen undatierten ärztlichen
Kurzbericht mit einer vorläufigen Diagnose und am 27. Februar 2009
fristgerecht - die für dessen Einreichung ursprünglich angesetzte Frist
wurde vom BFM auf Ersuchen der behandelnden Ärztin per E-Mail
vom 22. Januar 2009 bis zum 1. März 2009 verlängert (vgl. Akten Vor-
instanz [...]) - das einverlangte ärztliche Zeugnis gleichen Datums
einreichte,
dass das BFM dadurch, dass es weder den undatierten ärztlichen
Kurzbericht bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt noch vor der
Entscheidfällung den Eingang des fristgereicht eingereichten ärztli-
chen Zeugnisses vom 27. Februar 2009 abgewartet hat, den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene
Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 20. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme des undatierten ärztli-
chen Kurzberichts und des ärztlichen Zeugnisses vom 27. Februar
2009) und Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessen-
den Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der in der Kostennote vom 2. April 2009 ausgewiesene Arbeits-
aufwand von total 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.−
dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen
Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf ins-
gesamt 5 Stunden festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 950.−
(inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 50.−) festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Doku-
mente) und Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschlies-
senden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 950.− zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N (...) ( in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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